Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2015 - 34 Wx 15/13

bei uns veröffentlicht am01.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung im Inland.

Die Beteiligten schlossen am 19.1.2003 beim Standesamt der D. City Corporation (...) die Ehe. Seit ihrer Geburt waren die Eheleute bangladeschische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Der Ehemann erwarb im November 2007 mit Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Er hatte nach seinen Angaben bereits im Herbst 2010 und hat auch heute noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. (...). Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Eheleute war hingegen in Ingolstadt, wo die Ehefrau auch derzeit wohnhaft ist.

Der Antragsteller sprach am 13. 10. 2010 die Scheidung der Ehe ohne Beteiligung der Ehefrau nach islamischem Recht aus. Die Scheidung wurde mit diesem Tag im Standesamt der D. City Corporation (...) vermerkt und am 24.1.2011 im Buch 2/6 VOI 2/6 Nr. B Seite 12/2010 eingetragen.

Am 9.8.2012 hat der Antragsteller bei der zuständigen Landesjustizverwaltung die Anerkennung der Entscheidung nach § 107 FamFG beantragt. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat mit Entscheidung vom 10.12.2012 den Antrag zurückgewiesen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem ausländischen Akt zwar um eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG handle, die Anerkennung jedoch deshalb ausgeschlossen sei, weil der Privatscheidung § 1564 Abs. 1 BGB entgegenstehe. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sei nicht anwendbar, weil die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes vorgehe. Wegen der Aufenthaltsverhältnisse der Eheleute komme nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. Auch nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sei nicht das Recht von Bangladesch anwendbar. Eine Rechtswahl (Art. 14 Abs. 3 EGBGB) sei nicht getroffen worden.

Gegen diese seinem Bevollmächtigten am 13.12.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 10.1.2013 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 13.2.2013 begründeten Gesuch. Er meint, die Anerkennungsvoraussetzungen lägen vor. Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (a. F.) i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EG-BGB verweise für die Scheidung auf das Recht der Volksrepublik Bangladesch. Dies sei das Recht, dem beide Eheleute zuletzt angehört hätten. Alle anderen Rechtsanknüpfungen seien ausgeschlossen. Die Ansicht, die Scheidung unterliege deutschem Recht, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Scheidung Deutscher war (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), sei unzutreffend.

Die Antragsgegnerin hat sich im gerichtlichen Verfahren beteiligt. Sie gibt an, die Eheleute hätten nach der Eheschließung bis September 2009 gemeinsam in Ingolstadt gelebt, dann habe sich der Ehemann von ihr getrennt. Erst Ende des Jahres 2012 habe der Antragsteller ihr mitgeteilt, dass er die Scheidung nunmehr durchgeführt habe. Information oder Kenntnis über die angebliche Scheidung im Jahr 2010 habe sie bis dahin nicht gehabt. Inzwischen besitze sie ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft. In rechtlicher Hinsicht wird die Auffassung vertreten, dass deutsches Recht zur Anwendung komme und eine Privatscheidung deshalb nicht anerkannt werden könne.

II. Der Antrag auf Entscheidung durch das Oberlandesgericht München ist statthaft (§ 107 Abs. 5 und 7 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch ohne Erfolg.

1. Eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt vor. Hierunter fallen nach ganz herrschender Meinung auch Privatscheidungen, die unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde (siehe § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG: „oder eine Behörde“), in diesem Fall durch Registrierung der durch Privatakt vollzogenen Scheidung bei einer mit Personenstandssachen befassten ausländischen Behörde, zustande gekommen sind (Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 107 Rn. 19). Eine nur deklara-torische Form der Registrierung genügt (Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 107 FamFG Rn. 24). Um eine Heimatstaatsscheidung, die dem Anerkennungsverfahren nicht unterliegt, handelt es sich nicht, weil bei „auch“ deutscher Staatsangehörigkeit eine solche nicht gegeben ist (BayObLG FamRZ 1993, 452; Keidel/Zimmermann a. a. O.).

2. Da die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hatte, war gemäß § 107 Abs. 2 und 3 FamFG i. V. m. § 4 GZVJu i. d. F. v. 11.6.2012 (GVBl S. 295) der Präsident des Oberlandesgerichts München für die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung zuständig. Dieser hat zutreffend festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil eine Anknüpfung an das Recht von Bangladesch nach den Regeln des Internationalen Privatrechts nicht möglich ist.

a) Da die Scheidung bereits im Jahr 2010 ausgesprochen und spätestens Anfang 2011 registriert wurde, findet schon deshalb die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010 (ABl EU Nr. L 343, S. 10; im Folgenden: Rom III-VO) noch keine Anwendung (Art. 21 Rom III-VO; BeckOK/Heiderhoff Stand 1.5.2014 Art. 17 EGBGB Rn. 187). Die Frage, ob die Rom III-VO überhaupt für Privatscheidungen gilt, braucht nicht geklärt zu werden.

b) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F. folgt das Scheidungsstatut dem Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB.

Anknüpfungszeitpunkt ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F. der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. bei Privatscheidungen der Zeitpunkt, der der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vergleichbar ist (z. B. Palandt/Thorn BGB 66. Aufl. Art. 17 EGBGB Rn. 7).

(1) Eine gegebenenfalls vorrangig zu beachtende Rechtswahl nach Art. 14 Abs. 3 EGBGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Im Herbst 2010 hatten die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, weil der Antragsteller im November 2007 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin noch nicht Deutsche. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Staatsangehörigkeit von Bangladesch beibehalten hätte, gibt es nicht. Aber auch unabhängig davon käme eine Anknüpfung an eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EGBGB) in diesem Fall nicht in Frage (BGH FamRZ 1994, 434; BayObLG NJW-RR 1994, 771; OLG Hamm FamRZ 1997, 1228; Palandt/Thorn Art. 14 EGBGB Rn. 7; Art. 17 EGBGB Rn. 8; Mörsdorf-Schulte in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. Art. 14 EGBGB Rn. 28).

(3) Auch aus Art. 17 Abs. 1 Satz 1 a. F. i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB kann die Anwendbarkeit des Rechts von Bangladesch nicht hergeleitet werden, selbst wenn beide Ehegatten bis 2007 zuletzt gemeinsam die Staatsangehörigkeit von Bangladesch besessen hatten (so aber Süß MittBayNot 2012, 308/310). Maßgebend für das Scheidungsstatut ist vielmehr, ob die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidungserklärung (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 381; BayObLGZ 1998, 104/106; BayObLG NJW-RR 1994, 771; Präsidentin des OLG Celle StAZ 1999, 80) beide dem Recht eines Staates angehörten. Sollte aber für den Ehemann noch die mit Geburt erworbene Staatsangehörigkeit fortbestanden haben, wäre im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - in beiden Alternativen - die deutsche Staatsangehörigkeit vorrangig (BayObLGZ 1998, 103/106 m. w. N.). Dies entnimmt die wohl überwiegende Meinung der Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (BGH FamRZ 1994, 434/435; BayObLG NJW-RR 1994, 771/772; BayObLGZ 1998, 103/106; Heiderhoff in Bamberger/Roth Art. 17 Rn. 52; MüKo/Siehr BGB 5. Aufl. Art. 14 EGBGB Rn. 21; a. A. Süß MittBayNot 2012, 308/310 m. w. N.).

(4) Auch Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (a. F.) i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB führt nicht zur Anwendbarkeit des Rechts von Bangladesch. Danach wäre der gemeinsame Aufenthalt beider Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidungserklärung oder der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt während der Ehe maßgeblich, wenn einer der Ehegatten diesen dort noch hat. Der letzte gemeinsame Aufenthalt befand sich schon nach dem Vortrag des Antragstellers nicht in Bangladesch; vielmehr waren die Ehegatten nach der Eheschließung mehrere Jahre im Bundesgebiet gemeldet und wohnhaft. Auch die weiter in Deutschland ansässige Antragsgegnerin hat dies so geschildert und angegeben, die Eheleute hätten nach ihrer Eheschließung in Deutschland, nämlich in Ingolstadt gelebt, bis sie sich im Jahr 2009 getrennt hätten.

Damit unterliegen aber die allgemeinen Wirkungen der Ehe und damit auch die Ehescheidung gemäß Art. 17 Abs. 1 (a. F.) i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB wegen der fehlenden Rechtswahl der Eheleute (siehe zu (1)) dem deutschen Recht (vgl. BayObLGZ 1998, 103/106 f.). Denn auf eine etwaige Anknüpfung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (a. F.) i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, wonach die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates unterliegen, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, kommt es nicht mehr an (siehe Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB am Ende: „hilfsweise“).

3. Kommt aber deutsches Recht zur Anwendung, steht § 1564 Satz 1 BGB der Anerkennung der in Bangladesch ausgesprochenen Privatscheidung entgegen. Nach § 1564 BGB kann die Ehe nur durch gerichtliches Urteil geschieden werden. Eine Privatscheidung ist dem deutschen Recht fremd; insoweit hat die Bestimmung auch materiellen Gehalt (BGHZ 110, 267/276; BayObLG FamRZ 2003, 381/383)

4. Darauf, ob die vorgelegten Urkunden für den Nachweis der Eheschließung und der Ehescheidung ausreichen, ferner ob ein weiteres Anerkennungshindernis in Form des fehlenden rechtlichen Gehörs nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG besteht (siehe dazu Senatvom 26.1.2012, 34 Wx 519/11 = FGPrax 2012, 66) - die Antragsgegnerin gibt glaubhaft an, erst im Jahr 2012 vom Antragsteller über die stattgefundene Scheidung informiert worden zu sein -, kommt es daher nicht mehr an.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar wird der gerichtliche Antrag zum Oberlandesgericht gemäß § 107 Abs. 7 Satz 3 FamFG wie eine Beschwerde behandelt (Keidel/Zimmermann § 107 Rn. 48). Dennoch handelt es sich in der Sache um den ersten Zugang zum Gericht, weshalb es sachnäher erscheint, für die Kostenerhebung auf die flexibleren Regeln für das erstinstanzliche Verfahren, also insbesondere auf § 81 FamFG, abzustellen (so auch MüKo/Rauscher FamFG 2. Aufl. § 107 FamFG Rn. 59). Insoweit ist nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es nach den Umständen des Einzelfalles in Anbetracht der Verteilungsmaßstäbe in § 81 Abs. 2 FamFG der Billigkeit, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat und eine Erstattung nicht angeordnet wird. Auch wenn der Antrag nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat, ist das Erfordernis, dass der Antragsteller dies erkennen musste, nicht nachweisbar.

Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren selbst ist aus Nr. 1714 KVFamGKG zu entnehmen. Sie ist von dem Antragsteller als Veranlasser (vgl. § 2 Nr. 1 KostO; § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG) des gerichtlichen Verfahrens zu entrichten, ohne dass dies gesondert ausgesprochen werden müsste.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 107 Abs. 7 Satz 3 i V. m. § 70 Abs. 2 Fa-mFG). Zur Frage, ob für das Scheidungsstatut an die letzte gemeinsame Staatsangehörigkeit während der Dauer der Ehe (vgl. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB) anzuknüpfen ist, soweit nur einer der Eheleute diese noch beibehalten hat, bestehen unterschiedliche Rechtsansichten (vgl. OLG Hamm FamRZ 2011, 220; OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 521; FamRZ 2009, 2091/2092; Süß MittBayNot 2010, 308/310). Unabhängig davon, ob die Rom III-VO Privatscheidungen überhaupt erfasst (siehe Palandt/Thorn BGB 74. Aufl. Art. 1 Rom III-VO Rn. 3), hat das hier angewandte Recht noch für eine unbestimmte Vielzahl von (Alt-) Fällen Bedeutung.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 01.04.2015.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 109 Anerkennungshindernisse


(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen, 1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen


(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung


Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich a

Referenzen

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1.
wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
2.
wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
3.
wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4.
wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.

(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.

(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die

1.
Familienstreitsachen,
2.
die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,
3.
die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner,
4.
Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
5.
Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.

(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.

(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

(3) Die Landesregierungen können die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.

(5) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen.

(6) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.

(7) Zuständig ist ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren gelten die Abschnitte 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 48 Abs. 2 entsprechend.

(8) Die vorstehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.

(9) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(10) War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, steht der Vermerk einer Anerkennung nach dieser Vorschrift gleich.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.