Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 19. Nov. 2014 - 3 OLG 8 Ss 152/14

Gericht
Principles
Tatbestand
Das AG verurteilte den Angekl. am 31.07.2013 wegen Diebstahls in 2 Fällen und Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, wobei es für die Diebstahlstaten jeweils eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten und für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 € verhängte. Die gegen das Urteil eingelegten, in der Berufungshauptverhandlung jeweils wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen des Angekl. und der StA verwarf das LG mit Urteil vom 15.07.2014 jeweils als unbegründet. Die hiergegen eingelegte, mit der Sachrüge begründete Revision des Angekl. erwies sich als erfolgreich.
Gründe
I.
II.

Annotations
(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.
(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.