Landgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2017 - 3 T 498/17

bei uns veröffentlicht am14.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Kitzingen, 2 C 434/06, 02.03.2017

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.03.2017, Az. 2 C 434/06, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Im Zivilrechtsstreit 2 C 434/06 vor dem Amtsgericht ... beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.2017 die „Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens“. Mit Schreiben vom 14.02.2017 beantragte sie, ihr für den Wiederaufnahmeantrag Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 02.03.2017 zurückgewiesen. Dagegen legte die Beklagte durch Schreiben vom 04.03.2017 sofortige Beschwerde ein.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht ... als zuständigem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Vorliegend fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Beklagte hat einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Dies richtet sich nach den §§ 578 ff. ZPO. Keiner der dort genannten Wiederaufnahmegründe wird von der Beklagten in Anspruch genommen oder ist sonst auch nur ansatzweise ersichtlich. Der Wiederaufnahmeantrag der Beklagten ist daher unzulässig. Deshalb kann ihr dafür auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Darüber hinaus ist der Prozesskostenhilfeantrag auch mutwillig. Der Beklagten ist bereits in verschiedenen Verfahren mehrfach mitgeteilt worden, dass Urteilsausfertigungen nicht von dem zuständigen Richter unterschrieben werden. Auch im vorliegenden Fall ist es so, dass das Endurteil vom 20.10.2006 im Original vom zuständigen Richter unterzeichnet ist. An der Wirksamkeit bestehen daher keine Zweifel. Dass die Beklagte trotz mehrfacher Belehrung diesen Umstand nicht zur Kenntnis nehmen will, kann nur als mutwillig bezeichnet werden.

Da das Amtsgericht somit zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen hat, war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2017 - 3 T 498/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2017 - 3 T 498/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Würzburg Beschluss, 14. März 2017 - 3 T 498/17 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.