Oberlandesgericht München Beschluss, 08. März 2016 - Verg 01/16

bei uns veröffentlicht am08.03.2016

Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Verg 01/16

Vergabekammer Südbayern - Az: Z3319448-09/15

In dem Nachprüfungsverfahren

betreffend die Vergabe des Projektmanagements nach § 43g EnWG für das Ersatzneubauprojekt einer Hochspannungsleitung verbunden mit einer Leistungserhöhung von 200 kv auf 380 kv

Beteiligte:

1. B. & B. LLP. ... Düsseldorf,

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: B. & B. LP, Rechtsanwälte Prof. ... Hamburg, Gz. ...

2. ..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., diese vertreten durch den Präsidenten ...

- Antragsgegner und Beschwerdeführer –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Berlin,

3. Bietergemeinschaft besehend aus dem Ingenieurbüro Dipl,-Ing. H. V. GmbH, ... München und dem Ingenieurbüro V. VE. GmbH, ... Berlin, vertreten durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. V. GmbH, ... München, diese wiederum vertreten durch Dipl.-Ing. Martin L.,

- Beigeladene –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... Düsseldorf

erlässt der Vergabesenat beim Oberlandesgericht München unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Willner, der Richterin am Oberlandesgericht Schäfer und des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Ramm ohne mündliche Verhandlung

am 08.03.2016

folgenden

Beschluss

I.

Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 22.12.2015, Az.: Z3319448-09/15 ist - mit Ausnahme der darin festgesetzten Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer - infolge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages wirkungslos geworden.

II.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes) und die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin zu tragen.

III.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch die Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das Verfahren vor der Vergabekammer wird für notwendig erklärt.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

V.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 80.000 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 19.01.2016 den am 04.09.2015 gestellten Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Der Beschluss der Vergabekammer vom 22.12.2015 ist durch die Rücknahme des Antrags hinfällig und gegenstandslos geworden (vgl. Thiele in Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum GWB-Vergaberecht, 3. Auflage, § 114, Rn. 55; OLG Düsseldorf vom 09.11.2009, Verg 35/09). Für eine Entscheidung in der Hauptsache ist damit die Grundlage entzogen (vgl. OLG Düsseldorf vom 09.12.2002, Verg 35/02 und vom 29.04.03, Verg 47/02).

Soweit die Vergabekammer die Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer festgesetzt hat, ist eine Abänderung, insbesondere eine Herabsetzung der Gebühr, dagegen nicht veranlasst. Da der Nachprüfungsantrag erst im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurde, kommt weder eine Reduzierung der Gebühr gemäß § 128 Abs. 3 Satz 4 GWB in Betracht noch wird die Gebührenentscheidung gegenstandslos.

2. Gemäß § 128 Abs. 3 Satz 5 GWB ist über die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dass derjenige, der seinen Antrag zurücknimmt, die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer zu tragen hat. Besondere Umstände, von dieser Regel abzuweichen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Antragstellerin hat somit die Kosten für das Verfahren vor der Vergabekammer und auch die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Verfahrensziel der Antragstellerin war der Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Die Beigeladene hat sich mit anwaltlicher Hilfe aktiv im Verfahren vor der Vergabekammer gegen den Angebotsausschluss verteidigt, weswegen es angemessen erscheint, die Antragstellerin auch mit den notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu belasten.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren vor der Vergabekammer war für die Antragsgegnerin und die Beigeladene wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.

4. Entsprechend §§ 269 Abs. 3 ZPO, 120 Abs. 2, 78 GWB, 101 ZPO analog hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche die notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen umfassen, zu tragen (Vavra, a. a. O., § 128 Rn. 40 und Rn. 48; OLG München vom 26.10.2012, Verg 20/12).

5. Der Streitwert beträgt 5% der Bruttoauftragssumme, wobei der Wert des Angebotes der Antragstellerin, für das sie den Zuschlag erhalten wollte, maßgeblich ist (§ 50 GKG)

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 128 Auftragsausführung


(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelunge

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 43g Projektmanager


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrenss

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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a,
6.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
7.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
8.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
9.
der Leitung des Erörterungstermins und
10.
dem Entwurf von Entscheidungen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll im Falle einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.

(3) Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.

(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),
2.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes),
3.
über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes),
4.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) und
5.
über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des Wettbewerbsregistergesetzes).
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.