Landgericht Weiden Endurteil, 21. Nov. 2017 - 12 O 613/08

bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 13.01.2012 bleibt aufrechterhalten.

2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form eines betrieblichen Erwerbsausfallschadens nach einem Unfallereignis vom 11.05.2005 geltend.

Am 11.05.2005 gegen 17.30 Uhr war die Klägerin in der Boxengasse des Pferdestalles ... in ... bei ... von einem im Eigentum der Beklagten stehenden Hund der Rasse Golden Retriever umgerissen worden. Bei diesem Sturz zog sich die Klägerin Brüche des linken Handgelenks, der linken Kniescheibe und des linken Sprunggelenks und andere Verletzungen zu.

Die Klägerin betreibt seit 1997 einen selbständigen Handel mit Elektrogeräten. Zudem übernahm sie auf selbständiger Basis die Erledigung administrativer Tätigkeiten in Form der Betreuung des Zahlungsverkehrs für die ... in ....

Die Klägerin behauptet, dass für ihre Tätigkeit bei der ... ein monatlicher Stundenaufwand von 30 Stunden und für ihre Tätigkeit für den Handel mit Elektrogeräten ein schwankender, jedoch monatlich durchschnittlicher Zeitaufwand von 80 Stunden anfalle, so dass sich daraus ein Wochenaufwand in Höhe von ca. 25 Stunden ergebe. Infolge des Unfalles vom 11.05.2005 habe sie diese Tätigkeiten nicht mehr in dem Umfang selbst ausführen können und sei in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen bzw. diese sei teilweise ganz ausgeschlossen gewesen, insoweit wird insbesondere auf den letzten Schriftsatz der Klagepartei zur Sache vom 30.01.2015 (Bl. 343 ff.) umfassend Bezug genommen.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 13.01.2012 (vgl. Protokoll vom 13.01.2012, Bl. 70-73) stellte der Klägervertreter keine Anträge, so dass am gleichen Tage ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen die Klägerin erlassen wurde (Bl. 73, 75/76). Gegen dieses dem Klägervertreter am 24.01.2012 zugestellten Versäumnisurteils wurde mit Eingang am 08.02.2012 Einspruch eingelegt, wobei hier seitens des Klägervertreters behauptet wurde, dass der Eingang insoweit bereits am 07.02.2012 und damit fristgerecht erfolgt sei, so dass mit Schriftsatz vom 01.03.2012 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Bl. 90 ff.) beantragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 25.06.2012 (Bl. 127-130 d.A.) wurden zur behaupteten Tatsache, dass der Einspruch am 07.02.2012 erfolgt sei, Beweis erhoben. Mit Verfügung vom 16.07.2012 wurde vom damaligen zuständigen Einzelrichter der Hinweis gem. § 139 ZPO erteilt, dass die Kammer derzeit von einem fristgerechten und damit zulässigen Einspruch ausgehe, so dass ein Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und für die Hauptsache bestimmt wurde (Bl. 134-136). In den Terminen am 21.02.2013 (Bl. 174-181), am 25.06.2013 (Bl. 209-217) und am 17.09.2013 (Bl. 238-242) wurde daraufhin umfangreich Beweis erhoben. Mit Verfügung vom 30.12.2013 bzw. vom 10.02.2014 wurde der Klagepartei aufgegeben, das Sitzungsprotokoll des Parallelverfahrens vor dem OLG Nürnberg (dort Az. 2 U 1142/12) vom 24.11.2014 nach der Verhandlung und weitere ergehende Entscheidungen zu übersenden (Bl. 266, 268). Mit Wirkung zum 01.03.2014 fand im zuständigen Referat 12 ein Richterwechsel statt und es wurde zunächst Termin anberaumt, welcher jedoch auf Anregung beider Parteienvertreter im Hinblick auf das mittlerweile beim BGH anhängige Parallelverfahren wieder abgesetzt wurde. Am 03.09.2014 hat der nunmehr zuständige Richter die Parteien darauf hingewiesen, dass er den Einspruch unter Berücksichtigung der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme für nicht fristgerecht erachtet (Bl. 292-295). Im daraufhin anberaumten Termin am 26.11.2014 hat das Landgericht den Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 13.01.2012 mit Endurteil vom gleichen Tag als unzulässig verworfen (Bl. 311-313, 316-325). Seitens der Klägerin wurde gegen das Endurteil am 23.12.2014 eingelegt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nach durchgeführter Beweisaufnahme vom 10.05.2017 (Bl. 430-438) das Urteil des Landgerichts Weiden vom 13.01.2012 mit Endurteil vom 07.06.2017 (Bl. 448-466) aufgehoben, da es aufgrund der eigenen erhobenen Beweise der Auffassung war, dass der Einspruch doch fristgerecht am 07.02.2012 gewesen sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat im Rahmen des bezeichneten Endurteils auch umfassend und dezidiert dazu Stellung genommen und die Parteien darauf hingewiesen, dass der bisherige Sachvortrag der Klagepartei aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus derzeit als nicht hinreichend angesehen werden kann und genau aufgezeigt, welche Punkte noch ergänzungs- und erläuterungsbedürftig sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts wurde dem Klägervertreter am 30.06.2017 zugestellt. Es wurde Termin für den 23.10.2017 bestimmt. Bis einschließlich des Termins am 23.10.2017 wurde nicht weiter zur Sache vorgetragen. Erst im Termin beantragte der Klägervertreter die Einräumung einer Schriftsatzfrist, weiter zur Sache vorzutragen.

Die Klägerin beantragte zuletzt in der Sache (im Schriftsatz vom 30.01.2015):

  • 1.Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Weiden vom 13.01.2012 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.212,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz aus 30.578,38 € seit 06.07.2005 und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.634,20 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen betrieblichen Erwerbsschaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 in ... bei ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Termin am 23.10.2017 wurde seitens der mit ihrem Prozessbevollmächtigten erschienen Kläger keine Anträge gestellt.

Die Beklagte beantragte, nach Lage der Akte gem. § 331 a ZPO zu entscheiden und

die Klage abzuweisen.

Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.01.2012 (Bl. 70-73 d.A.), vom 25.06.2012 (Bl. 127-130 d.A.), vom 21.02.2013 (Bl. 174-181 d.A.), vom 25.06.2013 (Bl. 209-217 d. A.), vom 17.09.2013 (Bl. 238-242 d.A.), vom 26.11.2014 (Bl. 311-313 d.A.) und vom 23.10.2017 (Bl. 496-498 d.A.) Bezug genommen. Ferner wird auf das am 07.06.2017 ergangene Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (Bl. 448-466 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage war teilweise als unzulässig und teilweise als unbegründet abzuweisen, so dass das am 13.01.2012 ergangene Versäumnisurteil, in dem die Klage umfassend abgewiesen wurde, im vollen Umfange aufrecht zu erhalten war.

1. Zulässigkeit der Klage

a) Unzulässigkeit des Feststellungsantrages (Ziffer 2)

Zwischen den Parteien war unter anderem bereits bei dem Landgericht Weiden, Az. 12 O 617/07, ein Verfahren anhängig, in welchem auch bereits ein Urteil am 01.12.2008, in diesem Punkt auch rechtskräftig, ergangen ist, wobei festgestellt wurde, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 zu ersetzten. Davon mit umfasst ist auch der hier geltend gemachte Erwerbsausfallschaden, worauf das Gericht bereits im ersten Termin am 13.01.2012 hinwies, vgl. Bl. 71. Damit war dieser Antrag aufgrund eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Titels der Klägerin als unzulässig abzuweisen.

b) Entscheidung nach Lage der Akten gem. § 331 a ZPO.

Eine Entscheidung nach Lage der Akten war auf Antrag der Beklagtenpartei im Termin am 23.10.2017 gem. §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO zulässig.

In dieser Instanz wurde - ohne dass es dabei im Rahmen des § 331 a ZPO darauf ankäme - bereits mehrfach vor der Rechtsmitteleinlegung durch die Klägerin verhandelt. Eine frühere Verhandlung vor einer Rückverweisung durch das Berufungsgericht stellt dabei eine frühere Verhandlung zur Sache dar, da das Verfahren vor und nach der Zurückverweisung eine Einheit darstellt und die frühere mündlichen Verhandlung dabei fortwirkt, vgl. Stackmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 251 a, Rn. 16.

Die Klägerin ist zum Termin am 23.10.2017 zwar erschienen, hat aber durch ihren Vertreter keine Anträge stellen lassen, so dass von einem Nichtverhandeln im Sinne des § 333 ZPO auszugehen war.

Der Sachverhalt erscheint zur Überzeugung des Gerichts für eine Entscheidung nach Aktenlage auch hinreichend geklärt, nachdem bereits umfangreich vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Nürnberg verhandelt wurde und die Klägerin umfangreich Gelegenheit hatte, zur Sache vorzutragen.

Insbesondere sah sich die Klägerin trotz des ergangenen dezidierten gerichtlichen Hinweises im Endurteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.06.2017 nicht veranlasst, in dem sie auch sehr detailliert auf die noch erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile ihres Klagevorbringens durch das Oberlandesgericht, was lediglich die Höhe der Klageforderung betrifft, hingewiesen wurde, weiter zur Sache vorzutragen. Erst im Termin am 23.10.2017 beantragte der Klägervertreter die Einräumung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf die gerichtlichen Hinweise. Die Klägerin hatte bislang mehr als 4 Monate Zeit, hierzu detailliert vorzutragen, was sie bisher ohne Angabe von Gründen unterließ. Es ist zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs der Klägerin nicht erforderlich, dass das Landgericht sich ausdrücklich diese Rechtsausführungen des zuständigen Berufungsgerichts zu eigen macht, wenngleich das Gericht dabei nicht verkannte, dass es an die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht gebunden ist und im Rahmen der richterlichen Unabhängigkeit (zur Fortbildung des Rechts) davon auch abweichen könnte. Allerdings ist insoweit zu sehen, dass es zu einer reinen Farce verkommen würde, wenn man fordern würde, dass das Erstgericht die Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung oder im Rahmen eines (weiteren) Hinweisbeschlusses erneut wiedergeben müsste. Ein ausdrücklicher Hinweis wäre nach der Rechtsauffassung des Gerichts nur dann erforderlich, wenn das Erstgericht im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abweichen wollte, was jedoch nicht der Fall ist, da die sehr umfangreichen und sehr ausführlich begründeten, zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Erforderlichkeit des weiteren Sachvortrages bzw. der Erläuterung des erfolgten Sachvortrages das Erstgericht überzeugen. Umgekehrt ist nach der Rechtsauffassung des Gerichts kein ausdrücklicher weiterer Hinweis mehr erforderlich, der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auch zu folgen, da dies in Anerkennung des Instanzenzuges und des damit einhergehenden hierarchischen Verhältnisses auch der Regelfall ist.

Vor diesem Hintergrund erschien der Sachverhalt für eine Entscheidung nach Lage der Akten nach § 331 a ZPO auch hinreichend geklärt, so dass die Entscheidung nach § 331 a ZPO zulässig war.

2. Begründetheit der Klage

Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Schadensersatz in Form des betrieblichen Erwerbsausfallschadens nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, worauf sie im Rahmen des Endurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 07.06.2017 (vgl. Bl. 448 ff.) ausdrücklich gem. § 139 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 ZPO hingewiesen wurde. Insoweit wird umfassend Bezug genommen auf die rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts im Urteil vom 07.06.2017, dort insbesondere Seite 8 bis 17 (Bl. 448 ff. d.A.).

Der Klägerin war insoweit entsprechend ihres Antrags im Termin am 23.10.2017 keine weitere Schriftsatzfrist gem. § 139 Abs. 5 ZPO mehr zu bewilligen, da sie bereits mehr als vier Monate Zeit hatte, zu den gerichtlichen Hinweisen des Oberlandesgerichts Nürnberg im Rahmen des Urteils vom 07.06.2017 weiter vorzutragen, was sie jedoch ohne die Angabe von Gründen unterließ.

Schon aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht, wäre es geboten gewesen, weiter entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Sache vorzutragen, zumal das Erstgericht nicht darauf hinwies, dass es gedenkt von der Rechtsansicht des Berufungsgerichts abzuweichen.

Der Klagepartei war durch den erteilten Hinweis des Oberlandesgerichts der noch zu erörternde rechtliche Gesichtspunkt ausreichend zur Kenntnis gebracht worden. Grundsätzlich hätte die Klägerin vor diesem Hintergrund auch zeitlich hinreichend Gelegenheit gehabt, diesen Hinweis aufzugreifen und weiter zur Sache vorzutragen. Die Klagepartei hatte damit im ausreichenden Maße Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.

Stattdessen hat sich die Tätigkeit der Klägerin bzw. des Klägervertreters über einen Zeitraum von über 4 Monaten im Nichtstun erschöpft. Ob und inwieweit darin möglicherweise eine Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag zu sehen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.

Nach § 139 Abs. 5 ZPO ist einer Partei, die sich zu einem gerichtlichen Hinweis nicht sofort erklären kann, auf ihren Antrag hin Schriftsatzfrist zu bewilligen. Vorliegend wurde der gerichtliche Hinweis jedoch bereits ca. 4 Monate vor der mündlichen Verhandlung erteilt. Der Klagepartei wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich vor der mündlichen Verhandlung hierzu zu erklären, gerade vor dem Hintergrund, dass gerade kein Hinweis des Gerichts weder im Vorfeld der Verhandlung noch in der Verhandlung selbst erfolgte, dass es von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts abweichen will.

Der Klägerin steht, wie bereits im Verfahren des Landgerichts Weiden, Az. 12 O 617/07, rechtskräftig festgestellt wurde, dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu.

Der im hier vorliegenden Verfahren geltend gemachte Erwerbsausfallschaden wurde durch die Klagepartei nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, so dass die Klage deshalb, nach dem hierzu sehr ausführlich ergangenen Hinweis, nach der Gewährung rechtlichen Gehörs, aufgrund nicht weiter erfolgten Sachvortrages abzuweisen war.

3. Kostenentscheidung

Der Klägerin waren gem. § 91 Abs. 1 ZPO die weiteren Kosten aufzuerlegen.

4. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei


Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.