Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Aug. 2016 - 31 Wx 188/16 Kost

09.08.2016
vorgehend
Amtsgericht München, LJK 84116.895077-6, 03.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Kostenansatz des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 03.3.2016 (ReNr. LJK 84116.895077-6) wird dahingehend abgeändert, dass in Position 1 anstelle der Gebühr Nr. 2500 GV zur HRegGebV (70 €) die Gebühr Nr. 2502 zur HRegGebV (40 €) angesetzt wird.

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin beantragte beim AG München - Registergericht - die Eintragung einer neuen Geschäftsanschrift.

Die Eintragung wurde antragsgemäß am 03.03.2016 vorgenommen. Mit Kostenrechnung vom 10.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin dafür eine Kostenrechnung gestellt, in der die Eintragung unter Bezugnahme auf § 1 HRegGebV Nr. 2500 GV mit 70 € angesetzt wurde.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin zunächst Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 13.04.2016 wies das Registergericht die Erinnerung zurück und ließ zugleich die Beschwerde zu.

Mit Schreiben vom 12.05.2016 legte die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 13.04.2016 Beschwerde ein. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass es sich bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, so dass nur eine Gebühr von 30 € gemäß § 1 HRegGebV Nr. 2502 GV gerechtfertigt sei.

Die Bezirksrevisorin beim AG München hat als Vertreterin der Staatskasse Stellung genommen und unterstützt die Ansicht des Registergerichts.

II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache erfolgreich.

1. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da sich die zu entscheidende Frage in einer Vielzahl von Einzelfällen stellen wird, so dass die Sache gemäß § 81 Abs. 6 S. 2 GNotKG auf den Senat zur Entscheidung zu übertragen war.

2. Die aufgrund der Zulassung des Registergerichts zulässige Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Bei der Änderung einer inländischen Geschäftsanschrift handelt es sich um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass nur ein Gebührenansatz gemäß Nr. 2502 HRegGebV gerechtfertigt ist.

a) Maßgeblich für die Entscheidung ist danach allein, ob es sich bei der Änderung der Geschäftsanschrift einer inländischen GmbH um eine Angelegenheit mit oder ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt.

aa) Die Ausführungen des OLG Karlsruhe betreffend die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung im Register durch den Prokuristen sowie des OLG Düsseldorf betreffend die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Nichtanmeldung einer geänderten Geschäftsanschrift für eine UG legen den Schluss nahe, dass die Änderung der Geschäftsanschrift als solche eine Angelegenheit darstellt, der wirtschaftliche Bedeutung zukommt:

Nach OLG Karlsruhe (NJW-RR 2015, 94) sei die im Register geführte Geschäftsanschrift für die Gesellschaft von weitreichender organisatorischer Bedeutung, so dass ihre Anmeldung daher ein Grundlagengeschäft betrifft. Nach OLG Düsseldorf (NJW-RR 2015, 421) sei die Angabe einer Geschäftsanschrift insofern von Bedeutung, als diese für Dritte - auch online - einsehbar sei und über diese Anschrift wirksam zugestellt werden könne. Damit sei es der Gesellschaft insbesondere nicht möglich, durch die Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift sich dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

bb) Das OLG Köln (FGPrax 2015, 281) hat für die Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift einer GmbH (ohne gleichzeitige Sitzverlegung) den Gebührentatbestand nach Nummer 2502 GV zu HRegGebV als einschlägig angesehen, da es sich hierbei um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handele. Insofern hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 105 GNotKG (Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - BTDrucksache 17/11471 S. 184) ergäbe, dass die Anmeldung der Änderung eine Anschrift einer inländischen Gesellschaft durch den Notar eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung darstelle und diese Wertung auch auf die Gebühren des Registerrechts übertragbar sei.

b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung. Die bloße Eintragung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister ist eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung, so dass demgemäß die Gebühr nach Nr. 2502 GV zur HRegGebV anfällt.

aa) Der Gesetzgeber hat in § 105 Abs. 5 GNotKG die Anschriftenänderung „für das Unternehmen“ als Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung eingeordnet. Zwar enthält Nr. 2502 GV zur HRegGebV den Zusatz „für das Unternehmen“ nicht, was einen Umkehrschluss denkbar erscheinen ließe, dass es sich bei der Anmeldung der Anschriftenänderung durch das Unternehmen bzw. den Notar um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt, bei der Eintragung derselben dann aber um eine solche mit wirtschaftlicher Bedeutung, weil über das Unternehmen hinaus auch die Allgemeinheit betroffen ist.

Ein solcher Umkehrschluss erscheint aber nicht zwingend. Es finden sich schon keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber die Anmeldung und Eintragung der Anschriftenänderung gebührenrechtlich unterschiedlich handhaben wollte. Vielmehr spricht der geringere Prüfungs- und Eintragungsaufwand seitens des Registergerichts bei der Anmeldung einer Anschriftenänderung dafür, dass es sich insoweit um eine Angelegenheit ohne wirtschaftliche Bedeutung handelt. Dem wird mit einer entsprechend herabgesetzten Gebühr Rechnung getragen (Korintenberg/Thamke GNotKG 19. Auflage <2015> § 58 GV Nr. 2502 GV Rn. 4).

Des Weiteren können nach Ansicht des Senats auch die Erwägungen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Kostenrechts berücksichtigt werden. Insoweit ist ausgeführt worden, dass „In Folge der Einordnung als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung für das Unternehmen ist die Eintragung einer solchen Änderung auch unzweifelhaft dem Gebührentatbestand der Nr. 2502 in Verbindung mit den Nummern 2500 und 2501 des Gebührenverzeichnisses der Handelsregistergebührenverordnung zuzuordnen.“ (BTDrucksache. 17/11471, S. 184).

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Notars (Anmeldung) mit deren Vollzug durch das Registergericht mittels Eintragung gleichsetzt und durch die ausdrücklich Verknüpfung mit dem der Nr. 2502 als „Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung“ bewertet hat.

bb) Entgegen der Auffassung des Registergerichts kommt in der Eintragung der Geschäftsanschrift in das Register nicht bereits deswegen wirtschaftliche Bedeutung zu, weil sie nunmehr im Rahmen des MoMiG als eintragungspflichtige Tatsachen ausgestaltet wurde und so die Nichtanmeldung mittels Zwangsgeld durchgesetzt werden kann und die Angabe der Adresse für Dritte im Rechtsverkehr bedeutsam ist (z. B. Zustellung; Zwangsvollstreckung).

Aus der Eintragungspflicht der Tatsache folgt im Umkehrschluss noch nicht zwingend deren wirtschaftliche Bedeutung, wie gerade in die Gebührenregelung in Nummer 2502 belegt. Vielmehr muss bei einer eintragungspflichtigen Tatsache zusätzlich deren wirtschaftliche Bedeutung hinzukommen. Die Ausführungen des Gesetzgebers zur Aufnahme der Eintragung der Geschäftsanschrift in das Handelsregister im Rahmen des MoMiG lassen keine Rückschlüsse hinsichtlich der gebührenrechtlichen Bedeutung zu. Diese ist autonom durch die jeweiligen Kostengesetze zu bestimmen. Diese Bestimmung ist durch das GNotKG erfolgt, insoweit ist der gesetzgeberische Wille zur Bedeutung dieser Angelegenheiten hinreichend zum Ausdruck gekommen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; § 81 Abs. 8 GNotKG.

IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am09.08.2016.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Aug. 2016 - 31 Wx 188/16 Kost zitiert 6 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 105 Anmeldung zu bestimmten Registern


(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag: 1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in d

Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV | § 1 Gebührenverzeichnis


Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumen

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Für Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:

1.
erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung bestimmtes genehmigtes Kapital ist dem Grund- oder Stammkapital hinzuzurechnen;
2.
erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3.
Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
4.
Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über
a)
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem Beschluss über die genehmigte Kapitalerhöhung steht der Beschluss über die Verlängerung der Frist gleich, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhöhen kann;
b)
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);
5.
erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; maßgebend ist die Summe der Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 30 000 Euro für den ersten und 15 000 Euro für jeden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter;
6.
Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines anderen Kommanditisten oder ein bisher persönlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein bisheriger Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist die einfache Kommanditeinlage maßgebend;
7.
Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.
Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.

(2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.

(3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung

1.
eines Einzelkaufmanns 30 000 Euro;
2.
einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 45 000 Euro; hat die offene Handelsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert für den dritten und jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 15 000 Euro;
3.
einer Genossenschaft oder einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 60 000 Euro.

(4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese

1.
eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens 30 000 Euro;
2.
einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 60 000 Euro;
3.
eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft betrifft, 30 000 Euro; bei Eintritt oder Ausscheiden von mehr als zwei persönlich haftenden Gesellschaftern oder Partnern sind als Geschäftswert 15 000 Euro für jeden eintretenden oder ausscheidenden Gesellschafter oder Partner anzunehmen;
4.
einen Einzelkaufmann, eine Genossenschaft oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) betrifft, 30 000 Euro.

(5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.

(6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht

1.
für die Gründung einer Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und
2.
für Änderungen des Gesellschaftsvertrags einer gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründeten Gesellschaft, wenn die Gesellschaft auch mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag hätte gemäß § 2 Absatz 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden können.
Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll oder die spätere Streichung der auf die Gründung verweisenden Formulierungen stehen der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.