Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Sept. 2015 - 15 W 34/13

Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kostenrechnung vom 30.05.2012 (Geschäftszeichen ###) wird aufgehoben.
1
Gründe
2I.)
3Auf dem oben näher bezeichneten Grundbesitz unterhielt die vormalige Eigentümerin, die B GmbH das namensgebende Krankenhaus. Im Jahre 2011 wurde die Verschmelzung der B GmbH auf die Beteiligte zu 1) im Handelsregister eingetragen.
4Am 29.12.2011 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf die Verschmelzung. Daraufhin erfolgte am 16.01.2012 die Eintragung der Beteiligten zu 1) als neuer Eigentümerin. Hierfür stellt der Kostenbeamte der Beteiligten zu 1) eine volle Gebühr in Höhe von 12.133 € in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung erhoben. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, dass sie als gemeinnützige Körperschaft anerkannt sei. Hierzu hat sie den Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2011 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich ihre Anerkennung, allerdings auch der Umstand, dass sie einen (einheitlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO unterhält, der im Jahre 2011 einen Gewinn von 9.685,37 € erzielte. Dieser einheitliche Geschäftsbetrieb besteht nach dem steuerlichen Prüfbericht im Wesentlichen aus der Telefonvermietung, der Cafeteria, dem Bewegungsbad und Personaldienstleistungen. Die Zweckbetriebe erzielten ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis von 381.883 €. Der Beteiligte zu 2) hat dem Vorliegen einer Gebührenbefreiung im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes widersprochen, jedenfalls aber die Vorlage einer Bescheinigung der Finanzverwaltung für erforderlich gehalten, anhand derer nachzuvollziehen sei, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hier nicht betroffen sei.
5Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Beschwerde.
6II.)
7Die zulässige Beschwerde ist begründet.
8Die Gebühr für die Berichtigung des Grundbuchs ist zu Unrecht in Ansatz gebracht worden, da die Beteiligte zu 1) für die Gebühren der hier noch anwendbaren KostO Gebührenfreiheit gemäß § 122 Abs.2 JustizG a.F. in Anspruch nehmen kann. Nach § 122 Abs.2 JustizG genießt jede Körperschaft Gebührenfreiheit, die „gemeinnützigen oder
9mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dient, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft“. Dabei ist die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
10Die Beteiligte zu 1) hat hier durch die Vorlage des für das hier betroffene Jahr 2011 maßgebenden Körperschaftssteuerbescheids bzw. des Betriebsprüfungsberichts nachgewiesen, dass sie zur Körperschaftssteuer lediglich für einen von ihr unterhaltenen (einheitlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 64 AO veranlagt wird, während sie im Übrigen von der Steuer befreit ist, weil sie -so der Bescheid- „ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff AO dient“. Dass die Beteiligte zu 1) damit nachgewiesen hat, eine Körperschaft im Sinne des § 122 Abs.2 S.1 JustizG zu sein, kann man danach nicht in Zweifel ziehen.
11Nichts anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats aus der von dem Beteiligten zu 2) angeführten Rechtsprechung der Gerichte des Landes Brandenburg (vgl. OLG Brandenburg -5 W 140/13- ZStV 2015, 50f sowie die Vorinstanz LG Cottbus, Beschluss vom 20.03.2011, 7 T 98/09, zitiert nach juris). Den Entscheidungen liegt jeweils § 6 Abs.2 des Justizkostengesetzes für das Land Brandenburg zugrunde. Dieser lautet wie folgt:
12„Von der Zahlung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Kostenschuldner befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 der Abgabenordnung) verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen und darlegen, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.“
13Aus der Fassung des Gesetzes haben beide Gerichte geschlossen, dass bereits die zur Steuervergünstigung führende, privilegierte Zweckverfolgung eine ausschließliche sein müsse, weshalb bereits die Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Gebührenbefreiung ausschließe. Gegenteiliges könne auch nicht aus dem letzten Halbsatz der Vorschrift geschlossen werden, weil es durchaus denkbar sei, dass ein zunächst ausschließlich gemeinnützig tätiger Kostenschuldner später einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufnehme.
14Der Senat hätte erhebliche Bedenken, sich dieser Rechtsprechung anzuschließen, da es nach den §§ 55, 56 AO, an die sich die Gebührenbefreiungsvorschrift anlehnt, allein auf dieAusschließlichkeit der satzungs- und geschäftsführungsmäßigen Zweckverfolgung ankommt. Die Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist hierfür ohne Bedeutung, solange die dort ggf. erwirtschafteten Gewinne der gemeinnützigen Zweckverfolgung zufließen und der Wirtschaftsbetrieb die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks nicht völlig in den Hintergrund treten lässt (Koenig, AO, 3.Aufl., § 56 Rdn.2). Die Frage bedarf hier indes keiner Vertiefung, da die Argumentation des OLG Brandenburg sich angesichts des abweichenden Wortlauts jedenfalls nicht auf § 122 Abs.2 JustizG NW übertragen lässt. Diese Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach im Gegensatz zu § 6 Abs.2 Justizkostengesetz für das Land Brandenburg gerade keineausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus, sondern lediglich, dass die Körperschaft solchen Zwecken dient und deshalb das Steuerprivileg der §§ 51ff AO genießt. Dabei wird die Möglichkeit der Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes in § 122 Abs.2 S.1, letzter HS. JustizG zwar angesprochen, hier aber als Ausnahme zur Gebührenbefreiung („soweit …. nicht“) formuliert.
15Jedenfalls dieser Wortlaut schließt es nach Auffassung des Senats aus, die Existenz eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs innerhalb einer Körperschaft, die als solche gemeinnützig ist, bereits als Ausschlussgrund für die Gebührenbefreiung anzusehen. Ein solcher Ausschlussgrund liegt vielmehr nur vor, wenn sich feststellen lässt, dass die Angelegenheit, was hier am ehesten im Sinne des konkreten gebührenpflichtigen Geschäfts zu verstehen ist, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Hierfür spricht auch, dass der Anwendungsbereich des § 122 Abs.2 JustizG, dem ersichtlich der Gedanke zugrunde liegt, die steuerliche Privilegierung auch in das Gebührenrecht zu übernehmen, ansonsten praktisch erheblich verkümmern würde. Denn in der Praxis unterhält eine Vielzahl von privaten Rechtsträgern, die nach den §§ 51 ff AO anerkannt sind, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form von Cafeterien, Dienstleistungsbetrieben für andere gemeinnützige Träger, Vereinsfesten, Altwarensammlungen u.ä.m..
16Auf der Grundlage der Auffassung des Senats stellt sich damit hier die Frage, ob die Gebührenbefreiung eingreift, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit sich, wie im vorliegenden Fall, auf die Körperschaft insgesamt bezieht und damit notwendigerweise auch auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Senat bejaht diese Frage im Grundsatz. Denn wie bereits ausgeführt, bliebe für § 122 Abs.2 JustizG kaum ein praktisch relevanter Anwendungsbereich, wenn man bereits die Mitbetroffenheit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als für das Gebührenprivileg schädlich ansehen wollte. Dies umso mehr, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht notwendig längerfristig angelegte, betriebliche Strukturen erfordert (vgl. die Beispiele bei Koenig, a.a.O. § 64 Rdn.6). Ein großer Wohlfahrtsverband könnte danach seine Gebührenbefreiung für eine kostenträchtige Umwandlungsmaßnahme dadurch verlieren, dass er in dem entsprechenden steuerlichen Veranlagungszeitraum eine gewinnorientierte Lotterie veranstaltet hat, und dies sogar dann, wenn dieselbe überhaupt keinen Gewinn abgeworfen hat.
17Andererseits erfordern der Ausnahmecharakter einer Gebührenbefreiungsvorschrift, hinter dem auch das verfassungsrechtlich begründete Verbot eines gleichheitswidrigen Eingriffs in den wirtschaftlichen Wettbewerb steht, sowie der Massencharakter des Kostenansatzverfahrens restriktive und klare Abgrenzungskriterien. Dabei ist der allgemein gehaltene Begriff des Betroffenseins unter Berücksichtigung der o.a. Überlegungen wenig geeignet, um daraus taugliche Anhaltspunkte für die notwendige Abgrenzung abzuleiten. Nach Auffassung des Senats wird man der Intention des Gesetzes jedoch am ehesten gerecht, wenn man § 122 Abs.2 S.1, letzter HS JustizG dahingehend auslegt, dass die Gebührenbefreiung nur für solche gebührenpflichtigen Vorgänge entfällt, die inhaltlich auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, also z.B. seiner Gestaltung, Ausgliederung o.ä. dienen. Wohl in diesem Sinne heißt es in der Gesetzesbegründung zu der sachgleichen Vorgängernorm des § 1 Abs.2 des Gesetzes über Gebührenbefreiungen, die Angelegenheiten dürften sich nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „beziehen“ (vgl. LTDrs.1404/1969 S.9). Der Anteil des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an der Gesamtbetätigung kann danach nur dann Bedeutung haben, wenn er Letztere praktisch dominiert, so dass alle Gestaltungsmaßnahmen vorrangig ihm zugute kommt.
18Vorliegend ist der umfangreiche Verschmelzungsvorgang, der zu der hier in Frage stehenden Grundbuchberichtigung geführt hat, ersichtlich weder durch den eher unbedeutenden Geschäftsbetrieb verursacht, noch gezielt auf diesen ausgerichtet. Auch hat die Beteiligte zu 1) durch die Vorlage des Betriebsprüfungsberichts sowie der Steuerbescheide nachgewiesen, dass der wirtschaftliche Anteil der Geschäftsbetriebe an ihrer Gesamtbetätigung derart geringfügig ist, dass keinesfalls von einer überwiegend wirtschaftlichen Betätigung auszugehen ist. Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt einer privaten Körperschaft bereits dann Gebührenbefreiung zu gewähren sein, wenn sie durch geeignete Unterlagen plausibel darlegt, dass ein von ihr geführter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Rahmen der Gesamtbetätigung der Körperschaft von untergeordneter Bedeutung ist.

moreResultsText
Annotations
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. - 2.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. - 3.
Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. - 4.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll. - 5.
Die Körperschaft muss ihre Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45 000 Euro.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.