Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - Verg 14/16

published on 08/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - Verg 14/16
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Tenor

I. Die Beigeladene zu 2) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen.

II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 850.000,00 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Antragsgegner beabsichtigte die Anmietung eines zu errichtenden oder bestehenden, gegebenenfalls umzubauenden Hochschulgebäudes für den Bereich Angewandte Gesundheitswissenschaft der TH Deggendorf. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgte im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb.

Die Antragstellerin sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) gaben fristgemäß Teilnahmeanträge ab.

Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.09.2016, nachdem ihren Rügen nicht abgeholfen worden war, die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 21.11.2016 gab die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag statt, ordnete an, dass das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung zur erstmaligen Abgabe von Angeboten zurückzuversetzen ist und verpflichtete die Antragsgegnerin, die Beigeladene zu 1) und 2) vom Vergabeverfahren auszuschließen.

Die Beigeladene zu 2) legte mit Schriftsatz vom 07.12.2016 gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein.

Am gleichen Tag - zeitlich kurz vor Eingang der Beschwerde beim Oberlandesgericht - veröffentlichte die Antragsgegnerin die Information über die Aufhebung des Vergabeverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 erklärte die Beigeladene zu 2) den Rechtsstreit zunächst für erledigt. Mit Schriftsatz vom 08.02.2017 nahm die Beigeladene die sofortige Beschwerde zurück. Sie beantragt, gestützt auf Billigkeitsgesichtspunkte, der Antragstellerin die Kosten des Besch Werdeverfahrens aufzuerlegen.

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Aufhebung des Vergabeverfahrens vor Einreichung der Beschwerdeschrift und der ihrer Ansicht nach von Anfang an unbegründeten Beschwerde beantragt die Antragstellerin, der Beigeladenen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.

Mit weiteren Schriftsätzen haben sich die Verfahrensbeteiligten zur Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren geäußert.

B.

Nach der mit Schriftsatz vom 08.02.2017 erklärten Rücknahme der Beschwerde durch die Beigeladene zu 2) ist von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden. Die Kostenentscheidung war gemäß § 175 Abs. 2 GWB i.V. m. § 78 GWB zu treffen.

Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wenn die Beschwerdeführerin bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, ihre Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (BGH Beschluss vom 16.3.2015 - KVR 75/13, BeckRS 2015, 6128, beck-online; OLG Bremen vom 27.11.2012, Verg 2/12).

Unter Anwendung dieser Grundsätze waren die Kosten der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen. Gesichtspunkte, die im Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Da bereits kurz nach Einlegung der Beschwerde mitgeteilt wurde, dass das Vergabe-verfahren aufgehoben worden ist, ist noch keine Sachprüfung erfolgt. Bei summarischer Prüfung der Beschwerdebegründung und des begründeten Kostenantrags (nach der Erledigungserklärung und vor Beschwerderücknahme) der Antragstellerin kann der Verfahrensausgang allenfalls als offen bewertet werden. Hinzu kommen die besonderen Umstände des Falles. Die Aufhebung ist vor dem Beschwerdeeingang erfolgt. Der Antragsgegner hat damit die Möglichkeit geschaffen, die Teilnahmebedingungen im Rahmen einer neuen Ausschreibung zu modifizieren. Anders als in den Fällen, in denen die Vergabestelle in einem Nachprüfungsverfahren einer drohenden Niederlage zuvorkommt, entspricht die Entscheidung, das Verfahren aufzuheben, eher den Interessen der Beschwerdeführerin, da sich damit ihr mit der Beschwerde angegriffener Ausschluss zunächst erledigt hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Senat die diesbezügliche Beurteilung der Vergabekammer teilt. Sachliche Gründe, nunmehr der Antragstellerin ganz oder teilweise die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ergeben sich hieraus nicht.

Die Beigeladene hat zudem die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu tragen, die dem Vorbringen der Beigeladenen sachlich entgegen getreten ist und sich zudem gegen die Auferlegung der Kosten zur Wehr setzen musste. Demgegenüber besteht unter Billigkeitsgesichtspunkten kein Anlass, der Beigeladenen darüber hinaus noch außergerichtliche Kosten des Antragsgegners aufzubürden.

C.

Der Senat setzt den Streitwert für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO auf bis zu 850.000 € fest.

Wie der Senat bereits in seinen Hinweisbeschlüssen ausgeführt hat, ist die Streitwertfestsetzung mit Unsicherheiten verbunden, da bezifferte Angebote noch nicht eingereicht wurden und als weitere kalkulatorische Unsicherheitsfaktor hinzukommt, dass nicht feststeht, in welchem Umfang Umbauten an dem Mietobjekt vorzunehmen sind.

Der Senat hat bei der Schätzung des Gegenstandswertes, die von den Beteiligten vorgelegten Vorschläge und genannten voraussichtlichen Auftragssummen berücksichtigt, sowie, dass die Laufzeit des Mietvertrag 15 Jahre mit zweimaliger 5-jährige Option betragen sollte. Optionen werden regelmäßig nur mit 50% des Wertes angesetzt. Der Senat legt deshalb für die Streitwertberechnung eine Mietdauer von 20 Jahren zugrunde. Im Übrigen hat der Senat mit einem pauschalierten Mietzins von 12 € zuzüglich der weiteren Unterhaltskosten (vgl. Anlage A 3 der Beigeladenen) kalkuliert bei einer geschätzten Fläche von 5.000 qm. Hieraus errechnet sich ein Gesamtauftragswert von etwa 17 Mio €. Der Streitwert beträgt 5% dieser Summe.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begrü

Annotations

(1) Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.

(2) Die §§ 65, 69 bis 72 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Absatz 3 der Zivilprozessordnung, § 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 und 6, die §§ 165 und 167 Absatz 2 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann von den am Beschwerdeverfahren Beteiligten durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zu begründen. Die Frist kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen die Zulassungsgründe des § 77 Absatz 2 dargelegt werden.

(5) Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden.

(6) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so wird das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.