Landgericht Traunstein Endurteil, 11. Mai 2018 - 5 O 2804/16

bei uns veröffentlicht am11.05.2018

Gericht

Landgericht Traunstein

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.332,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.03.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu bezahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 25 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 05.08.2015 in Neubeuern.

Der Kläger kam mit seinem Fahrrad zu Sturz, als die Beklagte zu 2) unter Vorfahrtsmissachtung auf die vom Kläger befahrene bevorrechtigte Straße fuhr.

Die Haftung der Beklagten zu 2) als Fahrerin, des Beklagten zu 1) als Halter und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen ... sind unstreitig.

Die Beklagte zu 3) hat vorgerichtlich einen Betrag von 1.500,00 € für den Schaden des Fahrrades an den Kläger gezahlt.

Der Kläger trägt vor, dass er durch den Unfall verletzt worden sei. Der rechte Fuß habe geblutet, sei angeschwollen und geschürft gewesen. Ebenfalls sei das rechte Knie angeschwollen. Da der Kläger bereits einen einwöchigen Italienurlaub gebucht hatte, sei er vor dem Urlaub nicht mehr zum Arzt gegangen. Es habe sich dann infolge dauerhafter Beschwerden herausgestellt, dass er eine Lendenwirbelsäulenproblematik habe. Die unfallbedingten Verletzungen ergäben sich aus den Schreiben der Kernspintomographie im Aicherpark vom 26.11.2015 (Anlage K 6) und der Patientendokumentation vom 19.11.2015 (Anlage K 5).

Infolge der körperlichen Beeinträchtigungen habe der Kläger auch Kosten für die Kernspintomographie in Höhe von 815,71 €, der Firma ... über 40,74 €, des Dr. ... über 38,87 € und des ... Zentrum ... über 258,65 € tragen müssen.

Daneben sei bei dem Unfall das Fahrrad des Klägers, das er ca. 2012/2013 zu einem Preis von 7.500,00 € neu gekauft habe, beschädigt worden. Die erforderlichen Reparaturkosten würden 3.832,85 € betragen. Insbesondere komme eine Verweisung des Klägers auf die Abrechnung als Totalschaden mit dem beklagtenseits vorgestellten Wiederbeschaffungswert 1.600,00 € abzüglich Restwert 100,00 €, insgesamt 1.500,00 € Fahrradschaden nicht in Betracht. Der Kläger habe sich kein neues Rennrad kaufen wollen, da das verunfallte einen technischen Stand aufweist, der dem aktuellen entspreche. Technische Neuerungen gäbe es praktisch nicht. Für Rennräder dieser Klasse gebe es auch keinen Gebrauchtmarkt. Darüber hinaus seien die Rahmenhöhen sehr spezifisch, so dass auch aus diesem Grund kein gebrauchtes, dem beschädigten des Klägers gleichwertiges oder identisches Rennrad beschafft werden könne. Die Abrechnung auf Gutachtenbasis sei daher möglich, auch weil der Kläger mit dem verunfallten Fahrrad auch einen ideellen Wert verbinde.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.486,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.332,85 € seit 23.03.2016 und aus 895,32 € seit 15.04.2016 und aus 258,65 € seit 07.05.2016 zu zahlen.

  • 3.Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger die nicht anrechenbaren Kosten für die außergerichtliche Regulierung in Höhe von 566,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 05.08.2015 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder noch übergehen wird.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie bestreiten, dass der Kläger bei dem bei dem Unfall verletzt worden sei. Soweit der Kläger materielle Ansprüche geltend mache, komme eine Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht in Betracht. Es sei von einem Zeitwert des klägerischen Fahrrads vor dem Unfallereignis von 1.600,00 € und von einem Fahrradrestwert des Fahrrads im beschädigten Zustand in Höhe von 100,00 € auszugehen. Aufgrund dieses Totalschadens könne der Kläger lediglich den Fahrzeugschaden in Form des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen, den die Beklagte zu 3) bereits an ihn gezahlt hat.

Daneben seien die geltend gemachten Heilbehandlungskosten mangels unfallbedingter Verletzung des Klägers ebenfalls nicht zu erstatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört im Termin vom 22.12.2016 (Bl. 56-66 d.A.). Auf die Sitzungsniederschrift wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens der Sachverständige Dr. .../Dr. ... vom 08.02.2018 (Bl. 83 d.A.). Auf dieses wird ebenfalls vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 03.04.2018 und 26.03.2018 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Mit Beschluss vom 17.04.2018 wurde als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, der 04.05.2018 bestimmt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat den Nachweis dafür, dass er über Schürfwunden am Fuß/Bein und eine Prellung des Knies hinaus bei dem streitgegenständlichen Unfall verletzt wurde, nicht führen können. Mangels Nachweis einer unfallbedingten Verletzung über die Schürfwunden bzw. Knieprellung hinaus, kommt eine Erstattung von Heilbehandlungskosten nicht in Betracht. Nachdem auch keine Verletzungen gegeben sind, die zukünftige materielle oder immaterielle Beeinträchtigungen erwarten lassen, war dem Feststellungsantrag nicht stattzugeben.

Der Kläger kann Ersatz der Reparaturkosten des bei dem Unfall beschädigten Fahrrades unter Berücksichtigung des bereits seitens der Beklagten bezahlten Betrages von 1.500,00 € auf den Fahrradschaden verlangen.

I.

Der Kläger ist beweispflichtig für die von ihm geltend gemachten unfallbedingten Verletzungen. Diesbezüglich hat er im Termin vom 22.12.2016 ausgeführt, dass er bei dem Fahrradsturz verletzt worden sei dergestalt, dass er Schmerzen erlitten habe sowie Schürfwunden am rechten Schienbein und am rechten Knie eine Schwellung erlitten habe.

1. Das Gericht geht davon aus, dass diese Angaben zutreffend sind. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger angesichts des Unfallgeschehens, das für das Gericht plausibel und nachvollziehbar seitens des Klägers geschildert wurde, nicht wie von ihm beschrieben verletzt wurde.

Soweit die Beklagtenpartei unfallbedingte Verletzungen bestritten hat, ist das Gericht aufgrund der informatorischen Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger Schürfwunden sowie eine Schwellung des rechten Knies erlitten hat und die hiermit verbundenen Schmerzen bestanden.

2. Soweit der Kläger weitere unfallbedingte Verletzungen geltend macht, ist ein Nachweis der Unfallkausalität nicht gelungen.

Die Sachverständigen Dr. .../Dr. ... kommen in ihrem Gutachten vom 08.02.2018 für das Gericht nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass der Unfall beim Kläger zu keinen nachweisbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführenden Verletzungen im Lendenwirbelsäulenbereich geführt hat.

Die Sachverständigen, die dem Gericht aus einer Vielzahl von gerichtlichen Sachverständigengutachten als kompetent und fundiert bekannt sind, stellen vielmehr fest, dass degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule und anlagebedingte Veränderungen am Spinalkanal vorliegen, die nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch der klinische Verlauf des Klägers nach dem Unfall sei mit einer wissenschaftlich begründeten Diagnosestellung einer schweren strukturellen Läsion nicht zu vereinbaren. Vielmehr handle es sich um ausnahmslos anlagebedingte Veränderungen.

Das Gericht legt die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 08.02.2018 bei seiner Entscheidung vollumfänglich zugrunde.

Der Nachweis, dass über die unfallbedingt erlittenen Verletzungen in Form der Schürfwunden und der Schwellung des rechten Knies weitere Verletzungen des Klägers durch den Unfall verursacht wurde, ist damit nicht gelungen.

3. Bei der Bemessung des klägerseits wegen der Verletzungen begehrten Schmerzensgeldes geht das Gericht in der Gesamtschau davon aus, dass - insbesondere auch in Bezug auf vergleichbare Fälle - hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € erforderlich aber auch ausreichend ist, um die Schmerzen des Klägers zu kompensieren.

Ein höheres Schmerzensgeld kommt mangels weiterer dauerhafter Schmerzen aufgrund der Schürfwunden oder der Knieschwellung nicht in Betracht.

II.

Nachdem ein Nachweis weiterer unfallbedingter materieller oder immaterieller Schäden nicht gelungen ist, kommt auch der Ersatz von Heilbehandlungskosten für solche körperlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger aufgrund des Unfalls geltend macht, nicht in Betracht. Des Weiteren besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass aufgrund der lediglich erwiesenen Schürfwunden und Knieschwellung materielle oder immaterielle Zukunftsschäden des Klägers zu befürchten sind, für die ein entsprechendes Feststellungsinteresse bestehen würde.

Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen.

III.

Der Kläger kann Ersatz der Reparaturkosten für sein Fahrrad verlangen.

1. Soweit Reparaturkosten aufgrund des Kostenvoranschlags vom 18.09.2015 (Anlage K 1) in Höhe von 3.832,85 € seitens des Klägers vorgetragen werden, sind diese durch die Beklagte der Höhe nach nicht bestritten worden.

2. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, dass eine Erstattung von Reparaturkosten nicht in Betracht käme, da es sich vorliegend um einen Totalschaden des Fahrrades handeln würde. Der Kläger könne daher nur auf Totalschadenbasis abrechnen, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert verlangen. Hierzu verweist die Beklagte auf das Kurzgutachten Schaffner vom 20.01.2016 (Anlage B 2).

Das Gericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass ein Verweis des Klägers auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis nicht in Betracht kommt.

Der Kläger kann Erstattung der Reparaturkosten verlangen, da ihm nicht zuzumuten ist, ein gebrauchtes Rennrad mit Carbonrahmen, bei dem der Kläger keine ausreichende Kenntnis über eventuelle Vorschädigungen des Carbonrahmens haben wird, als Ersatz zu akzeptieren. Bei Carbonrahmen sind Beschädigungen, anders als bei sonstigen Rahmenwerkstoffen, nicht ohne weiteres erkennbar. Eventuelle Haarrisse, die beispielsweise aufgrund Umfallens des Fahrrades oder eines (auch nur leichten, aber für den Rahmen ungünstigen) Sturzes entstehen können, sind ohne weitere Diagnostik des Rahmens nicht sichtbar. Sie sind jedoch äußerst gefährlich, da sie bei Belastung zu einem plötzlichen Brechen des Rahmens führen können, das nicht vorhersehbar ist.

Der Kläger müsste daher bei Verweis auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis ein gebrauchtes Fahrrad kaufen, bei dem für ihn nicht erkennbar ist, ob es Vorschäden hat.

Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zumutbar.

Selbst wenn man den Kläger darauf verweist, dass er überprüfen lassen kann, ob der Rahmen unbeschädigt ist (was letztlich nur durch aufwendige und teure Diagnostik, wohl eine Computertomographie des Rahmens, möglich wäre), übersteigt dies zur Überzeugung des Gerichts das dem Kläger im Rahmen der Schadensregulierung Zumutbare.

Ausgangspunkt ist nämlich, dass der Kläger als Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne den Unfall stünde. Ohne den Unfall hätte der Kläger ein Rennrad mit Carbonrahmen, das er neu gekauft hat und dessen Zustand er genau kennt.

Dieser Zustand ist für ihn wiederherzustellen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nur durch Ersatz des Rahmens mittels eines neuen Bauteils (Frameset) möglich.

3. Daneben ist zu berücksichtigen, dass ein nennenswerter Gebrauchtmarkt für Fahrräder, die dem des Klägers vergleichbar sind, nicht existiert. Insbesondere sind Rennräder in der vorliegenden Preisklasse individuell für den jeweiligen Fahrer ausgesucht und in Bezug auf die Rahmenspezifikationen, d.h. die Rahmengröße, Rahmengeometrie, d.h. die Längen der Rahmenbauteile (Oberrohr, Unterrohr, Vorbau, Sattelstütze etc.) auf die jeweiligen Proportionen des Fahrers abgestimmt. Es wäre deswegen eher Zufall, wenn ein gebrauchtes Fahrrad mit vergleichbaren Spezifikationen, gleicher Geometrie und vergleichbarem Alter in für den Kläger zumutbarer Nähe auf dem Markt zur Verfügung stehen würde.

Der Kläger kann daher aufgrund der zu erwartenden langen Nutzungsdauer eines Rennrades in der streitgegenständlichen Preisklasse, dem Umstand, dass ein Gebrauchtmarkt, der beispielsweise einem Kfz-Gebrauchtmarkt entsprechen würde, für solche Fahrräder nicht existiert und dem ideellen Interesse, das der Kläger an dem Fahrrad berechtigterweise hat, insbesondere aufgrund der Kenntnis darüber, ob (bzw. dass nicht!) mit dem Carbonrahmen eventuelle Unfälle geschehen sind, vorliegend Reparatur anstatt Abrechnung auf Totalschadenbasis verlangen.

Die der Höhe nach bestrittenen Reparaturkosten sind mit insgesamt 3.832,85 € brutto zugrunde zu legen, wovon die bereits auf den Fahrradschaden gezahlten 1.500,00 € in Abzug zu bringen sind. Der Kläger kann daher Ersatz von noch 2.332,85 € für den Fahrradschaden verlangen.

IV.

Aus dem Gegenstandswert von 2.832,85 € kann der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. Diese sind im Umfang von 1,3 Gebühren zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt 334,75 € zu erstatten.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.