Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - 7 AktG 2/18

bei uns veröffentlicht am29.01.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 (Az.: 5 HK O 15381/18) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2018 zu TOP 1 nachfolgenden Inhalts: Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100 auf bis zu € 2.874.300 durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrages nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft. Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2 : 1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise nach § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären im Rahmen deren Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei der Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.3.2019 in das Handelsregister eingetragen ist. der Eintragung des vorgenannten Beschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 191.620,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Hauptversammlung der Antragstellerin beschloss am 4.10.2018 die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Kapitalerhöhung unter TOP 1 der Tagesordnung, die mit der Einberufung im Bundesanzeiger vom 21.8.2018 bekannt gemacht wurde. Gegen diese Beschlussfassung erhob der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.11.2018 Klage vor dem Landgericht München I, welche dort unter dem Aktenzeichen 5 HK O 15381/18 geführt wird.

Die Antragstellerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München erhobene Klage der Antragsgegnerin vom 5.11.2018 (Az.: 5 HK O 15381/18) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2018 zu TOP 1 nachfolgenden Inhalts:

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage Die Konsortium Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen:

Das Grundkapital der Gesellschaft wird vom € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100 auf bis zu € 2.874.300 durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.

Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrages nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzubezahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft.

Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2 : 1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe von Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.3.2019 in das Handelsregister eingetragen ist der Eintragung des vorgenannten Beschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

II.

Dem Antrag war zu entsprechen, da er sich als zulässig und begründet erweist.

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist unproblematisch statthaft nach § 246 a Abs. 1 AktG, da er die Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses über eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung betrifft. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners in der Antrag auch hinreichend bestimmt.

Richtig ist zwar, dass der Antragsteller gemäß § 253 Abs. ZPO einen bestimmten Antrag stellen muss, weil das Verfahren den Grundsätzen der ZPO unterliegt (§ 246 a Abs. 1 S. 2 AktG). Diesem Erfordernis wird aber durch den vorliegenden Antrag genügt. Der Antrag gibt den Wortlaut des gefassten Beschlusses wieder. Dass er daneben noch die Überschrift „Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage. Die Konsortium Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen.“ enthält (also wohl aus der Tagesordnung abgeschrieben wurde), ist überflüssig (weshalb der Senat diesen Einschub bei der Tenorierung weggelassen hat) und daher unschädlich. Durch wörtliche Wiedergabe des Beschlusstextes wird klar, welcher Beschluss zur Eintragung freigegeben werden soll. Dass etwas anderes beschlossen worden wäre als der in der Tagesordnung enthaltene Beschlussantrag, ergibt sich aus der vorgelegten notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung nicht; vielmehr wurde hiernach der angekündigte Beschlussantrag (unverändert) angenommen. Eine Gefahr, dass das Registergericht aufgrund des im vorliegenden Verfahrens gestellten Antrags einen nicht gefassten Beschluss einträgt, kann hiernach ausgeschlossen werden.

2. Der Antrag ist begründet gemäß § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG. Der Antragsgegner hat nicht binnen Wochenfrist ab Zustellung des Antrags nachgewiesen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000,- € hält. Auf die Zulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der Klage (5 HK O 15381/18) bzw. auf die Frage eines überwiegenden Vollzugsinteresses der Antragstellerin (§ 246 a Abs. 2 Nrn. 1, 3 AktG) kommt es somit nicht an.

a) Gemäß § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG hat der Kläger (des Anfechtungsverfahrens, also der Antragsgegner des Freistellungsverfahrens) binnen einer Woche ab Zustellung des Freigabeantrags durch Urkunden nachzuweisen, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Aktienbetrag von mindestens 1.000,- € hält. Der Freigabeantrag wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausweislich der Postzustellungsurkunde am Freitag, den 21.12.2018 zugestellt. Der urkundliche Nachweis musste daher bis Freitag, den 28.12.2018 erfolgen und sich auf den Aktienbesitz des Antragsgegners ab Einberufung der Hauptversammlung, also ab dem 21.8.2018 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) beziehen.

Innerhalb dieser Frist ging mit Schriftsatz vom 21.12.2019 nur ein Depotauszug der Raiffeisenbank M. vom 19.12.2018 ein. Dieser stellt keinen hinreichenden Nachweis dar. Denn er bescheinigt zwar für das Datum des Auszugs einen Aktienbesitz von 13.289 Stück. Über den Aktienbesitz der Antragstellerin ab dem 21.8.2018 trifft er jedoch keine Aussage. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Depotauszug als Datum der letzten Bewegung der 6.12.2018 ergibt. Damit trifft der Depotauszug nur Aussagen über den Aktienbesitz des Antragsgegners für die Zeit zwischen dem 6.12.2018 und dem 19.12.2018 und gerade nicht für die Zeit ab dem 21.8.2018.

Weitere Bestätigungen der Raiffeisenbank M., die erst mit Schriftsatz vom 21.1.2019 und damit weit nach Ablauf der Wochenfrist vorgelegt wurden, haben außer Betracht zu bleiben. Nach ganz allgemeiner Auffassung stellt die Frist des § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG eine materielle Ausschlussfrist dar, die weder einer Verlängerung noch einer Wiedereinsetzung zugänglich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.7.2012 - 12 AktG 778/12, Rz. 35; Spindler / Stilz / Dörr, AktG, 3. Aufl., § 246 a Rz. 26; Hüffer / Koch, AktG, 13. Aufl., § 246 a Rz. 20 f.; Bürgers / Körber / Göz, AktG, 4. Aufl., § 246 a Rz. 4 b; Verse, FS Stilz, 651/663; jeweils m.w.Nachw.). Damit haben nicht binnen der Frist nachgereichte Bestätigungen auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn sie auf einen Hinweis des Gerichts auf den bisher nicht erbrachten Nachweis erfolgen.

Der Senat verkennt insoweit nicht, dass Heiligabend und die Weihnachtsfeiertage (an denen depotführende Stellen nicht geöffnet sind) in den Fristlauf fielen und daher den fristgemäßen Nachweis erschwerten. Diese kalendermäßige Konstellation führt jedoch, da das rechnerische Fristende nicht auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fiel, nicht zu einer konstruktiven Fristverlängerung nach § 193 BGB. Dieses Ergebnis ist für den Antragsgegner auch deshalb hinnehmbar, weil er als Kläger gegen einen freigabefähigen Hauptversammlungsbeschluss mit einem Freigabeantrag rechnen musste (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.7.2012, a.a.O Rz. 41; Verse, a.a.O S. 664). Die Klageschrift im Verfahren 5 HK O 15381/18 stammt vom 5.11.2018. Der anwaltlich beratene Antragsgegner hätte daher genügend Zeit gehabt, vorsorglich eine ausreichende Bankbestätigung bereitzuhalten.

b) Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unzutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, ein Nachweis seines Aktienbesitzes sei nicht erforderlich, da unstreitig.

aa) Der Aktienbesitz des Antragsgegners ab Bekanntmachung der Einberufung (21.8.2018) ist nicht unstreitig. Zwar hatte die Antragstellerin in der Antragsschrift vorgetragen, dass der Antragsgegner in der (nicht streitgegenständlichen - späteren) Hauptversammlung vom 23.11.2018 13.289 Stückaktien hielt (Antragsschrift S. 10). Dies besagt aber nichts über den Aktienbesitz des Antragsgegners ab dem 21.8.2018. Folglich hat die Antragstellerin einen Aktienbesitz des Antragsgegners von 13.289 Stück ab dem 21.8.2018 nicht zugestanden.

bb) Auf die Frage, ob ein hinreichender Aktienbesitz des Antragsgegners im fraglichen Zeitraum streitig ist, kommt es aber für die Erforderlichkeit eines Nachweises im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 2 AktG aus Rechtsgründen ohnehin nicht an. Denn der (fehlende) urkundliche Nachweis im Sinne der genannten Vorschrift ist nicht lediglich eine Beweisanforderung, die nur bei streitigem Sachverhalt relevant würde, sondern ein (negatives) materielles Tatbestandsmerkmal im Sinne einer materiellrechtlichen Freigabevoraussetzung. Ein fehlender oder nicht fristgemäß erbrachter Nachweis begründet daher den Freigabeantrag auch dann, wenn der Antragsteller den Aktienbesitz des Antragsgegners nicht bestritten hat.

Der Senat folgt insoweit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. Rz. 29 ff.; KG, Beschluss vom 6.12.2010 - 23 AktG 1/10, Rz. 23 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2011 - 8 AktG 2/11, Rz. 30 f; Spindler / Stilz / Dörr, a.a.O. Rz. 22; Hüffer / Koch, a.a.O. Rz. 20 e; Hüffer / Schäfer, in MünchKommAktG, 4. Aufl., § 246 a Rz. 24). Die vor allem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 30.3.2010 - 5 Sch 3/09, Rz. 34; Beschluss vom 20.3.2012 - 5 AktG 4/11, Rz. 23 f.) vertretene Gegenauffassung überzeugt den Senat dem gegenüber nicht.

Schon die Formulierung der Nr. 2 des § 246 a Abs. 2 AktG spricht dafür, dass der urkundliche Nachweis des Aktienbesitzes ein Tatbestandsmerkmal ist. Wenn unstreitiger Aktienbesitz ausreichen sollte, hätte es nahegelegen zu formulieren, dass der Aktienbesitz „dargelegt“ oder „erklärt“ wird oder „besteht“ (OLG Nürnberg, a.a.O. Rz. 32). Diesem Verständnis korrespondiert, dass auch die (alternativen) übrigen Freigabevoraussetzungen in den Nrn. 1 und 3 des § 246 a Abs. 2 AktG (unbezweifelbar) materiellrechtlicher Natur sind (OLG Nürnberg, a.a.O. Rz. 34).

Die vom OLG Frankfurt (a.a.O.) gezogene Parallele zu den Regeln des Urkundsverfahrens zwingt nicht zu einer anderen Sichtweise. Richtig ist, dass im Urkundsverfahren unstreitige Tatsachen nicht durch Urkunden belegt werden müssen (vgl. nur Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 593 Rz. 6). Vom Urkundsverfahren unterscheidet sich die vorliegende Konstellation aber dadurch, dass der Nachweis an eine Frist geknüpft ist. Beim Ablauf der knapp bemessenen Wochenfrist kann in der Regel noch nicht beurteilt werden, ob der Aktienbesitz des Antragsgegners ab Bekanntmachung der Einberufung unstreitig ist bzw. bleibt; denn häufig wird der Antragsteller in seiner Antragsschrift nichts zum Aktienbesitz des Antragsgegners vortragen und diesen (was prozessual zulässig ist) erst später bestreiten (oder auch nicht). Wollte man daher unstreitigen Aktienbesitz genügen lassen, könnten die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 246 a Abs. 2 AktG bei Ablauf der Wochenfrist häufig noch nicht beurteilt werden, was dem offenbaren Zweck der knapp bemessenen Frist, nämlich Beschleunigung und Straffung des Verfahrens eindeutig zuwider laufen würde (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. Rz. 36; OLG Hamm, a.a.O. Rz. 31).

c) Da der urkundliche Nachweis des hinreichenden Aktienbesitzes ein materielles Tatbestandsmerkmal und nicht lediglich eine Beweisfrage darstellt, ist es auch rechtlich irrelevant, ob der hinreichende Aktienbesitz als solcher gerichtskundig im Sinne von § 291 ZPO ist. Im übrigen kann eine Gerichtskundigkeit des Aktienbesitzes des Antragsgegners schon deshalb nicht aus früheren Verfahren (etwa 7 U 2752/17, 7 U 3442/17) folgen, weil diese Verfahren andere Streitgegenstände im Hinblick auf andere Hauptversammlungen betrafen und deshalb über den Aktienbesitz des Antragsgegners ab dem 21.8.2018 keine Aussage treffen (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 8.6.2010, a.a.O. Rz. 26)

d) Der Senat hat den Antragsgegner durch Verfügung des Vorsitzenden vom 2.1.2019 auf die vorstehend dargestellte Rechtslage hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.1.2019 gegeben. Unter diesem Datum hat der Antragsgegner auch eine schriftsätzliche Stellungnahme abgegeben.

Weiteres rechtliches Gehör war dem Antragsgegner nicht zu gewähren. Insbesondere war es nicht erforderlich, die genannte Stellungnahmefrist auf Antrag des Antragsgegners über den 21.1.2019 hinaus zu verlängern. Die mit Verfügung vom 2.1.2019 gesetzte Frist von beinahe drei Wochen war im Hinblick darauf, dass nur zu einer einzigen Rechtsfrage (ausreichender Nachweis des Quorums des § 246 a Abs. 2 S. 2 AktG) Stellung zu nehmen war, ausreichend dimensioniert, zumal das Freigabeverfahren nach § 246 AktG vom Gesetzgeber als Eilverfahren ausgestaltet wurde.

Dem kann der Antragsgegner nicht entgegen halten, dass die Frist des § 246 a Abs. 3 S. 5 AktG nur eine Soll-Vorschrift darstelle. Denn allein schon die Tatsache, dass das Gericht hier eine Dreimonatsfrist einhalten „soll“, folgt der Charakter des Eilverfahrens. Unter den Umständen des Falles erscheint die Eilbedürftigkeit umso plausibler, als der gegenständliche Hauptversammlungsbeschluss nach seinem Inhalt unwirksam würde, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis 31.3.2019 ins Handelsregister eingetragen ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 247 AktG. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem gegenständlichen Beschluss besteht in den durch die Kapitalerhöhung zu erlangenden Mitteln, also bei 18.425 neuen Aktien zu einem Ausgabekurs von 52,- € in einem Betrag von 958.100,- €. Die genannte Vorschrift deckelt den Streitwert jedoch auf 10 Prozent des ins Handelsregister eingetragenen (vgl. Spindler / Stilz / Dörr, a.a.a. § 247 Rz. 14), also des bisherigen Grundkapitals.

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(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.

(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.

(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.

(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.

(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.

(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 5 HK O 14714/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016.

Die Beklagte, die über ein in 36.815 Aktien eingeteiltes Grundkapital von 1.916.200,00 Euro verfügt, ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie betreibt als wesentlichen Unternehmensgegenstand die von M. auf die Westliche K.spitze führende K.bahn. Die Klägerin zu 1) hält 30 Aktien. Die Klägerin zu 2) ist die größte Aktionärin der Gesellschaft mit 16.999 Aktien, deren Vorstand, Herr Patrick K., mit Beschluss des Aufsichtsrates der Beklagten zu deren Vorstand bestellt wurde. Durch Urteil des Landgerichts München II vom 04.05.2017 wurde die Bestellung für nichtig erklärt. Die Klägerin zu 3) hält 75 Aktien an der Beklagten.

Der Nebenintervenient zu 1) ist ebenfalls Aktionär der Beklagten. Mit 11.946 Aktien ist der Nebenintervenient zu 2) der zweitgrößte Aktionär der Beklagten, sein zweiter Bürgermeister, der Nebenintervenient zu 3), wurde vom Nebenintervenienten zu 2) satzungsgemäß in den Aufsichtsrat der Beklagten entsandt.

Am 07.06.2016 ging der Beklagten ein Einberufungsverlangen der Klägerin zu 2) zu, wonach unter Tagesordnungspunkt 1 ein Beschluss der Hauptversammlung über die Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern gefasst werden sollte. Der Vorstand der Beklagten lud die Aktionäre zu einer Hauptversammlung auf den 29.07.2016 ein; die Veröffentlichung dieser Einladung im Bundesanzeiger erfolgte am 23.06.2017. Mit Schreiben des Nebenintervenienten zu 3) vom 30.06.2016 an den Vorstand der Beklagten, Frau Aniko Kö., begehrte der Nebenintervenient zu 2) die Ergänzung der Tagesordnung um zwei Tagesordnungspunkte – eine Sonderprüfung in Bezug auf fünf Vorgänge in der Geschäftsführung (Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation der K.bahn; Erweiterung der Berg- und Ergänzung der Talstation der K.bahn; Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 01.01.2012 sowie Investition der Geschäftsführung in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen seit dem 01.01.2012; Vergütung von Herrn Wolfgang W. R. als Vorstand trotz Ausschlusstatbestandes nach § 76 Abs. 3 AktG) sowie zu den Verflechtungen der Klägerin zu 2) und der Beklagten. Der Nebenintervenient zu 2) ließ dieses Schreiben der Beklagten an ihrem Sitz in M. am 30.06.2016 und an der in der Einladung angegebenen Adresse in H. am 01.07.2016 zustellen. Die Beklagte veranlasste keine Veröffentlichung des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger, weshalb der Nebenintervenient zu 2) beim Amtsgericht München die Ermächtigung zur Veröffentlichung der geänderten Tagesordnung und die Bestimmung eines unparteiischen Versammlungsleiters für die Hauptversammlung am 29.07.2016 beim Amtsgericht München beantragte. Mit Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 21.07.2016, HRB …823 (Anlage N 7) wurde der Nebenintervenient zu 2) ermächtigt, die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 29.07.2016 um die Tagesordnungspunkte 2 und 3 entsprechend dem Einberufungsverlangen zu ergänzen und bekannt zu machen; als Versammlungsleiter für diese außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten bestellte das Amtsgericht München im selben Beschluss Herrn Rechtsanwalt B. D. Am 25.07.2016 erfolgte die Bekanntmachung der Ergänzung der Tagesordnung im Bundesanzeiger.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Schreibens, wie auch des Ermächtigungsbeschlusses wird in vollem Umfang auf die Anlagen N 1 und N 7 Bezug genommen.

Die Hauptversammlung der Beklagten fand unter Leitung von Herrn Rechtsanwalt B. D. am 29.07.2016 statt. Während der Hauptversammlung, an der Herr Patrick K. ausweislich des berichtigten Protokolls der Hauptversammlung (Anlage N 12) zusammen mit Frau Aniko Kö. als Vorstand der Beklagten teilnahm, erhielten die anwesenden Aktionäre auf Nachfrage die Information, dass für eine Beleuchtung/Illumination im Bereich der Gaststätte der K.bahn Kosten in Höhe von 451,00 € angefallen seien.

Bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 stellte der Versammlungsleiter ausweislich der (berichtigten) Niederschrift fest, dass jeweils 3.959 Ja-Stimmen und 30 Nein-Stimmen, insgesamt also 3.989 gültige Stimmen abgegeben wurden. Demgemäß stellte er jeweils fest, dass der Beschlussvorschlag zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gemäß den im Bundesanzeiger vom 25.07.2016 bekannt gemachten Beschlussvorschlägen des Nebenintervenienten zu 2) mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Dabei ging der Versammlungsleiter von einem Stimmrechtsverbot insbesondere der Klägerin zu 2), für die der Vorstand der Klägerin zu 1), Georg E., an der Hauptversammlung teilnahm, aus. Die Rechtsanwälte Dr. Jan S. und Kai K. übten für je 1.880 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht bei beiden Abstimmungen in Fremdbesitz aus. Gleichfalls in Fremdbesitz übte nach dem um 20.48 Uhr erstellten Teilnehmerverzeichnis Herr Heinz S. für insgesamt 82 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) das Stimmrecht aus. Herr Alois F., der bis in das Jahr 2009 als Vorstand der Beklagten amtierte, nahm ebenso wie seine Ehefrau, Dominika F., mit jeweils 13 Aktien an der Abstimmung teil. Bezüglich der Klägerinnen zu 2) und zu 3) ging der Versammlungsleiter ebenso von einem Stimmrechtsausschluss aus wie bei den Aktien, für die der erste Bürgermeister als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgeführt war. Ausweislich der Niederschrift nahm der Versammlungsleiter um 20.46 Uhr eine Korrektur des Teilnehmerverzeichnisses dergestalt vor, dass für die Eintrittskarten 64, 89, 90, 112 und 115 Herr Heinz S. als Vertreter des Nebenintervenienten zu 2) aufgenommen wurde. Herr Wolfgang R. und Herr Georg E., der Vorstand der Klägerin zu 1), rügten die Annahme eines Stimmrechtsverbotes für die R. GmbH, Herrn E. in Fremdbesitz, Herrn Wolfang R. in Fremdbesitz sowie die Klägerinnen zu 2) und zu 3), die in der Hauptversammlung insgesamt 17.109 Aktien vertraten. Der erste Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) vertrat auf der Hauptversammlung unter der Stimmkarte Nr. 84 insgesamt 8.186 Aktien des Nebenintervenienten zu 2) in Fremdbesitz.

Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gefassten Beschlüsse wenden sich die Klägerinnen mit ihren vorliegenden Anfechtungsklagen.

Die Klägerinnen stützen ihre Anfechtungsklagen ausweislich der Klageschrift vom 29.08.2016, eingegangen bei Gericht am 29.08.2016, auf Einberufungsmängel, auf Fehler bei der Präsenzermittlung und beim Abstimmungsverfahren, insbesondere bei der Behandlung von Stimmrechten, und schließlich auf Mängel der zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gefassten Beschlüsse (vgl. Seite 18 des SS vom 29.08.2016, Bl. 18 d.A.).

Die Klägerinnen sind der Auffassung, eine Anmeldung zur Hauptversammlung sei angesichts der erst am 25.07.2016 nachmittags erfolgten Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung praktisch unmöglich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Anmeldepflicht bis zum 25.07.2016, 24 Uhr. Die Aktionäre seien nicht gem. § 125 AktG über die Ergänzung der Tagesordnung informiert und von der Ergänzung überrascht worden. Gegen § 124 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 3 AktG sei verstoßen worden, da Bekanntmachung und Zuleitung in gleicher Weise wie bei der Einberufung hätten erfolgen müssen. Bei Erscheinen nur eines kleinen Teils der nicht angemeldeten Aktionäre wäre das Abstimmungsergebnis möglicherweise anders ausgefallen.

Sie rügen weiter, dass die Aktien mit den Nummern 64, 112 und 115, die auf Herrn S. umgeschrieben zu Unrecht nicht gesperrt worden seien. Die von Herrn S. vertretenen Aktien des Nebenintervenienten zu 2) hätten ebenso wenig zur Abstimmung zugelassen werden dürfen, wie die der Rechtsanwälte Dr. S. und K. angesichts des Fremdbesitzes für den Nebenintervenienten zu 2). Ein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liege in der Zulassung der Umschreibung auf Herrn S. als Kämmerer des Nebenintervenienten zu 2), während der Klägerin zu 3) eine solche versagt worden sei.

Die Klägerinnen begründen ihre Anfechtungsklage im Weiteren damit, dass die Aktien von Herrn und Frau F. mit den Stimmkarten Nr. 73 bzw. 74 nicht gesperrt worden seien. Angesichts des Gegenstands der Sonderprüfung betreffend die baurechtswidrigen Erweiterungen der Berg- und Talstation, hätten deren Stimmrechte gesperrt werden müssen, da Herr F. Vorstand der Beklagten gewesen sei und der Antrag unter TOP 2 b) keine zeitliche Beschränkung enthalte, mit der Folge, dass der Prüfungszeitraum auch den Zeitraum umfasst, in dem Herr F. als Vorstand tätig gewesen sei. Demgegenüber hätte das Stimmrecht der Klägerin zu 2) nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil es allein um die Vorstandstätigkeit in der Beklagten gehe, wovon die Klägerin zu 2) nicht betroffen sei. Eine Situation des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG liege angesichts der Nichtigerklärung der Wahl von Herrn K. zum Vorstand der Beklagten durch Urteil des Landgerichts München II vom 04.05.2017 nicht vor.

Die Tagesordnungspunkte 2 und 3 hätten nicht zur Abstimmung zugelassen werden dürfen, weil im Rahmen der Hauptversammlung aufgrund der durch den Nebenintervenienten zu 2) gestellten Fragen diese Tagesordnungspunkte bereits erledigt und damit alle Punkte beantwortet worden seien. Das Aufrechterhalten der Anträge sei unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich. Insbesondere die Tagesordnungspunkte 2 a), b) und c) seien ausführlich besprochen worden.

Die Klägerinnen beantragten daher:

Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.7.2016 zu Tagesordnungspunkt TOP 2: Sonderprüfung betreffs Vorgänge in der Geschäftsführung

Die Marktgemeinde M. stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

"a) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation zu überprüfen.

b) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Erweiterung der Bergstation und die Ergänzung der Talstation zu überprüfen.

c) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. gässchen 11, 8. A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C. M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 01.01.2012 zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K.bahn AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

d) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um Investitionen der Geschäftsführung seit dem 01.01.2012 in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K.bahn AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.

Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. 11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die Vergütung von Herrn Wolfgang W.R. als Vorstand trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG zu überprüfen.“

TOP 3: Sonderprüfung betreffs Verflechtung von K. AG und K.bahn AG

Die Marktgemeinde M. stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:

Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. 11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Angemessenheit und Drittüblichkeit der Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der K.bahn AG einerseits und der K. AG und dieser nahestehenden Unternehmen und Personen andererseits in der Zeit seit dem 01.01.2012 zu prüfen. Als der K. AG nahestehend sind insbesondere die Herren W. W. R., … 44, … H.), W.E. R., (… 1, … H.), G. P., (… 40, … H.), P. K.(c/o K. AG, … 1, … M.) und Frau A. Kö., (c/o K.bahn AG, … 1, … M.) anzusehen. Als nahestehende Unternehmen sind insbesondere die folgenden Gesellschaften und Unternehmen anzusehen, an denen die K. AG Anteile hält oder bei denen ihr nahestehende Personen Inhaber, Partner, Gesellschafter, Aktionäre und/oder Geschäftsführer, Liquidatoren, Mitglieder des Vorstands und/oder Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Es handelt sich dabei insbesondere um:

D. F. A. AG … B.

T. AG … R.

M. AG … G.

Kanzlei R. … H.

S., H., Kö., P. & Kollegen … H.

Gerhard P. Finanzberatung …H.

K. AG … H.

Beteiligungen im Baltikum Aktiengesellschaft …S.

AGS P. AG … H.

C. SYSTEMS AG … I.

V.-Holdings I1. AG … G.

…-Holdings Capital Partners AG …G.

C. C1. AG … K.

R. GmbH … H.

VCI V. Capital … H.

A. S. AG …H.

Z.-H. AG … H.

K. Vermögensverwaltungs UG (haftungsbeschränkt) … K.

WRH C. UG (haftungsbeschränkt) … H.

MMC-E. C2. GmbH … H.

R & S I2. P. GmbH …W.

H. S1. GmbH … H.

P. E.F. I AG & Co. KGaA i.L. … H.

KK Immobilien Fonds I AG & Co. KGaA … H.

KK Immobilien Fonds II AG & Co. KGaA … H.

Klosterbrauerei K. AG … H.

VAP-Vorbörsliche-Aktienplattform.de AG … H.

S.79 Vermögensverwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) …H.

werden für nichtig erklärt.

Mit Schriftsätzen vom 19.01.2017 (vgl. Bl. 50/52 d.A.) und vom 02.09.2016 (vgl. Bl. 22/24 d.A.) sind die Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Diese hat sich im Verfahren anwaltlich nicht vertreten lassen und keine Anträge gestellt.

Die Nebenintervenienten beantragten

Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, dass eine Gesetzesverletzung gem. § 243 Abs. 1 AktG nicht vorliege. Die vom Nebenintervenienten zu 2) veranlasste Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung sei satzungsgemäß und rechtzeitig im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Ein Einberufungsmangel liege nicht vor. Die Stimmrechte bzw. Simmrechtsausschlüsse seien zutreffend behandelt worden. Das Protokoll enthalte bezüglich der präsenten Stimmen keine Fehler und Unrichtigkeiten. Die Sonderprüfung sei nicht rechtsmissbräuchlich und unverhältnismäßig. Der ehemalige Vorstand Herr F. sei in den von der Sonderprüfung erfassten Zeiträumen nicht mehr Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen, einem Stimmrechtsverbot unterliege er deshalb nicht. Einem Stimmrechtsverbot unterliege dessen Ehefrau unter keinem Gesichtspunkt.

Die Klägerinnen habe erstinstanzlich die Zulässigkeit der Nebeninterventionen bezüglich der Nebenintervenienten zu 1) und 2) gerügt. Angesichts des Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses könne eine Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 2) wegen fehlender Aktivlegitimation nicht erfolgen. Der Nebenintervenient zu 1) führe seine Nebenintervention rechtsmissbräuchlich, er habe an keiner der Hauptversammlungen teilgenommen und handle aus niedrigen Beweggründen.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Nebeninterventionen für zulässig erachtet und die Klage insgesamt abgewiesen, weil es eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG nicht bejahte.

Das Erstgericht stellte fest, dass die in den Tagesordnungspunkten 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände der Sonderprüfung mit den Vorgaben aus § 142 Abs. 1 AktG zugänglich seien. Es war dabei der Auffassung, dass eine Gesetzesverletzung bereits deshalb ausscheide, weil die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Ermächtigungsbeschlusses vorgelegen hätten und damit der Inhalt der Beschlussfassung im Anfechtungsverfahren nicht nochmals überprüft werden könne. Selbst für den Fall, dass man im Anfechtungsprozess eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz bejahen wollte, hat das Landgericht Gesetzesverletzungen nicht feststellen können. Die inmitten stehenden Prüfungssachverhalte beträfen Maßnahmen der Geschäftsführung. Das Landgericht führt im Einzelnen aus, dass und weshalb die einzelnen zu prüfenden Sachverhalte keinen durchgreifenden Einwänden begegnen, die Sonderprüfungsgegenstände hinreichend bestimmt und auch nicht rechtsmissbräuchlich oder unverhältnismäßig sowie auch nicht bereits durch Auskünfte des Vorstands umfassend aufgeklärt seien. Das Landgericht verneinte einen Gesetzesverstoß im Hinblick auf die Einberufungsvorschriften und die Bestellung des Herrn Rechtsanwalts B. D. zum Versammlungsleiter und die Leitung der Hauptversammlung durch diesen. Die Behandlung von Stimmrechtsverboten und die Zulassung von Aktien zur Abstimmung sei durch den Versammlungsleiter fehlerfrei vorgenommen worden. Die von der Klägerin zu 2) gehaltenen und in der Hauptversammlung durch Herrn Georg E. vertretenen 16.999 Aktien hätten einem Stimmrechtsverbot nach § 142 Abs. 1 S. 2,.S. 3 AktG unterlegen. Für ein Mitglied des Vorstands, das nach § 412 Abs. 1 S. 2 nicht mitstimmen könne, könne das Stimmrecht aufgrund von § 142 Abs. 1 S. 3 AktG auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. Da diese Regelungen auf die Klägerin zu 2) angesichts ihres Normzwecks auch dann anzuwenden seien, wenn das Organmitglied zugleich Vertreter eines Aktionärs ist und zumindest dessen Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen kann, bestehe vorliegend ein Stimmrechtsausschluss. Patrick K. sei sowohl Vorstand der Beklagten (nach den Grundsätzen der fehlerhaften Organstellung) als auch alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin zu 2). Diese bestehende Identität zwischen einem Mitglied des Vorstands der Beklagten und dem Vorstand einer Aktionärin, führe dazu, dass auch Herr E. das Stimmrecht für die Klägerin zu 2) nicht ausüben habe können, weil es bei einer Vollmacht aufgrund von § 164 Abs. 1 BGB dabei bleibe, dass es sich um eine Stimme des Aktionärs handle, da er die Stimme nicht wie beim Fremdbesitz im eigenen Namen abgebe. Das Landgericht stellte fest, dass der Nebenintervenient zu 2) keinem Stimmverbot unterlag, soweit nicht der erste Bürgermeister oder der Nebenintervenient zu 3) das Stimmrecht ausübten. Die Rechtsanwälte K. und Dr. S. wie auch Herrn S. hätten das Stimmrecht aus den Aktien des Nebenintervenienten zu 2) im Fremdbesitz ausüben können. Es läge kein Umgehungstatbestand und auch kein Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Schließlich hätten auch die Aktionäre F. keinem Stimmrechtsverbot unterlegen. Herr F. sei im Jahre 2009 aus dem Vorstand der Beklagten ausgeschieden, die vom Sonderprüfungsantrag umfassten Maßnahmen der Geschäftsführung erstreckten sich jedoch auf Zeiträume nach dem 01.01.2012. Für die Ehefrau eines Organmitgliedes ergebe sich ohnehin kein Stimmrechtsverbot.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und 2) hat das Landgericht festgestellt, dass der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit aus prozessualen Gründen unbeachtlich sei, da die Klägerinnen mit den Nebenintervenienten rügelos verhandelt hätten, indem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.03.2017 Anträge aus der Klageschrift gestellt hätten, ohne die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Unzulässigkeit des Beitritts geltend zu machen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich mit ihrer Berufung die Klägerinnen, die ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang aufrecht erhalten, die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Tenorierung, wie in erster Instanz beantragt (s.o.), anstreben.

Die Klägerinnen wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag im Berufungsverfahren. Sie lassen insbesondere vortragen, der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung, wie auch die Übertragung des Stimmrechts des Nebenintervenienten zu 2) und die Erklärung des Beitritts zum vorliegenden Rechtsstreits durch den Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) seien fehlerhaft und unwirksam, da es an den hierfür erforderlichen Gemeinderatsbeschlüssen fehle. Das Landgericht gehe fehl, wenn es meint, dass angesichts des Ermächtigungsbeschlusses eine inhaltliche Überprüfung der Tagesordnungspunkte nicht möglich sei. Die Klägerinnen wenden sich im Folgenden weiter gegen die Hilfserwägungen des Landgerichts zu den Sonderprüfungssachverhalten, wie sie in den Tagesordnungspunkten Niederschlag gefunden haben. Das Erstgericht habe verkannt, dass sämtliche in TOP 2 und 3 genannten Vorgänge bereits aufgeklärt und in der Hauptversammlung ausführlich erläutert worden seien. Es läge deshalb Rechtsmissbrauch und Schikane gegenüber den Antragstellern vor, die lediglich eine Störung der Gesellschaft zum Ziel habe. Es handle sich zudem nicht um konkrete, bestimmte Sachverhalte, sondern insbesondere bei TOP 3 um Behauptungen ins Blaue, die allein der Ausforschung dienten. Einzelne bei der Sonderprüfung zu untersuchende Sachverhalte seien zu wenig bestimmt, insbesondere weil es an einer zeitlichen Eingrenzung fehle; dies gelte für die TOP 2 a) (Illuminationsanlage), 2 b) (baurechtswidrige Erweiterung der Bergstation und Ergänzung der Talstation), und TOP 2, soweit es um die Vorgänge betreffend die Vergütung von Wolfgang Wilhelm R. als Vorstand gehe, sowie TOP 3 (Verflechtungen). Hieraus ergebe sich bereits ein Stimmverbot für den ehemaligen Vorstand, Herrn F. Hinzu komme, dass die Sonderprüfungstatbestände Rechtsfragen der Aufklärung unterwerfen, die der Sonderprüfung nicht zugänglich seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der genannten Begriffe „baurechtswidrig“ (TOP 2 a) und 2 b)), und „Angemessenheit und Drittüblichkeit“ (TOP 3). Auch die in TOP 2 c) dargestellten Sachverhalte um den Goldkankauf beziehen sich auf eine Rechtsfrage, nämlich die, ob Gold eine Währung sei, in die man investieren dürfe. Das Landgericht sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass Einberufungsmängel nicht vorgelegen hätten. Die Klägerinnen wiederholen und vertiefen ihren diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrag. Gleiches gilt im Hinblick auf die Stimmrechte bzw. Stimmrechtsausschlüsse (betreffend Herrn K. bzw. E.; Rechtsanwälte K.und Dr. S., Alois und Dominka F., S.) sowie der Ermittlung/Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Die Klägerinnen rügen eine rechtswidrige Ungleichbehandlung. Schließlich halten die Klägerinnen auch an ihrer Auffassung fest, wonach die Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 1) und 2) unzulässig sei; das Landgericht habe verkannt, dass die Nebenintervention des Nebenintervenienten zu 1) rechtsmissbräuchlich sei und des Nebenintervenienten zu 2) an einem unwirksamen Beitritt durch den Bürgermeister leide. Ein rügeloses Verhandeln, wie das Landgericht angenommen habe, habe nicht vorgelegen.

Die Nebenintervenienten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Die Ergänzung der Tagesordnung sei rechtmäßig erfolgt, der Bürgermeister habe wirksam den entsprechenden Antrag stellen können, auf Art. 37, 38 BayGO sei zu verweisen. Die Norm sei auch bei der Frage des wirksamen Beitritts des Nebenintervenienten zu 2) sowie der Stimmrechtsübertragung durch den Bürgermeister heranzuziehen. Die einzelnen Sonderprüfungsanträge seien zulässig und auch hinreichend bestimmt, auch wenn eine inhaltliche Prüfung trotz des Ermächtigungsbeschlusses vorgenommen werde. Ein Verstoß gegen Einberufungsvorschriften läge nicht vor. Das Ergänzungsverlangen sei form- und fristgerecht erfolgt. Auch die Bekanntgabe sei nicht zu beanstanden. Vor allem könne sich die Klägerseite nicht auf eine verspätete Bekanntgabe berufen, wenn die Vorstände pflichtwidrig das Ergänzungsverlangen nicht bekannt gemacht hätten und es deshalb eines Ermächtigungsbeschlusses bedurft habe. Die Stimmrechte bzw. Stimmrechtsverbote seien zutreffend beurteilt worden. Eine zeitliche Einordnung der der Sonderprüfung unterworfenen Sachverhalte ergebe sich aus den Beschreibungen. Die Sachverhalte seien auch nicht bereits umfassend aufgeklärt.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen erster und zweiter Instanz sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Zu Recht hat das Erstgericht die Zulässigkeit der Nebenintervention der Nebenintervenienten zu 1) und 2) festgestellt und die Anfechtungsklagen abgewiesen.

I. Das Landgericht hat zu Recht die Nebeninterventionen der Nebenintervenienten zu 1) und 2) als zulässig angesehen. Beide haben als Aktionäre der Beklagten angesichts der erga omnes - Wirkung eines einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteils ein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse (vgl. Spindler/Stilz, Dörr, AktG, 3. Auflage, § 246 Rdnr. 33). Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Festzuhalten ist zunächst, dass das Landgericht in zutreffender Weise auf den von Klägerseite erstmals im Schriftsatz vom 11.05.2017 erhobenen Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit des Beitritts eingegangen ist und festgestellt hat, dass der entsprechende Vortrag bereits aus prozessualen Gründen unbeachtlich ist. Auf die Ausführungen hierzu im landgerichtlichen Urteil ist zu verweisen (vgl. S. 31/32 LGU). Soweit die Klägerseite in der Berufungsbegründung hierzu vortragen lässt, ein rügeloses Verhandeln läge nicht vor, da die Rechtsmissbräuchlichkeit bereits vorher, d.h. mit der Klage vom 29.08.2016 geltend gemacht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Dem Senat erschließt sich nicht, inwiefern sich die Klageschrift bereits zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines (späteren) Beitritts der Nebenintervenienten äußern sollte/könnte. Soweit in der Klage von Rechtsmissbräuchlichkeit die Rede ist, bezieht sich dies zum einen allgemein auf das Verhalten des Nebenintervenienten zu 2) bzw. dessen Bürgermeisters (vgl. Bl. 7/8 d.A.) und zum anderen darauf, dass die Anträge unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich, weil bereits beantwortet, seien (vgl. Bl. 17 d.A.). Eine Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit einer späteren Nebenintervention findet sich im Klageschriftsatz nicht. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich eine solche nicht, insbesondere behauptet selbst die Klägerseite nicht, dass sie vor Antragstellung, die ausweislich des Protokolls vom 30.03.2017 zu Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Nebeninterventionen gerügt haben will.

Auch die Rüge der fehlenden Prozessfähigkeit des Nebenintervenienten zu 2) bleibt ohne Erfolg. Die Klägerinnen verweisen in ihrem Berufungsvorbringen darauf, dass die Beitrittserklärung durch den ersten Bürgermeister der Marktgemeinde M. unwirksam sei, weil es an einem Gemeinderatsbeschluss hierfür fehle und er ohne Vollmacht gehandelt habe. Dem kann angesichts der Regelungen in Art. 38 Abs. 1 S. 1 BayGO und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Wie der 5. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.2016 explizit feststellte (BGH V ZR 266/14, WM 2017, 256), ist die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. Infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

II. Die von der Klägerseite gegen die Beschlussfassung bzw. die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.07.2016 vorgebrachten Anfechtungsrügen greifen nicht. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Die von den Klägerinnen vorgebrachten Einwände und ergänzenden Ausführungen überzeugen nicht und sind nicht geeignet, ihrem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen.

1. Voranzustellen ist zunächst, dass gem. § 246 AktG nicht nur innerhalb der Anfechtungsfrist Klage erhoben werden muss. Vielmehr ist auch erforderlich, dass Anfechtungsgründe innerhalb der Frist in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern dargelegt werden. Dies entspricht ganz herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 13. Auflage, § 246 Rdnr. 26, m.w.N.). Tatsachen, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, müssen so vorgetragen sein, dass der Streitgegenstand individualisiert und von anderen Anfechtungsgründen abgrenzbar ist. Weitere Substantiierungen während des Verfahrens sind möglich. Anfechtungsgründe, die aber nicht wenigstens im Kern innerhalb der Monatsfrist angesprochen werden, sind als nachgeschobene Anfechtungsgründe präkludiert (vgl. Spindler/Stilz, Dörr, a.a.O. § 246 Rdnr. 19, 20, m.w.N.).

Der Senat geht bei der Prüfung der von Klägerseite zum Inhalt der angegriffenen Beschlüsse vorgebrachten Rügen grundsätzlich davon aus, dass diesbezüglich eine Einschränkung der Prüfungskompetenz aufgrund des durch das Amtsgericht München erlassenen Ermächtigungsbeschlusses nach § 122 Abs. 3 AktG nicht vorliegt. Wie sich aus den Gründen des Ermächtigungsbeschlusses ergibt, hat das Amtsgericht, keine Entscheidung darüber gefasst, „ob und ggf. zu welchen Fragen eine Sonderprüfung veranlasst oder unverhältnismäßig“ ist. Dies obliege der Hauptversammlung, in der eine solche Diskussion erfolgen könne. Das Amtsgericht hat außerdem festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht worden seien (vgl. Anlage N 7). Danach kann und muss es dem Gericht, bei dem Anfechtungsklagen anhängig gemacht werden, obliegen, die angegriffenen Beschlüsse inhaltlich auf ihre materielle Rechtmäßigkeit bei Würdigung der vorgebrachten Anfechtungsrügen zu prüfen.

2. Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze und Maßstäbe ist hinsichtlich der in den Tagesordnungspunkten 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände der Sonderprüfung zunächst allgemein Folgendes anzumerken:

Die Klägerinnen habe in ihrer Klageschrift 29.08.2016 inhaltliche Rügen bezüglich der Tagesordnungspunkte 2 und 3 nur insoweit erhoben, als sie vortragen haben lassen, dass die Tagesordnungspunkte nicht zur Abstimmung hätten zugelassen werden dürfen, weil die im Rahmen der Hauptversammlung gestellten Fragen hierzu alle beantwortet worden und damit erledigt seien. Es habe sich deshalb um rechtsmissbräuchliche Anträge gehandelt. Eine Sonderprüfung könne „nicht dazu missbraucht werden, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt“ ist. Aus diesem Grunde sei bereits „die Antragstellung im Ergänzungsverfahren gem. § 122 unverhältnismäßig und rechtsmissbräuchlich, insbesondere aber die Beschlussfassung in der Hauptversammlung“. Die Tagesordnungspunkte 2 a) b) und c) seien ausführlich besprochen und die dazu gestellten Fragen beantwortet.

Damit liegt nach Auffassung des Senats der Kern der Anfechtungsrügen der Klägerseite bezüglich der Beschlussinhalte darin, dass deren Unverhältnismäßigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Auskünfte, vorgetragen wird. Weitere Anfechtungsgründe, die nicht bereits in ihrem Kern in der Klagebegründung angelegt sind, sind als neue Rügen anzusehen und präkludiert. Soweit in der Klageschrift allgemein die Sonderprüfungsanträge als rechtsmissbräuchlich gerügt wurden, weil - nach dem Vorbringen der Klägerinnen - der Nebenintervenient zu 2) seit Monaten nichts unversucht lasse, um den Vorständen und Aufsichtsräten Schwierigkeiten zu machen, ist das Landgericht hierauf in zutreffender Weise eingegangen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs wegen der unterbliebenen Rücknahme der Sonderprüfungsanträge durch den Nebenintervenienten zu 2). Hierauf ist zu verweisen.

Hinsichtlich der einzelnen der Sonderprüfung unterworfenen Sachverhalte ergibt sich Folgendes.

a) TOP 2 a) - „Illuminationsanlage“

aa) Auch diesbezüglich haben die Klägerinnen in der Klageschrift die Rechtsmissbräuchlichkeit gerügt, weil die hierzu in der Hauptversammlung gestellten Fragen besprochen und beantwortet seien. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung zur Frage des Rechtsmissbrauchs Stellung genommen. Hierauf ist zu verweisen.

Hinzu kommt, dass die Klägerinnen in der Berufungsbegründung neu vortragen lassen. Sie behaupten nunmehr, dass es sich um keine „Illumination“ der Bergstation gehandelt habe, sondern im Naturinformationszentrum „nur das Licht `nachts brennen gelassen´“ worden sei. Außerdem lassen sie vortragen, dass das Naturinformationszentrum nicht von der Beklagten betrieben werde, sondern von der Bergwelt K. gGmbH. Ein baurechtswidriger Verstoß durch die Illumination betreffe deshalb nur die Bergwelt K. gGmbH. Die K. bahn AG, die Beklagte, habe „lediglich die Rechnung in Höhe von 451,00 Euro für die Illuminationsanlage bezahlt.“ Dieser Vortrag ist einerseits widersprüchlich, insbesondere steht er im Widerspruch zu erstinstanzlichem Vortrag, und andererseits stellt er einen Beleg dafür dar, dass vor allem im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für die Illumination und auf die Zahlungspflicht der Beklagten weiterer Aufklärungsbedarf besteht und damit die Sonderprüfung nicht rechtsmissbräuchlich sein kann. Auch wenn man davon ausgehen sollte, dass die Unverhältnismäßigkeit der Sonderprüfung für diesen Sachverhalt vor allem im Hinblick auf die inmitten stehenden Beträge bereits in der Klageschrift hinreichend konkret und im Kern gerügt wurde, sieht der Senat hierin keine durchgreifende Rüge. Auch hierzu hat das Landgericht Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werden kann. Ergänzend ist anzumerken, dass es angesichts des neuen Vortrags zur Verantwortlichkeit und zu den Zahlungsflüssen betreffend die Beleuchtungsanlage nicht allein darauf ankommen kann, in welcher Höhe der Beklagten Kosten entstanden sind.

bb) Weitere Anfechtungsgründe, die die Klägerinnen erst im Laufe des Verfahrens, nicht aber bereits in der Klageschrift vorgebracht haben, sind präkludiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Rüge, dass sich die auf die Illumination bezogene Sonderprüfung auch auf Rechtsfragen (“baurechtswidrig“) erstrecke, die einer Sonderprüfung nicht zugänglich seien. Eine dahingehende Anfechtungsrüge finde sich in der Klageschrift auch nicht im Ansatz. Es ist zwar zutreffend, dass eine Sonderprüfung nicht dazu dienen kann, Rechtsfragen einer isolierten Klärung zuzuführen (vgl. KG ZIP 2012, 672, 673 = AG 2012, 412, 413; OLG S2. AG 2009, 169, 171; OLG F. AG 2011, 755, 758 = ZIP 2011, 1764, 1770 f. = WM 2011, 2279, 2286 = DB 2011, 1626, 1631; Rieckers/Vetter in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 24; Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 7; Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 8). Auf die Frage, ob es sich bei der Bezeichnung „baurechtswidrig“ im Sonderprüfungsantrag darum handelt, eine rechtliche Klärung herbeizuführen, woran erhebliche Zweifel bestehen, ist jedoch nicht näher einzugehen, da die Klägerinnen mit dieser Rüge präkludiert sind. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des Einwands, es fehle die erforderliche zeitliche Eingrenzung des Sonderprüfungssachverhalts, der Prüfungsumfang sei zu unbestimmt.

b) TOP 2 b) - Erweiterung der Bergstation und Ergänzung der Talstation

aa) Auch diesbezüglich hat die Klägerseite in der Anfechtungsklageschrift die Rechtsmissbräuchlichkeit und Unverhältnismäßigkeit einer Sonderprüfung gerügt und dies damit begründet, dass der Sachverhalt aufgeklärt sei, weil alle Fragen beantwortet worden seien. Das Landgericht hat hierzu in seinem Urteil Stellung genommen. Die Regelung des § 142 Abs. 1 AktG dient neben dem Schutz der antragstellenden Minderheit auch dem Interesse aller anderen Minderheitsaktionäre, die bei der Hauptversammlung nicht anwesend waren (vgl. Schröer in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 142 Rdn. 6; Hirte ZIP 1988, 953, 954; Rottnauer NZG 2000, 1236; auch Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., § 142 Rdn. 2). Dann aber kann eine Information nur der auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht genügen, um ein Aufklärungsinteresse zu verneinen und einen Rechtsmissbrauch zu bejahen. Die Klägerinnen haben zudem in ihrer Klageschrift lediglich pauschal vorgetragen, die Fragen des vorgelegten Fragenkatalogs (Anlage 4 zum Protokoll der Hauptversammlung) seien in der Hauptversammlung beantwortet worden. Selbst unterstellt, dies sei zutreffend, was die Nebenintervenienten zu 2) und 3) dezidiert bestritten haben (vgl. Bl. 46 d.A.) und woran angesichts des Umfangs des Fragenkatalogs erhebliche Zweifel bestehen, ist festzuhalten, dass die schriftlich niedergelegten Fragen - soweit sie Sachverhalte ansprechen, die auch der Sonderprüfung in TOP 2 b) unterzogen werden sollen - nicht deckungsgleich mit den in den Sonderprüfungsanträgen dargestellten Tatbeständen sind. Die Sonderprüfung geht sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht über die im Fragenkatalog niedergelegten Sachverhalte hinaus.

bb) Weitere, sich auf den Inhalt der Sonderprüfung erstreckende Anfechtungsgründe, haben die Klägerinnen in der Klageschrift nicht vorgetragen. Sie sind deshalb hiermit ausgeschlossen. Das gilt hinsichtlich der Rüge, dass sich die auf die Erweiterung der Bergstation und Ergänzung der Talstation auf Rechtsfragen (“baurechtswidrig“) erstrecke, die einer Sonderprüfung nicht zugänglich seien. Wie auch hinsichtlich des Einwands, dass es an der erforderlichen zeitlichen Eingrenzung des Sonderprüfungssachverhalts fehle. Auf die Ausführungen unter Ziffer a) bb) ist zu verweisen.

c) TOP 2 c) - Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen

aa) Zu den in der Klageschrift auch diesbezüglich vorgetragenen Rügen der Rechtsmissbräuchlichkeit und Unverhältnismäßigkeit gilt das oben Gesagte. Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass der Fragenkatalog, der nach dem Vortrag der Klägerseite in der Hauptversammlung beantwortet worden sein soll, nicht deckungsgleich mit den der Sonderprüfung unterworfenen Tatbeständen ist. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil ist ergänzend zu verweisen.

bb) Soweit die Klägerinnen im Verlauf des Rechtsstreits vortragen lassen, dass es sich bei den Goldankäufen um „übliche“ Währungskäufe handelt und damit um „normale“ Geschäftsvorgänge, für die eine Sonderprüfung - auch weil es sich um Rechtsfragen handelt - nicht in Betracht komme, können sie damit nicht durchdringen. Derartiges Vorbringen findet sich in der Klageschrift auch nicht im Ansatz, mit der Folge, dass die Klägerinnen hiermit ausgeschlossen sind.

d) TOP 2 d - Investitionen der Geschäftsführung in Vermögensgegenstände (Aktien, Anleihen etc.)

Aus den oben dargelegten Gründen stellt die Sonderprüfung zu diesem Sachverhalt keinen Rechtsmissbrauch dar und ist auch nicht unverhältnismäßig. In der Berufungsbegründung finden sich keine konkreten Berufungsangriffe gegen die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichts. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass „Anleihen vor dem 31.10.2014 veräußert worden seien“. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, den Sonderprüfungsantrag insgesamt zu Fall zu bringen und einen Rechtsmissbrauch zu begründen.

e) TOP 2 - Vorstandsvergütung trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG

aa) Auch gegen diesen Sonderprüfungstatbestand hat sich die Anfechtungsrüge in der Klageschrift im Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bzw. der Unverhältnismäßigkeit erschöpft. Wie oben bereits ausgeführt, kann aus der behaupteten Beantwortung von Fragen hierzu in der Hauptversammlung, ein Rechtsmissbrauch der Sonderprüfung nicht hergeleitet werden. Vor allem aber auch aus dem eigenen Berufungsvorbringen der Klägerinnen ergibt sich ein Aufklärungsbedarf. So hat die Klägerseite zwar darauf verwiesen, dass in der Hauptversammlung mitgeteilt worden sei, dass eine „Vergütung an Herrn Wolfgang Wilhelm R. bisher nicht ausbezahlt“ worden sei. Sie hat aber im Weiteren vortragen lassen, dass Herr R. einen Anspruch auf Vergütung habe.

bb) Soweit die Klägerinnen im Verlauf des Rechtsstreits und insbesondere in der Berufungsbegründung vortragen lassen, der Sonderprüfungsantrag sei „wirr, sachlich falsch und völlig ausufernd“, zudem sei der Aufsichtsrat zuständig, handelt es sich um neuen Mängelrügen, die so auch nicht im Kern in der Klagebegründung enthalten waren. Die Klägerinnen sind damit präkludiert.

f) TOP 3 - Verflechtungen der Gesellschaft

aa) In der Klageschrift finden sich Anfechtungsrügen auch hinsichtlich dieses Sonderprüfungssachverhalts lediglich dahingehend, dass Rechtsmissbrauch und Unverhältnismäßigkeit vorliegt. Soweit die Klägerinnen gerügt haben, dass die aufzuklärenden Sachverhalte in der Hauptversammlung beantwortet worden seien und deshalb die Aufrechterhaltung des Antrags und Beschlussfassung rechtsmissbräuchlich sei, gilt das oben zu Ziffer II. 2 a) Gesagte.

Präkludiert sind die Klägerinnen mit ihrem weiteren und neuen Vorbringen, nämlich dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeschluss handle, dass teilweise Rechtsfragen inmitten stünden (“Angemessenheit der Vergütung“, „Drittvergleich“) und der zu prüfende Sachverhalt „zu schwammig“ formuliert sei.

3. Zu Recht hat das Landgericht einen Gesetzesverstoß durch Verstoß gegen die Einberufungsvorschriften verneint. Einberufungsmängel hat die Klägerseite bereits mit der Anfechtungsklage geltend gemacht.

Das Landgericht hat eine Verletzung von §§ 124 Abs. 1 S. 1, 123 Abs. 4 AktG verneint, da es davon ausging, dass die Bekanntmachung der aufgrund Ermächtigungsbeschluss ergänzten Tagesordnungspunkte im Bundesanzeiger rechtzeitig, nämlich am letzten möglichen Tag (vor dem record date) und vor dem Ablauf der Frist zur Anmeldung erfolgte. Einem Aktionär sei zuzumuten, dass er die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zeitnah verfolge. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen, die in der Berufungsbegründung vortragen lassen, dass die Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 25.07.2016 gegen 15.30 Uhr erfolgt sei. Dabei handele es sich um den letzten Tag, an dem man sich zur Hauptversammlung habe anmelden können. Im Hinblick auf die banküblichen Geschäftszeiten bis allenfalls 17.00 Uhr hätten Aktionäre lediglich 1,5 Std. Zeit für eine Anmeldung gehabt, dies sei unzumutbar.

Wie das Erstgericht zutreffend feststellte, sind nach § 124 Abs. 1 S. 1 AktG Gegenstände, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, unverzüglich nach Zugang des Verlangens durch den Vorstand bekannt zu machen. Wie im Falle der Ermächtigung zu Bekanntmachung von Beschlussgegenständen der Tagesordnung durch das Gericht zu verfahren ist, ist nicht geregelt. Bei börsennotierten Gesellschaften wird aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung der Aktionärsrechterichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (2007/36/EG) davon auszugehen sein, dass die Bekanntmachung zeitlich vor dem record date des § 123 Abs. 4 AktG erfolgen müsse. Das OLG Frankfurt geht in seiner Entscheidung vom 19.06.2017, Az: 5 U 150/16, davon aus, dass diese zeitliche Grenze, d.h. der Zeitpunkt des record date, allein börsennotierte Unternehmen betrifft. Die dort geltende Bewertung kann nicht auf andere Gesellschaften übertragen werden. Das hat nach Auffassung des Senats für den vorliegenden Fall zur Folge, dass die Veröffentlichung der Ergänzung der Tagesordnung, die auf einem Ermächtigungsbeschluss gründet, keine zeitliche Grenze in dem Zeitpunkt des sog. record date findet. Ein Verstoß gegen Bekanntmachungsvorschriften liegt daher nicht vor. Selbst wenn man, den Rechtsgedanken des § 124 Abs. 1 S. 1 AktG, d.h. die Pflicht zur unverzüglichen Bekanntmachung, auch auf die antragstellenden Minderheitsaktionäre anwenden würde und ihnen diese Pflicht der unverzüglichen Bekanntgabe nach Zugang des Ermächtigungsbeschlusses auferlegen würde, kann vorliegend nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens ausgegangen werden. Der Beschluss des Amtsgerichts datiert vom 21.07.2016, vgl. Anlage N 7. Ausweislich der als Anlage N 8 vorgelegten Auftragsbestätigung erfolgte die Übermittlung an den Bundesanzeiger am selben Tag. Lediglich der Vollständigkeit halber und hilfsweise ist ergänzend anzumerken, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass im vorliegenden Fall die Bekanntmachung der Ergänzung für den Fall, dass vorliegend auch der Zeitpunkt des sog. record date maßgeblich heranzuziehen wäre, rechtzeitig erfolgt wäre. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil ist zu verweisen.

Die Klägerinnen rügen darüber hinaus, dass § 125 Abs. 1 S. 3 AktG verletzt sei und dass eine nach § 124 Abs. 1 S. 3 AktG erforderliche „Zuleitung“ unterblieben sei. Aus dem Wortlaut des § 124 Abs. 1 AktG ergibt sich bereits, dass sich das Zuleitungserfordernis auf eine Ergänzung der Tagesordnung gem. § 122 Abs. 2 AktG bezieht. Im vorliegenden Fall beruht die Ergänzung der Tagesordnung auf § 122 Abs. 3 AktG, d.h. auf richterlicher Ermächtigung. Hinzu kommt, dass die Regelung der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie dient und damit nur börsennotierte Unternehmen erfasst. Zur behaupteten Verletzung der Regelungen in § 125 AktG hat das Landgericht bereits Stellung genommen. Hierauf ist zu verweisen. Soweit in § 125 Abs. 1 S. 3 AktG eine Mitteilungspflicht normiert ist, bezieht diese sich auf Tagesordnungen, die nach § 122 Abs. 2 AktG bei börsennotierten Gesellschaften geändert wurden. An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend.

Lediglich der Vollständigkeit halber und weil von der Klägerseite in der Berufungsbegründung angesprochen, ist darauf hinzuweisen, dass der vom Bürgermeister des Markts M. gestellte Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung wirksam war. Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis ist allumfassend und unbeschränkt, Ar.t 38 BayGO (s. oben Ziffer I.).

4. Die Beschlüsse über die Sonderprüfungen entsprechend den Tagesordnungspunkten 2 und 3 sind auch nicht wegen der Behandlung von Stimmrechtsverboten und der Zulassung von Aktien zur Abstimmung durch den Versammlungsleiter für nichtig zu erklären. Hierzu hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Die gegen die landgerichtliche Entscheidung in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände der Klägerseite überzeugen nicht.

Zu den Berufungsangriffen ist wie folgt Stellung zu nehmen:

a) Die Klägerinnen wenden sich dagegen, dass das Landgericht bestätigte, dass die von der Klägerin zu 2) gehaltenen und in der Hauptversammlung durch Herrn Georg E. vertretenen 16.999 Aktien einem Stimmrechtsverbot gem. § 142 Abs. 1 S. 2 AktG unterlagen. Sie rügen insbesondere die Behandlung des Herrn Patrick K. als Vorstandsmitglied der Klägerin zu 2) dadurch, dass es „hier um die Beurteilung einer fehlerhaften Organbestellung“ gehe. Nach dem Vortrag der Klägerseite sei Herr K. nie Vorstand der Beklagten geworden und habe deshalb keinem Stimmrechtsverbot unterlegen.

Der Senat teilt in vollem Umfang die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zum Stimmrechtsverbot der Klägerin zu 2) (vgl. S. 24/26 LGU). Dem ist nichts hinzuzufügen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstellung des Herrn K. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass die gerichtliche Nichtigerklärung der Beschlussfassung des Aufsichtrats, in der Herr K. zum Vorstand der Beklagten bestellt worden war, nicht zur Folge hat, dass ein Stimmrecht nunmehr zu bejahen wäre. Grund des Stimmrechtsausschlusses ist im vorliegenden Fall zum einen, dass die der Sonderprüfung unterfallenden Sachverhalte einen Zeitraum umfassen, in dem Herr K. als Vorstand bestellt und tätig war, und zum anderen die Tatsache, dass Herr K. als Vorstand zugleich Vertreter einer Aktionärin ist, d.h. der Klägerin zu 2), und deren Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen kann. Zu Recht hat das Erstgericht die Grundsätze der fehlerhaften Organstellung herangezogen. Eine Beteiligung des Herrn K. an der Klägerin zu 2) - auf die die Klägerseite auch abstellt - ist für den Stimmrechtsausschluss nicht entscheidend. Im Übrigen hat es mit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil sein Bewenden.

b) Auch die Berufungsangriffe der Klägerinnen bezüglich der Beurteilung des Stimmrechts des Nebenintervenienten zu 2) bleiben ohne Erfolg.

Wie oben bereits ausgeführt, hat die von den Klägerinnen erhobene Rüge, dass der Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) ohne Gemeinderatsbeschluss eine Übertragung der Stimmrechte nicht wirksam habe vornehmen können, angesichts des Art. 38 BayGO und der zitierten Entscheidung des BGH (WM 2017, 256) keinen Erfolg. Zu Recht hat das Erstgericht ein Stimmrechtsverbot des Nebenintervenienten zu 2) als Aktionär der Beklagten verneint, so lange nicht der erste Bürgermeister oder der Nebenintervenient zu 3) das Stimmrecht ausübten. Beide waren zu unterschiedlichen Zeiten, aber während des Zeitraums, auf den sich die Sonderprüfung erstreckt, Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten. Für den Nebenintervenienten zu 2) konnten die Rechtsanwälte K. und Dr. S. das Stimmrecht aus deren Aktien im Fremdbesitz ausüben. Das Landgericht hat fehlerfrei dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vorliegen und damit ein Stimmrechtsausschluss für den Nebenintervenienten zu 2), der Markt M., nicht in Betracht kommt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen. Das Erstgericht hat auch zu dem in der Berufung erneut vorgebrachten Einwand, es sei eine Gleichbehandlung mit der Klägerin zu 2) auch deshalb angezeigt, weil der Bürgermeister maßgeblichen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte der Gebietskörperschaft habe (Gemeinderat als „Abnickverein“, „Gemeinderat folgt normalerweise dem Bürgermeister“, „Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister haben ihren Gemeinderat im Griff“ und üben „entsprechenden Einfluss aus“), Stellung genommen. Der Gemeinderat des Nebenintervenienten zu 2) besteht aus 21 Mitgliedern, Art. 31. Abs. 1 und Abs. 2 BayGO. Nicht im Ansatz ist erkennbar, aus welchen besonderen Gründen der erste Bürgermeister des Markts M., dem im Gemeinderat eine Stimme zukommt, maßgeblichen Einfluss auf die Haltung des Gemeinderats haben soll und im konkreten Fall hat. Die Klägerinnen äußern hierzu auch lediglich Vermutungen. Das Landgericht hat auch die Stimmabgabe für den Nebenintervenienten zu 2) hinsichtlich von 82 Aktien im Fremdbesitz durch Herrn S. zutreffend als zulässig angesehen.

Einen Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53 a AktG sieht der Senat nicht. Es liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, haben die Herrn S., Dr. S. und K. für den Nebenintervenienten zu 2) Stimmrechte für Aktien in Fremdbesitz ausgeübt. Demgegenüber sollte als Vertreter der Klägerin zu 2), bevollmächtigt durch den Vorstand K., Herr E. die Stimme abgeben. Die Rechtsanwälte Dr. S. und K. wie auch Herr S. übten das Stimmrecht für ihnen unstreitig als Fremdbesitz übertragene Aktien des Nebenintervenienten zu 2) im eigenen Namen aus, d.h. i.R einer Ermächtigung i.S.d. § 185 BGB (vgl. Spindler/Stilz, a.a.O. § 129 Rdnr. 28). Wie das Erstgericht ausführt, ist maßgeblich dafür, dass auch Herr E. aufgrund von § 142 Abs. 1 S. 3 AktG das Stimmrecht für die Klägerin zu 2) nicht ausüben konnte, dass die aufgrund der ihm erteilten Vollmacht nach § 164 Abs. 1 BGB abgegebene Stimme eine Stimme des Aktionärs darstellt. Aufgrund der Stellung des Herrn K. als Alleinvorstand und alleinvertretungberechtigter Vorstand der Klägerin zu 2), der bei der Ausübung des Stimmrechts keinen Weisungen durch die Hauptversammlung unterliegt, kann die von ihm erteilte Vollmacht zur Stimmrechtsausübung für die Klägerin zu 2) nicht dazu führen, dass deren Stimmrechtsausschluss aufgehoben ist.

c) Soweit die Klägerinnen in der Berufung das vom Landgericht bejahte Stimmrecht von Alois und Domenika F. angreifen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Festzuhalten ist zunächst, dass ein möglicherweise gegen den Ehemann von Dominika F. gerichtetes Stimmverbot nicht dazu führt, dass auch sie von der Abstimmung auszuschließen ist. Dies entspricht ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 13. Auflage, § 136 Rdnr. 16 m.w.N.). Möglich und richtig bleibt, ein Stimmverbot eingreifen zu lassen, wenn im Einzelfall ein Umgehungssachverhalt festgestellt wird (vgl. OLG Hamm GmbHR 1989, 79). Für einen derartigen Umgehungstatbestand, der zu einem Stimmrechtsausschluss von Dominika F. führen könnte, fehlen vorliegend jede konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass ihr Ehemann früher Vorstandsmitglied der Beklagten war und möglicherweise Sonderprüfungstatbestände in die Zeit seiner Vorstandstätigkeit fallen können, was die Klägerseite behauptet, rechtfertigt weder die Annahme eines Umgehungssachverhalts noch eines Stimmverbots. Auch die Tatsache, dass Frau F. das Stimmrecht für Aktien im Fremdbesitz ausübte, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Hinsichtlich des Aktionärs Alois F. ist unstreitig, dass dieser spätestens im Laufe des Jahres 2009 als Vorstand der Beklagten ausgeschieden ist. Das Landgericht hat einen Stimmrechtsausschluss des Aktionärs deshalb verneint, weil es davon ausging, dass die vom Sonderprüfungsantrag umfassten Maßnahmen zeitlich nach dem 01.01.2012 einzuordnen sei. Es ist den Klägerinnen insofern zuzustimmen, als die Tagesordnungspunkte 2 a), b) und des Tagesordnungspunkts bezüglich der Vorstandsvergütung für Herrn Wolfgang W. R. keine explizite zeitliche Festlegung enthalten. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Punkten der Sonderprüfung unterworfenen Sachverhalte zeitlich aufgrund der inhaltlichen Angaben in den Anträgen einzugrenzen sind. Dies gilt im Hinblick darauf, dass die inmitten stehenden Sachverhalte bekannt waren. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Gründen des Ergänzungsverlangens des Nebenintervenienten zu 2) (vgl. Anlage N 1) zu den Tagesordnungspunkten 2 a) und b) die zeitliche Einordnung ergibt. Hinsichtlich der Frage der Vergütung des Herrn Wolfgang W. R. ergibt sich die zeitliche Eingrenzung ohnehin aus dem Text des Antrags selbst, nämlich aus der Formulierung „trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG“. Danach ergibt sich der Prüfungsbeginn der Sonderprüfung ab Rechtskraft des Urteils, § 76 Abs. Abs. 3 2. HS AktG. Die Zeiträume der Sonderprüfungen fallen daher nicht in die Vorstandstätigkeit des Aktionärs Alois F.

Aber selbst, wenn man annehmen würde, dass aufgrund der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Sonderprüfungsanträge in den Tagesordnungspunkten 2 a) und b) die Sonderprüfung sich auch auf Zeiträume erstrecken kann, in denen Alois F. Vorstand der Beklagten gewesen ist, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Zwar wäre dann ein Stimmverbot des Aktionärs F. für diese Tagesordnungspunkte zu bejahen gewesen. Die Rechtsfolge einer unzulässigen Stimmrechtsausübung führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse, weil es an der Kausalität fehlt. Ein Verstoß gegen das Stimmverbot des § 142 Abs. 1 S. 2 und 3 AktG führt nur dann zu einer Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, wenn der Beschluss ohne die verbotene Stimmabgabe nicht zustande gekommen wäre. Der Aktionär Alois F. verfügt über 13 Aktien der Beklagten, mit denen er an der Abstimmung teilgenommen hat. Angesichts des festgestellten Abstimmungsergebnisses von 3.959 Ja-Stimmen zu 30 Nein-Stimmen kann hiervon nicht die Rede sein.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Stimmrechtsausschluss für die Rechtsanwälte Dr. S. und K. sowie Herrn S. und den Aktionär F. zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. In diesem Fall wäre das Abstimmungsergebnis 104 Ja-Stimmen zu 30 Nein-Stimmen gewesen. Ein anderes Ergebnis würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn man auch einen Stimmrechtsausschluss für Dominika F. bejahen würde.

d) Die Klägerinnen rügen in ihrer Berufungsbegründung des Weiteren, dass das Abstimmungsergebnis nicht nachvollziehbar sei. Hier ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerinnen sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung nicht ergeben muss, wer wie abgestimmt hat. Das Protokoll enthält die notwendigen Angaben zum Abstimmungsvorgang und -ergebnis, sowie zu den Stimmrechten.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1, 1. Hs. 100 Abs. 1 ZPO. Die Klägerinnen haben die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die von der Klägerseite beantragte Zulassung der Revision hat zu unterbleiben, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die von der Klägerseite gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung vorgebrachten einzelnen Anfechtungsrügen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.

(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.

(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.