Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Aug. 2018 - 16 UF 645/18

bei uns veröffentlicht am03.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Nach vorläufiger Auffassung des Senats ist die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erding vom 23.04.2018, Az. 6 F 565/17, zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 61 FamFG erreicht.

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unter anderem gegen die Auskunftsverpflichtung gemäß Ziffer 1. b) des Teilbeschlusses vom 23.04.2018. Der Beschluss sieht insoweit zu Lasten der Antragsgegnerin die Verpflichtung vor, Auskunft zu erteilen durch eine systematische Aufstellung über ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaiger Einnahmenüberschussrechnung für 2016, jedenfalls gegebenenfalls in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016.

Die Erfüllung dieser Auskunftsverpflichtung ist für die Antragsgegnerin voraussichtlich mit einem Aufwand verbunden, der den Betrag von 600,00 € übersteigt.

Einnahmen sind in § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes als Teil der Einnahmen-Überschussrechnung definiert. Als Einnahme in diesem Sinn ist jeder Zahlungs- bzw. geldwerte Eingang eines Steuerpflichtigen, der berechtigt ist, den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, zu definieren.

Der Begriff der Aufwendungen stammt aus dem Bilanzsteuerrecht sowie den handelsrechtlichen Vorschriften über das Rechnungswesen. Unter einer Aufwendung wird demnach jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Eigenkapitalminderung des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.

Indem der Antragsgegnerin aufgegeben wird, sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit in der Zeit von 2014 bis 2016 zu beauskunften, wird ihr im Grundsatz aufgegeben, die gesamte Buchführung für diese drei Jahre vorzulegen und darzulegen, inwieweit die dort genannten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen bzw. Aufwand geführt haben und dies näher zu erläutern.

Allein damit ist es aber nicht getan.

Unstreitig und aus der Akte ersichtlich ist die Antragsgegnerin als selbständige Zahnärztin tätig. Aus den zur Akte gereichten Anlagen ergibt sich, dass sie den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnet. Durch diese Form der Gewinnermittlung wird aber der Aufwand nicht periodengerecht erfasst. Um den zu beauskunftenden Aufwand periodengerecht zu erfassen, wäre mithin für die Buchführung ein Kontenrahmen zu entwickeln, der geeignet ist, einen Jahresabschluss zu entwickeln. Sodann wären sämtliche Geschäftsvorfälle der Jahre 2014 bis 2016 in diesen Kontenrahmen nachzuerfassen.

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erding legt zwar nahe, dass eine derart weitgehende Auskunftsverpflichtung nicht gewollt war. Dies ergibt sich daraus, dass an Belegen nur die Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz verlangt werden. Diesen Unterlagen lassen sich nicht sämtliche Einnahmen und Aufwendungen in dem zu beauskunftenden Zeitraum entnehmen. Allerdings ist es nicht möglich, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Ziffer 1. b) entsprechend einschränkend nach Maßgabe des mutmaßlich Gewollten auszulegen. Dies ergibt sich daraus, dass die Begriffe der Einnahmen und der Aufwendungen durch das Ertragssteuerrecht sowie das Recht der Buchführung eindeutig definiert sind. Durch die Verpflichtung, eine Einnahmenüberschussrechnung oder eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, wird hierauf auch Bezug genommen. Schließlich werden die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Einnahmenüberschussabrechnung nur als Beispiel für vorzulegende Belege genannt. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist Ziffer 1. b) daher aus Sicht des Rechtsmittelführers derart weitgehend auszulegen, dass der Beschwerdewert von 600,00 € überschritten wird.

Der Senat weist die Beteiligten weiter darauf hin, dass der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Erding vom 26.03.2018 der Antragsgegnerin in weitergehendem Umfang Auskunftsverpflichtungen auferlegt, als dies gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 BGB geschuldet ist.

Unstreitig war die Antragsgegnerin in dem zu beauskunftenden Zeitraum als selbständige Zahnärztin tätig. Bereits aus den dem Antragsteller vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden für 2014 und 2015 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin in dieser Zeit keine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Dementsprechend ist sie auch nicht verpflichtet, Belege über das aus einer solchen Tätigkeit erzielte Einkommen vorzulegen. Darüber hinaus wird seit dem Veranlagungszeitraum 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr ausgestellt.

Gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hat der Auskunftspflichtige Auskunft über die Einkünfte zu erteilen, soweit sie für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind. Einkünfte eines Gewerbetreibenden werden durch den Gewinn bestimmt, Einkünfte eines selbständiger Tätigkeit durch den Überschuss. Keinesfalls erstreckt sich die Auskunftsverpflichtung auf sämtliche Betriebseinnahmen und Aufwendungen (richtiger: Betriebsausgaben), die in dem zu beauskunftenden Zeitraum erzielt wurden bzw. angefallen sind. Auskunft zu erteilen ist über den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, nicht aber über die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle.

Ein Anspruch über im Auskunftszeitraum erzielte Steuererstattungen besteht nur, soweit diese dem Auskunftsberechtigten nicht bekannt sind. Im Veranlagungszeitraum 2015 wurden die Beteiligten letztmals gemeinsam veranlagt. Dementsprechend ist dem Antragsgegner auch bekannt, ob und wenn ja in welchem Umfang für 2015 eine Steuererstattung erzielt wurde. Soweit mit der weit gefassten Formulierung in Ziffer 1. c) des Teilbeschlusses vom 23.04.2018 auch Umsatzsteuererstattungen gemeint sein sollten, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und daher von der Auskunftsverpflichtung gemäß Ziffer 1. b) erfasst werden.

Schließlich besteht kein Anspruch auf Auskunft über sämtliche Einnahmen und privaten Entnahmen aus der Kasse von „Consultorio“ im Zeitraum von August 2016 bis September 2017. Unstreitig handelt es sich bei „Consultorio“ um die Firma, unter der der Antragsteller einen Handel mit Zahnpflegemitteln und eine Unternehmensberatung betrieben hat. Die Antragsgegnerin ist nicht auskunftspflichtig über einkunftsrelevante Vorgänge im Zusammenhang mit der Kasse des Unternehmens des Antragstellers.

Schriftsätzlich hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, er begehre die Auskunft deswegen, weil die Antragsgegnerin den Handel mit Zahnprophylaxeprodukten, den vorher er ausgeübt habe, in ihrer Zahnarztpraxis fortgesetzt habe.

Auch insoweit besteht allerdings kein eigenständiger Auskunftsanspruch, da die Erträge, die aus dem Handel mit Zahnpflege- und Prophylaxemitteln erzielt wurden, im Rahmen der Auskunft über die aus der Zahnarztpraxis erzielten Einkünfte mit zu erfassen sind. Darüber hinaus gilt auch hierfür, dass neben dem Anspruch auf Auskunft über die aus selbständiger. Tätigkeit erzielten Einkünfte kein eigenständiger Anspruch auf Auskunft hinsichtlich einzelner Geschäftsvorfälle, beispielsweise im Bezug auf die Kasse des Unternehmens besteht.

Schließlich besteht auch keine Rechtsgrundlage, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, Auskunft über Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu geben. Gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB hat der Unterhaltspflichtige auf Verlangen Auskunft zu geben über Einkünfte, die er erzielt, soweit sie für die Berechnung des Unterhalts erforderlich sind und gegebenenfalls auch über sein Vermögen. Keine Auskunftsverpflichtung besteht im Hinblick auf Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen schmälern. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen. Sofern er nicht bereits im Auskunftsverfahren auf entsprechende Aufwendungen hinweist, trägt er das Risiko, dass es kosten rechtlich zu seinem Nachteil gereichen kann, wenn er entsprechende Aufwendungen erstmals im Betragsverfahren geltend macht (Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2018, Rn. 9.27). Insoweit besteht für den Auskunftspflichtigen aber nur eine Obliegenheit, nicht aber eine selbständig einklagbare und zu titulierende Verpflichtung.

Mit Schriftsatz vom 21.06.2018 hat die Antragsgegnerin eine umfassende Auskunft erteilt.

Soweit in dem Schriftsatz keine umfassende Auskunft für die Zeiträume 2014 und 2015 erteilt wurde, erscheint dies unschädlich, weil in diesen Jahren die Beteiligten gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt wurden und dementsprechend auch dem Finanzamt gegenüber ihre jeweiligen Einkünfte gemeinsam erklärt haben. Die entsprechenden Steuerbescheide liegen dem Antragsteller vor Informationen, die der Auskunfts- und Unterhaltsberechtigte bereits hat, brauchen nicht gesondert beauskunftet werden.

Im Übrigen entspricht die mit Schriftsatz vom 21.06.2018 gegebene Auskunft (Anlage SSW 6) den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1, 260 BGB.

Der Senat schlägt den Beteiligten daher vor, Ziffer 1. des Stufenantrags vom 27.09.2017 zur Vermeidung weiterer Kosten und zur Abkürzung des Verfahrens übereinstimmend für erledigt zu erklären. Es könnte dann im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Aug. 2018 - 16 UF 645/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Aug. 2018 - 16 UF 645/18

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Aug. 2018 - 16 UF 645/18 zitiert 3 §§.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Referenzen

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.