Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2017 - 31 AR 47/17

published on 22/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. März 2017 - 31 AR 47/17
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Tenor

Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für die Ermittlung der Erben nach dem Erblasser und zur Benachrichtigung der Beteiligten wird abgelehnt.

Gründe

Das Nachlassgericht Landshut hat mit Vorlagebeschluss vom 09.02.2017 eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Nachlassgerichts gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 FamFG für die Ermittlung der Erben nach dem Erblasser (vgl. Art. 37 Abs. 1 AGGVG) und (ggf.) zur Benachrichtigung der Beteiligten (§ 348 Abs. 3 FamFG) beantragt, nachdem sich das Nachlassgericht Landshut mit Beschluss vom 09.01.2017 und das Nachlassgericht Erding mit Beschluss vom 30.01.2017 jeweils für örtlich unzuständig erklärt haben.

1. Sachlich kommt als Grundlage der Zuständigkeitsbestimmung nur § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Dabei ist der Begriff der rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung weit auszulegen. Es genügt, dass jedes der beteiligten Gerichte seine Kompetenz ausdrücklich und förmlich geleugnet hat, wobei jedoch unerlässliche Voraussetzung die Bekanntgabe der kompetenzleugnenden Entscheidungen an die Beteiligten ist (OLG Hamm MDR 2016, 333 f.; OLG Düsseldorf ZEV 2017, 103 <104>). Dies ist vorliegend geschehen, so dass das Oberlandesgericht München als nächsthöheres Gericht für die Zuständigkeitsbestimmung örtlich und sachlich zuständig ist.

2. Allerdings kann eine Zuständigkeitsbestimmung erst dann erfolgen, wenn das vorlegende Nachlassgericht seiner Pflicht zur Ermittlung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen gemäß § 26 FamFG vor Einleitung des Bestimmungsverfahrens nach § 5 FamFG nachgekommen ist. Denn es besteht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Pflicht des Vorlagegerichts, die die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen vor Einleitung des Bestimmungsverfahrens nach § 5 FamFG von Amts wegen zu ermitteln (OLG Düsseldorf ZEV 2017, 103<104>). Unter Zugrundelegung des seit 17. August 2015 geltenden Rechts betreffend die örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte, § 343 Abs. 1 FamFG, ist aber bislang eine ausreichende Ermittlung der zuständigkeitsbegründenden Tatsachen nicht erfolgt.

a) Nach dem bis zum 17. August 2015 geltenden § 343 Abs. 1 FamFG a. F. bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Erbfalls, hilfsweise nach dessen Aufenthalt. Dabei bestand im Ergebnis weitgehend Einigkeit, dass die Dauer des Aufenthaltes - sogar dessen Freiwilligkeit und Bewusstheit - ohne Belang sei, deshalb der Aufenthaltsort zur Zeit des Erbfalls regelmäßig mit dem Sterbeort zusammenfalle (OLG Düsseldorf ZEV 2017,103,<104>;Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. <2014>, § 343 Rn. 45).

b) Die zum 17. August 2015 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) sieht hingegen als grundlegendes Merkmal für die Anknüpfung gerichtlicher Zuständigkeiten in Erbsachen den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes vor (Art. 4 EuErbVO). Dementsprechend bestimmt nunmehr § 343 Abs. 1 FamFG n. F., örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch die Neufassung des § 343 Abs. 1 FamFG im Rahmen des IntErbRVG soll das Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Kapitel VI der EuErbVO zu gewährleisten, - und damit auch ein Gleichlauf mit Art. 4 EuErbVO - erreicht werden (vgl. BT-Drs. 18/4201 S. 59). Demgemäß ist der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ auch im Lichte des Art. 4 EuErbVO unter Heranziehung der Erwägungsgründe (23) und (24) zu bestimmen. Insoweit ist eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung von Dauer und Regelmäßigkeit von Besuchen, der besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens (vgl. Palandt/Thorn 76. Auflage <2017> Art 21. EuErbVO; Köhler in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch „Internationales Erbrecht“ 2. Auflage <2017> Teil 1 § 4 Rn. 13 ff.; Dörner ZEV 2012, 505; Dutta FamRZ 2013, 4). Daraus ergibt sich, dass in Bezug auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen ist, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist (Köhler in: Gierl/Köhler/Kroiß/Wilsch Internationales Erbrecht 2. Auflage <2017> Teil 1 § 4 Rn. 13; Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 62; § 34 IntErbRVG Rn. 2 ff.). Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch ein subjektives Element, nämlich ein Aufenthalts- bzw. Bleibewille, erforderlich (Keidel/Zimmermann a. a. O. § 343 Rn. 67; Köhler a. a. O. Rn. 14). Andernfalls können Fragen eines erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden. Außerdem könnte sonst das materielle Erbrecht von Angehörigen manipuliert werden (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67). Wenngleich ein rechtsgeschäftlicher Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (vgl. Dörner ZEV 2016,505 <510>), muss der Erblasser aber zur eigenen Willensbildung fähig sein (Köhler a. a. O. Rn. 16). Verliert dieser seine Geschäftsfähigkeit, kann er den gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr wechseln (Zimmer/Oppermann ZEV 2016, 126 <130>). Abzustellen ist daher grundsätzlich auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der letztmalig vorhandenen Geschäftsfähigkeit des Erblassers (vgl. dazu auch Zimmer/Oppermann a.a.O), was unter Umständen auch die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit bei Begründung des für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers erfordern kann (vgl. Zimmer/Oppermann a. a. O. Fn. 19). Da Aufenthalt etwas Tatsächliches ist, ist eine gesetzliche Vertretung des Erblassers im Zusammenhang mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht zulässig; denn andernfalls könnte ggfs. ein Betreuer das anzuwendende Erbrecht bestimmen (Keidel/Zimmermann a. a. O. Rn. 67).

c) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze, die auch im Rahmen des § 343 Abs. 1 FamFG zum Tragen kommen (vgl. oben), sind die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des zuständigen Nachlassgerichts durch den Senat bislang nicht abschließend geklärt.

aa) Ist der letzte Aufenthalt des Erblassers ein Pflegeheim, so kann dieses grundsätzlich der „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Erblassers im Sinne des § 343 Abs. 1 FamFG sein, wenn er sich zur Zeit des Erbfalls von seinem Willen getragen dort aufgehalten hat, weil sein Gesundheitszustand eine auf eine nicht begrenzte Dauer angelegte medizinische und pflegerische Betreuung erfordert hat, und nichts dafür gesprochen hat, dass eine Rückkehr des Erblassers in die zuletzt von ihm bewohnte, an einem anderen Ort befindliche Wohnung in Betracht zu ziehen gewesen war (OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 807<808>; Keidel/Zimmermann, a. a. O. Rn. 68).

bb) Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, vermag der Senat derzeit nicht zu beurteilen, da das vorlegende Gericht nicht ermittelt hat, was der Grund für die Aufnahme des Erblassers in ein Pflegeheim nur 3 Wochen vor seinem Tod war. Diese Ermittlungen sind daher nachzuholen. Insbesondere ist festzustellen, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Übersiedlung noch geschäftsfähig war und es seinem Willen entsprach, sich in ein Pflegeheim zu begeben. Dabei hat sich das Nachlassgericht sämtlicher ihm zugänglicher Erkenntnisquellen zu bedienen (Stellungnahme des Pflegeheims, Anhörung von Angehörigen, Arztberichte etc., ggfs. auch ein Sachverständigengutachten einzuholen).

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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksicht

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zust

Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.

(3) Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.
wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.

(2) Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

(1) Das Gericht, das die Verfahrensparteien in der Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet haben, ist örtlich ausschließlich zuständig, sofern sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus den folgenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 ergibt:

1.
Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 6 Buchstabe b Alternative 1 und mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 oder
2.
Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe b Alternative 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Alternative 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012.

(2) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Artikel 64 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Buchstabe c der Verordnung (EU)Nr. 650/2012, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, dessen Zuständigkeit die Verfahrensparteien ausdrücklich anerkannt haben.

(3) Ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus anderen, in Artikel 64 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 genannten Vorschriften dieser Verordnung, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland, ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Hatte der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin örtlich ausschließlich zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.

(4) Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht. Das Amtsgericht entscheidet als Nachlassgericht. Sind nach landesgesetzlichen Vorschriften für die Aufgaben des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig, so sind diese sachlich ausschließlich zuständig.

(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

(3) Ist eine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.