Oberlandesgericht München Endurteil, 30. Apr. 2015 - 10 U 2283/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2015
vorgehend
Landgericht München II, 13 O 5931/10, 30.04.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 13.06.2014 wird das Endurteil des LG München II vom 30.04.2014 (Az. 13 O 5931/10) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei er im Berufungsverfahren nunmehr von einer eigenen Mithaftungsquote von einem Drittel ausgeht. Er verlangt weiteres Schmerzensgeld, Ersatz weiterer Sach- und Vermögensschäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere künftige materielle und immaterielle Schäden.

Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 15.10.2008 gegen 12.48 Uhr zwischen dem Kläger als Mountain-Bike-Fahrer und dem Geländewagen Land Rover Discovery, amtliches Kennzeichen … 104, des Beklagten zu 1). Der Unfall ereignete sich auf dem Schotterweg zwischen E. und G. in der Gemeinde K. bei Kilometer 0.6, der Kläger wurde mittelschwer verletzt. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.04.2014 (Bl. 193/206 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Klage überwiegend abgewiesen, weil eine Mithaftungsquote des Klägers von drei Vierteln angemessen sei. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 200/206 d. A.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 22.05.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 13.06.2014 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 219/220 d. A.) und diese mit beim Oberlandesgericht München am 11.07.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 10.07.2014 (Bl. 224/234 d. A.) begründet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 381,06 € hinaus einen weiteren Betrag von 10.926,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2009 zu bezahlen,

- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Zahlung eines monatlichen Risikozuschlages über den Betrag von 14,16 € hinaus ab dem 01.01.2014 in Höhe von 2/3 des monatlichen aktuellen Risikozuschlages, also derzeit noch weiteren 23,60 € ab 01.01.2014, freizustellen,

- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger über 25 Prozent hinaus insgesamt 2/3 seiner weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Schadensereignis vom 15.10.2008 auf dem Forstschotterweg Richtung G. des Gemeindeteils E. der Gemeinde K. resultieren, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden,

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 02.04.2015 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 22.04.2015 bestimmt (Bl. 254/255 d. A.). Der Kläger hat ergänzend beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück zu verweisen (Schriftsatz v. 11.03.2015, Bl. 249 d. A.).

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 30.03.2015 (Bl. 250/253 d. A.), und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2015 (Bl. 242/248 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache vorläufig Erfolg.

I.

Das Landgericht hat entschieden, dass berechtigte Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund vorgerichtlicher Leistungen und angesichts einer Haftungsquote von nur einem Viertel nahezu abgegolten, und Freistellungs- und Feststellungsansprüche entsprechend dieser Quote zu kürzen seien. Es hat sich davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall und damit seinen Schaden weit überwiegend selbst verursacht und verschuldet habe, weil er gegen das Rechtsfahrgebot, das Gebot des Fahrens auf Sicht und das Gebot angepasster Geschwindigkeit verstoßen habe (EU 8, 10 = Bl. 200, 202 d. A. ). Dagegen sei dem Beklagten zu 1) kein Verschulden nachzuweisen, so dass die Beklagten im Umfang der Betriebsgefahr mit 25 Prozent haften (EU 8/10 = Bl. 200/202 d. A.).

Diese Ergebnisse entbehren, jedenfalls derzeit, angesichts einerseits lückenhafter Tatsachenfeststellung, andererseits fehlerhafter Rechtsanwendung einer überzeugenden Grundlage.

1. Das Ersturteil hat die für den Streitgegenstand entscheidungserheblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht vollständig festgestellt. Deswegen sind konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung (unstreitiger Tatbestand einerseits, BGH NJW 2011, 3299 [3300]; WM 2011, 309; OLG Rostock, MDR 2011, 217, Beweisaufnahme und Beweiswürdigung andererseits, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ersichtlich, so dass der Senat nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden (BGH NJW 2005, 1583, 1585), und eine erneute Sachprüfung eröffnet ist.

a) Die jeweilige Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen (BGH NJW-RR 2011, 428; NJW-RR 2004, 425; NJW 2004, 1871; NZV 2000, 504; NJW 2008, 2846; NJW 2009, 2604 [2605 ]; Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris]; v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris]; v. 10.02.2012 - 10 U 4147/11 [juris]).

aa) Dies gilt allerdings nicht für die Anhörung der Parteien und die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmungen, auch soweit der Zeuge Dr. K. im Rechtshilfeweg vernommen worden war. Ergänzend wird insoweit auf die Hinweise des Senats vom 24.02.2015 (S. 2/3 = Bl. 243/244 d. A., unter II 1 a) Bezug genommen.

bb) Das Erstgericht hat offenbar Teile der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (53 Js 3588/09 der Staatsanwaltschaft München II) verwertet, wenngleich der Tatbestand des Ersturteils - bis auf die Sachverständigengutachten - lediglich eine unzulässige summarische Bezugnahme enthält (BGH LM § 295 ZPO Nr. 9 = BeckRS 1954, 31397883). Die staatsanwaltschaftlichen Gutachten bewerten den streitgegenständlichen Sachverhalt - neben einem straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten des Klägers - allein unter strafrechtlichen Gesichtspunkten, also ob dem Beklagten zu 1) eine schadensursächliche, rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung nachgewiesen werden könne, während das Ersturteil diese Ergebnisse lediglich kursorisch wiederholt. Dies ist - mangels Berücksichtigung der besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen an einen Fahrzeugführer und der Beweislastverteilung im Zivilverfahren (§§ 17 I-III, 9 StVG, 254 I BGB) - unzureichend. Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats vom 24.02.2015 (S. 3 = Bl. 244 d. A., unter b) verwiesen.

cc) Jegliche unfallanalytische Untersuchungen, Feststellungen und Berechnungen zu Unfallhergang und -ursache wurden unterlassen, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung gegeben worden wäre. Selbst wenn - einzelne - Einschätzungen des Gutachters von der Würdigung der Zeugenaussagen abhängen können, sind gutachterliche Feststellungen keineswegs ausgeschlossen. Vielmehr sind „weitere Anknüpfungspunkte“ nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung, sondern das Gericht hat dem Sachverständigen vorzugeben, von welchen - gegebenenfalls streitigen - Tatsachen er auszugehen hat, sowie gegebenenfalls getrennte Feststellungen zu verschiedenen, voneinander abweichenden Unfallabläufen zu treffen. Dies gilt umso mehr, als das Erstgericht nicht einmal einen Versuch unternimmt, eigene Sachkunde darzulegen (vgl. OLG München, Urteil v. 05.02.2014, 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]), so dass die Entscheidung weder nachvollzogen, noch nach berufungsrechtlichen Vorgaben überprüft werden kann. Nach Auffassung des Senats, der sich als Spezialsenat auf eine langjährige Erfahrung mit einer Vielzahl von Verkehrsunfällen aller Art stützen kann, sind durchaus objektive Anknüpfungspunkte zur Unfallaufklärung vorhanden, während eine sachgerechte Bewertung der Zeugenaussagen gerade durch gutachtliche Feststellungen ermöglicht oder erleichtert werden kann. Zudem kann ein Sachverständiger mit geeigneten Computer-Simulationsprogrammen verschiedene Unfallhergänge berechnen und anschaulich machen, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können. Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats vom 24.02.2015 (S. 4 = Bl. 245 d. A., unter c) verwiesen.

dd) Bei dieser Sachlage ist vor allem die unterlassene Einholung eines umfassenden unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]), daraus folgend aber auch die übrige Beweisaufnahme verfahrensfehlerhaft, und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]). Dies gilt umso mehr, als das Erstgericht zunächst völlig richtig eine Beweisaufnahme auch durch unfallanalytisches Sachverständigengutachten in Betracht gezogen und vom Kläger gefordert worden war (Hinweis des Senats v. 24.02.2015, S. 4 = Bl. 245 d. A.). Deswegen ist die gesamte Beweisaufnahme erneut durchzuführen, § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, weil einerseits auch die Parteiangaben und Zeugenaussagen von dem Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen zu überprüfen und zu bewerten, andererseits im Lichte der Gutachtensergebnisse zu würdigen sind.

b) An die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich geworden sind. Schon die unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine vollständige Prüfung und Bewertung des Beweisergebnisses fehlen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [juris]). Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 24.02.2015, S. 5 = Bl. 246 d. A., unter 2 b, c) Bezug genommen.

2. Zudem hat das Landgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen unzutreffend beantwortet und voreilig jegliches Mitverschulden des Beklagten zu 1) und jegliche mögliche Mitverursachungsanteile der Beklagten, außer der bloßen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, ausgeschlossen.

a) Nach den bisherigen Feststellungen sind Körper und Gesundheit des Klägers verletzt, dessen Fahrrad, Kleidung und Brille beschädigt, und dessen Vermögen beeinträchtigt worden. Diese Rechtsgutsverletzung geschah unstreitig beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, so dass ein Anspruch aus §§ 7 I StVG, 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 823 BGB in Betracht kommt, wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch - hinsichtlich des Beklagten zu 1) - auch 18 I StVG.

b) Den Beklagten ist der jegliche Haftung ausschließende Nachweis eröffnet, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht (§ 17 III StVG). Hierzu müssten sie jedoch nachweisen, dass der Beklagte zu 1) jegliche Sorgfalt beachtet und sich wie ein Idealfahrer verhalten habe (§ 17 III 2 StVG). Dies erfordert eine vollständige und genaue Prüfung und Darlegung des Fahrverhaltens, insbesondere der Wahrnehmung und Beurteilung des Klägers, welcher dem Beklagten zu 1) entgegen gekommen war. Hierzu fehlen jedoch tragfähige Feststellungen des Erstgerichts, zumal der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverständige die zivilrechtlichen Grundsätze der Beweisführungs- und Feststellungslast für die Einzelheiten und genauen Umstände des sonst unstreitigen Anstoßes - angesichts des strafrechtlich bestimmten Auftrags zu Recht - nicht angewandt hat.

Zudem sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet für eine schuldhafte Unfallverursachung des Klägers und ein diesem anspruchsmindernd zuzurechnendes Mitverschulden. Dies hat zur Folge, dass Sachverständiger und Gericht zu allen die Fahrweise des Klägers betreffenden und nicht eindeutig feststellbaren Umständen die für den Kläger (nicht die Beklagten) günstigsten technisch möglichen Werte anzusetzen haben.

Bei dieser Sachlage ist bisher nicht vertretbar, Sorgfaltspflichtverletzung und Verschulden des Beklagten zu 1) für nicht erweislich zu halten, vielmehr wird das Erstgericht hierfür maßgebliche und geeignete Umstände erst noch verfahrensfehlerfrei zu ermitteln und sachgerecht zu würdigen haben.

c) Sollte das Erstgericht erneut feststellen, dass der Kläger den Unfall durch gar mehrfache Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltspflichten mitverursacht habe, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer schwerwiegenden mitwirkenden Obliegenheitsverletzung (§ 254 I BGB). In die Abwägung sind jedoch alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einzubeziehen, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind (BGH NJW 1995, 1029; 2007, 506 [207]; NJW-RR 1988, 1177; OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.08.2014 - 1 U 151/13 [juris, Rz. 64]), insbesondere auch Fahrverhalten und festgestellte Sorgfaltsverstöße des Unfallgegners (BGH NJW-RR 1993, 480: Mitverschulden im Verhältnis zur Betriebsgefahr bei der Bahn). Eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens kann nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs (BGH NJW 2014, 217, [8]: „Mangels ausreichender Feststellungen zum Unfallhergang ergibt sich ein derart überwiegendes Mitverschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls nicht bereits daraus, dass diese … unter Verstoß gegen § 25 III StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten“).

d) Die Betriebsgefahr eines Personenkraftwagens, auch eines Geländewagens, ist im Allgemeinen mit 20 Prozent anzusetzen (etwa Senat, Urt. v. 14.08.2014 - 10 U 1189/14 [juris, Rn. 7]; v. 30.09.2011 - 10 U 2333/11 [juris, Rz. 5]; v. 12.08.2011 - 10 U 3150/10 [juris, Rz. 63]). Soweit das Erstgericht offenbar von einem höheren Anteil ausgehen will (EU 8 = Bl. 200 d. A.), wäre eine eigenständige Begründung geboten.

e) Ansprüche wegen immaterieller Schäden dürfen nicht quotiert werden (EU 11, 12 = Bl. 203/204 d. A., BB 10 = Bl. 233 d. A.), dies wäre rechtsfehlerhaft und würde die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachten (etwa: NJW 2002, 212: „bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § BGB § 847 BGB nicht quotenmäßig zu berücksichtigen ist, sondern sich als ein Bewertungsfaktor neben anderen darstellt (Senat, NZV 1991, 305)“). Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 24.02.2015, S. 2 = Bl. 247 d. A., unter III 2) Bezug genommen.

II.

Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber - entgegen seiner sonstigen Praxis - aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

a) Eine derartig mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 09.10.2009 - 10 U 2309/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729 und v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11; OLG Frankfurt a. M. MDR 2011, 880; OLG München, Urt. v. 21.03.2012 - 3 U 3548/11 [juris, dort Rz. 22, 23]; v. 11.07.2013 - 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Sachverhaltsaufklärung, insbesondere durch geeignete sachverständige Begutachtung, verletzt hat. Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat sich nicht darauf beschränken dürfte, (erstmalig) ein zivilrechtliches Sachverständigengutachten zu erholen. Vielmehr wären zusätzlich sämtliche in erster Instanz vernommene Zeugen zu befragen und die beteiligten Parteien anzuhören, denn eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen anhand ihrer erstinstanzlichen Aussagen wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r + s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass je nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweiserhebung über den Hergang des Unfalls auch zur Höhe des Schadens erneut entschieden werden müsste (§ 538 II 1 Nr. 4, 2. Alt. ZPO, Zöller/Heßler, Zivilprozessordnung, 30. Aufl. 2014, § 538, Rn. 49, vgl. Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Köln NJW 2004, 521).

b) Auch die aus unterlassener Beweiserhebung und fehlerhafter Rechtsauffassung folgende, teilweise fehlende oder erheblich fehlerhafte Beweiswürdigung stellt einen Verfahrensverstoß dar, welcher zur Zurückverweisung gemäß § 538 II 1 Nr. 1 ZPO berechtigt (Senat, Urt. v. 14.07.2006 - 10 U 5624/05 [juris]; v. 01.12.2006 - 10 U 4328/06; v. 04.09.2009 - 10 U 3291/09; v. 06.11.2009 - 10 U 3254/09; v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 23]; v. 25.06.2010 - 10 U 1847/10 [juris, dort Rz. 13]; VersR 2011, 549 ff.; v. 22.07.2011 - 10 U 1481/11 [juris, dort Rz. 8]).

c) Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil, dass eine gewisse Verzögerung und Verteuerung des Prozesses eintritt, muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049]; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

III.

Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) -, denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 277; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 - 10 U 2272/08, st. Rspr., zuletzt Urt. v. 19.03.2010 - 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 93] und v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf die §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. VersR 2011, 549 ff. und NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis (Senat a. a. O.). Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

V.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 f. [2419, Abs. 26 - 32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O. [2419, Abs. 33]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O. [2420, Abs. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 295 Verfahrensrügen


(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

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(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
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Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
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Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.