Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 11 W 821/18

Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landshut vom 08.11.2017 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gemäß § 106 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26.05.2017 zu erstattenden Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 41 OH 2312/07 auf 11.687,44 Euro (statt 10.516,03 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe Von 5: Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 21.07.2017 festgesetzt werden.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47% und die Beklagte 53%.
4. Die Gerichtskosten trägt der Kläger. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Der Wert der Beschwerde beträgt 2.209,64 Euro.
Gründe
I.
„Von den Kosten des Rechtsstreifs in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren§ vor dem Landgericht Landshut, Az. 41 OH 2312/07 trägt die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.“
II.
– Privatgutachterrechnung … vom 16.02.2008 (Nr. 06/08) in vollem Umfang in Höhe von 1.432,17 Euro, da die abgerechneten Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Antragsstellung im selbständigen Beweisverfahren und dem ersten Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehen.
– Privatgutachterrechnung … vom 12.06.2009 (Nr. 17/09) in vollem Umfang in Höhe von 1.374,45 Euro, da die abgerechneten Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Besprechung und Erwiderung auf das Gutachten des SV … und der Stellungnahme der Antragsgegnerseite hierauf im selbständigen Beweisverfahren stehen.
– Privatgutachterrechnung … vom 10.05.2011 (Nr. 22/11) in vollem Umfang in Höhe von 1577,94 Euro, da die abgerechneten Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der von der Gegenseite vorgelegten Nachweise zur angeblich einwandfreien Bauausführung einerseits und der ergänzenden Stellungnahmen des SV … im selbständigen Beweisverfahren stehen anderseits sowie der Teilnahme an einen weiteren Ortstermin stehen.
– Privatgutachterrechnung … vom 25.08.2012 (Nr. 12/42) hingegen nur in Höhe von 145,78 Euro und soweit sich die abgerechneten Stunden (1,75) am 20.09.2011 und am 08.12.2011 auf das Ergänzungsgutachten des SV … vom 09.09.2011 beziehen. Im Übrigen ist der Aufwand (2,75 Stunden) für die nachträgliche Durchsicht der weiteren Schriftsätze der beiden Parteien und der entsprechenden Kommunikation mit der Klägervertreterin in diesem Sinne nicht als notwendig und damit auch nicht als erstattungsfähig anzusehen.

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(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.