Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Juni 2018 - 1 Ws 191/18 H

bei uns veröffentlicht am12.06.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

Eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Der Angeschuldigte befand sich zunächst im Zeitraum vom 29.11.2017 bis zum 16.03.2018 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 29.09.2017; zur Vollstreckung dieses Haftbefehls war der Angeschuldigte von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden, ohne auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet zu haben. Gegenstand des Haftbefehls vom 29.09.2017 waren Diebstahl in zwei Fällen und schwerer Bandendiebstahl mit Sachbeschädigung. Seit 16.03.2018 befindet sich der Angeschuldigte in dieser Sache aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.03.2018 wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, jeweils mit Sachbeschädigung, in Untersuchungshaft. Nachdem der Angeschuldigte bei seiner mündlichen Anhörung am 16.03.2018 auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hatte, wurden die über den ursprünglichen Haftbefehl vom 29.09.2017 hinausgehenden weiteren zwei Taten in den neuen Haftbefehl vom 16.03.2018 aufgenommen (dort Ziffern 3 und 5), die auch für sich allein den Erlass eines eigenständigen Haftbefehls gerechtfertigt hätten.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akten über die Generalsstaatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Haftfortdauer vorgelegt.

II.

Das Oberlandesgericht hat nicht nach §§ 121, 122 StPO über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden, da die Sechs-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO noch nicht abgelaufen ist.

Die Beachtung des im Auslieferungsrecht maßgeblichen Grundsatzes der Spezialität führt nämlich dazu, dass sich der Prüfungstermin für die oberlandesgerichtliche Haftprüfung vorliegend auf den 16.09.2018 verschiebt.

1. Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat ist nach § 121 StPO grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt und nach Ablauf dieser Frist aufzuheben, wenn das Oberlandesgericht nicht die Haftfortdauer anordnet. Um eine Reservehaltung von Haftgründen oder Haftbefehlen zum Unterlaufen der Frist auszuschließen, ist der Tatbegriff bei § 121 StPO weiter zu fassen als die Tat i. S. v. § 264 StPO. Der Normzweck der Begrenzung der Untersuchungshaft wird dadurch effektiv gewährleistet, dass zum Tatbegriff alle Taten rechnen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des vollzogenen Haftbefehls bekannt waren. Dieser Konsequenz dürfen sich die Verfolgungsbehörden nicht dadurch entziehen, dass sie (zunächst) davon absehen, den Erlass eines „Überhaft-Haftbefehls“ herbeizuführen, und diesen erst bei Herannahen des Endes einer in anderer Sache verbüßten Haft beantragen (BVerfG, StV 2006, 251). Ein sogenanntes Aufsparen („Vorrätighalten“) von Tatvorwürfen (während anderweitig laufender Haft) für einen zusätzlichen Haftbefehl zulasten des Beschuldigten ist unzulässig.

Neue selbstständige prozessuale Taten, die nach Erlass des bestehenden und vollzogenen Haftbefehls bekannt werden und die der Beschuldigte vor Erlass des vollzogenen fristauslösenden Haftbefehls begangen haben soll, gehören aber nicht zu „derselben Tat“ und können daher grundsätzlich einen neuen Fristenlauf auslösen. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der neuen Sechs-Monatsfrist ist dabei nicht der Erlass oder die Erweiterung des Haftbefehls, sondern die Erlassreife hinsichtlich der neuen haftrelevanten Tat(en), also der Zeitpunkt, in dem der einfache Tatverdacht sich zum dringenden verdichtet hat (KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. § 121 Rn. 10, 11 m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 121 Rn. 14). Die neuen Taten müssen zudem so erheblich sein, dass sie einen eigenständigen Haftbefehl begründen können (Haftrelevanz), und sie müssen auch tatsächlich zur Grundlage eines neuen und vollzogenen Haftbefehls oder zur Erweiterung des bestehenden vollzogenen Haftbefehls geworden sein.

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen beginnt die Sechs-Monatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich bereits mit dem Bekanntwerden des dringenden Tatverdachts bezüglich der zwei über den ursprünglichen Haftbefehl hinausgehenden Taten neu zu laufen. Dem steht jedoch vorliegend entgegen, dass der Angeschuldigte wegen des Grundsatzes der Spezialität erst ab dem 16.03.2018 freiheitsbeschränkenden Maßnahmen unterworfen werden durfte.

Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität ist für die Verfolgung der Personen, die von einem EU-Mitgliedstaat auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert sind, konkretisiert durch Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rats vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1 ff.) - RB-EUHb - und § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG. Diese Vorschriften verbieten es grundsätzlich, ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchten EU-Mitgliedstaates eine übergebene Person wegen einer strafbaren Handlung, die der Übergabe nicht zugrunde liegt, zu verfolgen, zu verurteilen oder einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme zu unterwerfen, es sei denn, es liegt eine der in § 83h Abs. 2 IRG, Art. 27 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses genannten Ausnahmen vor. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben: Der Angeschuldigte hat am 16.03.2018 ausdrücklich auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet (§ 83h Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 IRG). Bis zu diesem Zeitpunkt wäre zwar der Erlass eines Haftbefehls, nicht aber dessen Vollstreckung zulässig gewesen (vgl. OLG Stuttgart, StV 2015, 361). Wenn aber bis zum 16.03.2018 die Vollstreckung eines erweiterten oder eigenständigen neuen Haftbefehls nicht hätte betrieben werden dürfen, dann darf bei der Fristberechnung nach § 121 Abs. 1 StPO als Fristbeginn auch erst auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden (vgl. bereits Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 14.11.2016, Az.: 1 Ws 477/16 H).

III.

Der Zeitpunkt für die erste Haftprüfung gemäß §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO verschiebt sich damit auf den 16.09.2018.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Juni 2018 - 1 Ws 191/18 H

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Juni 2018 - 1 Ws 191/18 H

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 12. Juni 2018 - 1 Ws 191/18 H zitiert 5 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate


(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafprozeßordnung - StPO | § 122 Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht


(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es be

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83h Spezialität


(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen 1. wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheits

Referenzen

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen

1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn

1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.

(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.