Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juli 2019 - 10 U 946/19

published on 05/07/2019 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juli 2019 - 10 U 946/19
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Landgericht Landshut, 73 O 3237/17, 25/01/2019

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.02.2019 wird das Endurteil des LG Landshut vom 25.01.2019 (Az.: 73 O 3237/17) in Nr. 1. bis 2. abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zulässigkeit der Abänderungsklage in Form der begehrten lediglich teilweisen Abänderung des Ersturteils des Landgerichts Landshut vom 25.09.2019 in Bezug auf die Quartale I 2018 bis IV 2019 bejaht. Die vom Kläger erhobene Teil-Abänderungsklage ist unzulässig. Das streitgegenständliche Urteil des Landgerichts Landshut ist daher, soweit die Abänderungsklage nicht wegen der vom Landgericht abgelehnten Heranziehung der gestrichenen Stellenzulage VB 27b zur Schadensberechnung bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, abzuändern und die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen.

1. Der Kläger hat im Rahmen des Rechtsstreits 73 O 2302/06 vor dem Landgericht Landshut ein Urteil über wiederkehrende Leistungen (Vierteljahresrenten) bezüglich seiner unfallbedingten Verdienstausfallentschädigung mit einer Laufzeit bis 2031 erstritten.

2. Eine spätere Abänderung dieses rechtskräftigen Urteils ist lediglich unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO möglich. Nach dem Wortlaut des § 323 I 2 ZPO verlangt eine Abänderungsklage eine „wesentliche“ Veränderung der Verhältnisse (ca. 10%). Diese Voraussetzung für eine Abänderung des Urteils vom 25.06.2009 ist hier zwischen den Parteien unstreitig (vgl. EU S. 5 = Bl. 118 d.A. OLG). Eine Änderung ist wesentlich, wenn die Änderung nach materiellem Recht zu einer erheblich abweichenden Beurteilung des Bestandes, der Höhe oder der Dauer des Anspruchs führt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 353, 355; Gottwald in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 323 Rn. 63). Grundsätzlich muss ein Antrag für eine begehrte Abänderung diesem im Gesetz niedergelegten Mechanismus einer Abänderung nur im Falle einer wesentlichen Änderung Rechnung tragen. Dieses Erfordernis muss sich auch beim Streitgegenstand einer Abänderungsklage wiederfinden. Der klägerische Antrag mit der begehrten teilweisen Abänderung unterläuft diese Voraussetzung.

3. Durch eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO wird kein besonderer materieller Abänderungsanspruch geltend gemacht. Nach herrschender Ansicht muss der Abänderungsklage derselbe Streitgegenstand wie im Vorprozess zugrunde liegen (vgl. BGHZ 78, 136; OLG Düsseldorf FamRZ 94, 1536; Musielak/Voit, ZPO, 16. A. 2019 Rn.18a; Althammer in Stein/Jonas/Leipold, 23. Aufl., § 323 Rn. 60 m.w.N.). Die vereinzelte Gegenmeinung, welche die Notwendigkeit einer Streitgegenstandsidentität im Rahmen von § 323 ZPO verneint, weil dem Gericht weder der gleiche Antrag noch der gleiche Sachverhalt wie im Vorprozess unterbreitet werde (vgl. so Gottwald in MünchKommZPO, a.a.O., § 323, Rn. 6), überzeugt nicht. Die Ansicht ist schon im Hinblick auf die Wahrung der Präklusion bezüglich der geltend gemachten Abänderungsgründe, aber auch hinsichtlich der Wirkungen der Rechtshängigkeit gemäß § 261 I Nr. 1 ZPO abzulehnen. Es ist zu bedenken, dass bei mehrfachen Abänderungsklagen sich das Problem stellen würde, dass solche Einwände gemäß § 323 II ZPO präkludiert wären, die der Abänderungsberechtigte schon im Vorprozess geltend zu machen imstande war.

Vom Senat wird nicht verkannt, dass es in den entschiedenen Fällen im Kern jeweils darum ging, inwieweit der Streitgegenstand der Abänderungsklage in thematischer Sicht der Gleiche sein muss als in dem Verfahren, dessen Urteil abgeändert werden soll. Denn dem Streitgegenstand liegt derselbe materielle Anspruch wie im Vorprozess zugrunde (vgl. Althammer in Stein/Jonas/Leipold, a.a.O., § 323 Rn. 60 m.w.N.).

Der von einem Abänderungskläger geltend gemachte Streitgegenstand muss zudem den Besonderheiten der prozessualen Gestaltungsklage Rechnung tragen. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist eine Durchbrechung der Rechtskraft ausnahmsweise mit Hilfe der hierfür vorgesehenen Abänderungsklage nach § 323 ZPO nur möglich, wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse „wesentlich“ geändert haben. Sollten die Voraussetzungen einer Änderung erfüllt sein, so erfolgt eine Abänderung der gesamten in der Zukunft liegenden Leistungsansprüche. Dabei bilden sämtliche im Ausgangsurteil zugesprochene und zum Zeitpunkt der Abänderungsklageerhebung noch in der Zukunft liegende Leistungsansprüche den Streitgegenstand der Abänderungsklage. Dieser Streitgegenstand kann nicht, wie dies der Kläger vornimmt, auf einen Teil der in der Zukunft liegenden Leistungsansprüche begrenzt werden.

Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz grundsätzlich nach § 301 ZPO ein Teilurteil und auch eine Teilklage zulässt. Allerdings muss die generelle Zulässigkeit einer Teilklage hier an den Voraussetzungen der prozessualen Gestaltungsklage nach § 323 ZPO gemessen werden. Mit einer erhobenen Teilklage darf nicht die entscheidende Voraussetzung der „wesentlichen Veränderung“ beseitigt werden. Eine Zulässigkeit der hier erhobenen Teilklage hätte zur Folge, dass es bei Abänderungsklagen zwei unterschiedliche Abschnitte gäbe, nämlich den ersten Abschnitt, bei dem der Abänderungskläger zwar abwarten müsste, bis die erste wesentliche Änderung eingetreten ist. Danach könnte er dann aber wegen der Beschränkung auf einen abzuändernden Zeitraum (wie hier 2 Jahre, möglich aber auch nur ein Jahr) in jedem weiteren danach liegenden Zeitraum auch ohne wesentliche Änderung bezogen auf die vorhergehende Änderungsklage eine neue Abänderung verlangen, weil durch die Teilklage Bezugsgröße für die Wesentlichkeit der Änderung immer die Ausgangsentscheidung bliebe. Soll eine Abänderung nach dem klaren Gesetzeszweck aber nur bei wesentlichen Änderungen stattfinden, muss sich die Wesentlichkeit auch im Verhältnis mehrerer Änderungsklagen zueinander realisieren, weshalb die vom Kläger bewusst zur Umgehung dieser aufgezeigten Konsequenzen erhobene Teilklage (wie sich spätestens in der umfangreichen Besprechung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab) unzulässig ist.

§ 323 ZPO dient der Korrektur von Prognosefehlern. Die Prognose im Vorprozess, welches Gehalt der Geschädigte in der Zukunft bezogen hätte, bezog sich auf den gesamten Zeitraum und nicht nur auf den im Wege der Teilabänderungsklage begehrten Zeitraum der Jahre 2018 und 2019. Der Streitgegenstand einer Abänderung dieses Rentenanspruchs muss daher auch wieder eine Festschreibung für die Zukunft enthalten. Eine Teilabänderungsklage entsprechend dem klägerischen Antrag verändert diesen Streitgegenstand.

4. Der anwaltlich beratene Kläger hat sich seinerzeit für den Weg einer Leistungsklage mit für die Zukunft bereits feststehenden Rentenbeträgen entschieden und dabei die Vorteile dieses Weges (sofort vollstreckungsfähiger Titel) genutzt. Die Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen erfordert eine vorausschauende Prognose zur zukünftigen Entwicklung der individuellen aber auch der wirtschaftlichen Verhältnisse und ist hiermit latent Prognoserisiken ausgesetzt.

Dem Kläger wäre grundsätzlich auch der Weg offen gestanden, anstelle der Rentenklage eine Feststellungsklage für die Zukunftsschäden zu wählen, wenngleich auch bei diesem Weg anderweitige, vom Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2019 (vgl. Bl. 37 d.A. OLG) auf den Hinweis des Senats vom 18.04.2019 (vgl. Bl. 28 d.A. OLG) geäußerte praktischen Schwierigkeiten entgegengestanden wären. Das Landgericht als auch der Senat sind jedoch an den vom Kläger seinerzeit gewählten Weg gebunden. Letztlich kann nicht aus Billigkeitserwägungen eine Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 323 ZPO unterbleiben.

5. Denn der Kläger wird durch die Ablehnung der Zulässigkeit der erhobenen Teilabänderungsklage in seinen Rechten nicht unverhältnismäßig beschränkt.

So ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsauffassung des Senats nicht zu einer fortwährenden Benachteiligung der Unfallopfer zugunsten der Haftpflichtversicherungen führt, wie der Kläger meint. Denn bei einem Urteil mit einer ausgesprochenen Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen kann grundsätzlich jeder Teil mit der Behauptung einer wesentlichen Veränderung eine Abänderung beantragen. Demgemäß könnte etwa auch die beklagte Versicherung z.B. bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des geschädigten Unfallopfers und einer Reduzierung seines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ihre Leistungen kürzen wollen. Auch sie ist jedoch beschränkt auf wesentliche Veränderungen. Würde die vom Kläger vorgenommene Konstruktion einer Teilabänderungsklage zugelassen, könnte dann auch die Haftpflichtversicherung nach dem erstmaligen Auftreten/Erreichen einer wesentlichen gesundheitlichen Verbesserung in der Folgezeit Geschädigte mit weiteren Teilabänderungsklagen selbst bei minimalen Änderungen überziehen. Dies ist gerade auch zum Schutz der Unfallopfer abzulehnen.

6. Der Kläger übersieht im Übrigen, dass nicht nur § 323 ZPO eine wesentliche Änderung voraussetzt. Auch bei vergleichbaren Festlegungen wiederkehrender Leistungen in die Zukunft ist regelmäßig eine Abänderung erst bei Erreichen einer Mindeständerung möglich.

a) Letztlich greift dieser Mechanismus bei jeder Lohnerhöhung. Eine Änderung des Entlohnungsgefüges erfolgt regelmäßig allenfalls nach einem Jahr, also auch hier erst, wenn ein „wesentlicher“ Abstand der Entlohnungsniveaus zur allgemeinen Preis- bzw. Inflationsentwicklung vorliegt. Es erfolgt gerade kein Mechanismus dahingehend, dass nach dem Erreichen einer ersten Lohnanpassung aufgrund eines eingetretenen wesentlichen Gehaltsabstands dann weitere zukünftige Abänderungen schon bei jedem monatlich entstehenden „geringeren“ Gehaltsabstand erfolgen sollen.

b) Eine ausdrückliche an einem konkreten Prozentsatz geknüpfte Änderungsvoraussetzung ist etwa auch in § 225 III FamFG geregelt. Danach ist eine Wertänderung nach Absatz 2 wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt.

c) Schließlich werden etwa auch im Rahmen der Vereinbarung automatischer Wertsicherungsklauseln (automatische) Abänderungen nicht immer sofort, sondern erst nach Erreichen einer bestimmten Punkt- oder Prozentzahl der Änderung des in Bezug genommenen Preisindex geregelt (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 PrKG).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine solche liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 543 ZPO, Rn. 11; BGHZ 151, 221 = 2002, 3029; BGH NJW 2002, 2957; 2003, 65; 2003, 831; 2003, 1943; 2003, 2319). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Bei einhelliger Meinung der Oberlandesgerichte genügen vereinzelt gebliebene Stimmen in der Literatur nicht, auch wenn der BGH die Frage noch nicht entschieden hat (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. A. 2018, § 543 ZPO, Rn. 11; BGH MDR 2010, 704; NJW-RR 2010, 978). Wie der Kläger selbst zutreffend im Rahmen des Rechtsstreits mehrfach ausführte (vgl. Bl. 59 d.A. OLG) wurde über die Thematik einer Teilabänderungsklage bislang weder von Oberlandesgerichten noch vom BGH entschieden. Eine Abweichung von einer unterschiedlichen Rechtsauffassung kann damit schon denklogisch nicht vorliegen. Der Senat orientiert sich im Hinblick auf die Bewertung des Merkmals „wesentlich“ im Rahmen von § 323 I ZPO an der obergerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit wird im vorliegenden Einzelfall nicht von einer höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Ferner ist das Zulassungskriterium „Fortbildung des Rechts“ bzw. „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 II 1 Nr. 2 nicht gegeben. Die Fortbildung des Rechts durch eine Revisionsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Heßler in: Zöller, a.a.O., § 543 ZPO, Rn. 12; BGH NJW 2002, 3029; NJW-RR 2003, 132; 2003, 1074; NJW 2003, 1943; 2004, 289). Eine solche Ausgangslage ist hier nicht zu erkennen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preisklauseln. Satz 1 gilt im Fall

1.
der in § 3 genannten Preisklauseln,
2.
von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der §§ 491 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwendeten Preisklauseln (§ 5)
nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend bestimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen benachteiligt.

(2) Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künftigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maßstab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche Preise oder Werte bestimmend sein sollen.

(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere vor, wenn

1.
einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsanspruchs bewirkt,
2.
nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpassung zu verlangen, oder
3.
der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwicklung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.