Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Dez. 2015 - 9 VA 19/15

bei uns veröffentlicht am18.12.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

1. Die Anträge der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.09.2015 auf Verpflichtung der Hinterlegungsstelle zur Herausgabe und auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert wird auf 500 € festgesetzt.

1. Gründe:

I. Am 03.06.2014 beantragte die ... Bank in München die Annahme zur Hinterlegung bezüglich der „Zulassungsbescheinigung Teil II (KfZ-Brief) Fahrgestellnummer: ...“). Der Kunde der ... Bank sei am 27.07.2012 in Polen verstorben, auf das Recht der Rücknahme werde verzichtet, mögliche Empfänger seien seine Ehefrau (die Antragstellerin), seine Mutter und seine drei Schwestern als Erben. Da die . Bank zu den Erben keine ausreichenden Angaben machen konnte, änderte die . Bank den Annahmeantrag dahin, dass die möglichen Empfänger die „unbekannten Erben“ sein sollten. Mit dieser Maßgabe ordnete das Amtsgericht München am 30.09.2014 die Annahme zur Hinterlegung an.

Mit Schreiben vom 19.05.2015 beantragte die Antragstellerin die Herausgabe des Kfz-Briefs an sie. Ausweislich der beigefügten einfachen Kopie einer beglaubigten Übersetzung aus dem Polnischen betreffend das Protokoll des Amtsgerichts Torun vom 22.12.2014 (Az.: XI Ns 1458/14) habe der Antragstellerin das Fahrzeug gemeinsam mit ihrem verstorbenen Mann zu gleichen Teilen gehört, so dass ein Miteigentumsanteil von 1/2 in den Nachlass gefallen sei. Dieser Anteil sei durch den am 22.12.2014 protokollierten „Vergleich“ mit den übrigen Erben ihr zugewiesen worden. Daher sei sie nun Alleineigentümerin des Fahrzeugs und bitte um Herausgabe des zugehörigen Kfz-Briefs.

Durch Bescheid vom 23.07.2015 lehnte das Amtsgericht die Herausgabe ab. Die Antragstellerin habe nicht durch Erbschein ihre Erbenstellung nachgewiesen und somit auch nicht ihre Beteiligteneigenschaft (Art. 5 BayHintG).

Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2015 mit der Beschwerde. Beigefügt waren einfache Kopien des Beschlusses des Amtsgerichts Torun vom 07.03.2013 (Az.: Ns 1888/12) und des vorgenannten Protokolls vom 22.12.2014, jeweils mit deutscher Übersetzung aus dem Polnischen. Inhalt des Beschlusses vom 07.02.2013 ist danach die Feststellung der Erbberechtigten nach dem zuletzt in Polen wohnhaft gewesenen Erblasser: Die Ehefrau (die Antragstellerin) zu 1/2, die Mutter zu 1/4, die drei Schwestern zu je 1/12. Die Berechtigung der Antragstellerin sei daher ausreichend nachgewiesen.

Durch Bescheid vom 18.08.2015 wies der Präsident des AG München die Beschwerde zurück. Die Antragsberechtigung der Antragstellerin sei nicht nachgewiesen. Die polnische Erbbescheinigung entfalte keine Rechtswirkung im deutschen Rechtsverkehr, eine staatsvertragliche Regelung der Anerkennung existiere nicht (§§ 107 - 109 FamFG).

Dagegen wendete sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.09.2015. Der Beschluss des Amtsgerichts Torun vom 07.02.2013 sei am 28.02.2013 rechtskräftig geworden. Das Beharren des Hinterlegungsgerichts auf einem deutschen Erbschein sei fehlerhaft, weil auch dann nur ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erwarten sei und die Erbauseinandersetzung durch den Vergleich vom 22.12.2014 erfolgt sei. Die Straßenverkehrsbehörde habe der Antragstellerin ein Ultimatum zur Ummeldung des Fahrzeugs gesetzt (wozu der Kfz-Brief erforderlich sei). Auch die Finanzbehörden betrachteten die Antragstellerin als Eigentümerin und hätten wegen der Privatentnahme des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen von der Antragstellerin Steuer nachverlangt. Das sei eine groteske Situation.

Hierzu übersandte der Präsident des Amtsgerichts München die Stellungnahme vom 15.10.2015.

II. Der Antrag vom 21.09.2015 nach §§ 23 ff. EGGVG, Art. 8 Abs. 3 BayHintG ist fristgerecht eingegangen und auch sonst zulässig. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

1. Die Antragsberechtigung der Antragstellerin ist nicht nachgewiesen. Sie kommt als Berechtigte in Betracht, weil die Hinterlegerin als mögliche Berechtigte die „unbekannten Erben“ angegeben hat und sie möglicherweise zu dieser Personengruppe gehört (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG). Durch die vorgelegten Schriftstücke des Amtsgerichts Torun vom 07.02.2013 und 22.12.2014 konnte die Antragstellerin jedoch nicht ihre Zugehörigkeit zu der Personengruppe nachweisen. Denn der Beschluss des Amtsgerichts Torun vom 07.02.2013 kann im deutschen Rechtsverkehr nicht als Erbbescheinigung mit den Rechtswirkungen eines deutschen Erbscheins anerkannt werden (MüKo/Mayer, BGB, 6. Aufl. 2013, § 2353 Rdnr. 189; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2353 Rdnr. 74). Demzufolge bleibt derzeit offen, ob die Antragstellerin überhaupt Erbin nach ihrem Ehemann geworden ist. Um ihre Erbenstellung nachzuweisen, hätte die Antragstellerin entsprechend den zutreffenden Hinweisen des Hinterlegungsgerichts einen Fremdrechtserbschein bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht beantragen müssen (§ 2369 BGB und Art. 25 EGBGB, je in der bis 16.08.2015 geltenden Fassung; seither § 352 c FamFG; Palandt/Weidlich, a. a. O., Rdnr. 64). Es ist nicht Aufgabe des Hinterlegungsgerichts, die Berechtigung selbst zu prüfen und darüber zu entscheiden. Vielmehr beschränkt sich die Prüfung des Hinterlegungsgerichts auf die Lückenlosigkeit und Aussagekraft der vorgelegten Urkunden (Art. 20 Abs. 3 BayHintG).

Da die Antragstellerin keine hier anzuerkennende Urkunde über ihr Erbrecht oder ihren originären hälftigen Miteigentumsanteil vorgelegt hat, hat sie ihre Antragsberechtigung nicht nachgewiesen.

2. Entsprechend den vorherigen Ausführungen hätte die Antragstellerin nicht nur ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der möglichen Erben belegen müssen, sondern auch, dass sie aus dieser Gruppe die einzige Berechtigte für den hinterlegten Kfz-Brief ist. Dies könnte sich aus einem Vertrag der Erben über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergeben. Insoweit käme der Vergleich vor dem Amtsgericht Torun vom 22.12.2014 in Betracht, wenn an ihm alle möglichen Erben selbst mitgewirkt haben oder wirksam vertreten waren. Sollte die Antragstellerin einen Fremdrechtserbschein in Deutschland erhalten, der nicht mehr oder andere als die im Beschluss des Amtsgerichts Torun vom 07.02.2013 genannten Personen als Erben ausweist, und würde diesen Fremdrechtserbschein dem Hinterlegungsgericht vorlegen, hätte das Hinterlegungsgericht zu prüfen, ob der Vergleich vor dem Amtsgericht Torun vom 22.12.2014 - vorgelegt nicht nur als einfache Kopie, sondern in der nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BayHintG erforderlichen Urkundenform - ausreicht, um eine Zuweisung des Alleineigentums an die Antragstellerin als nachgewiesen zu erachten.

3. Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht konnte entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 04.11.2015 keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (§ 76 FamFG, § 114 Abs. 1 ZPO).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; § 30 EGGVG.

Die Festsetzung des Geschäftswerts in Höhe des Hinterlegungsbetrags beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 1 GNotKG.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen


(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt

Referenzen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.