Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 24. März 2015 - 22 Ws OWi 19/15

bei uns veröffentlicht am24.03.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

22 Ws OWi 19/15

Beschluss

vom 24. 3. 2015

Titel:

Normenkette:

Leitsätze:

Zum Sachverhalt:

Mit seit dem 03.02.2010 rechtskräftigen Urteil des LG B. vom 26.01.2010 wurde der Verurteilte u. a. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 7 Fällen nach vorausgehendem Untersuchungshaftvollzug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilte wurde angewiesen, jeden Wechsel seines Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltsortes sowie seiner Arbeitsstelle unverzüglich und unaufgefordert dem Gericht anzuzeigen und sich nachhaltig um eine versicherungspflichtige Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Ihm wurde auferlegt, binnen einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils 600 Stunden sozialer Hilfsdienste nach näherer Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Mit Beschluss des LG vom 26.07.2010 wurde der Bewährungsbeschluss vom 26.01.2010 dahingehend abgeändert, dass der Verurteilte anstelle der 600 Stunden sozialer Hilfsdienste eine Geldauflage in Höhe von 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten hat, zahlbar in monatlichen Raten zu je 100 €. Mit Schreiben vom 17.01.2012 teilte die Einrichtung mit, dass Zahlungen des Verurteilten in Höhe von 1.500 € eingegangen seien; weitere Zahlungen erfolgten zunächst nicht. Bei dem Versuch, den Verurteilten an der von ihm über seine Bewährungshelferin mitgeteilten neuen Anschrift in der Schweiz zur Zahlung zu mahnen, wurde festgestellt, dass er an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr wohnhaft, sondern unbekannt verzogen war. Die StA beantragte daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung. Unter dem 25.07.2012 erließ das LG Sicherungshaftbefehl gem. § 453 c StPO, aufgrund dessen der Verurteilte am 05.09.2013 festgenommen wurde. Nachdem der Verurteilte den noch ausstehenden Restbetrag von 500 € an die gemeinnützige Einrichtung bezahlt hatte, nahm die StA unter dem 31.10.2013 ihren auf Auflagen- und Weisungsverstöße gestützten Widerrufsantrag zurück. Mit Beschluss vom 06.11.2013 wurde der Sicherungshaftbefehl vom 25.07.2012 aufgehoben und zugleich die Bewährungszeit von 3 Jahren um weitere 2 Jahre bis einschließlich 02.02.2015 verlängert. Mit seit dem 06.08.2014 rechtskräftigem Urteil des AG B. vom 03.03.2013 wurde der Verurteilte sodann wegen Betruges in 2 Fällen, begangen vom 14.11.2011 bis 19.12.2011 sowie vom 22.11.2012 bis 15.05.2013, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die vorgenannte Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte bis zur Hälfte am 08.10.2014 in der JVA C., nachdem zunächst von 05.09.2013 bis 17.09.2013 in der vorliegenden Sache Sicherungshaft, danach vom 18.09.2013 bis 08.11.2013 eine Ersatzfreiheitsstrafe und daran anschließend bis zur Rechtskraft der Anlassverurteilung Untersuchungshaft vollzogen worden war. Mit Beschluss der StVK des LG C. vom 23.09.2014, rechtskräftig seit 03.10.2014, wurde die Vollstreckung der zweiten Strafhälfte der mit Urteil des AG vom 03.03.2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19.08.2014 hatte die StA wegen der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten beim LG B. den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Mit Beschluss vom 24.11.2014 übernahm die StVK des LG C. die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht, da der Verurteilte sich zuletzt in der JVA C. befand. Bereits mit Verfügung vom 12.11.2014 hatte die StA bei dem LG C. beantragt, die Strafaussetzung zur Bewährung wegen der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten zu widerrufen. Mit Beschluss vom 30.01.2015 lehnte die StVK den Antrag der StA, die bezüglich des Urteils des LG B. vom 26.01.2010 gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung zu widerrufen, ab. Gegen diesen ihr am 04.02.2015 zugestellten Beschluss hat die StA unter dem 09.02.2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel erwies sich als begründet.

Aus den Gründen:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 453 II 3, 311, 306 StPO) und auch begründet.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die StVK davon ausgegangen, dass neue Straftaten in der Bewährungszeit von nicht ganz unerheblichem Gewicht grundsätzlich ein Indiz dafür sind, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.

a) Die ursprünglich bestimmte Bewährungszeit lief bis 03.02.2013; der Verlängerungsbeschluss des LG B., mit dem die Bewährungszeit um weitere 2 Jahre verlängert wurde, ist erst am 06.11.2013 ergangen. Dabei hat das LG zutreffend erkannt, dass sich nach ganz herrschender obergerichtlicher Rspr. die verlängerte Bewährungszeit - rechnerisch - auch dann unmittelbar an das Ende der zunächst bestimmten Bewährungszeit anschließt, wenn diese im Zeitpunkt der Verlängerung bereits abgelaufen war (OLG Bamberg OLGSt StGB § 56f Nr. 51 = NStZ-RR 2010, 60 [Ls]; KG, Beschluss vom 12.05.2009 - 1 AR 500/09 [bei juris]; OLG Jena VRS 117 [2009], 344 = BeckRS 2009, 86296; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 127, jeweils m. w. N.).

b) Auch wenn sich die verlängerte Bewährungszeit rechnerisch rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit anschließt, so rechtfertigen aber Straftaten, die zwischen dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und dem Erlass des Verlängerungsbeschlusses begangen worden sind, nach ganz überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht, denn der Verurteilte stand insoweit zum Tatzeitpunkt unbeschadet der Rückrechnung tatsächlich nicht unter offener Bewährung (vgl. KG a. a. O.; OLG Jena a. a. O., jeweils m. w. N.). Ob ein anderes unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Vertrauensschutzes ausnahmsweise dann gelten muss, wenn etwa der Verurteilte in einem gerichtlichen Hinweisschreiben nicht auf die Möglichkeit eines Widerrufs, sondern gerade auf diejenige einer Verlängerung hingewiesen worden war und das zur Entscheidung über den Widerruf berufene Gericht gerade auf Wunsch des Verurteilten selbst zunächst noch den Ausgang des weiteren Verfahrens abgewartet hat (so OLG Hamm a. a. O.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn weder wurde der Verurteilte vorliegend vor Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit auf die Möglichkeit der Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen noch entsprach es seinem - vor Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit geäußerten - Wunsch, den Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwarten.

c) Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist von einem gravierenden Bewährungsversagen des Verurteilten auszugehen.

aa) Was die Anlasstat der betrügerischen Erlangung von Beherbergungsleistungen […] zwischen dem 14.11.2011 und dem 19.12.2011 angeht, durch welche ein Schaden in Höhe von 3.605,60 € entstanden war und die mit einer Einzelstrafe von 8 Monaten geahndet wurde, so wurde diese zweifelsohne innerhalb offener Bewährungsfrist begangen.

bb) Was die Anlasstat der betrügerischen Erlangung von Beherbergungsleistungen […] im Zeitraum von Dezember 2012 bis zum 15.05.2013 anbelangt, durch welche ein Schaden in Höhe von 10.176,00 € entstanden ist und die mit einer Einzelstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten geahndet wurde, erfolgte der unter Vorspiegelung der Zahlungswilligkeit- und -fähigkeit zustande gekommene Abschluss des Beherbergungsvertrages mit der Geschädigten über einen monatlich zu zahlenden Pauschalrechnungsbetrag von 1600 € im Dezember 2012, mithin innerhalb offener Bewährungsfrist. Bis zum Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit am 03.02.2013 ist für betrügerisch erlangte Übernachtungsleistungen bis einschließlich Januar 2013 jedenfalls ein Mindestschaden in Höhe von 1.000,00 € entstanden. Der restliche Schaden in Höhe von 9176 € ist allerdings nicht innerhalb offener Bewährungszeit eingetreten. Gleichwohl genügt es grundsätzlich für einen auf die Begehung einer neuen Straftat gestützten Bewährungswiderruf, dass ein Teilakt der neuen Tat in den Bewährungszeitraum fällt (Fischer StGB 62. Aufl. § 56 f Rn. 3).

2. Auch wenn die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, grundsätzlich durch jede innerhalb der Bewährungszeit begangene Straftat von nicht ganz unerheblichem Gewicht in Frage gestellt ist, stehen neue Straftaten einer günstigen Prognose nicht zwingend entgegen. Dies hat die StVK zutreffend erkannt und folglich die Kriminalprognose erneut geprüft, was schon deshalb veranlasst war, weil der Widerruf nicht der Ahndung von Verfehlungen während der Bewährungszeit dient, sondern allein der Korrektur der ursprünglichen Prognose (Fischer § 56 f. Rn. 8). Ein Widerruf ist nur wegen solcher Neutaten geboten, in denen angesichts der aktuellen Lebensumstände des Verurteilten - also auch unter Berücksichtigung etwaiger positiver Veränderungen nach der Anlasstat - zum Ausdruck kommt, dass der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung nicht geändert hat (LK-Hubrach StGB 12. Aufl. § 56 f. Rn. 14). Diese Beurteilung erfordert eine eingehende Prüfung aller Umstände des Einzelfalles, in die auch die im Anlassverfahren nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgte vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft zum 08.10.2014 einzubeziehen ist. Dabei stellt die Vermeidung eines sog. ‚Drehtüreffektes‘ kein generelles Widerrufshindernis dar, da die Widerrufsvoraussetzungen in § 56 f. StGB abschließend geregelt sind. Insofern kommt es auch für die Frage, ob der an sich angezeigte Widerruf unterbleiben kann, allein darauf an, ob die milderen Maßnahmen eine angemessene Reaktion auf das Bewährungsversagen sind, weil objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs ein straffreies Leben führen wird und dadurch die nach Maßgabe des § 56 f I StGB widerlegte Aussetzungsprognose wieder hergestellt ist (OLG Hamm NStZ-RR 2009, 259; a. A. OLG Naumburg StV 2007, 197). Unbeschadet etwaiger unterschiedlicher Voraussetzungen für die jeweils zu treffende Prognoseentscheidung (Fischer § 57 Rn. 12 und 28) kommt in diesem Zusammenhang grundsätzlich auch einer Prognoseentscheidung der StVK im Anlassverfahren, welche zwischenzeitlich zu einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft geführt hat, Bedeutung zu. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese inhaltlich nicht nachvollziehbar ist, weil sie ersichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht, wesentliche prognostisch ungünstige Tatsachen nicht oder nur völlig unzureichend bewertet oder sich in formelhaften Erwägungen erschöpft (LK-Hubrach § 56 f Rn. 16; Fischer § 56 f Rn. 8b, jeweils m. w. N.).

3. Die der vorzeitigen Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten zugrundeliegende Prognoseentscheidung der StVK im Anlassverfahren ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verurteilte Erstverbüßer gewesen ist und sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt hat. Zwar ist es zutreffend, dass bei einem Erstverbüßer eine Vermutung dafür spricht, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und dies der Begehung neuer Straftaten hinreichend entgegenwirkt. Diese Vermutung kann aber auch aufgrund besonderer Umstände widerlegt werden. In diesem Zusammenhang durfte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Strafverbüßung ein Bewährungsbruch vorausgegangen ist. Ob die StVK diesen Umstand überhaupt berücksichtigt hat, kann dem pauschalen Hinweis auf das Vorleben des Verurteilten und die Umstände seiner Tat nicht hinreichend sicher entnommen werden. Hinzu kommt, dass der Verurteilte sich im vorliegenden Verfahren vom 08.09.2009 bis 26.01.2010, mithin über vier Monate in Untersuchungshaft befunden hat und ihn diese Hafterfahrung gerade nicht von der Begehung neuer einschlägiger Straftaten abhalten konnte. Diesen gewichtigen Umstand hat die StVK völlig unberücksichtigt gelassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ansicht der StVK, angesichts des Hafteindrucks, den der Verurteilte gewonnen habe, sei mit weiteren Straftaten nicht zu rechnen, weshalb es keiner weitergehenden Maßnahmen bedürfe, als bloße Vermutung bzw. Hoffnung, welche mangels tragfähiger Grundlage eine günstige Sozialprognose nicht zu begründen vermag. Von daher kann der Aussetzungsentscheidung im Anlassverfahren kein entscheidendes Gewicht zukommen. Vielmehr liegt bei dem Verurteilten ein Bewährungsversagen vor, welches - angesichts des raschen einschlägigen Rückfalls unbeschadet eines vorausgegangenen Hafteindrucks und eines vorausgegangenen, auf erhebliche Weisungs- und Auflagenverstöße gestützten Verlängerungsbeschlusses sowie angesichts der Tatsache, dass er bereits einschlägig vorbestraft war - besonders schwer wiegt und nachträglich belegt, dass der Verurteilte die vorliegend bei der Strafaussetzung in ihn gesetzten Erwartungen in keiner Weise gerechtfertigt hat.

4. Auch die weitere Entwicklung des Verurteilten nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zeigt keine besonderen Umstände auf, die den an sich angezeigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entbehrlich erscheinen lassen könnten. Zwar ist in der Regel ein Bewährungswiderruf nach einer inzwischen erfolgten Entlassung aus der Strafhaft in anderer Sache dann nicht geboten, wenn dadurch inzwischen aufgebaute soziale und berufliche Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration des Verurteilten gefährdet würden (Schönke-Schröder/Stree-Kinzig StGB 29. Aufl. § 56 f Rn. 17; OLG Düsseldorf StV 1991, 29 und StV 1994, 200). In der weiteren Entwicklung des Verurteilten nach seiner Entlassung sind solche Umstände aber nicht hinreichend zu erkennen. Wie sich die nach Angaben des Verurteilten für den 03.07.2015 geplante Eheschließung auf die weitere Entwicklung des Verurteilten auswirken wird, ist völlig offen. Auch geht der Verurteilte eigenen Angaben zufolge - unbeschadet der von ihm dargelegten Bemühungen um eine Arbeitsstelle - weiterhin keiner geregelten Arbeit nach. Diesem Umstand war jedenfalls bei der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung im vorliegenden Verfahren erhebliches Gewicht beigemessen worden, wie sich der Ausgestaltung der Auflagen und Weisungen im Bewährungsbeschluss vom 26.01.2010 zweifelsfrei entnehmen lässt.

5. Da der Senat den Verurteilten als derzeit bewährungsuntauglich beurteilt und mildere Maßnahmen angesichts des eklatanten Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit und der hierin zum Ausdruck kommenden Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung nicht mehr ausreichen, erscheint der ausgesprochene Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unumgänglich, zumal der Senat im Widerrufsverfahren auch keine vermeidbaren zeitlichen Versäumnisse erheblicher Art zulasten des Verurteilten zu erkennen vermag, die einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entgegenstehen könnten (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf StV 1991, 29 f.).

6. Die Anrechnung der von dem Verurteilten zur Erfüllung der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen (Zahlung von 2000 € an eine gemeinnützige Einrichtung) auf die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren dergestalt, dass zwei Monate als verbüßt gelten, beruht auf § 56 f III 2 StGB. […]

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 56f Widerruf der Strafaussetzung


(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person 1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,2. gegen Weisungen gröblich od

Referenzen

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2.
gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3.
gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.

(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.

(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.