Oberlandesgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - 7 AktG 2/18
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München I erhobenen Klage des Antragsgegners vom 5.11.2018 (Az.: 5 HK O 15381/18) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2018 zu TOP 1 nachfolgenden Inhalts: Das Grundkapital der Gesellschaft wird von € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100 auf bis zu € 2.874.300 durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrages nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzuzahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft. Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2 : 1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise nach § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären im Rahmen deren Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei der Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.3.2019 in das Handelsregister eingetragen ist. der Eintragung des vorgenannten Beschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 191.620,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Es wird festgestellt, dass die beim Landgericht München erhobene Klage der Antragsgegnerin vom 5.11.2018 (Az.: 5 HK O 15381/18) gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 4. Oktober 2018 zu TOP 1 nachfolgenden Inhalts:
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage Die Konsortium Aktiengesellschaft schlägt vor zu beschließen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird vom € 1.916.200 eingeteilt in 36.850 Aktien um bis zu € 958.100 auf bis zu € 2.874.300 durch Ausgabe von bis zu 18.425 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital in Höhe von € 52 je Stückaktie zum Ausgabebetrag von € 52 je Stückaktie gegen Bareinlagen erhöht.
Die neuen Aktien sind in Höhe eines Viertels des Ausgabebetrages nach Zeichnung und Übernahme sofort in Bar auf ein anzugebendes Konto einzubezahlen, im Übrigen unverzüglich nach Aufforderung durch den Vorstand der Gesellschaft.
Die neuen Aktien sind ab dem 01.11.2018 gewinnberechtigt. Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 2 : 1 zu, wobei die Durchführung der Kapitalerhöhung vollständig oder teilweise gemäß § 186 Abs. 5 AktG erfolgen kann. Nicht von Aktionären im Rahmen ihres Bezugsrechts bezogene Aktien können von anderen Aktionären gezeichnet werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Gem. § 36 a AktG muss der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2 AktG) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe von Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung zu ändern. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn bis zum 31.12.2018 nicht mindestens 1.000 Aktien gezeichnet sind oder wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31.3.2019 in das Handelsregister eingetragen ist der Eintragung des vorgenannten Beschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen steht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
II.
III.
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(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.
(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.
(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag oder die Grundlagen für seine Festlegung und zugleich eine Bezugsfrist gemäß Absatz 1 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen und gemäß § 67a zu übermitteln. Sind nur die Grundlagen der Festlegung angegeben, so hat er spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist den Ausgabebetrag in den Gesellschaftsblättern und über ein elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen.
(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder zum Teil nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden. In diesem Fall bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Ein Ausschluß des Bezugsrechts ist insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausgeschlossen wird, darf nur gefaßt werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den teilweisen oder vollständigen Ausschluß des Bezugsrechts zugänglich zu machen; in dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabebetrag zu begründen.
(5) Als Ausschluß des Bezugsrechts ist es nicht anzusehen, wenn nach dem Beschluß die neuen Aktien von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand hat dieses Bezugsangebot mit den Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 und einen endgültigen Ausgabebetrag gemäß Absatz 2 Satz 2 bekannt zu machen; gleiches gilt, wenn die neuen Aktien von einem anderen als einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist (§ 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 5 HK O 14714/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten.
3. Das Urteil und das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.7.2016 zu Tagesordnungspunkt TOP 2: Sonderprüfung betreffs Vorgänge in der Geschäftsführung
Die Marktgemeinde M. stellt den Antrag, folgenden Beschluss zu fassen:
"a) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Installation einer Illuminationsanlage an der Bergstation zu überprüfen.
b) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die baurechtswidrige Erweiterung der Bergstation und die Ergänzung der Talstation zu überprüfen.
c) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. gässchen 11, 8. A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn C. M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend den Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen seit dem 01.01.2012 zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K.bahn AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.
d) Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W.11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um Investitionen der Geschäftsführung seit dem 01.01.2012 in Vermögensgegenstände wie Aktien, Anleihen oder sonstige Anlagen zu überprüfen und ob eine Verbindung solcher Geschäfte mit dem Unternehmensgegenstand der K.bahn AG besteht, ob die Bestände sowie Zu- und Abgänge ordnungsgemäß verbucht wurden und die Bestände vorhanden und ordnungsgemäß gesichert und verwaltet wurden und werden.
Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. 11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Vorgänge der Geschäftsführung des Vorstands betreffend die Vergütung von Herrn Wolfgang W.R. als Vorstand trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG zu überprüfen.“
TOP 3: Sonderprüfung betreffs Verflechtung von K. AG und K.bahn AG
Die M. T. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, W. 11, … A., vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christian M., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, wird als Sonderprüfer bestellt, um die Angemessenheit und Drittüblichkeit der Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der K.bahn AG einerseits und der K. AG und dieser nahestehenden Unternehmen und Personen andererseits in der Zeit seit dem 01.01.2012 zu prüfen. Als der K. AG nahestehend sind insbesondere die Herren W. W. R., … 44, … H.), W.E. R., (… 1, … H.), G. P., (… 40, … H.), P. K.(c/o K. AG, … 1, … M.) und Frau A. Kö., (c/o K.bahn AG, … 1, … M.) anzusehen. Als nahestehende Unternehmen sind insbesondere die folgenden Gesellschaften und Unternehmen anzusehen, an denen die K. AG Anteile hält oder bei denen ihr nahestehende Personen Inhaber, Partner, Gesellschafter, Aktionäre und/oder Geschäftsführer, Liquidatoren, Mitglieder des Vorstands und/oder Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Es handelt sich dabei insbesondere um:
D. F. A. AG … B.
T. AG … R.
M. AG … G.
Kanzlei R. … H.
S., H., Kö., P. & Kollegen … H.
Gerhard P. Finanzberatung …H.
K. AG … H.
Beteiligungen im Baltikum Aktiengesellschaft …S.
AGS P. AG … H.
C. SYSTEMS AG … I.
V.-Holdings I1. AG … G.
…-Holdings Capital Partners AG …G.
C. C1. AG … K.
R. GmbH … H.
VCI V. Capital … H.
A. S. AG …H.
Z.-H. AG … H.
K. Vermögensverwaltungs UG (haftungsbeschränkt) … K.
WRH C. UG (haftungsbeschränkt) … H.
MMC-E. C2. GmbH … H.
R & S I2. P. GmbH …W.
H. S1. GmbH … H.
P. E.F. I AG & Co. KGaA i.L. … H.
KK Immobilien Fonds I AG & Co. KGaA … H.
KK Immobilien Fonds II AG & Co. KGaA … H.
Klosterbrauerei K. AG … H.
VAP-Vorbörsliche-Aktienplattform.de AG … H.
S.79 Vermögensverwaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) …H.
werden für nichtig erklärt.
Klageabweisung.
B.
a) TOP 2 a) - „Illuminationsanlage“
b) TOP 2 b) - Erweiterung der Bergstation und Ergänzung der Talstation
c) TOP 2 c) - Ankauf von Gold oder anderen Edelmetallen
d) TOP 2 d - Investitionen der Geschäftsführung in Vermögensgegenstände (Aktien, Anleihen etc.)
e) TOP 2 - Vorstandsvergütung trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG
f) TOP 3 - Verflechtungen der Gesellschaft
Zu den Berufungsangriffen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
a) Die Klägerinnen wenden sich dagegen, dass das Landgericht bestätigte, dass die von der Klägerin zu 2) gehaltenen und in der Hauptversammlung durch Herrn Georg E. vertretenen 16.999 Aktien einem Stimmrechtsverbot gem. § 142 Abs. 1 S. 2 AktG unterlagen. Sie rügen insbesondere die Behandlung des Herrn Patrick K. als Vorstandsmitglied der Klägerin zu 2) dadurch, dass es „hier um die Beurteilung einer fehlerhaften Organbestellung“ gehe. Nach dem Vortrag der Klägerseite sei Herr K. nie Vorstand der Beklagten geworden und habe deshalb keinem Stimmrechtsverbot unterlegen.
Der Senat teilt in vollem Umfang die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zum Stimmrechtsverbot der Klägerin zu 2) (vgl. S. 24/26 LGU). Dem ist nichts hinzuzufügen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstellung des Herrn K. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass die gerichtliche Nichtigerklärung der Beschlussfassung des Aufsichtrats, in der Herr K. zum Vorstand der Beklagten bestellt worden war, nicht zur Folge hat, dass ein Stimmrecht nunmehr zu bejahen wäre. Grund des Stimmrechtsausschlusses ist im vorliegenden Fall zum einen, dass die der Sonderprüfung unterfallenden Sachverhalte einen Zeitraum umfassen, in dem Herr K. als Vorstand bestellt und tätig war, und zum anderen die Tatsache, dass Herr K. als Vorstand zugleich Vertreter einer Aktionärin ist, d.h. der Klägerin zu 2), und deren Stimmabgabe maßgeblich beeinflussen kann. Zu Recht hat das Erstgericht die Grundsätze der fehlerhaften Organstellung herangezogen. Eine Beteiligung des Herrn K. an der Klägerin zu 2) - auf die die Klägerseite auch abstellt - ist für den Stimmrechtsausschluss nicht entscheidend. Im Übrigen hat es mit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil sein Bewenden.
b) Auch die Berufungsangriffe der Klägerinnen bezüglich der Beurteilung des Stimmrechts des Nebenintervenienten zu 2) bleiben ohne Erfolg.
Wie oben bereits ausgeführt, hat die von den Klägerinnen erhobene Rüge, dass der Bürgermeister des Nebenintervenienten zu 2) ohne Gemeinderatsbeschluss eine Übertragung der Stimmrechte nicht wirksam habe vornehmen können, angesichts des Art. 38 BayGO und der zitierten Entscheidung des BGH (WM 2017, 256) keinen Erfolg. Zu Recht hat das Erstgericht ein Stimmrechtsverbot des Nebenintervenienten zu 2) als Aktionär der Beklagten verneint, so lange nicht der erste Bürgermeister oder der Nebenintervenient zu 3) das Stimmrecht ausübten. Beide waren zu unterschiedlichen Zeiten, aber während des Zeitraums, auf den sich die Sonderprüfung erstreckt, Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten. Für den Nebenintervenienten zu 2) konnten die Rechtsanwälte K. und Dr. S. das Stimmrecht aus deren Aktien im Fremdbesitz ausüben. Das Landgericht hat fehlerfrei dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vorliegen und damit ein Stimmrechtsausschluss für den Nebenintervenienten zu 2), der Markt M., nicht in Betracht kommt. Auf die Ausführungen ist zu verweisen. Das Erstgericht hat auch zu dem in der Berufung erneut vorgebrachten Einwand, es sei eine Gleichbehandlung mit der Klägerin zu 2) auch deshalb angezeigt, weil der Bürgermeister maßgeblichen Einfluss auf die Ausübung der Stimmrechte der Gebietskörperschaft habe (Gemeinderat als „Abnickverein“, „Gemeinderat folgt normalerweise dem Bürgermeister“, „Bürgermeister und stellvertretende Bürgermeister haben ihren Gemeinderat im Griff“ und üben „entsprechenden Einfluss aus“), Stellung genommen. Der Gemeinderat des Nebenintervenienten zu 2) besteht aus 21 Mitgliedern, Art. 31. Abs. 1 und Abs. 2 BayGO. Nicht im Ansatz ist erkennbar, aus welchen besonderen Gründen der erste Bürgermeister des Markts M., dem im Gemeinderat eine Stimme zukommt, maßgeblichen Einfluss auf die Haltung des Gemeinderats haben soll und im konkreten Fall hat. Die Klägerinnen äußern hierzu auch lediglich Vermutungen. Das Landgericht hat auch die Stimmabgabe für den Nebenintervenienten zu 2) hinsichtlich von 82 Aktien im Fremdbesitz durch Herrn S. zutreffend als zulässig angesehen.
Einen Verstoß gegen den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 53 a AktG sieht der Senat nicht. Es liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wie sich aus dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, haben die Herrn S., Dr. S. und K. für den Nebenintervenienten zu 2) Stimmrechte für Aktien in Fremdbesitz ausgeübt. Demgegenüber sollte als Vertreter der Klägerin zu 2), bevollmächtigt durch den Vorstand K., Herr E. die Stimme abgeben. Die Rechtsanwälte Dr. S. und K. wie auch Herr S. übten das Stimmrecht für ihnen unstreitig als Fremdbesitz übertragene Aktien des Nebenintervenienten zu 2) im eigenen Namen aus, d.h. i.R einer Ermächtigung i.S.d. § 185 BGB (vgl. Spindler/Stilz, a.a.O. § 129 Rdnr. 28). Wie das Erstgericht ausführt, ist maßgeblich dafür, dass auch Herr E. aufgrund von § 142 Abs. 1 S. 3 AktG das Stimmrecht für die Klägerin zu 2) nicht ausüben konnte, dass die aufgrund der ihm erteilten Vollmacht nach § 164 Abs. 1 BGB abgegebene Stimme eine Stimme des Aktionärs darstellt. Aufgrund der Stellung des Herrn K. als Alleinvorstand und alleinvertretungberechtigter Vorstand der Klägerin zu 2), der bei der Ausübung des Stimmrechts keinen Weisungen durch die Hauptversammlung unterliegt, kann die von ihm erteilte Vollmacht zur Stimmrechtsausübung für die Klägerin zu 2) nicht dazu führen, dass deren Stimmrechtsausschluss aufgehoben ist.
c) Soweit die Klägerinnen in der Berufung das vom Landgericht bejahte Stimmrecht von Alois und Domenika F. angreifen, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Festzuhalten ist zunächst, dass ein möglicherweise gegen den Ehemann von Dominika F. gerichtetes Stimmverbot nicht dazu führt, dass auch sie von der Abstimmung auszuschließen ist. Dies entspricht ganz herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 13. Auflage, § 136 Rdnr. 16 m.w.N.). Möglich und richtig bleibt, ein Stimmverbot eingreifen zu lassen, wenn im Einzelfall ein Umgehungssachverhalt festgestellt wird (vgl. OLG Hamm GmbHR 1989, 79). Für einen derartigen Umgehungstatbestand, der zu einem Stimmrechtsausschluss von Dominika F. führen könnte, fehlen vorliegend jede konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass ihr Ehemann früher Vorstandsmitglied der Beklagten war und möglicherweise Sonderprüfungstatbestände in die Zeit seiner Vorstandstätigkeit fallen können, was die Klägerseite behauptet, rechtfertigt weder die Annahme eines Umgehungssachverhalts noch eines Stimmverbots. Auch die Tatsache, dass Frau F. das Stimmrecht für Aktien im Fremdbesitz ausübte, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Hinsichtlich des Aktionärs Alois F. ist unstreitig, dass dieser spätestens im Laufe des Jahres 2009 als Vorstand der Beklagten ausgeschieden ist. Das Landgericht hat einen Stimmrechtsausschluss des Aktionärs deshalb verneint, weil es davon ausging, dass die vom Sonderprüfungsantrag umfassten Maßnahmen zeitlich nach dem 01.01.2012 einzuordnen sei. Es ist den Klägerinnen insofern zuzustimmen, als die Tagesordnungspunkte 2 a), b) und des Tagesordnungspunkts bezüglich der Vorstandsvergütung für Herrn Wolfgang W. R. keine explizite zeitliche Festlegung enthalten. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die in diesen Punkten der Sonderprüfung unterworfenen Sachverhalte zeitlich aufgrund der inhaltlichen Angaben in den Anträgen einzugrenzen sind. Dies gilt im Hinblick darauf, dass die inmitten stehenden Sachverhalte bekannt waren. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Gründen des Ergänzungsverlangens des Nebenintervenienten zu 2) (vgl. Anlage N 1) zu den Tagesordnungspunkten 2 a) und b) die zeitliche Einordnung ergibt. Hinsichtlich der Frage der Vergütung des Herrn Wolfgang W. R. ergibt sich die zeitliche Eingrenzung ohnehin aus dem Text des Antrags selbst, nämlich aus der Formulierung „trotz Ausschlusstatbestands nach § 76 Abs. 3 AktG“. Danach ergibt sich der Prüfungsbeginn der Sonderprüfung ab Rechtskraft des Urteils, § 76 Abs. Abs. 3 2. HS AktG. Die Zeiträume der Sonderprüfungen fallen daher nicht in die Vorstandstätigkeit des Aktionärs Alois F.
Aber selbst, wenn man annehmen würde, dass aufgrund der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Sonderprüfungsanträge in den Tagesordnungspunkten 2 a) und b) die Sonderprüfung sich auch auf Zeiträume erstrecken kann, in denen Alois F. Vorstand der Beklagten gewesen ist, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Zwar wäre dann ein Stimmverbot des Aktionärs F. für diese Tagesordnungspunkte zu bejahen gewesen. Die Rechtsfolge einer unzulässigen Stimmrechtsausübung führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse, weil es an der Kausalität fehlt. Ein Verstoß gegen das Stimmverbot des § 142 Abs. 1 S. 2 und 3 AktG führt nur dann zu einer Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, wenn der Beschluss ohne die verbotene Stimmabgabe nicht zustande gekommen wäre. Der Aktionär Alois F. verfügt über 13 Aktien der Beklagten, mit denen er an der Abstimmung teilgenommen hat. Angesichts des festgestellten Abstimmungsergebnisses von 3.959 Ja-Stimmen zu 30 Nein-Stimmen kann hiervon nicht die Rede sein.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Stimmrechtsausschluss für die Rechtsanwälte Dr. S. und K. sowie Herrn S. und den Aktionär F. zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. In diesem Fall wäre das Abstimmungsergebnis 104 Ja-Stimmen zu 30 Nein-Stimmen gewesen. Ein anderes Ergebnis würde sich selbst dann nicht ergeben, wenn man auch einen Stimmrechtsausschluss für Dominika F. bejahen würde.
d) Die Klägerinnen rügen in ihrer Berufungsbegründung des Weiteren, dass das Abstimmungsergebnis nicht nachvollziehbar sei. Hier ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerinnen sich aus dem Protokoll der Hauptversammlung nicht ergeben muss, wer wie abgestimmt hat. Das Protokoll enthält die notwendigen Angaben zum Abstimmungsvorgang und -ergebnis, sowie zu den Stimmrechten.
II.
III.
IV.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Streitwert bestimmt das Prozeßgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder, wenn dieses Zehntel mehr als 500.000 Euro beträgt, 500.000 Euro nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist.
(2) Macht eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem gemäß Absatz 1 bestimmten Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Prozeßgericht auf ihren Antrag anordnen, daß ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 kann vor der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Später ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert durch das Prozeßgericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.