I.
Die Klägerin machte gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Sie beantragte, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 12.904,08 Euro zu verurteilen (Klageantrag zu 1.) und festzustellen, dass diese Zahlungsverpflichtung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht (Klageantrag zu 2.).
Mit Urteil vom 6.10.2014 wies das Landgericht die Klage ab. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es den Streitwert auf 12.904,08 Euro fest, da dem Feststellungsantrag neben dem Leistungsantrag kein eigener Wert zukomme.
Hiergegen legten sowohl die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) (Schriftsatz vom 17.10.2014) als auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) (Schriftsatz vom 22.10.2014) Beschwerde ein. Sie sind der Auffassung, dass der Feststellungsantrag mit mindestens 25% des Leistungsantrags zu bemessen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) mit Beschluss vom 21.10.2014 nicht abgeholfen.
II.
Der Durchführung eines Abhilfeverfahrens im Hinblick auf die nach dem Beschluss vom 21.10.2014 eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) bedarf es nicht, weil das Landgericht seine Meinung zu der auf dasselbe Ziel gerichteten Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) bereits im Beschluss vom 21.10.2014 deutlich gemacht hat. Die Durchführung des weiteren Abhilfeverfahrens wäre daher reiner Formalismus.
Die Beschwerden sind zulässig. Dabei geht der Senat davon aus, dass auch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) die Beschwerde im eigenen Namen aus eigenem Recht eingelegt haben, so wie dies die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) ausdrücklich getan haben, da eine Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen eine zu niedrige Streitwertfestsetzung unzulässig wäre (BGH, NJW-RR 1986, 737).
Die Beschwerden sind aber unbegründet. Ob dem Antrag auf Feststellung, dass eine Zahlungsverpflichtung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe, neben dem Leistungsantrag auf Zahlung ein eigener Wert zukommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Nachweise bei Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16 „Feststellungsklage“). Im Fall einer Klage analog § 184 InsO, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst der BGH (Az. IX ZR 235/08) den Streitwert nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers. Diese Rechtsprechung betrifft aber nicht den vorliegenden Fall einer Feststellungsklage außerhalb eines Insolvenzverfahrens, die mit der Leistungsklage kombiniert ist, und ist auf diesen Fall auch nicht übertragbar.
Der Senat schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der mit der Leistungsklage kombinierten Feststellungsklage kein eigener Wert zukommt. Der Streitwert des Leistungsantrags (Klageantrag zu 1.) bemisst sich - wie auch sonst bei Leistungsklagen -unabhängig von den Vollstreckungsaussichten nach dem Nominalwert der Forderung. Es wird also im Rahmen der Streitwertfestsetzung der Leistungsklage ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass der Gläubiger im Falle eines stattgebenden Urteils den Gesamtbetrag seiner Forderung eintreiben kann. Ziel des Feststellungsantrags ist es, für den Fall der Insolvenz des Schuldners sicherzustellen, dass tatsächlich die Forderung möglichst vollständig beglichen wird. Mehr als die Summe, die mit dem Leistungsantrag eingeklagt wird, kann der Gläubiger aber auch im besten Fall nicht erreichen, allenfalls weniger. Leistungs- und Feststellungsklage sind somit auf dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet, hier darauf, dass die Klägerin von den Beklagten 12.904,08 Euro erhält. Da sich die Vollstreckungsaussichten, um die es bei dem Feststellungsantrag im Ergebnis geht, auf den Leistungsantrag nicht mindernd auswirken, können sich diese auf den Gesamtstreitwert beider Anträge auch nicht erhöhend auswirken.
III.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerden ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.