I.
Am 22.10.2013 erging ein Endurteil des Oberlandesgerichts München, Az. 9 U 4411/12 Bau, in dem unter Ziffer II. ausgesprochen wurde, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen habe, dass die Streithelfer der Klägerin ihre Kosten jedoch selbst tragen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2014 setzte das Landgericht München I die von der Klagepartei an die Streithelfer ... zu erstattenden Kosten auf € 4.624,00 nebst Zinsen fest. Dabei handelt es sich um die im Berufungsverfahren 9 U 4411/12 Bau entstandenen Gerichtskosten (4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV-GKG), die die Streithelfer der Klägerin als Berufungsführer verauslagt haben, was deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 06.03.2014 anwaltlich versichert hat. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, die Streithelfer seien Berufungsführer gewesen, ihnen stehe kein prozessualer Anspruch auf Erstattung der von ihnen verauslagten Gerichtskosten in Höhe von € 4.624,00 zu.
Daraufhin hob das Landgericht München I mit Beschluss vom 10.11.2014 den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2014 auf mit der Begründung, zwischen Streitgenossen finde keine gerichtliche Kostenfestsetzung statt.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelfer, die sie mit Schriftsatz vom 28.11.2014 eingelegt und damit begründet haben, der Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten ergebe sich direkt aus der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 22.11.2013.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 08.01.2015, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 15.01.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Streithelfer ist zulässig gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO. Die Streithelfer sind beschwerdeberechtigt; die Beschwer beruht auf der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31.03.2014.
Das Rechtsmittel hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2014 wurde mit Beschluss vom 10.11.2014 zu Recht aufgehoben.
1. Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Nach diesem Wortlaut des Gesetzes können die durch die Nebenintervention verursachten Kosten nur dem Gegner der unterstützten Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst, nicht aber der unterstützten Hauptpartei auferlegt werden. Denn im Verhältnis zu dieser fehlt es aus der Sicht des Nebenintervenienten an einem kontradiktorischen Rechtsstreit (s. Münchener Kommentar - Schulz, ZPO, 4, Aufl., § 101 Rn. 12). Der Anwendungsbereich der §§ 91 bis 107 ZPO erstreckt sich auf alle der ZPO unterworfenen Verfahren. Voraussetzung ist deren kontradiktorische Ausgestaltung (s. Münchener Kommentar, a. a. O., Vor §§ 91 ff. Rn. 3). Im Verhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Nebenintervenienten kann deshalb nie eine Kostengrundentscheidung erlassen werden, da zwischen beiden kein Rechtsstreit begründet ist (s. OLG Köln, NJW-RR 2002, 1726; OLG Düsseldorf, BauR 2007, 148; Zöller-Herget, ZPO, 30. Aufl., § 101 Rn. 3). Mögen im Innenverhältnis des Nebenintervenienten zu der von ihm unterstützten Hauptpartei materiellrechtlich Kostenausgleichsansprüche bestehen, so müssten diese doch gesondert geltend gemacht und selbstständig eingeklagt werden (s. OLG Köln, OLG Düsseldorf, jew. a. a. O.).
2. Im vorliegenden Fall haben die Streithelfer der Klägerin Berufung eingelegt und diese begründet. Sie haben, was auch die Klägerin bestätigt, die Gerichtskosten von € 4.624,00 für das Berufungsverfahren 9 U 4411/12 verauslagt, obwohl die 4,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV-GKG mit Kostenrechnung vom 05.02.2013 (KSB 635130396304 vom 08.02.2013) bei der Klägerin angefordert wurde. Im Berufungsurteil vom 22.10.2013, S. 10, ist ausgeführt, es handle sich um ein einheitliches Rechtsmittel, das die Klägerin sich durch ihre Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2013 zu eigen gemacht habe. Die Berufung des Streithelfers wirkt für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers, auch wenn die Hauptpartei auf Berufungseinlegung verzichtet; hat sich die Hauptpartei sachlich an der Berufung des Streithelfers beteiligt, ist sie bei erfolgloser Berufung kostenpflichtig (s. Zöller-Heßler, a. a. O., Vor § 511 Rn. 24 m. w. N.). Die Kostenentscheidung, wonach die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat, resultiert aus diesen Erwägungen.
Gleichwohl kann eine Festsetzung der von den Streithelfern der Klägerin verauslagten Gerichtskosten nicht in Betracht kommen. Denn diese Kostengrundentscheidung wirkt nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Nebenintervenienten. Zwischen ihnen bestand, wie oben ausgeführt, kein Rechtsstreit; dieser ist aber Voraussetzung für eine Kostengrundentscheidung, auf deren Grundlage Kostenfestsetzung erfolgen könnte. Sofern im Innenverhältnis Ausgleichsansprüche bestehen sollten, wären diese gesondert geltend zu machen.
Aus der von den Streithelfern herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.05.1963 (BGHZ 39, 296) lässt sich schon deshalb nichts anderes herleiten, weil es dort nicht um eine Kostenfestsetzung im Verhältnis zwischen Hauptpartei und unterstützendem Streithelfer ging, sondern um den Anspruch der Staatskasse auf die Zahlung der Gerichtskosten durch den Entscheidungs- bzw. Antragsschuldner. Die Unterscheidung zwischen den „Kosten des Rechtsstreits“ und den „durch eine Nebenintervention verursachten Kosten“ (s. Schriftsatz der Streithelfer vom 04.07.2014, S. 2) ist in diesem Zusammenhang zu sehen.
Die Rechtspflegerin hat deshalb zu Recht auf die sofortige Beschwerde der Klägerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.03.2014 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde ihrer Streithelfer gegen den Beschluss vom 10.11.2014 erweist sich damit als unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.