Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 11. Okt. 2016 - 22 Ws OWi 84/16

bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Zum Sachverhalt:

Mit seit 22.11.2012 rechtkräftigem Urteil des LG D. vom 10.07.2012 wurde der Bf. u. a. wegen unerlaubter Einfuhr von BtM in nicht geringer Menge in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Zur Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde der Bf. am 13.02.2013 in die JVA C aufgenommen, wo die Gesamtfreiheitsstrafe bis zu seiner am 05.02.2014 erfolgten Entlassung nach Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gemäß Verfügung der StA vom 17.01.2014 vollstreckt wurde. Nach erfolgreicher Therapie setzte das LG D. als erstinstanzliches Gericht mit Beschluss vom 23.09.2014 die weitere Vollstreckung der gegen den Bf. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 36 II BtMG unter Erteilung von Weisungen, die sich insbesondere auf eine fortdauernde Betäubungsmittelabstinenz bezogen, auf 4 Jahre zur Bewährung aus und unterstellte den Bf. der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers. Weiterhin ordnete das LG gemäß § 36 III BtMG an, dass die von dem Bf. in einer Fachklinik verbrachte Behandlungszeit mit 182 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, bis 2/3 der Strafe erledigt seien. Die Bewährungsüberwachung wurde in der Folgezeit durch das LG D. geführt. Einen ersten Widerrufsantrag der StA wies das LG am 01.03.2016 bei gleichzeitiger Neufassung verschiedener Weisungen zurück. Am 29.06.2016 ging bei dem LG D. die Mitteilung der StA über die seit 17.05.2016 rechtskräftige Verhängung einer Freiheitstrafe von 1 Monat gegen den Bf. gemäß Urteil des AG D. vom 25.04.2016 wegen unerlaubten Besitzes von BtM (Tatzeit: 12.02.2016) ein. In einem an das LG D. gerichteten und am 08.07.2016 dort eingegangenen Bericht der Bewährungshelferin vom 07.07.2016 teilte diese u. a. mit, dass sich bei der Durchführung von Urinkontrollen am 25.05.2016 und am 29.06.2016 bei dem Bf. positive Amfetamin- bzw. Methamfetaminwerte ergeben hätten. Daraufhin beantragte die StA am 14.07.2016 erneut den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Die vorgenannte einmonatige Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte in der Zeit von 14.07.2016 bis 13.08.2016 in der JVA I. Mit Beschluss vom 27.07.2016 hat das LG D. die mit Beschluss vom 23.09.2014 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen der erneuten Straffälligkeit des Bf. widerrufen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bf. mit seiner am 03.08.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sein Rechtsmittel erwies sich als begründet.

Aus den Gründen:

I. Dem zulässigen Rechtsmittel ist ein - jedenfalls vorläufiger - Erfolg nicht zu versagen (§§ 453 II 3, 311, 306 StPO), weil das LG im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zur Entscheidung über den Bewährungswiderruf als Gericht des ersten Rechtszugs sachlich nicht zuständig war.

1. Zwar war das LG D. als erstinstanzliches Gericht - wie sich aus § 36 V BtMG ergibt - zuständig für die Entscheidung über die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 I BtMG und über die Anrechnung gemäß § 36 III BtMG. Für die nachfolgende Bewährungsüberwachung und die im Weiteren zu treffende Entscheidung über einen Bewährungswiderruf war allerdings nicht mehr das LG D. als erstinstanzliches Gericht, sondern die StVK des LG C. zuständig. Die gerichtliche Zuständigkeit hinsichtlich der der Aussetzungsentscheidung nachfolgenden Bewährungsaufsicht und weiterer sich anschließender Entscheidungen (u. a. Widerruf der Strafaussetzung) richtet sich nämlich nicht nach der Sonderregelung in § 36 V 1 BtMG, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462a StPO (Körner/Patzak/Volkmer BtMG 8. Aufl. § 36 Rn. 54; MK/Kornprobst StGB 2. Aufl. § 36 BtMG Rn. 89). War - wie im vorliegenden Fall - die Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts schon teilweise vollstreckt, so war damit für die Bewährungsaufsicht und die Folgeanordnungen die StVK des LG C. zuständig und zwar unabhängig davon, dass sich der Bf. zum Zeitpunkt der Strafaussetzung zur Bewährung durch das erstinstanzliche Gericht nicht mehr in Haft befand (KK/Appl StPO 7. Aufl. § 462a Rn. 4 m. w. N.; MK/Kornprobst a. a. O.). Zuständig für die Überwachung eines Verurteilten in der Bewährungszeit ist nämlich gemäß § 462a I 1 StPO die StVK, in deren Bezirk der Verurteilte inhaftiert war. § 462a I 2 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde (BGH, Beschl. v. 03.02.1995 - 2 ARs 459/94 = NStZ-RR 1996, 56 = BGHR StPO § 462a I Bewährungsaufsicht 1 = BGHR BtMG § 36 II Zuständigkeit 1). Das BtMG weist durch § 36 V BtMG lediglich Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zurückstellung der Vollstreckung, der Anrechnung von Behandlungsmaßnahmen auf die Strafe sowie darauf zurückzuführende Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem Gericht des ersten Rechtszuges zu. Die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, regelt es jedoch nicht (BGH a. a. O.).

2. Dass die StVK des LG C. vor der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG und Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung durch das LG D. tatsächlich mit der Sache noch nicht befasst war und auch während der sich anschließenden Bewährungsüberwachung nicht angegangen wurde, ist ohne Belang. Die sachliche Zuständigkeit der StVK folgt bereits aus der Aufnahme des Bf. in eine zu ihrem Bezirk gehörende Anstalt zum Zwecke des Vollzuges von Strafhaft, ohne dass dem ein Befasstwerden hinzutreten müsste (Immel JR 2004, 82, 84; vgl. MK/Kornprobst a. a. O. m. w. N.). Die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs für Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsüberwachung besteht zwar - nicht nach der Sonderregelung des § 36 V BtMG, sondern nach allgemeiner Regelung - grundsätzlich auch dann, wenn ein Verurteilter wieder aus der Haft entlassen ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 462a Rn. 18); hiervon ausgenommen sind jedoch die Fälle des § 462a I 2 StPO, nämlich dann, wenn eine Unterbrechung der Strafvollstreckung stattgefunden hat oder die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde; um eine solche Strafaussetzung i. S. d. § 462a I 2 StPO handelt es sich auch bei einer Strafaussetzung nach §§ 35, 36 BtMG (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 15 m. w. N.). Dass über die Aussetzung selbst nach der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 36 V 1 BtMG das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, ändert nichts an der allgemeinen Fortsetzungszuständigkeit der StVK (BGH, Beschl. v. 09.05.2001 - 2 ARs 101/01 [bei juris]).

3. An der Zuständigkeit der StVK des LG C. für die zu treffende Widerrufsentscheidung hat auch die zwischenzeitlich in der Zeit vom 14.07.2016 bis 13.08.2016 in der JVA I. erfolgte Vollstreckung der einmonatigen Freiheitsstrafe im Anlassverfahren nichts geändert. Noch vor der dort am 14.07.2016 erfolgten Aufnahme des Bf. lag nämlich ein „Befasstsein“ der StVK des LG C. i. S. d. § 462a I 1 StPO vor. Befasst mit der Sache i. S. v. § 462a I StPO wird ein Gericht, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorliegt oder das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlasst bzw. unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlasst hat, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (BGH, Beschl. v. 27.08.1975 - 2 ARs 203/75 = BGHSt 26, 187). Bei der Frage des Bewährungswiderrufs liegt ein Befasstsein der bislang zuständigen StVK schon vor, wenn ihr etwa eine neue Verurteilung, eine Anklageschrift bzw. ein Haftbefehl in einer neuen Sache oder ein Bericht des Bewährungshelfers mitgeteilt werden, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 11b unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 2005, 69). Derartige Unterlagen, die schließlich zum Bewährungswiderruf führten, waren bereits am 29.06.2016 bzw. 08.07.2016 bei dem LG D. eingegangen. Dass die betreffenden Unterlagen nicht bei der an sich zuständigen StVK des LG C. eingegangen waren, sondern bei dem unzuständigen LG D., führt zu keinem anderen Ergebnis. Befasst sich nämlich ein nicht mehr zuständiges Gericht mit einer Sache, etwa indem es mit Blick auf den Widerruf einer von ihm gewährten Strafaussetzung zur Bewährung eine Stellungnahme der StA anfordert, so wird hierdurch zwar keine Zuständigkeit begründet, diese Befassung wirkt aber auch für die zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zuständige StVK (Meyer-Goßner/Schmitt § 462a Rn. 10 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 19.11.1976 - 2 ARs 395/76 [bei jurion]; KK/Appl § 462a Rn. 20). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie vorliegend - die Bewährungsüberwachung im Anschluss an eine Strafaussetzung nach den §§ 35, 36 BtMG durch das nicht mehr zuständige erstinstanzliche Gericht geführt wird und bei diesem Gericht Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.10.1975 - 2 ARs 296/75 = BGHSt 26, 214 hinsichtlich des Eingangs eines Antrags eines Verfahrensbeteiligten bei einem unzuständigen Gericht, bei dem der Eingang jedenfalls dann zu einer Befassung des an sich zuständigen Gerichts führt, wenn es sich um ein Gericht handelt, das für die Entscheidung zuständig sein kann, mithin das Gericht des ersten Rechtszuges bzw. die StVK der LG, in deren Bezirken der Verurteilte einsitzt bzw. eingesessen hat). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass das LG D. in Verkennung seiner Zuständigkeit bereits einen früheren Widerrufsantrag der StA mit Beschluss vom 01.03.2016 zurückgewiesen hatte. Auch dies ändert nichts an der fortwirkenden Zuständigkeit der für die Bewährungsüberwachung und weitere sich anschließende Entscheidungen zuständigen StVK des LG C., denn ein solcher (erster) Gesetzesverstoß rechtfertigt nicht weitere Zuständigkeitsverletzungen (KK/Appl § 462a Rn. 20 a.E. m. w. N.).

4. Da die StVK des LG D. mithin für die am 27.07.2016 getroffene Widerrufsentscheidung sachlich nicht zuständig war und die tatsächlich sachlich und örtlich zuständige StVK des LG C. nicht zum Bezirk des Senats gehört, kann eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht erfolgen. Vielmehr ist der Senat zur Aufhebung des Beschlusses insgesamt gezwungen (LR/Matt StPO 25. Aufl. § 309 Rn. 13 m. w. N.; Körner/Patzak/Volkmer § 36 Rn. 97). Es wird Sache der für die Strafvollstreckung zuständigen StA sein, einen entsprechenden Antrag bei der StVK des LG C. zu stellen.

II. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 I StPO, da der Bf. das Ziel seines Rechtsmittels, nämlich die Verhinderung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung, jedenfalls vorläufig in vollem Umfang erreicht hat.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung


(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so k

Strafprozeßordnung - StPO | § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts


(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte z

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung


(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerec

Referenzen

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Wird gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt auch zuständig für Entscheidungen, die zu treffen sind, nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen oder die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer kann einzelne Entscheidungen nach § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die Abgabe ist bindend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe ist bindend. Abweichend von Absatz 1 ist in den dort bezeichneten Fällen das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, wenn es die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten hat und eine Entscheidung darüber gemäß § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches noch möglich ist.

(3) In den Fällen des § 460 entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die verschiedenen Urteile von verschiedenen Gerichten erlassen, so steht die Entscheidung dem Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat, und falls hiernach mehrere Gerichte zuständig sein würden, dem Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das hiernach maßgebende Urteil von einem Gericht eines höheren Rechtszuges erlassen, so setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die Strafkammer des ihm übergeordneten Landgerichts.

(4) Haben verschiedene Gerichte den Verurteilten in anderen als den in § 460 bezeichneten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 entscheidet die Strafvollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, wenn das Urteil von einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das Oberlandesgericht kann die nach den Absätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungskammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen werden.

(6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, und in den Fällen, in denen im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung nach § 373 ergangen ist, das Gericht, das diese Entscheidung getroffen hat.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.