Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 567/18

published on 22/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Juni 2018 - 12 UF 567/18
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Amtsgericht Traunstein, 002 F 475/13 VA, 27/04/2018

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 27.04.2018 dahingehend abgeändert, dass der Tenor in Ziffer 1, Absatz 6 wie folgt neu gefasst wird:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der … AG, Persönliches Vorsorgekapital (Vers.Nr. 64106) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.189,32 € bei der bezogen auf den 31.05.2013,begründet. Die … AG, Persönliches Vorsorgekapital, wird verpflichtet, diesen Betrag an die … zu bezahlen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.605 € festgesetzt.

Gründe

1. Mit Beschluss vom 27.04.2018 hat das Amtsgericht Traunstein den vom Scheidungsverbund abgetrennten Versorgungsausgleich der am 11.08.2017 geschiedenen Eheleute geregelt.

Hierbei hat das Amtsgericht die jeweiligen Anrechte der früheren Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechte der Eheleute aus privaten Altersvorsorgeverträgen und ein Anrecht der Antragstellerin aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der … im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zwei Anrechte des Antragsgegners aus betrieblichen Altersversorgungen bei der … AG im Wege der externen Teilung ausgeglichen, indem es die … AG verpflichtet hat, zu Lasten der Anrechte des Antragsgegners aus dem „Persönlichen Vorsorgekapital“ einen Betrag in Höhe von 11.189,32 € sowie aus der „Betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ einen Betrag in Höhe von 8.284,55 € zugunsten der Antragstellerin an die … zu zahlen und die Beträge jeweils ab dem 01.06.2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung mit 5,05% zu verzinsen.

Die Beschwerde der . AG richtet sich gegen die Anordnung der Zinszahlung, soweit es um das Anrecht des Antragsgegners aus der „Persönlichen Vorsorge“ geht. Die Beschwerdeführerin teilt hierzu mit, es handele sich um eine fondsgebundene Altersvorsorge. Bei Ausgleich durch Kapital sei der Ausgleichsbetrag im Fall der externen Teilung nicht zu verzinsen.

2. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff, 217 ff FamFG zulässig und in der Sache begründet.

Zwar gebietet der Halbteilungsgrundsatz, dass zur Umsetzung der auf das Ende der Ehezeit bezogenen externen Teilung eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrages erforderlich sein kann. Die Wertentwicklung der auf den Ausgleichsberechtigten zu übertragenden Hälfte nach Ende der Ehezeit kann aus Gründen der Halbteilung nicht dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, aber auch nicht seinem Versorgungsträger verbleiben. Die im Gesetz vorgeschriebene Halbteilung erfordert deshalb grundsätzlich eine Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 3 FamFG zur Vollziehung der externen Teilung geschuldeten Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (BGH FamRZ 2013, 1635, Rn. 15 m.w.N.).

Dies setzt allerdings voraus, dass dem zu zahlenden Ausgleichswert eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung tatsächlich innewohnt. Das ist bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt, nicht der Fall. Wertsteigerungen sind nicht von vornherein Gegenstand der Versorgungszusage, sondern ergeben sich erst aus der Kursentwicklung. Soweit diese nach der Ehezeit stattfindet, hat der Ausgleichsberechtigte nicht an ihr teil. In solchen Fällen würde der Ausspruch einer Verzinsung den Versorgungsträger auf eine Leistung in Pflicht nehmen, die nicht Gegenstand seiner Versorgungszusage war. Darin unterscheidet sich die fondsgebundene betriebliche Altersversorgung sowohl von der kapitalgedeckten Versorgung als auch von der auf eine bestimmte Endleistung zielenden Direktzusage (BGH a.a.O., Rn. 15).

Vorliegend hat die . AG in ihrer Auskunft vom 24.07.2013 mitgeteilt, das Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung „Persönliches Vorsorgekapital“ sei fondsbasiert. Damit scheidet eine Verzinsung im Fall der externen Teilung aus.

Soweit die Antragstellervertreterin unter Hinweis auf OLG Karlsruhe FamRZ 2017, 100 meint, auch fondsgebundene Anrechte seien zu verzinsen, hat sie übersehen, dass es in der zitierten Entscheidung um den Fall der internen Teilung ging.

Im Ergebnis war der Beschwerde der . AG daher vollumfänglich stattzugeben und der Tenor entsprechend neu zu fassen.

3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 20 FamGKG, im Übrigen aus § 81 FamFG. Nach dem Rechtsgedanken des § 150 Abs. 1 FamFG entspricht es billigem Ermessen, wenn jeder Beteiligte seine Kosten allein trägt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde gem. §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG festgesetzt.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.