Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 11. Feb. 2015 - 1 Ws 49/15
Gericht
Principles
Tatbestand
Das AG verurteilte die beiden Angekl. am 16.10.2014 zu einer Gesamtgeldstrafe von 15 Tagessätzen bzw. zur Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Hiergegen legten die anwaltlich vertretenen Angekl. jeweils form- und fristgerecht am 22.10.2014 ausdrücklich Berufung ein. Das Urteil des AG wurde ihren Verteidigern am 27.11.2014 zugestellt. Die Berufungsvorlage erfolgte am 15.12.2014. Am 17.12.2014 verwarf das LG die Berufungen nach § 313 I, II 2 StPO als unzulässig. Die formlose Mitteilung der Beschlüsse an die Verteidiger erfolgte am 18.12.2014. Mit gemeinsamem Verteidigerschriftsatz vom 19.12.2014 legten die Angekl. gegen die Verwerfung sofortige Beschwerde ein und rügten die Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit gleichen Schriftsatz wurde das Rechtsmittel als Revision bezeichnet, Revisionsanträge gestellt und die Revisionen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Schriftsatz vom 19.12.2014 lag dem AG jedenfalls am 23.12.2014 vor. Die sofortige Beschwerde der Angekl. blieb ohne Erfolg
Gründe
I.
II.
III.
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Annotations
(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
(1) Ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt worden, beträgt im Falle einer Verwarnung die vorbehaltene Strafe nicht mehr als fünfzehn Tagessätze oder ist eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, so ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das gleiche gilt, wenn der Angeklagte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe von nicht mehr als dreißig Tagessätzen beantragt hatte.
(2) Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Andernfalls wird die Berufung als unzulässig verworfen.
(3) Die Berufung gegen ein auf Geldbuße, Freispruch oder Einstellung wegen einer Ordnungswidrigkeit lautendes Urteil ist stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuzulassen wäre. Im übrigen findet Absatz 2 Anwendung.