Amtsgericht Erding Teilbeschluss, 23. Apr. 2018 - 6 F 565/17

Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zur erteilen, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
a.) ihre sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneineinkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sowie aus Steuererstattungen und aus anderer Herkunft, in der Zeit von September 2016 bis August 2017 und die erteilte Auskunft zu belegen, durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2016 in Kopie und der Original-Lohnsteuerabrechnung für den gleichen Zeitraum, mithin September 2016 bis August 2017, sowie Originalbescheide über im vorgenannten Zeitraum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslosenunterstützung;
b.) ihre sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 und die erteilte Auskunft zu belegen, durch Vorlage der Einkommensteuererklärung 2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. etwaigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2016, jedenfalls ggfs. In vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie des Einkommenssteuerbescheides 2016;
c.) die in 2015, 2016 und 2017 erhaltenen Steuererstattungen und diese durch die den Zahlungen zugrundeliegende Steuerbescheide nachzuweisen.
d.) Sämtliche Einnahmen und private Entnahmen aus der Kasse X in dem Zeitraum von August 2016 bis September 2017 und diese Einnahmen zu belegen durch die in diesem Zeitraum ausgestellten Quittungen für Einnahmen und Entnahmen.
e.) Etwaige unterhaltsrechtlich relevante geldwerte Vorteile jedweder Art zu beauskunften und zu belegen.
f.) Etwaige Alters- und Vorsorgeaufwendungen sowie Kinderbetreuungskosten zu beauskunften und zu belegen.
2. Auf den Widerantrag hin wird der Antragsteller verpflichtet, Auskunft zu erteilen, durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
a.) die in 2015, 2016 und 2017 erhaltenen Steuererstattungen und diese durch die den Zahlungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nachzuweisen.
b.) Etwaige unterhaltsrechtlich relevante geldwerte Vorteile jedweder Art und diese durch gegebenenfalls nach Auskunftserteilung zu spezifizierende Dokumente zu belegen.
c.) Darüber hinaus wird der Antragsteller verpflichtet, seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in den Jahren 2014 bis 2016 zu belegen, durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen 2014-2016 mit allen Anlagen, insbesondere der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der etwaigen Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2014-2016, jedenfalls gegebenenfalls in vorläufiger Form (BWA) für 2016 sowie der Einkommenssteuerbescheide 2014-2016;
Im Übrigen wird der Widerantrag zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
A.
B.
C.

Annotations
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.
(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.
(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.