Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 10 UF 1182/14
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers A. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners B. wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing vom 16.07.2014 abgeändert wie folgt:
Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Straubing
in Höhe von 191,27 € von 01.08.2013 bis 31.12.2013,
in Höhe von 184,33 € von 01.01.2014 bis 31.08.2014
in Höhe von 213,00 € von 01.09.2014 bis 31.12.2014 und
in Höhe von 186,87 € ab 01.01.2015 zu zahlen hat.
Der weitergehende Abänderungsantrag des Beschwerdeführers wird abgelehnt.
2. Im Übrigen werden die Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 5/6 und der Antragsgegner zu 1/6.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird 1.680,00 € festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
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Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Straubing
Der Beschluss des Amtsgerichts Straubing
Vorteil Antragsteller |
Nachteil Ehefrau |
Ergebnis |
163,66 € |
42,25 € |
2013: 121,41 € |
163,66 € |
55,08 € |
2014 bis August: 108,58 € |
Jahr |
Anteil Ehefrau |
Anteil Antragsteller |
2013 |
24,28 € (20%) |
97,13 € (80%) |
2014 bis August |
26,06 € (24%) |
82,52 € (76%) |
erhaltener Nettolohn |
1.238,85 € |
anteiliges Weihnachtsgeld (netto) |
+ 14,06 € |
Steuervorteil |
+ 97,13 € |
abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen: |
– 67,50 € |
Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt |
– 900,00 € |
verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig): |
382,54 € |
Betrag Antragsgegner |
191,27 € |
erhaltener Nettolohn |
1.238,85 € |
anteiliges Weihnachtsgeld (netto) |
+ 14,06 € |
Steuervorteil |
+ 82,52 € |
abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen: |
– 66,77 € |
Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt |
– 900,00 € |
verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig): |
368,66 € |
Betrag Antragsgegner |
184,33 € |
erhaltener Nettolohn |
1.238,85 € |
anteiliges Weihnachtsgeld (netto) |
+ 14,06 € |
Steuervorteil |
+ 163,66 € |
abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen: |
– 70,83 € |
Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt |
– 900,00 € |
verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig): |
445,74 € |
Betrag Antragsgegner |
222,87 € (Antrag Anschlussbeschwerde: 213 €) |
erhaltener Nettolohn |
1.238,85 € |
anteiliges Weihnachtsgeld (netto) |
+ 14,06 € |
Steuervorteil |
+ 163,66 € |
abzüglich pauschale berufsbedingte Aufwendungen: |
– 70,83 € |
Berücksichtigung notwendiger Selbstbehalt |
– 972,00 € |
verbleibt für beide unterhaltsberechtigte Kinder (gleichrangig): |
373,74 € |
Betrag Antragsgegner |
186,87 € |
III.
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(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.