Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - 4 WF 1674/17

bei uns veröffentlicht am19.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Günzburg, 051 F 70/15, 30.08.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 30.08.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht Günzburg zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014 die Übertragung der Vermögenssorge für die gemeinsamen minderjährigen Kinder aus der zwischenzeitlich geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin zur alleinigen Ausübung auf sich sowie die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für beabsichtigte Rechtsstreitigkeiten der Kinder gegen die Antragsgegnerin wegen Schadensersatzforderungen. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist Gegenstand des Verfahrens 51 F 47/15, das noch nicht abgeschlossen ist.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind geschiedene Eheleute und Eltern des volljährigen Kindes ... und der minderjährigen Kinder ... und ....

Der Vater ist von Beruf Rechtsanwalt und lebt in ..., die Mutter ist Realschullehrerin und zog im Februar 2010 mit den Kindern nach ... um. Seit Pfingsten 2011 fand kein persönlicher Kontakt mehr zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer statt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014 (Az.: 2 F 391/11) wurde die gemeinsame elterliche Sorge für die vier oben genannten Kinder aufgehoben und die alleinige elterliche Sorge insgesamt auf die Mutter übertragen. Die Anträge des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf ihn wurden zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 02.10.2014 (Az.: 20 UF 53/14) zurückgewiesen.

Gegenstand dieses Verfahrens waren bereits die Vorgänge um die Laborrechnungen des Jahres 2009, die zu Vollstreckungen in das Vermögen der Kinder geführt haben. Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich zwar um einen bedenklichen Vorgang mit höchst nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für die Kinder gehandelt hat, sich hieraus jedoch nicht ergebe, dass die Antragsgegnerin die Vermögenssorge nicht kompetent wahrnehmen könne.

Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass durch die Nichteinreichung der Laborrechnungen der ... bei der Krankenversicherung und der Beihilfe durch die Antragsgegnerin sowie die Vollstreckung bei ... ein Schaden in Höhe von 1.076,15 €, bei ... in Höhe von 1.315,30 €, bei ... in Höhe von 1.142,47 € und ... in Höhe von 573,04 € entstanden sei, insgesamt somit 4.106,96 €.

Die Antragsgegnerin sei inkompetent, die Vermögenssorge wahrzunehmen und belege bewusst die eigenen Kinder mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen, da sie die von ihm auf Konten der Kinder angelegten Gelder am 17.03.2015 auf ihr Girokonto überwiesen habe und erst am 31.03.2015 Konten für die Kinder eröffnet habe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 30.08.2017 hat das Amtsgericht Günzburg durch die Rechtspflegerin den Antrag des Antragstellers vom 27.04.2015 im Rahmen einer Prüfung der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Vermögensgefährdung durch die Antragsgegnerin nicht vorliege, jedenfalls die Antragsgegnerin die Zahlungen der Laborrechnungen durch die Kinder vollständig und verzinslich ausgeglichen habe.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2017 legte der Antragsteller Beschwerde hinsichtlich der Kinder ... und ... ein mit den Anträgen,

den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 30.08.2017 aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht Günzburg zurückzuverweisen,

hilfsweise, den Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 30.08.2017 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihm die Vermögenssorge für die Kinder ... und ... zur alleinigen Ausübung übertragen wird.

Das Kind ... sei zwischenzeitlich volljährig geworden, insoweit werde keine Beschwerde eingelegt. Im Übrigen rügt er, dass das Gericht eine Anhörung der Kinder im Verfahren 51 F 47/15 verwertet habe, ohne ihm Kenntnis hiervon zu geben; ferner sei eine Anhörung der Kinder und der Eltern in diesem Verfahren nicht erfolgt. Die Beteiligung des Jugendamts sei unterblieben. Ein Erörterungstermin gemäß §§ 155 Abs. 2 FamFG habe nicht stattgefunden. Ferner macht er Einwendungen in der Sache geltend.

Die Beschwerdegegnerin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Auf die Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des Amtsgerichts Günzburg vom 30.08.2017 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Das Amtsgericht hat über den Verfahrensgegenstand nicht abschließend entschieden (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 69, Rn. 14 m.w.N.).

In Amtsverfahren wie dem Verfahren auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung und dem Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge insgesamt oder eines Teilbereichs ist das Gericht nicht an Anträge gebunden, die nur Anregungen darstellen, sondern bestimmt den Verfahrensgegenstand selbst.

Dem Amtsgericht fiel daher nicht nur die Frage des Entzugs des Teilbereichs der Vermögenssorge gemäß §§ 1666 BGB, sondern auch die Frage der Abänderung der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014, Az.: 2 F 391/11, gemäß §§ 1696 Abs. 1, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu – wie dies der Antragsteller auch ausdrücklich angeregt hat. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ein (Teil-) Entzug der elterlichen Sorge als letztes im Rahmen der Ausübung des staatlichen Wächteramts auf dem Gebiet des Kinderschutzes zur Verfügung stehendes Mittel nur dann in Betracht kommt, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht auf andere Art und Weise abgewendet werden kann (§ 1666 Abs. 1, 1666 a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge liegen damit im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG normierten Vorrang der Erziehung und Pflege von Kindern durch ihre Eltern nicht vor, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander nach den §§ 1626 a, 1671, 1672 BGB oder durch eine Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 1696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB – wie vom Antragsteller ausdrücklich angeregt – begegnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011 – 4 UF 158/10 –, Juris). § 1696 verweist in Satz 2 ausdrücklich auf § 1671 Abs. 4 BGB.

Zwar ist § 1666 im Verhältnis zu § 1696 BGB vorrangig, wenn es um ein Einschreiten wegen Kindeswohlgefährdung und nicht um die Abänderung einer Sorgerechtsregelung wegen veränderter Umstände geht (BVerfG FamRZ 2009, 1472). Vorliegend hat jedoch der Antragsteller jedenfalls hinsichtlich der Überweisung der Gelder der Kinder auf das Girokonto der Antragsgegnerin und die erst später erfolgte Weiterüberweisung der Gelder auf Konten der Kinder durch die Antragsgegnerin im März 2010 im Rahmen des Umzugs Umstände vorgetragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 2 F 391/11) und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.09.2014 (Az.: 20 UF 53/14) waren.

Kann einer Kindeswohlgefährdung hingegen bereits durch Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil begegnet werden, hat § 1696 aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor § 1666 (Palandt/Götz, BGB, § 1696, Rn. 4, 77. Aufl.).

Über die Frage der angeregten Abänderung der gerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014 dahingehend, dass die Vermögenssorge für die minderjährigen Kinder dem Antragsteller zur alleinigen Ausübung übertragen wird, und diejenige des Teilentzugs der elterlichen Sorge, ist in einem einheitlichen Verfahren und in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden (Palandt/Götz, BGB, § 1671, Rn. 53, 77. Aufl.; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht lediglich über die Frage des Teilentzugs der Vermögenssorge entschieden, nicht jedoch über die ausdrücklich angeregte Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014 (Az.: 2 F 391/11), für die die Rechtspflegerin funktionell nicht zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).

Angesichts dessen, dass eine erstinstanzliche Entscheidung über die angeregte Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Baden-Baden vom 28.01.2014 nicht vorliegt, war die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Amtsgericht Günzburg zurückzuverweisen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 Abs. 1 und 2 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 70 Abs. 1 und 2 FamFG.

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(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

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(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:1.Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens d

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(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;
2.
die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;
3.
die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1626a, 1671, 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 und 3 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4.
die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
5.
die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;
6.
die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer Einwilligung nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
7.
die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Absatz 3 und 4, § 1685 Absatz 3 und § 1686a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
8.
die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Absatz 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
9.
die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;
10.
(weggefallen)
11.
die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;
12.
die Ersetzung der Zustimmung
a)
eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,
b)
eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
13.
die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Absatz 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;
14.
die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Absatz 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Absatz 3, § 1764 Absatz 4, § 1765 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;
15.
die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
16.
die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.