Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 19. Sept. 2018 - 2 U 2307/17

bei uns veröffentlicht am19.09.2018

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt - im Wege einer Teilklage - die Erstattung eines Schadens in Höhe von 36.212,58 € nebst Zinsen, der ihr als Folge eines Unfalls am 11.05.2005 durch den (auch teilweisen) Ausfall ihrer Arbeitskraft als selbständige Händlerin von gebrauchten, überwiegend medizinischen Elektrogeräten und als externe Büro- und Buchhaltungskraft (für eine XY GmbH) entstanden sein soll. Hinsichtlich der Zusammensetzung des geforderten Schadensersatzes wird auf die Seite 37 der Berufungsbegründung vom 30.01.2015 (Bl. 379 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen fordert die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht für „sämtlichen betrieblichen Erwerbsschaden“ infolge des Unfalls.

Mit Endurteil vom 28.06.2017 (Bl. 448 d. A.) hat der Senat das Endurteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 26.11.2014, mit dem ein Einspruch gegen ein (klageabweisendes) Versäumnisurteil vom 13.01.2012 als unzulässig verworfen worden war (Bl. 316 f. d. A.), aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Rahmen des Urteils hat der Senat ausgeführt, dass der bisherige Sachvortrag der Klägerin in mehreren Punkten noch ergänzungs- bzw. erläuterungsbedürftig sei und dies im Einzelnen näher begründet (Seite 10 bis 15 des Urteils, Bl. 457 bis. 462 d. A.).

Mit Urteil vom 21.11.2017 hat das Landgericht die Klage (erneut) abgewiesen (Bl. 502 ff. d. A.), wobei es - nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 lediglich einen Antrag auf Nachlass einer vierwöchigen Schriftsatzfrist zu den mit den Parteien erörterten Gründen des Senatsurteils vom 28.06.2017 beantragt, aber keinen Sachantrag gestellt hatte (Seite 2 des Protokolls, Bl. 497 d. A.) - unter Verweis auf § 331a ZPO nach Lage der Akten entschieden hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Zulässigkeit des Feststellungsantrags die uneingeschränkte, rechtskräftige Feststellung in seinem Urteil vom 01.12.2008 (Az. 12 O 617/07) entgegenstehe, nach der die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 zu ersetzen. Im Übrigen hat das Landgericht - unter Bezugnahme auf die entsprechenden Hinweise im Senatsurteil vom 28.06.2017 - die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet sei, weil „die Klägerin (…) ihren Anspruch auf Schadensersatz in Form des betrieblichen Erwerbsausfallschadens nicht hinreichend substantiiert vortragen habe.“ Die Einräumung der beantragten Schriftsatzfrist sei nicht angezeigt gewesen, weil es seitens der Klägerin „schon aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht, (…) geboten gewesen [wäre], weiter entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Sache vorzutragen.“ Hierzu habe die Klägerin angesichts der ca. vier Monate bis zur mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit gehabt. Demgemäß hätten die Voraussetzungen des § 139 Abs. 5 ZPO, wonach einer Partei - wenn ihr eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist - auf Antrag eine Schriftsatzfrist gewährt werden soll, nicht vorgelegen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie darüber hinaus auf die dortige Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie ist der Meinung, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Die Feststellungswirkung des Urteils vom 15.12.2008 in der Sache 12 O 617/07 werde durch den Streitgegenstand bestimmt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass ihr Erwerbsschaden in damaligen Verfahren keine Rolle gespielt habe. Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass das Landgericht ihr auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 hin eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, weil es sich die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 28.06.2017 erstmals zu Eigen gemacht habe. Da es sich nicht um tragende Entscheidungsgründe gehandelt habe, sei das Landgericht nicht gebunden gewesen. Allein aufgrund des Schweigens habe man nicht davon ausgehen können, dass sich das Landgericht der Auffassung des Oberlandesgerichts anschließe. Das Landgericht habe nicht zu erkennen gegeben, dass es aufgrund seiner Planungen betreffend die Prozessleitung sofortigen weiteren Sachvortrag für erforderlich ansehe. Dagegen habe schon der Umstand gesprochen, dass mit Verfügung vom 13.07.2017 bereits für den 09.08.2017 Termin bestimmt worden sei. Denn weitere Ausführungen seien angesichts dessen zeitlich völlig ausgeschlossen gewesen. Darüber hinaus habe das Landgericht als einzige vorbereitende Maßnahme das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Damit habe es zu erkennen gegeben, dass es sich der Sache bisher noch nicht angenommen habe und die Aufklärung des Sachverhalts - wie in einer ersten mündlichen Verhandlung - zunächst mit den Parteien suche. Dafür spreche auch der Umstand, dass das Landgericht die Möglichkeit eines Vergleichs erwogen habe. Schließlich habe auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 28.06.2017 zum Ausdruck gebracht, dass das Landgericht ihr - der Klägerin - zunächst noch einen richterlichen Hinweis zu erteilen habe.

Im Schriftsatz vom 21.02.2018 (Bl. 543 ff. d. A.) hat die Klägerin unter anderem zu der Art und dem Umfang der von ihr im Rahmen der vor dem Unfall ausgeführten einzelnen Tätigkeiten sowie zu den verletzungsbedingten Einschränkungen vorgetragen. Darüber hinaus hat sie zu dem geltend gemachten Gewinnrückgang Stellung genommen.

Gestützt darauf beantragt die Klägerin:

1. Das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 23.10.2017 [richtig: vom 21.11.2017] wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass es eines weiteren Hinweises seitens des Landgerichts bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 nicht beruft habe, nachdem der Klägerin bereits zuvor aufgrund des Senatsurteils vom 28.06.2017 bekannt gewesen sei, was im Einzelnen zur Schlüssigkeit der Klageforderung noch vorgetragen werden müsse. Im Übrigen bestreitet die Beklagte das Vorbringen im Schriftsatz vom 21.02.2018.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 21.11.2017, Az. 12 O 613/08, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

1. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.02.2018 neue Tatsachen vorträgt, nämlich beispielsweise dazu, welche Arbeiten sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in welchem Umfang vor dem Unfall am 11.05.2005 ausgeübt haben will und inwieweit diese aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr ausgeübt werden können sollen, liegen die Voraussetzungen des § 530 Abs. 2 Satz 1 ZPO für deren Zulassung nicht vor. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem möglicherweise verspätet erteilten Hinweis des Landgerichts, weil die Klägerin schon infolge der Ausführungen des Senats im Urteil vom 28.06.2017 zutreffend und umfassend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

a. In Anbetracht des Verhandlungsgrundsatzes ist es grundsätzlich Aufgabe jeder Partei, die zum Erfolg ihres Prozessbegehrens nötigen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel anzuführen und die passenden Anträge zu stellen (Fritsche in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 139 Rn. 9; Stadler in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 139 Rn. 1; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 1; von Selle in: BeckOK, ZPO, 29. Edition, § 139 Rn. 7). Das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs hat das Gericht zu respektieren (BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 22/03 -, juris Rn. 5).

Die in § 139 ZPO normierten Hinweispflichten modifizieren den Beibringungsgrundsatz lediglich in gewisser Weise durch das Gebot richterlicher Hilfestellung (Stadler a. a. O.). Sie konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. So muss es den Parteien ermöglicht werden, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Die Parteien dürfen deshalb nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren (entscheidungserheblichen) Sachvortrag zu ergänzen (BGH, Urteil vom 10.01.2017 - XI ZR 365/14 -, juris Rn. 26).

Im Interesse einer sachgerechten Entscheidung des Rechtsstreits hat das Gericht daher ergänzend einzugreifen, wenn anzunehmen ist, dass das mangelhafte Vorbringen einer Partei auf einem Versehen oder einem Irrtum beruht und die Partei auf einen Hinweis den Mangel beseitigen wird (Fritsche a. a O. § 139 Rn. 9; dahingehend auch: BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - I ZR 43/12 -, juris Rn. 15). Die Hinweispflicht greift demgemäß auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Parteien, wenn die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt oder ersichtlich darauf vertraut wird, das schriftsätzliche Vorbringen sei ausreichend (BGH, Urteil vom 27.11.1996 - VIII ZR 311/95 -, juris Rn. 11). Erforderlich ist ein Hinweis darüber hinaus dann, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7).

Art. 103 Abs. 1 GG verlangt aber weder, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist, noch ist dem Grundrecht eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rn. 7). Vielmehr bedarf es eines konkreten Anlasses für einen Hinweis (Fritsche a. a. O. § 139 Rn. 9). Deshalb erübrigt sich eine Hinweispflicht, wenn ein etwaiger Aufklärungsbedarf bereits befriedigt ist. Davon ist nicht nur auszugehen, wenn ein Erfordernis weiteren Sachvortrags schon in der Vorinstanz hervorgehoben worden ist (BGH, Urteil vom 19.11.1970 - VII ZR 47/69 -, juris Rn. 34). Vielmehr gilt dies auch, wenn Entsprechendes im höheren Rechtszug - beispielsweise im Rahmen eines zurückverweisenden Urteils - dargestellt worden ist (BGH, Urteil vom 13.04.1961 - III ZR 28/60 -, abgedruckt in: VersR 1961, 610, 611 f.; ebenso: Fritsche a. a. O. § 139 Rn. 14; von Selle a. a. O. § 139 Rn. 18).

Ob die erneut befasste Vorinstanz an die Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gebunden ist, ist dabei unerheblich. Denn durch den Hinweis des Rechtsmittelgerichts erhält die Partei die Möglichkeit, Art und Umfang ihres bisherigen Vorbringens zu überdenken. Sie kann entweder Gegenstand und Umfang ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung verteidigen oder - gegebenenfalls auch nur hilfsweise - weiter vortragen. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich unabhängig von irgendwelchen Fristsetzungen durch die erneut befasste Vorinstanz aus der Prozessförderpflicht, § 282 ZPO. Diese verpflichtet die Parteien zur konzentrierten Verfahrensführung. Es soll sichergestellt werden, dass der Sachvortrag nicht nur rechtzeitig, sondern auch in dem jeweils gebotenen Umfang vorgebracht wird (Prütting in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 282 Rn. 7). Dabei bleibt es stets jeder Partei - und damit auch Klägerin im vorliegenden Fall - überlassen, ob sie einem Hinweis folgt oder nicht (Stadler a. a. O. § 139 Rn. 1). Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch dessen Ausprägung in § 139 ZPO führen zu einem Inquisitionsprozess (von Selle a. a. O. § 139 Rn. 7).

Auch wenn das erneut befasste Landgericht bei seiner Entscheidung, ob es dem Senat folgen will, nicht gebunden gewesen sein sollte, musste eine gewissenhafte und kundige Partei angesichts des bisherigen Prozessverlaufs auch damit rechnen, dass dieser Fall eintritt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass in dem Senatsurteil keinesfalls eine neue Rechtsansicht entwickelt bzw. vertreten, sondern ausschließlich die gefestigte Rechtsprechung dargestellt wurde.

b. Dass die Klägerin die vom Senat erhobenen Bedenken im Hinblick die Ergänzungs- und Erläuterungsbedürftigkeit ihres Sachvortrags falsch aufgenommen hätte, legt sie weder dar noch ist dies ersichtlich. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung hat das Landgericht durch seine konkrete Verfahrensweise zudem keinen Anlass für ein Vertrauen darauf gegeben, dass die Klägerin, die aufgrund des Senatsurteils von der Unzulänglichkeit ihres bisherigen Vortrags wusste, entgegen § 282 ZPO abwarten kann.

aa. Auch unter Berücksichtigung des vom Senat im Urteil vom 28.06.2017 geforderten Sachvortrags lag keine unangemessen kurze Zeit bis zu dem (zunächst) für 09.08.2017 angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob eine gewissenhafte und kundige Partei - insbesondere angesichts der Möglichkeit, eine Terminverlegung zu bewirken, wenn eine mangelnde Vorbereitung ausreichend entschuldigt ist (Stackmann in: Münchener Kommentar, ZPO, 5. Aufl., § 227 Rn. 7; Jaspersen in: BeckOK, ZPO, 29. Edition, § 227 Rn. 10; Stadler a. a. O. § 227 Rn. 7) - überhaupt aus dem Zeitraum bis zu einem festgesetzten Termin ableiten darf, dass sie bis auf weiteres nicht ergänzend vortragen muss.

Zutreffend ist zwar, dass vom Landgericht mit Verfügung vom 13.07.2017 (Bl. 471 d.A.) relativ zeitnah, nämlich für den 09.08.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden war. Unter Berücksichtigung der Postlaufzeit und der Regelung des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO blieb der Klägerin damit nur ein relativ kurzer Zeitraum von nicht einmal ganz zwei Wochen, um ihr Vorbringen zu ergänzen bzw. zu erläutern. Dies gilt aber nur, wenn man auf den Tag der Zustellung der Ladungsverfügung, mithin auf den 17.07.2017 abstellt. Das Senatsurteil vom 28.06.2017 war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch schon am 30.06.2017 zugestellt worden. Dass dieser sich unverzüglich mit dem Urteil auseinandergesetzt hat, macht dabei der Berichtigungsantrag vom 04.07.2017 (Bl. 474 f. d.A.) deutlich. Demgemäß hatte die Klägerin schon rund zwei Wochen vor der Zustellung der Ladungsverfügung Kenntnis von der Notwendigkeit weiteren Sachvortrags.

Tatsächlich sind - infolge der Terminverlegung mit Verfügung vom 09.08.2017 (Bl. 485 d.A.) - bis zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 (Bl. 496 ff. d.A.) sogar mehrere Monate vergangen, ohne dass die Klägerin in der Sache unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 28.06.2017 weiter vorgetragen hätte.

bb. Auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien zur Sachaufklärung in der Ladung vom 13.07.2017 (Bl. 471 d.A.) bzw. in der Umladung vom 09.08.2017 (Bl. 485 d.A.) vermag aus der Sicht einer gewissenhaften und kundigen Prozesspartei kein Vertrauen darauf zu begründen, dass bis auf weiteres kein ergänzender Sachvortrag erforderlich ist.

Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn ihre Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Parteianhörung ist ihrem Wesen nach folglich ein Mittel zur Klärung des tatsächlichen Parteivorbringens und knüpft damit gerade an die materielle Prozessleistung, mithin an § 139 Abs. 1 ZPO an. Mit ihrer Anhörung präzisiert die Partei den eigenen Sachvortrag (Stadler a. a. O. § 141 Rn. 2). Sie dient dem besseren Verständnis dessen, was die Parteien behaupten und beantragen will (BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 90/01 -, juris Rn. 29). Eine Ladung der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts setzt demgemäß gerade einen Aufklärungsbedarf voraus, der sich insbesondere aus unklarem, lückenhaftem oder widersprüchlichem Vorbringen in vorbereitenden Schriftsätzen ergeben kann (von Selle a. a. O. § 141 Rn. 5; Fritsche a. a. O. § 141 Rn. 1).

Ausgehend von dem Hinweis des Senats in seinem Urteil vom 28.06.2017 (dort Seite 10 ff., Bl. 457 ff. d.A.) war auch zu erwarten, dass die Klägerin im Rahmen vorbereitender Schriftsätze Weiteres vorbringt, das - jedenfalls potentiell - der unmittelbaren Erörterung mit ihr bedarf. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Erscheinen beider Parteien in der Regel angeordnet werden soll (Greger a. a. O. § 141 Rn. 3; ähnlich Stadler a. a. O. § 141 Rn. 4), weil dies der effizienten und zügigen Erledigung des Rechtsstreites dient (Stadler a. a. O § 141 Rn. 1).

cc. Das Ausgeführte gilt auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der Entscheidung des Senats vom 07.06.2017. Dieser lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Klägerin seitens des Landgerichts im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens noch ein gesonderter Hinweis zu erteilen ist. Vielmehr heißt es auf Seite 10 des Urteils (Bl. 457 d.A.) - und zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob Entscheidungsreife und deshalb die Grundvoraussetzung für eine Zurückverweisung vorliegt - lediglich: „Im Hinblick auf § 139 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 ZPO ist der Klägerin hierzu [Anmerkung: nämlich zur Ergänzung- und Erläuterung ihres bisherigen ungenügenden Sachvortrags] Gelegenheit zu geben.“ Mit dem Verweis auf die Regelungen des § 139 ZPO wird lediglich begründet, warum die Möglichkeit hierzu zu eröffnen ist; es wird zum Ausdruck gebracht, dass hierfür die genannten Vorschriften der Anlass sind.

Soweit der Senat ausgeführt hat (Seite 15 des Urteils, Bl. 462 d.A.), dass die bereits erfolgte Beweisaufnahme zu wiederholen bzw. weitere Zeugen zu vernehmen sind, hat er diese Aussage ausdrücklich vom weiteren Vorbringen der Klägerin abhängig gemacht.

dd. Sofern die Parteien im Hinblick auf einen Güteversuch geladen wurden, lässt sich daraus nichts in Bezug auf die Verpflichtung zum rechtzeitigen Vortrag der entscheidungserheblichen Tatsachen ableiten. Vielmehr ist die Anordnung vor dem Hintergrund des § 278 Abs. 1 ZPO zu sehen, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll. So soll der Richter niemals nur auf die strikte Entscheidung nach Recht und Gesetz bedacht sein. Vielmehr ist er in besonderem Maße der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten und damit der Wahrung des Prozesszwecks „Rechtsfrieden“ verpflichtet (Prütting a. a. O. § 278 Rn. 1). Dass dem auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien dient, ergibt sich aus § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2. Das Vorbringen der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2017 vermag es nicht, die geltend gemachten (bezifferten) Schadensersatzansprüche zu begründen. Dies hat der Senat - entsprechend den nachfolgenden Ausführungen - bereits in seinem Endurteil vom 28.06.2017 (Az. 2 U 2653/14) dargelegt.

[Wird ausgeführt] ...

3. Einer Erstattung der geltend gemachten Kosten für den Entwurf eines Arbeitsvertrages steht - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung - schon der fehlende Nachweis entgegen, dass die Ersatzkräfte lediglich zur Kompensation der Unfallfolgen der Klägerin tätig geworden sind.

4. Die Feststellungsklage der Klägerin ist unzulässig, weil über eine Klage mit identischem Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 269/00 -, juris Rn. 21).

a. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft eines Urteils so weit, als über den erhobenen (prozessualen) Anspruch entschieden ist. Sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, das heißt auf die Rechtsfolge, die auf eine Klage oder Widerklage aufgrund eines bestimmten Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist dabei grundsätzlich von der Urteilsformel. Nur sofern diese allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 17.02. 1983 - III ZR 184/81 -, juris Rn. 14).

b. Ausgehend davon steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags das Urteil des Landgericht Weiden i. d. OPf. vom 15.12.2008 - 12 O 617/07 - entgegen. Dieses enthält unter der Ziffer 2 - in Übereinstimmung mit dem Klageantrag - folgenden Entscheidungssatz: „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen“. Irgendwelche Einschränkungen der Feststellung auf bestimmte Schadensarten, namentlich auf Schmerzensgeldansprüche, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen und Fahrtkosten oder den Haushaltsführungsschaden, die im Übrigen streitgegenständlich waren, sind der Entscheidung nicht ansatzweise zu nehmen. Das Begehren der Klägerin in diesem Verfahren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr „sämtlichen betrieblichen Erwerbsschaden aus dem Unfall vom 11.05.2005 in Sch zu bezahlen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen“, wird von der weiteren, weil unbeschränkten Feststellung des Landgerichts im Urteil vom 15.12.2008 umfasst. Diese Entscheidung ist insoweit auch rechtskräftig geworden; die Beklagte hat das landgerichtliche Urteil insofern nicht angegriffen (vgl. dazu: OLG Nürnberg, Urteil vom 24.02.2011, - 13 U 112/09 -).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 19. Sept. 2018 - 2 U 2307/17 zitiert 12 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens


(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 132 Fristen für Schriftsätze


(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schrifts

Zivilprozessordnung - ZPO | § 331a Entscheidung nach Aktenlage


Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinr

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2003 - V ZB 22/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/03 vom 2. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 42, 139; BGB § 214 Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der

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Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 22/03
vom
2. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Weist der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit
der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hin, daß der Anspruch verjährt
sei, besteht Grund, ihn abzulehnen; dasselbe gilt, wenn der Hinweis zwar an
den Kläger gerichtet, aber auch dem Beklagten zuzustellen ist.
BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03 - LG Dessau
AG Zerbst
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 24. Februar 2003 und des Amtsgerichts Zerbst vom 24. Januar 2003 aufgehoben.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Amtsgericht S. wird für begründet erklärt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800

Gründe:


I.


Mit einem dem Beklagten am 26. Oktober 2002 zugestellten Mahnbescheid hat die Klägerin Herausgabe von Nutzungsentgelt nach den Vorschriften über das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 und Satz 8 EGBGB) geltend gemacht. Nach Widerspruch hat das Amtsgericht im schriftlichen Vorverfahren dem Beklagten die Anspruchsbegründungsschrift und eine beglaubigte Abschrift folgenden, an den Kläger ergangenen Hinweises zugestellt :
"Der Anspruch nach Satz 4 dürfte gemäß Satz 7 verjährt sein, wenn der Beklagte die Einrede der Verjährung erhebt." Der Beklagte, der zunächst nur Einwendungen gegen das Bestehen der Ansprüche erhoben hatte, berief sich in der Folge auch auf Verjährung. Die Klägerin hat den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr. BGHZ 77, 70, 72; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1679; zu § 19 BVerfGG: BVerfGE 20, 1, 5; 102, 122, 125). Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien. Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Aequidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht. Bei der materiellen Prozeßleitung, zu der die in § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zäh-
len (vgl. auch §§ 136 Abs. 3, 141, 279 Abs. 3 ZPO), hat er, soweit für besondere Verfahrensarten nichts Abweichendes bestimmt ist (für Familiensachen vgl. §§ 616, 617 ZPO), das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozeßstoffes zu respektieren. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 146 ZPO) in den Prozeß hinzuwirken. Dies gilt für weitere Klagegründe (BGHZ 7, 208, 211; Senatsurteil vom 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1893, jeweils für die Klageerweiterung), für die Ausübung von Gestaltungsrechten (Senat aaO), aber auch für Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Urteil vom 18. November 1968, II ZR 152/67, NJW 1969, 691, 693 für das Zurückbehaltungsrecht).
2. Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anspruchsbegründenden Tatbestand und mithin das Bestehen des Rechts des Gläubigers nicht. Ihr Eintritt verschafft dem Schuldner vielmehr ein Gegenrecht, nämlich die Befugnis, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung des Gegenrechts, die Erhebung der Einrede der Verjährung, ist eine geschäftsähnliche Handlung des sachlichen Rechts (allg. M., vgl. statt aller MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 3). Sie setzt die Bekundung des Willens des Schuldners voraus, die Leistung endgültig zu verweigern und dies - jedenfalls dem Sinne nach - mit dem Ablauf der Verjährungsfrist zu begründen. Bevor dies geschehen ist, steht dem Verlangen des Gläubigers auf Erbringung der Leistung nichts entgegen. Im Rechtsstreit hat deshalb, auch wenn die verjährungsbegründenden Umstände vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (§ 331 Abs. 2 ZPO). An dieser Konzeption (bisher
§ 222 BGB) hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten. Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der Einredelösung (Nachweise bei Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdn. 24a; aus der Sicht des § 42 Abs. 2 ZPO vgl. auch Feiber, Anm. zu BGH, Urteil vom 12. November 1997, IV ZR 214/96, LM ZPO § 42 Nr. 7 und Deubner, JuS 1998, 249, 250) erübrigen sich daher. Zu Unrecht meint mithin das Beschwerdegericht, der Amtsrichter habe sich mit seinem Hinweis auf die Wiedergabe der materiellen Rechtslage beschränkt. Seine prozeßleitende Verfügung führte dem Beklagten vielmehr die Möglichkeit vor Augen, durch eine geschäftsähnliche Handlung die bestehende, für das Gericht verbindliche Rechtslage zum Nachteil des Klägers und zu seinen eigenen Gunsten zu verändern. Ein solcher Hinweis wirkt wie eine Aufforderung, die Einrede auch zu erheben.
3. Für den Hinweis bietet § 139 ZPO keine Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat zwar bisher die Frage, ob das Gericht nach dieser Vorschrift den Anspruchsgegner auf die Möglichkeit hinweisen darf, sich mit der Einrede der Verjährung zu verteidigen (zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur vgl. Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl. §139 Rdn. 9 mit Fn. 64), noch nicht ausdrücklich entschieden. Die Verneinung des Rechts, auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Zurückbehaltungsrecht) aufmerksam zu machen (oben zu 1.), nimmt die Entscheidung aber im Grundsatz vorweg. Der Gesetzgeber hat sich mit der Neufassung des § 139 ZPO durch das Zivilprozeßreformgesetz diesen Standpunkt zu eigen gemacht. Die neuen Regeln der materiellen Prozeßleitung sehen nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BTDrucks. 14/4722, S. 77) davon ab, den Gerichten inhaltlich engere oder detailliertere Vorgaben zu machen als das bisherige Recht. § 139 Abs. 1 ZPO hebt
danach zwar insgesamt hervor, daß das Gericht im offenen Gespräch mit den Parteien die entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte erörtern und auf eine allseits sachdienliche Verfahrensführung hinwirken soll. Er beläßt es jedoch bei dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch Fragen oder Hinweise neue Anspruchsgrundlagen, Einreden oder Anträge einzuführen, die in dem streitigen Vortrag der Parteien nicht zumindest andeutungsweise bereits eine Grundlage haben. Das Ausbleiben von Hinweisen, für die danach kein Raum besteht, macht eine Entscheidung auch nicht überraschend im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO (ausdrücklich zu § 139 Abs. 2 der Referentenentwurf des BMJ, Stand 23. Dezember 1999, Entwurfsbegründung S. 109). Hiermit weicht der Senat nicht von der vom IV. Zivilsenat in der Entscheidung vom 12. November 1997 (oben zu 2.) zu § 278 Abs. 3 ZPO a.F. vertretenen Meinung ab. Der IV. Zivilsenat hat aus der in den Grundzügen § 139 Abs. 2 ZPO entsprechenden Vorschrift nicht die allgemeine Befugnis des Richters hergeleitet, den Anspruchsgegner auf die Möglichkeit hinzuweisen, er könne sich mit dem Eintritt der Verjährung verteidigen. Bei dem vom IV. Zivilsenat zu beurteilenden Sachverhalt war es vielmehr geboten, die Revisionsparteien auf eine bestimmte Rechtsprechung hinzuweisen, aus der unübersehbar die Anwendung einer bestimmten Verjährungsvorschrift folgte. Daß der abgelehnte Richter bei den Vergleichsgesprächen in der Revisionsinstanz auf diese Rechtsfolge hingewiesen hatte, machte ihn nicht befangen.
4. Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob andere Vorschriften, etwa die Pflicht, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 278 ZPO), überhaupt, unter welchen Voraussetzungen und wenn ja, in welcher Weise, den Hinweis auf die Einrede erlauben. Er hat sich deshalb auch nicht mit der Gesamtheit der in Rechtsprechung und Literatur geführten Dis-
kussion über das Ablehnungsrecht der Parteien im Falle des Hinweises auf die Verjährung zu befassen (zum Streitstand vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 42 Rdn. 27). Im Streitfalle entbehrte der Hinweis jeder in Frage kommenden Rechtsgrundlage. Der Richter hat, noch bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit hatte, sich zu äußern, diesem einen Weg aufgezeigt, der nach seiner Auffassung zum Erfolg der Rechtsverteidigung und zum Mißerfolg der Klage führte. Damit hat er sich aus der verständlichen Sicht der Klägerin parteilich gezeigt. Daß der Hinweis unmittelbar gegenüber der Klägerin erfolgte, ändert hieran angesichts des Umstandes, daß er nach der Anordnung des Richters dem Beklagten bekanntzugeben war, entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts , nichts. Ohne Einfluß auf den Erfolg des Ablehnungsgesuches ist auch der Umstand, daß der Hinweis inhaltlich unzutreffend war (die Zustellung des Mahnbescheides hatte die am 8. November 2000 begonnene, zweijährige Verjährungsfrist des Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 7 gehemmt; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
5. Der Ablehnungsgrund entfällt nicht deshalb, weil das Verhalten des Richters jedenfalls vertretbar gewesen wäre (zu diesem Gesichtspunkt statt aller Zöller/Vollkommer aaO, Rdn. 27 m.w.N.). Das war nicht der Fall. Im übrigen ist, wenn man bei der Beurteilung der Befangenheit des Richters auf diesen Gesichtspunkt abstellen will (dazu auch BGH, Urteil vom 12. November 1997, oben zu 2; Beschluß vom 29. November 1995, XII ZR 140/94, BGHR ZPO § 42 Abs. 2, Rechtsauffassung 1), zwischen Äußerungen über Rechtsund tatsächliche Fragen im allgemeinen und einem Hinweis darauf, daß ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozeß eingeführt werden könne, zu unterscheiden. Im letzteren Fall müssen, wegen der eklatanten
Gefahr, von einer Gleichbehandlung der Parteien abzuweichen, an die Vertretbarkeit des Hinweises strenge Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls wäre es dem Richter an die Hand gegeben, über die Grenzen seiner Neutralitätspflicht selbst zu entscheiden. Die danach zu stellenden Anforderungen wären im Streitfall unter keinem Gesichtspunkt erfüllt gewesen.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.

(2) Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.