Amtsgericht Erding Teilbeschluss, 23. Apr. 2018 - 6 F 565/17

23.04.2018

Gericht

Amtsgericht Erding

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zur erteilen, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

a.) ihre sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneineinkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus Steuererstattungen und aus anderer Herkunft, in der Zeit von September 2016 bis August 2017 und die erteilte Auskunft zu belegen, durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 in Kopie und der Original-Lohnsteuerabrechnung für den gleichen Zeitraum, mithin September 2016 bis August 2017, sowie Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung;

b.) ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 und die erteilte Auskunft zu belegen, durch Vorlage der Einkommensteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2016, jedenfalls ggfs. In vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016;

c.) die in 2015, 2016 und 2017 erhaltenen Steuererstattungen und diese durch die den Zahlungen zugrundeliegende Steuerbescheide nachzuweisen.

d.) Sämtliche Einnahmen und private Entnahmen aus der Kasse X in dem Zeitraum von August 2016 bis September 2017 und diese Einnahmen zu belegen durch die in diesem Zeitraum ausgestellten Quittungen für Einnahmen und Entnahmen.

e.) Etwaige unterhaltsrechtlich relevante geldwerte Vorteile jedweder Art zu beauskunften und zu belegen.

f.) Etwaige Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu beauskunften und zu belegen.

2. Auf den Widerantrag hin wird der Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

a.) die in 2015, 2016 und 2017 erhaltenen Steuererstattungen und diese durch die den Zahlungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nachzuweisen.

b.) Etwaige unterhaltsrechtlich relevante geldwerte Vorteile jedweder Art und diese durch gegebenenfalls nach Auskunftserteilung zu spezifizierende Dokumente zu belegen.

c.) Darüber hinaus wird der Antragsteller verpflichtet, seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 zu belegen, durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen 2014-2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der etwaigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2014-2016, jedenfalls gegebenenfalls in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie der Einkommenssteuerbescheide 2014-2016;

Im Übrigen wird der Widerantrag zurückgewiesen.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

A.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin den in Ziff. 1 tenorierten Auskunftsanspruch gem. § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB, da die begehrte Auskunft zur Feststellung des Trennungsunterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Soweit die Antragsgegnerin (1.) einwendet, der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt und zudem meint (2.), aufgrund der Regelung des § 1605 Abs. 2 BGB sei keine erneute Auskunft zu erteilen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

Die Auskunft selbst ist nach § 260 BGB zu erteilen (§§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB) und hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen (BGH FamRZ 1983, 996/998).

Bereits aus der vorgerichtlichen Korrespondenz der Beteiligten ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass eine solche -vollständigesystematische Zusammenstellung nicht erfolgt ist.

Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.10.2016 eine vollumfängliche Auskunftserteilung ergibt. Zum einen beinhaltet diese Schrieben weder die vorstehend erwähnte systematische Zusammenstellung und zum anderen ergibt sich aus dem Schreiben gerade die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht auch darauf hin, dass auch das Recht auf Vorlage von Belegen nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB den Auskunftsanspruch nicht auf die Darstellung des Endergebnisses verkürzt. Vielmehr bestehen der Anspruch auf Auskunft und jener auf Vorlage von Belegen nebeneinander, wobei letzterer lediglich dem Berechtigten die Überprüfung der Auskunft ermöglich soll (vgl. hierzu OLG München Beschluss vom 15.11.1995 – 12 UF 1301/95, BeckRS 1995, 09750, beck-online).

Nachdem der gegenständliche Auskunftsanspruch mithin nicht erfüllt wurde, hat auch der Lauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht begonnen.

B.

Der zulässige Widerantrag ist zulässig und teilweise, im gem Ziff. 2 tenorierten Umfang, begründet.

Bezüglich des Auskunftsanspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller kann auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen werden.

Hinsichtlich der Auskunft bezüglich der Einnahmen des Antragstellers aus selbständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit war der Antrag hingegen -mangels Schlüssigkeitzurückzuweisen. So hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.01.2018 den entsprechenden Antrag für erledigt erklärt, da sich dieser -nach Auffassung der Antragsgegnerindurch Erklärung des Antragstellers vom 18.12.2017 erledigt hatte. Vor diesem Hintergrund war für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2018 erneut die entsprechende Auskunftserteilung verlangt hat.

C.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 FamFG.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen


(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit


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Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Referenzen

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

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(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.