Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. März 2014 - 11 UF 1513/13

published on 26/03/2014 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 26. März 2014 - 11 UF 1513/13
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Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Auf dem am 21.03.2013 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck die am 12.12.2002 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.

Hierbei hat das Amtsgericht für die beiden von der Antragstellerin bei der L. AG erworbenen betrieblichen Versorgungsanrechte die externe Teilung angeordnet.

Für eines der beiden Anrechte bei der L. AG, das Anrecht aus dem L. Vorsorge-Plan (LVP), das Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, hatte der Versorgungsträger mit Schreiben vom 07.08.2013 Auskunft erteilt. Nach der Auskunft handelt es sich um eine Rentenzusage mit einem Ehezeitanteil einer monatlichen Rente von 74,64 Euro. Neben dem korrespondierenden Kapitalwert der zugesagten Rente hat der Versorgungsträger auch das mit den Einzahlungen während der Ehezeit erworbene Fondvermögen mit 7.573,72 Euro errechnet. Die Hälfte des Fondvermögens, 3.789,86 Euro, überstieg den aus der garantierten Rente errechneten korrespondierenden Kapitalwert und wurde deshalb in der Auskunft als korrespondierender Kapitalwert angegeben.

Das Amtsgericht hat in seinem Endbeschluss vom 26.09.2013 die externe Teilung des Anrechts angeordnet und die L. AG verpflichtet, einen Betrag von 3.789,86 Euro nebst 5,50% Zinsen seit dem 01.03.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts an die D. Versicherungen zu zahlen.

Gegen diesen der L. AG am 10.10.2013 zugestellten Beschluss wendet sie sich mit ihrem am 16.10.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag, der mit „Berichtigungsantrag, hilfsweise Beschwerde in der Versorgungsausgleichssache ...“ überschrieben ist. Weiter heißt es einleitend, „wir bitten den o. g. Beschluss vom 26.09.2013 zu berichtigen. Hilfsweise legen wir Beschwerde ein.“ Zur Begründung wird ausgeführt, der Betrag von 3.789,86 Euro stelle den Wert der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Fonds zum Ende der Ehezeit dar. Nur bei einem zum Ende der Ehezeit abgezinsten Barwert sei auch eine gegenläufige Aufzinsung bis zur Rechtskraft des Beschlusses rechtens.

Das Familiengericht wies mit Beschluss vom 17.10.2013 darauf hin, dass ein Fall der Berichtigung nicht vorliege, da das Gericht die angeordnete Versorgung entsprechend der Auskunft bewusst angeordnet habe, und legte das Verfahren dem Beschwerdegericht vor.

Mit Schreiben vom 28.02.2014 hat der Senat auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit geäußert, weil die Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin teilte hierauf mit, die Intention des Schreibens vom 14.10.2013 habe darin gelegen, den Beschluss vom 26.09.2013 im Wege einer Berichtigung dahin gehend abzuändern, dass aus den dort geschilderten Gründen auf eine Aufzinsung des korrespondierenden Kapitalwertes aus dem LVP verzichtet werde. Sofern dies im Wege einer Berichtigung nicht möglich sein sollte, sollte das Schreiben als Beschwerde betrachtet werden. Daher hätte sie die nun strittige Formulierung gewählt. Sie hätte diese Vorgehensweise in der Vergangenheit bereits öfters ohne Irritationen angewendet. Sie bittet darum, das Schreiben vom 14.10.2013 als Beschwerde zu betrachten.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückweisen.

II.

1. Eine Abänderung der Entscheidung im Wege der Berichtigung gemäß § 42 FamFG, für die während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. BGH NJW 96, 2574, Rn. 27 im juris-Ausdruck), ist nicht möglich, da keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat. Gemäß § 42 FamFG können nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden (BGH NJW 1985, 742 zu § 319 ZPO; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 319 ZPO Rn. 4, allgemeine Meinung). Um eine offenbare Unrichtigkeit in diesem Sinne handelt es sich hier nicht; das Gericht hat seine Entscheidung nicht versehentlich, sondern bewusst so gefasst, so dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht gegeben sind.

2. Die Beschwerde der L. AG ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, aber nicht zulässig (ebenso OLG Zweibrücken, NZFam 2014, 88, zitiert nach juris).

Die Beschwerdeführerin hat ihren Schriftsatz vom 14.10.2013 mit „Berichtigungsantrag, hilfsweise Beschwerde“ überschrieben und einleitend ausgeführt: „Wir bitten den o. g. Beschluss vom 26.09.2013 zu berichtigen. Hilfsweise legen wir Beschwerde ein.“ Damit erfolgt die Beschwerdeeinlegung unter einer Bedingung. Die Einlegung der Beschwerde darf aber nicht von außerprozessualen Bedingungen abhängig gemacht werden (BVerfGE 40, 272 ff. spricht von einem „allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts“). Um eine solche Bedingung handelt es sich aber im vorliegenden Verfahren. Mit der Unzulässigkeit des bedingten Rechtsmittels soll der Status einer erlassenen Entscheidung eindeutig festgelegt werden (Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 64 FamFG Rn. 7). So kann etwa auch keine zulässige Beschwerde unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden. Der Sinn dieser Regelung zeigt sich im vorliegenden Verfahren besonders deutlich. Während nämlich bei einem Antrag auf Berichtigung die Rechtskraft der Ehescheidung während des Berichtigungsverfahrens (jedenfalls in der Regel) eintritt, besteht bei einer Beschwerde des Versorgungsträgers für die Ehegatten binnen eines Monats gemäß § 145 Abs. 1 FamFG nach Zustellung des der Beschwerdeschrift die Möglichkeit, auch den Scheidungsausspruch anzugreifen. Würde man die Einlegung einer von dem Misserfolg eines Berichtigungsantrags abhängigen Beschwerde zulassen, so bliebe auch die Rechtskraft der Scheidung ungewiss. Es wäre nämlich schon unklar, ob die Frist nach § 145 Abs. 1 FamFG mit Zustellung der Beschwerdeschrift oder erst mit dem die Berichtigung ablehnenden Beschluss beginnt, wobei allerdings die Berichtigung gemäß § 42 FamFG „jederzeit“ erfolgen kann. Der Versorgungsträger, der den Entscheidungsprozess des Gerichts nicht unbedingt nachvollziehen kann, wird hierdurch auch nicht unbillig belastet, weil bei nicht zweifelsfreiem Erfolg des Berichtigungsverfahren der Weg der (unbedingten) Beschwerde offensteht (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1221, Rn. 21 im juris-Ausdruck, Vollkommer a. a. O., § 319 ZPO Rn. 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG, wobei berücksichtigt wurde, dass im Beschwerdeverfahren nur ein Anrecht betroffen ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, sie kann auch nicht ohne Zulassung eingelegt werden (BGH FamRZ 2014, 109). Der Beschluss des Senats ist deshalb mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.

(2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.