Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2017 - 11 W 1470/17

bei uns veröffentlicht am24.10.2017
vorgehend
Landgericht München I, 8 OH 17873/12, 11.08.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsstellerin betrieb gegen die Antragsgegnerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht München I wegen behaupteter Baumängel an der Wohnungseigentumsanlage R. Str. xx in xx Neubiberg. Mit Schriftsatz vom 14.12.2012 verkündete die Antragsgegnerin der GLS Gemeinschaftsbank eG den Streit. Diese wiederum verkündete im Schriftsatz vom 15.03.2013 weiteren 15 Firmen den Streit. Die weitere Streitverkündete S. GmbH trat mit Schriftsatz vom 26.03.2013 auf Seiten der Antragsgegnerin dem Verfahren bei. Das vom Streithelfer S. GmbH ihrerseits den Streit verkündete Ingenieurbüro E. trat mit Schriftsatz vom 20.03.2014 ebenfalls dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin bei. Auf Grundlage der Beweisanträge der Antragsstellerin wurde nach entsprechendem Beweisbeschluss und Einzahlung des von der Antragsstellerin eingeholten Auslagenvorschusses ein Sachverständigengutachten erholt. Das Sachverständigengutachten wurde mit Datum 30.09.2015 fertiggestellt. Die Antragsstellerin und der Streithelfer E., dieser mit Schriftsatz vom 11.01.2016, beantragten die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu einzelnen Beweisfragen. Mit der Ladung zum Anhörungstermin wurde in der Verfügung des Landgerichts München I sowohl der Antragsstellerin als auch der Antragsgegnerin aufgegeben jeweils ein Auslagenvorschuss in Höhe von 600,00 € einzubezahlen. Nachdem auch die Streithelferin S. GmbH, mit Schriftsatz vom 30.01.2016, die Ergänzung des Sachverständigengutachtens zu einzelnen Fragen beantragte, wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 01.03.2016 mit der Erstellung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens beauftragt und der Antragsgegnerin aufgegeben, einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 1.500,00 € einzubezahlen. Die Auslagenvorschüsse wurden jeweils – wie seitens des Gerichts aufgegeben – von der entsprechenden Partei entrichtet. Mit Datum vom 04.07.2016 wurde das Ergänzungsgutachten durch den Sachverständigen fertiggestellt. Am 20.07.2016 fand die mündliche Anhörung des Sachverständigen statt. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom selben Tag wurde das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt. In der Kostennote des Sachverständigen vom 18.08.2016 wurden Gesamtkosten für das Ergänzungsgutachten und für die Teilnahme an dem Anhörungstermin in Höhe von 2.580,31 € brutto in Rechnung gestellt.

Von dieser Kostennote des Sachverständigen wurde in dem Kostenansatz des Kostenbeamten vom 10.11.2016 der Antragsstellerin ein Anteil von 22,22 %, also einen Betrag in Höhe von 573,34 € und dem Antragsgegner ein Anteil von 77,78 %, also einen Betrag in Höhe von 2.006,97 €, direkt zugewiesen, entsprechend dem Verhältnis der Höhe der von Antragsstellerin und Antragsgegnerin eingeforderten Auslagenvorschüsse.

Hiergegen richtet sich die Antragsgegnerin mit der Erinnerung vom 12.01.2017 und beantragt den der Antragsgegnerin direkt zugewiesenen Betrag von 2.006,97 € zum einen in Höhe von 1.433,37 € (55,55 %) der Streithelferin S. GmbH, im Hinblick auf deren Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 30.01.2016, zum anderen in Höhe von 573,60 € (22,23 %) dem Streithelfer E., im Hinblick auf dessen Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 11.01.2016, zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin bringt vor, die gerichtskostenverursachenden Anträge seien von den genannten Streithelfern und nicht von der Antragsgegnerin gestellt worden. Entsprechend dem Verursacherprinzips seien deshalb die auf der Antragsgegnerseite zu verteilenden Kosten zu Lasten der jeweiligen Streithelfer festzusetzen.

Nach Beteiligung des Vertreters der Staatskasse wurde die Erinnerung der Antragsgegnerin mit Beschluss des Landgerichts München I (Einzelrichter) vom 11.08.2017 zurückgewiesen.

Dagegen legte die Antragsgegnerin am 06.09.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

In der Beschwerdebegründung führt die Antragsgegnerin ergänzend aus, dass der Umstand, dass das Gericht die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Vorschusses aufgefordert habe, ohne Präjudiz für die spätere endgültige Kostenverteilung und lediglich der Prozessökonomie geschuldet gewesen sei.

Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 11.09.2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2, 3 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht wurde im Kostenansatz des Landgerichts München I vom 10.11.2016 die der Antragsgegnerin direkt zugewiesenen anteiligen Sachverständigenkosten nicht wie beantragt auf die beiden Streithelfer verteilt.

1. Eine Kostengrundentscheidung fehlt vorliegend, so dass ein im Rahmen des Kostenansatzes vorrangig heranzuziehender Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG nicht existiert. Eine Kostenhaftung begründet sich vorliegend nur im Zusammenhang mit der Antragsstellerhaftung des § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Antragssteller in diesem kostenrechtlichen Sinne ist dabei auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht nur die das Verfahren insgesamt in Gang setzende Antragsstellerpartei, sondern auch der Antragsgegner, soweit dieser zum Angriff übergeht und eigene Anträge, wie beispielsweise auch Beweisanträge stellt (Hartmann, Kostengesetze, 47, Auflage, zu § 22 GKG, Rn. 4).

2. Selbst wenn – wie hier der Fall – der Streithelfer anstelle der unterstützten Partei, Beweisanträge stellt, die dann auch zu einem mehrkostenverursachenden Ergänzungsgutachten führen, verbleibt es vorliegend bei der Kostenhaftung der unterstützten Partei als Antragsstellerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.1963, III ZR 131/61, BGHZ 39, 296–299).

Soweit teilweise in der Literatur dafür eingetreten wird, dass der Streithelfer grundsätzlich für die von ihm durch entsprechende Anträge veranlassten Gerichtskosten in Form von Auslagen in die Kostenhaftung zu nehmen sei (vgl. Berding, Deckenbrock: Der Streithelfer als Kosten- und Vorschussschuldner bei Beweisanträgen, NZBau 2006, 337), wird jedoch auch dort unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Streithelfers, einschränkend danach unterschieden, ob die Hauptpartei diese Anträge unterstützt oder nicht (Berding, Deckenbrock a.a.O. S. 340).

Der Streithelfer ist nicht selbst Partei und vertritt nicht die von ihm unterstützte Partei, sondern er handelt im eigenen Namen neben oder anstatt dieser Partei (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 37. Auflage, zu §§ 66 Rn. 1). Dem Streithelfer ist es jedoch untersagt, die der unterstützenden Partei widersprechende Prozesshandlungen vorzunehmen (Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O. zu § 67 Rn 13).

Spiegelbildlich zur Kostenhaftung nach § 22 GKG stellt sich auch die vorgelagerte Frage der Pflicht zur Entrichtung eines Auslagenvorschusses im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 GKG. Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und auch dieses Senats, dass grundsätzlich nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 22 W 66/08, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. November 2013 – 1 U 859/11 –, juris)

Soweit also der Vorschuss – wie hier zutreffend der Fall – von der Antragsgegnerin und nicht von dem Beweis beantragenden Streithelfer eingefordert wird, hat es die unterstützte Partei selbst in der Hand, soweit ihrer Auffassung nach die zusätzliche Beweisaufnahme den eigenen Prozesshandlungen bzw. dem eigenen Parteivortrag entgegen stehen würde, dieser zu widersprechen bzw, den Kostenvorschuss nicht einzubezahlen. Wenn jedoch der angeforderte Auslagenvorschuss von der unterstützten Partei vorbehaltslos einbezahlt wird, ist auch davon auszugehen, dass sich die Partei die Beweisanträge des Streithelfers zu eigen macht. Anders als die nichtvorschusspflichtigen Streithelfer kann auch nur die Partei selbst die Höhe der zu erwartenden zusätzlichen Auslagen, für die sie haftet, abschätzen.

3. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW 2016, S. 3602) ist hier hingegen nicht einschlägig, sondern behandelt nur die Kostenverteilung im Rahmen einer ergangenen Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO unter den Verfahrensparteien, nicht wie hier die Kostenschuldnerhaftung nach § 22 GKG und die Frage einer möglichen Umverteilung auf Streithelfer.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Okt. 2017 - 11 W 1470/17 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 22 Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahr

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung


Die Kosten schuldet ferner, 1. wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abg

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten schuldet ferner,

1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme der Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung sowie in Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Verfahren, das gemäß § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. Im Verfahren, das nach Einspruch dem Europäischen Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Zahlungsbefehl beantragt hat. Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(2) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist Absatz 1 nicht anzuwenden, soweit eine Kostenhaftung nach § 29 Nummer 1 oder 2 besteht. Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden, solange bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz nicht feststeht, wer für die Kosten nach § 29 Nummer 1 oder 2 haftet, und der Rechtsstreit noch anhängig ist; er ist jedoch anzuwenden, wenn das Verfahren nach Zurückverweisung sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist.

(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller.

(4) Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Die Kosten für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren schuldet der Anmelder. Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 20 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes schuldet neben dem Rechtsbeschwerdeführer auch der Beteiligte, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten des Rechtsbeschwerdeführers beigetreten ist, die Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.