Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 3 OLG 8 Ss 152/14

published on 19.11.2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 3 OLG 8 Ss 152/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. am 31.07.2013 wegen Diebstahls in 2 Fällen und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei es für die Diebstahlstaten jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 € verhängte. Die gegen das Urteil eingelegten, in der Berufungshauptverhandlung jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angekl. und der StA verwarf das LG mit Urteil vom 15.07.2014 jeweils als unbegründet. Die hiergegen eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision des Angekl. erwies sich als erfolgreich.

Gründe

I.

Die Strafkammer hat gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 I StPO verstoßen. Das Revisionsgericht hat dies auf die allgemeine Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 331 Rn. 24 m. w. N.).

1. Das AG hatte für die Diebstähle Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Monaten und für den Hausfriedensbruch eine Einzelstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 € verhängt. Das LG erkannte demgegenüber auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. Damit hat das LG gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 I StPO) verstoßen.

2. Da das Verbot der ‚reformatio in peius‘ nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch eine Erhöhung der Einzelstrafen ausschließt (vgl. BGHSt 1, 252; Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 331 Rn. 18 m. w. N.), kann das Berufungsurteil in Bezug auf die verhängten Einzelstrafen und die darauf aufbauende Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Mit der Verwerfung der von der StA zu Ungunsten des Angekl. eingelegten Berufung lebte das Verschlechterungsverbot des § 331 I StPO wieder auf (BGH NStZ-RR 2000, 39; BayObLG NStZ-RR 2004, 22; LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 331 Rn. 26 und KK/Paul StPO 7. Aufl. § 331 Rn. 2, jeweils m. w. N.).

II.

Auf die Revision der Angekl. war das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 331, 337, 349 IV, 353 I StPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuverweisen (§ 354 II 1 StPO), die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Eine Herabsetzung der Einzelstrafen durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil hinsichtlich der für die Diebstahlstaten vom AG verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Monaten die Voraussetzungen des § 47 I StGB zu prüfen wären, was allein Aufgabe des Tatrichters ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat. (2)

Annotations

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.