Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 10 UF 1182/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers A. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners B. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16.07.2014 abgeändert wie folgt:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 07.11.2012, Az.: 2 F 359/12, wird in dessen Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Kindesunterhalt

in Höhe von 191,27 € von 01.08.2013 bis 31.12.2013,

in Höhe von 184,33 € von 01.01.2014 bis 31.08.2014

in Höhe von 213,00 € von 01.09.2014 bis 31.12.2014 und

in Höhe von 186,87 € ab 01.01.2015 zu zahlen hat.

Der weitergehende Abänderungsantrag des Beschwerdeführers wird abgelehnt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.

4. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.

5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird 1.680,00 € festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt die Abänderung eines Unterhaltstitels.

Er ist der Vater des Antragsgegners, des Kindes B., geboren am … 2012, dessen gesetzliche Vertreterin die Kindsmutter C. ist.

Der Antragsteller ist verheiratet mit D. Mit dieser hat er das weitere Kind E., geboren … 2013.

Mit Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 07.11.2012, Az.: 2 F 359/12, wurde der Antragsteller verpflichtet, an den jetzigen Antragsgegner ab dem Tag der Geburt einen monatlichen, jeweils im voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB der jeweiligen Altersstufe, derzeit 1. Altersstufe, gemindert um das hälftige Kindergeld für ein erstes Kind, derzeit 92,00 €, damit derzeit 225,00 €, zu bezahlen.

Der Antragsteller arbeitet Vollzeit als Möbelmonteur/Umzugshilfe bei der Möbelspedition ... in Ü. . Sein monatliches Bruttofestgehalt beträgt 1.750,00 €. Ferner erhielt er mit dem Novembergehalt 2013 Weihnachtsgeld in Höhe von 300,00 € brutto. Der Antragsteller hat Steuerklasse 4 gewählt und 1,5 Kinderfreibeträge eingetragen. Er hat Abzüge in Höhe von 143,50 € für Krankenversicherung, 165,38 € für Rentenversicherung, 26,25 € für Arbeitslosenversicherung und 17,94 € für Pflegeversicherung monatlich. Beim Weihnachtsgeld betrugen die Abzüge 24,60 € für die Krankenversicherung, 28,35 € für die Rentenversicherung, 4,50 € für die Arbeitslosenversicherung und 3,08 € für die Pflegeversicherung. Der Steuerabzug vom Lohn betrug im Jahr 2013 bei der gewählten Steuerklasse 4 für die laufenden Bezüge 158,08 € und anlässlich des Weihnachtsgeldbezuges 67,00 € (jeweils ohne Solidaritätszuschlag). Seine Bruttoeinkünfte betrugen laut Steuerbescheid für das Jahr 2013 22.373,00 €.

Die Ehefrau des Antragstellers hatte im Jahr 2013 Bruttoeinkünfte laut Steuerbescheid in Höhe von 5.614,00 €. Sie erhielt bis Juni 2014 Elterngeld in Höhe von monatlich 634,54 €. Im Juni 2014 hatte sie ein Bruttoarbeitseinkommen in Höhe von 341,07 €, netto 259,69 €, im Juli 2014 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.404,88 €, netto 1.053,23 €, im August 2014 brutto 1.414,96 €, netto 1.059,14 €. Seit September 2014 absolviert die Ehefrau des Antragstellers eine Ausbildung und erhält BAföG-Leistungen in Höhe von monatlich 578,00 €.

Der Antragsteller bewohnte mit seiner Familie bis August 2014 eine Wohnung in F. zu einem monatlichen Warmmietzins von 660,00 €. Zum 01.09.2014 zog der Antragsteller mit Familie nach Ü. in den Ortsteil B. . Die Warmmiete beträgt nunmehr 650,00 €. Die Entfernung seiner Arbeitsstelle im Industriegebiet von Ü. zu seinem vormaligen Wohnort betrug ca. 13 km. Zu seiner jetzigen Wohnung beträgt sie ca. 11 km.

Der Antragsteller ist der Auffassung, er schulde dem Antragsgegner nur noch monatlichen Unterhalt in Höhe von 85,00 € (2013/2014) beziehungsweise von 44,76 € (2015). Er sei nicht ausreichend leistungsfähig, um seinen beiden Kindern den vollen Mindestunterhalt zahlen zu können.

Mit Endbeschluss vom 16.07.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Straubing den Versäumnisbeschluss des Familiengerichts vom 07.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller ab 01.08.2013 an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 187,00 € zu bezahlen hat und im Übrigen den Antrag des Antragstellers auf weitergehende Reduzierung abgelehnt. Insbesondere wurde in der Unterhaltsberechnung nur die Unkostenpauschale von 5% berücksichtigt und dem Antragsteller ein Splittingvorteil von 152,75 € monatlich zugerechnet.

Gegen den der Antragstellervertreterin am 28.07.2014 und der Antragsgegnervertreterin am 24.07.2014 zugestellten Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29.09.2014 begründet. Er verfolgt sein Ziel der Unterhaltsreduzierung auf 85,00 € (für 2015 nunmehr 44,76 €) weiter.

Der Antragsgegner hat Anschlussbeschwerde mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht Nürnberg am 17.10.2014, erhoben.

Der Antragsteller trägt vor, die Höhe seines Selbstbehalts sei aufgrund der im Bodenseegebiet unvermeidlich hohen Wohnkosten zu erhöhen. Auch seien (die sich aus seinen Lohnbescheinigungen ergebenden) Unterhaltspfändungen zu berücksichtigen. Ferner könne er aufgrund seiner konkreten Berufstätigkeit die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel nicht nutzen und sei auf ein Fahrzeug angewiesen, so dass sich gegenüber der Kostenpauschale erhöhte Fahrtkosten von 143,00 € (alter Wohnort: 13 km x 2 x 0,30 € x 220 Tage : 12) beziehungsweise von 121,00 € (neuer Wohnort: 11 km x 2 x 0,30 € x 220 Tage : 12) ergäben. Darüber hinaus sei er nicht verpflichtet, in die günstigere Steuerklasse 3 zu wechseln. Zu berücksichtigen sei nur die tatsächlich erhaltene Steuererstattung. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung.

Der Antragsteller beantragt:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Straubing vom 07.11.2012, Az.: 002 F 359/12, und der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 16.07.2014, Az.: 002 F 56/14, werden rückwirkend ab dem 01.08.2013 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner einen monatlich jeweils im Voraus fälligen Mindestunterhalt in Höhe von 85,00 € zu bezahlen hat.

Der Antragsgegner beantragt:

Der Beschluss des Amtsgerichts Straubing vom 16.07.2014, Az.: 002 F 56/14, wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an den Antragsgegner ab 01.08.2013 einen monatlich im Voraus fälligen Mindestunterhalt in Höhe von 213,00 € zu bezahlen hat.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, der vom Antragsteller nicht ausgeschöpfte Steuervorteil sei bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Auch sei der Selbstbehalt wegen des Zusammenlebens mit einer verdienenden Partnerin herabzusetzen. Der Antragsgegner war in erster Instanz der Auffassung, der Antragsteller müsse weiterhin den vollen Mindestunterhalt in Höhe von 225,00 € zahlen. In zweiter Instanz betreibt der Antragsgegner mit seiner Anschlussbeschwerde lediglich die Erhöhung des monatlich geschuldeten Unterhalts auf 213,00 € gegenüber dem Beschluss erster Instanz. Auf die Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten in der Beschwerdeerwiderung beziehungsweise der Anschlussbeschwerdebegründung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die mündliche Verhandlung des Senats hat am 13.11.2014 stattgefunden. Eine Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Am 02.12.2014 sowie 09.12.2014 sind weitere Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 01.12.2014 beziehungsweise 08.12.2014 bei Gericht eingegangen. Auf die Ausführungen dort wird verwiesen.

II. Sowohl die Beschwerde des Antragstellers als auch die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners sind zulässig. Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde haben insoweit Erfolg, als der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing dahingehend abgeändert wird, dass der Antragsteller von August bis Dezember 2013 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 191,27 € schuldet, von Januar bis August 2014 einen Kindesunterhalt in Höhe von 184,33 €, von September 2014 bis Dezember 2014 einen Kindesunterhalt in Höhe von 213,00 € und ab Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 186,87 €.

1. Die Pfändung rückständigen Kindesunterhalts ist zugunsten des Antragstellers nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist der Antragsteller zum einen auf Pfändungsschutzmaßnahmen zu verweisen. Zum anderen kann sich die unterbliebene Zahlung von Kindesunterhalt nicht zugunsten des Antragstellers auswirken.

2. Der Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten steht § 238 Abs. 2 FamFG entgegen. Umstände, die während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens schon vorhanden waren (sog. Alttatsachen), dort aber nicht vorgetragen wurden und den Feststellungen des früheren Beschlusses widersprechen, können im Abänderungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 238 Rn. 51). Handelt es sich - wie hier - beim abzuändernden Titel um einen Versäumnisbeschluss, ist zusätzlich erforderlich, dass die Abänderungsgründe auch durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden konnten. Die im (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 01.12.2014 seitens der Antragstellervertreterin genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (BGH FamRZ 2010, 1150, zitiert nach juris) stützt ihre Auffassung nicht. Vielmehr wird dort ausdrücklich (zur früheren Rechtslage nach § 323 ZPO a. F.) ausgeführt, dass Versäumnisse im Ausgangsverfahren auch im Falle eines Versäumnisurteils nicht im Wege der Abänderung korrigiert werden können. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass nicht von den fingierten Verhältnissen auszugehen sei. Vielmehr sei auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur dies wahre die Rechtskraft des abzuändernden Versäumnisurteils (BGH, a. a. O., Rn. 16, 17, 20).Vorliegend haben sich durch den Umzug des Antragstellers zum 01.09.2014 nach Ü.-B. dessen Fahrtkosten geringfügig verringert, da sich seine Fahrtstrecke zur Arbeit verkürzt hat. Die etwas höheren Fahrtkosten von seinem vormaligen Wohnort F. zu seinem Arbeitgeber, der Möbelspedition … in Ü., hatte der Antragsteller indes bereits seit Mitte des Jahres 2012. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich daher seit dem Versäumnisbeschluss vom 07.11.2012 nicht zum Nachteil des Antragstellers geändert. Die 5%-Pauschale übersteigende Fahrtkosten hätten bereits im vorangegangenen Verfahren 2 F 359/12 beim das Amtsgericht - Familiengericht - Straubing vorgetragen werden müssen.

3. Der Senat setzt den Selbstbehalt des Antragstellers von 1000,00 € um 100,00 € herab auf 900,00 € für den Zeitraum bis Dezember 2014. Ab Januar 2015 wird der Selbstbehalt von dann 1080,00 € herabgesetzt um 108,00 € auf 972,00 €.a) Für die Zeit bis Dezember 2014 ist grundsätzlich von einem Selbstbehalt von 1.000,00 € auszugehen. Aufgrund dessen, dass der Antragsteller mit einer Ehefrau zusammenlebt, ist sein Selbstbehalt um 100,00 € zu reduzieren. Der Grund hierfür liegt im Synergieeffekt des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau. Wenn der Unterhaltsberechtigte in einer Lebensgemeinschaft wohnt, spart er Kosten aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff., zitiert nach juris). Den gemeinsamen wirtschaftlichen Vorteil des Zusammenlebens schätzt der Senat auf 200,00 €, wobei dem Antragsteller der hälftige Anteil von 100,00 € zugute kommt. Die Ehefrau hat eigene Einkünfte, deren Höhe vormals 634,54 € (Elterngeld), danach 341,07 € brutto, 1.404,88 € brutto und 1.414,96 € brutto (Arbeitslohn) betrugen und nunmehr 578,00 € (BAföG-Leistungen) betragen. Die Höhe der Einkünfte ist ausreichend zur Herbeiführung des Synergieeffektes.Für den Zeitraum ab 2015 wird ein den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasster, um 80,00 € erhöhter, notwendiger Selbstbehalt von 1080,00 € angesetzt. Auch hier nimmt der Senat eine Reduzierung (entsprechend obigem Ansatz) um im Ergebnis 10% vor, so dass sich ein reduzierter Betrag von 972,00 € ergibt.b) Im Selbstbehalt des Antragstellers von 1.000,00 € (bis 2014) beziehungsweise von 1080,00 € (ab 2015) sind für die Warmmiete ein Betrag von 360,00 € beziehungsweise 380,00 € einkalkuliert. Das Überschreiten dieses Betrages um 300,00 € bis August 2014, 290,00 € ab September 2014 sowie 270,00 € ab Januar 2015 führt nicht zu einer Erhöhung des Selbstbehaltes. Hierfür müsste eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der im Selbstbehalt erhaltenen Wohnkosten dargelegt werden (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland Ziffer 21.5.2). Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Der unter Beweis (Ehefrau) gestellte Vortrag, man habe intensiv eine günstigere Wohnung gesucht und keine gefunden, ist hierfür nicht ausreichend. Beim angebotenen Sachverständigenbeweis handelt es sich mangels konkreten Sachvortrags um einen Ausforschungsantrag. Der Vortrag des Antragstellers berücksichtigt weiterhin nicht, dass die Anmietung der jetzigen Wohnung auch dazu dient, Naturalunterhalt gegenüber seiner Ehefrau und seinem zweiten Kind zu erbringen. Das Anmieten einer den Betrag von 360,00 € Warmmiete übersteigenden Wohnung kann sich daher nicht zum Nachteil des Antragsgegners auswirken. Um Kindesunterhalt leisten zu können, müsste der Antragsteller Abstriche beim Wohnort, Wohnraum oder beim Wohnkomfort machen. Das Anmieten der bei den Wohnkosten vergleichbaren neuen Mietwohnung zeigt, dass der Antragsteller hierzu nicht bereit ist. Auch insoweit haben sich im Übrigen die Verhältnisse seit dem Beschluss vom 07.11.2012 nicht wesentlich geändert.

4. Weiterhin muss der Antragsteller sich fiktiv seinen Steuervorteil anrechnen lassen, den er durch Wahl einer günstigeren Steuerklasse erzielen könnte.Der Antragsteller hat - ebenso wie seine Ehefrau - die Steuerklasse 4 gewählt. Günstiger als diese Wahl wäre es angesichts der vorhandenen Gehaltsdifferenz gewesen, Steuerklasse 3 für den Antragsteller und Steuerklasse 5 für dessen Ehefrau zu wählen. Den nicht gezogenen Splittingvorteil in nachfolgend errechneter Höhe muss sich der Antragsteller anrechnen lassen.

Bei Wahl der Steuerklasse 3 würde kein Steuerabzug vom Lohn des Antragstellers erfolgen. Demgegenüber betrug der Steuerabzug im Jahr 2013 in der Steuerklasse 4 für die laufenden Bezüge 158,08 € (ohne Solidaritätszuschlag, der nach dem Jahressteuerbescheid nicht anfällt) und anlässlich des Weihnachtsgeldbezuges 67,00 €. Die nur in zwei Monaten angefallenen Überstunden bleiben bei der Berechnung außer acht.

Der Vorteil des Antragstellers errechnet sich aus dem monatlichen Betrag von 158,08 € zuzüglich 67,00 € (Weihnachtsgeld) geteilt durch 12, so dass sich ein monatlicher Betrag von 163,66 € ergibt.

Für das Jahr 2014 geht der Senat beim Antragsteller von unveränderten Bedingungen aus.

Diesem Vorteil des Antragstellers ist jedoch der Nachteil gegenzurechnen, den die Ehefrau des Antragstellers aufgrund der Wahl der für sie ungünstigeren Steuerklasse treffen würde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die aktuell von dieser erhaltenen BAföG-Leistungen steuerfrei sind. Steuerpflichtig sind lediglich das zuvor erhaltene Elterngeld und ihr Arbeitseinkommen.

Die Brutto-/Nettorechnung ergibt für die Ehefrau des Antragstellers bei Wahl der Steuerklasse 5 anstelle 4 einen Steuernachteil von 42,25 € monatlich im Jahr 2013 (Bruttoeinkünfte von 5.614,00 € laut Steuerbescheid im Jahr 2013) sowie von 55,08 € monatlich im Jahr 2014 (steuerlich relevante Einkünfte von 6968,15 €, erzielt durch Elterngeld und das Arbeitseinkommen von Juni bis August 2014). Ab August 2014 ist aufgrund der fehlenden Steuerpflicht der Ehefrau der volle Steuervorteil für den Antragsteller zu berücksichtigen.

Es ergeben sich daher folgende Monatsbeträge

Vorteil Antragsteller

Nachteil Ehefrau

Ergebnis

163,66 €

42,25 €

2013: 121,41 €

163,66 €

55,08 €

2014 bis August: 108,58 €

Nachdem zum Splittingvorteil beide Ehegatten beitragen, ist der Senat der Auffassung, dass der Splittingvorteil dem Antragsteller nur im Verhältnis seiner Bruttoeinkünfte zu denen seiner Ehefrau zuzurechnen ist, so dass vom ermittelten Steuervorteil folgender Anteil auf den Antragsteller entfällt:

Jahr

Anteil Ehefrau

Anteil Antragsteller

2013

24,28 € (20%)

97,13 € (80%)

2014 bis August

26,06 € (24%)

82,52 € (76%)

5. Somit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

a) Zeit von August bis Dezember 2013:

erhaltener Nettolohn

1.238,85 €

anteiliges Weihnachtsgeld (netto)

+ 14,06 €

Steuervorteil

+ 97,13 €

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen:

– 67,50 €

Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt

– 900,00 €

verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig):

382,54 €

Betrag Antragsgegner

191,27 €

b) Zeit von Januar bis August 2014:

erhaltener Nettolohn

1.238,85 €

anteiliges Weihnachtsgeld (netto)

+ 14,06 €

Steuervorteil

+ 82,52 €

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen:

– 66,77 €

Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt

– 900,00 €

verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig):

368,66 €

Betrag Antragsgegner

184,33 €

c) Zeit von September bis Dezember 2014:

erhaltener Nettolohn

1.238,85 €

anteiliges Weihnachtsgeld (netto)

+ 14,06 €

Steuervorteil

+ 163,66 €

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen:

– 70,83 €

Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt

– 900,00 €

verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig):

445,74 €

Betrag Antragsgegner

222,87 €

(Antrag Anschlussbeschwerde: 213 €)

d) Zeit ab Januar 2015:

erhaltener Nettolohn

1.238,85 €

anteiliges Weihnachtsgeld (netto)

+ 14,06 €

Steuervorteil

+ 163,66 €

abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen:

– 70,83 €

Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt

– 972,00 €

verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig):

373,74 €

Betrag Antragsgegner

186,87 €

III.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 FamFG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 51 FamGKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

Verkündung durch Bezugnahme auf die Beschlussformel am 11.12.2014.

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(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung d

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(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wir

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(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.