Landgericht Traunstein Endurteil, 12. Feb. 2016 - 1 HK O 3385/15

bei uns veröffentlicht am12.02.2016

Gericht

Landgericht Traunstein

Gründe

Landgericht Traunstein

Az.: 1 HK O 3385/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 12.02.2016

In dem Rechtsstreit

... e.V., vertreten durch d. Geschäftsführer Jürgen R. und Sascha M-K., ...

- Klägerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...Limburg, Gz.: ...

gegen

...

- Beklagte

wegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

erlässt das Landgericht Traunstein - 1. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht W. Müller am 12.02.2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2016 folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäudes enthält,, wenn dies geschieht wie in Immobilienanzeigen der Beklagten im... Wochenblatt, Ausgabe vom 8.7.2015, für die Immobilie „2-Zimmer-EG-Wohnung in ..., 64 m2“, die Immobilie „2 1/2-Zimmer-Komfort-Studio-Wohnung in ... 73 m2 Wohnfläche“ und die Immobilie „2-Zimmer-Wohnung in ... 39 m2“, die wie folgt wiedergegeben sind:

Bild

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 20.10.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch wegen dreier Immobilieninserate geltend.

Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er unter anderem, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Gemäß Bescheinigung des Bundesamtes für Justiz vom 18.11.2008 ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.

Die Beklagte betreibt in ... ein Makler- bzw. Immobilienunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Häusern und Wohnungen beschäftigt, und schaltet im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit auch gewerbliche Immobilienanzeigen in Tageszeitungen.

In Immobilienanzeigen im ... Wochenblatt, Ausgabe vom 8.7.2015, warb sie für die Vermietung mehrerer Wohnungen, so für eine 2-Zimmer-EG-Wohnung in ..., 64 m2 Wohnfläche zum monatlichen Mietpreis von 366,00 €, für eine 2 1/2 -Zimmer-Komfort-Studio-Wohnung in ..., 73 m2 Wohnfläche zum monatlichen Mietpreis von 525,00 € und für eine 2-Zimmer-Wohnung in ..., 39 m2 Wohnfläche zum monatlichen Mietpreis von 310,00 €. Wegen der Einzelheiten der Inserate wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte hat in diesen Immobilienanzeigen die nach § 16a Abs. 1 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben über den Energieausweis für die beworbenen streitgegenständlichen Immobilien nicht vollständig angegeben. Sie wies darin lediglich auf das Vorhandensein eines Energieausweises, den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und den Endenergieverbrauch hin. Die nach § 16a Abs, 1 EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr der jeweiligen Immobilie machte sie nicht.

Mit Schreiben vom 14.7.2015 hat der Kläger die Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahnkosten gefordert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K4 verwiesen. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11, 5a UWG i. V. m. § 16a EnEV habe. § 16a EnEV sei auch bestimmt, das Marktverhalten zu regeln. Diese Vorschrift regele Informationspflichten für den Verbraucher. Damit diene § 16a EnEV dem Verbraucherschutz. Die Zuwiderhandlung sei auch wettbewerbsrechtlich relevant i. S. d. § 3 UWG. Die Zuwiderhandlung stelle ein Unterlassen wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 4 UWG dar.

Nach den Grundsätzen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung würden auch Immobilienmakler unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU unter § 16a EnEV fallen. Der Begriff des „Verkäufers“ i. S. d. § 16a EnEV sei nicht eng rechtsgeschäftlich, sondern weit auszulegen. Er umfasse auch Personen, die im Namen des Verkäufers auftreten. Gegenüber dem Immobilieninteressenten trete letztlich der Immobilienmakler als Handelnder und mithin als Verkäufer/Vermieter auf. Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht sei der Immobilienmakler insofern auch als (Mit)Täter bzw. Gehilfe anzusehen. Zu berücksichtigen sei, dass bei einer engen Auslegung § 16a EnEV leerlaufen würde. In der Bundesrepublik Deutschland wird der weitaus größte Anteil aller in kommerziellen Medien aufgegebenen bzw. veröffentlichten Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen für Immobilien durch gewerbliche Maklerunternehmen geschaltet bzw. veröffentlicht. Damit wäre es für den jeweiligen Immobilieneigentümer ein Leichtes, die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten zu umgehen. Die Kontrolle des § 16a EnEV sei ordnungsrechtlich nicht gewährleistet.

Es liege auch eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit vor, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe. So sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 16a EnEV der Umsetzung von Art. 12 Abs. 4 RL diene. Deshalb sei der Gesetzgeber auch davon ausgegangen, dass der Wirtschaft durch die Umsetzung ein zeitlicher Erfüllungsaufwand und durch die Verteuerung der Anzeigen ein pekuniärer Erfüllungsaufwand entstehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 23.9.2015 sowie den Schriftsatz vom 11.1.2016 und die Replik vom 26.1.2016 jeweils mit Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in kommerziellen Medien eine Immobilienanzeige für eine Wohnimmobilie, für die zum Zeitpunkt der Anzeigenaufgabe ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen, ohne sicherzustellen, dass diese Anzeige Angaben zu der Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnEV) und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in Immobilienanzeigen der Beklagten im... Wochenblatt, Ausgabe vom 8.7.2015, für die Immobilie „2-Zimmer-EG-Wohnung in ..., 64 m2“, die Immobilie „21/2-Zimrner-Komfort-Studio-Wohnung in ..., 73 m2 Wohnfläche“ und die Immobilie „2-Zimmer-Wohnung in ..., 39 m2“, die wie in Anlage K3 wiedergegeben sind,

2. an den Kläger 229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie als Maklerin nicht Verkäufer i. S. d. § 16a Abs. 1 EnEV und damit nicht in den gesetzlichen Personenkreis einbezogen sei, dem die Pflichtangaben des § 16a EnEV obliegen würden. § 16a EnEV sei eine Eingriffsnorm und Verstöße könnten als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, so dass die Vorschrift eng auszulegen sei. Klar definierte Personenkreise könnten nicht im Wettbewerbs recht eine ausweitende Interpretation erfahren. Die Beklagte ist der Meinung, dass es sich hier um ein die Privatautonomie eingreifendes Gesetz handele. Hier müssten höchste Präzisionsanforderungen bestehen. Die Energieeinsparungsverordnung beschränke Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermarktung von Immobilien, indem sie gezwungen werden, schon bei der Inserierung Offenlegungen zu treffen, eine Pflicht, die ihnen vor Inkrafttreten der Energieeinsparungsverordnung über Jahrzehnte hinweg nicht oblegen wären. Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber, Makler seien zivilrechtlich eindeutig definiert. Würden diese Begriffe nun in der Energiesparverordnung verwendet, müssten diese definitiv und absolut wörtlich genommen werden. Es widerspräche jedweder rechtlicher Systematik, wenn eine solche BGB-Normen einschränkende Verordnung andere Begrifflichkeiten wählen würde als sie das einzuschränkende BGB selbst auswerfe.

Die EnEV gehe zurück auf die Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Diese lege aber nicht fest, wen die Verpflichtung zur Angabe der Pflichthinweise aus dem Energieausweis treffen soll.

Die Beklagte beruft sich auf eine Entscheidung des LG Gießen vom 11.9.2015, Az. 8 0 7/15. Soweit andere Gerichte § 16a EnEV auf den Makler anwenden, würden sich diese über den eindeutigen und klaren Wortlaut hinwegsetzen und den Grundsatz der Trennung von Judikative und Legislative verletzten.

Unabhängig davon erscheine der von dem Kläger benannte Streitwert von 30.000,00 € als stark überhöht. Die drei Inserate erschienen in der örtlichen Presse und die Umsätze der Beklagten seien bescheiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 11.1.2016 und den Schriftsatz vom 28.1,2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Inserate durch die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 4 Nr. 11, 5a UWG i. V. m. § 16a EnEV.

Der Kläger ist unstreitig klagebefugt.

Bei § 16a EnEV handelt es sich unstreitig um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG.

Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt sie als Maklerunternehmen den Informationspflichten des § 16a EnEV bei Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien vor Verkauf und Vermietung.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Würzburg in seiner Entscheidung vom 10.9.2015, Az. 1 HKO 1.046/15, Landgericht Tübingen Urteil vom 12.11.2015, Az. 20 O 60/15, Landgericht München I Urteil vom 16.11.2015, Az. 4 HK O 6347/15 und Landgericht Münster Urteil vom 25.11.2015, Az. 21 O 87/15.

Die gegenteilige Auffassung des Landgericht Gießen Urteil vom 11.9.2015, Az. 8 O 7/15 überzeugt dagegen nicht.

In § 16a Abs. 1 EnEV ist für den Fall des Verkaufs nur der Verkäufer genannt, in § 16a Abs. 2 EnEV in entsprechender Anwendung der Vermieter, Verpächter und Leasinggeber. Die richtlinienkonforme Auslegung des Schutzzweckes des Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU gebietet jedoch auch eine Anwendung auf den Makler. Art. 12 Abs. 4 dieser Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass die Mitgliedstaaten verlangen, dass bei Verkauf oder Vermietung in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien der in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz genannt wird. Dabei knüpft die Richtlinie die Informationspflicht nicht an eine Pflicht des Eigentümers oder Vermieters/Verkäufers an, sondern begründet die Angabeverpflichtung in den jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeigen. Die Umsetzung des deutschen Normgebers würde leerlaufen, wenn § 16a EnEV nicht auf Makler angewendet würde, weil - wie von der Beklagten nicht bestritten - im Immobilienbereich ein Hauptteil der beworbenen Objekte über Makleranzeigen geschaltet werden.

Das nationale Recht ist dem Unionsrecht untergeordnet. Daher ist es im Lichte des Wortlauts und der Ziele des Unionsrechts auszulegen und anzuwenden. Aus Art. 288 Abs. 2 AEUV sowie Art 4 Abs. 3 EUV folgt die Verpflichtung, Bestimmungen des nationalen Rechts im Regelungsbereich der Richtlinie richtlinienkonform, das heißt im Lichte des Wortlauts und Zwecks der Richtlinie auszulegen. Das nationale Gericht muss also die Auslegung, des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten. Das impliziert eine Auslegung der Richtlinie selbst. Der Wortlaut der nationalen Regelung bildet keine Grenze (Köhler/Bornkamm, UWG Einleitung Rn. 3.13).

Dass die richtlinienkonforme Auslegung nicht durch den Wortlaut der deutschen Regelung beschränkt ist, übersieht die Beklagte, wenn sie sich auf die Definitionen des Verkäufers, Vermieters, Verpächters im deutschen BGB beruft. Der Wortlaut des § 16a EnEV kann die richtlinienkonforme Auslegung der Begriffe Verkäufer, Verpächter, Vermieter nicht begrenzen. Wie ausgeführt ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie eindeutig auf die Immobilienanzeige im jeweiligen kommerziellen Medium abstellt.

Die drei streitgegenständlichen Inserate unterfallen auch § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG.

Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich sind. Als wesentlich im Sinne dieser Vorschrift gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

2. Die Abmahnkosten sind angemessen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (Köhler/Bornkamm a. a. O. § 12 Rn. 1.98).

Die geltend gemachten 229,34 € halten sich im Rahmen der erforderlichen Kostenpauschale.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Prozesszinsen im Hinblick auf die Abmahnpauschale gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klage wurde zugestellt am 20.1.2015.

II. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

Bei Ziffer 1 des Tenors handelt es sich um einen Anspruch aus einer sogenannten nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit. Die Sicherheitsleistung setzt sich hier zusammen aus den Kosten und eventuelle Vollstreckungsschäden (Zöller ZPO § 709 Rn. 5).

Nimmt man die Kosten hier mit 5.000,00 € an, die möglichen Mehrkosten bei der Umstellung der Inserate mit etwa 2.000,00 € und setzt für den Zahlungsanspruch nach Ziffer 2 des Tenors 240,00 € an, ergibt sich eine Sicherheitsleistung von geschätzt 7.5000,00 €.

3. Für die Streitwertbemessung ist § 51 Abs. 2, Abs. 3 GKG heranzuziehen.

In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses hängt von der Größe und der Wirtschaftskraft des Klägers sowie der Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes ab (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 51 Rn. 2)

Der Kläger hat die Bedeutung der Sache mit 30.000,00 € bewertet.

Die Wertangabe des Klägers zu Beginn des Verfahrens ist in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung. Dies gilt nur dann nicht, wenn sich die Wertangabe eines Klägers nicht in objektiv vertretbaren Grenzen gehalten hat (OLG München Beschluss vom 14.1.2011, Az. 29 W 41/11).

Der Kläger ist ein Verband, der im erheblichen Umfang auch im Lauterkeitsbereich Interessen der Verbraucher verfolgt. Zu Recht verweist der Kläger auf im Bereich der EnEV zu erwartende zu- künftige Verstöße und auf die Vermittlung hochwertiger Wirtschaftsgüter (Immobilien). Dass die Inserate in dem ... Wochenblatt erfolgten und es sich um Mietwohnungen handelte, rechtfertigt eine Herabsetzung des Streitwertes nicht. Der Streitwert ist auch nicht den von der Beklagten vorgelegten Umsatzzahlen zu vergleichen, da der Streitwert nur zur Errechnung der Kosten dient.

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Landgericht Traunstein Endurteil, 12. Feb. 2016 - 1 HK O 3385/15 zitiert 17 §§.

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.