Landgericht Traunstein Beschluss, 19. Mai 2016 - 4 T 2962/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 08.06.2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 ließ eine Tochter der Betroffenen, die weitere Beteiligte zu 4), die Errichtung einer Betreuung für die Betroffene anregen. Bezüglich der Betreuungsbedürftigkeit verwies sie auf einen Arztbrief der Kreisklinik T. vom 05.11.2013 (Anlage 1), wo sich die Betroffene nach einem Sturz vom 16.10.2013 bis 05.11.2013 aufgehalten hatte, und fachärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie Dr. R. vom 13.08.2013 und 21.05.2014 (Anl. 6, 7). Sie legte ferner eine durch die Betroffene zu ihren Gunsten ausgestellte Vorsorgevollmacht vom 04.12.2012 (Anlage 4) vor. Aufgrund des eskalierenden Familienkonflikts sei sie jedoch zur Ausübung dieser Vollmacht nicht in der Lage. Bezüglich der Familienkonflikte verwies sie darauf, dass eine weitere Tochter der Betroffenen, die Mutter des weiteren Beteiligten zu 3), B. F., die Verpflichtungen aus dem Vertrag betreffend die Betriebsübergabe vom 23.03.1993 (Anlage 2, dort Ziffer VIII 2) nicht erfülle. Die Richtigkeit eines im Auftrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen beauftragten Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. vom 05.06.2014 (Anlage 8), der von einer Geschäftsfähigkeit der Betroffenen ausging, wurde von ihr angezweifelt.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen nahm hierzu mit Schriftsatz vom 06.10.2014 Stellung. Er führte aus, dass die Betroffene ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. geschäftsfähig sei. Sie habe die Vollmacht gegenüber der weiteren Beteiligten zu 4) widerrufen und zugunsten ihres Enkels, des Sohnes von Frau B. F., des Weiteren Beteiligten zu 3), am 08.07.2014 eine Generalvollmacht erteilt (Anl. zu Bl. 12/16).
Das Amtsgericht Traunstein erholte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.12.2014 (Bl. 42/61), zu dem der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit Schriftsätzen vom 26.01.2015, 23.02.2015 und 11.05.2015 und der Verfahrensbevollmächtigte der weiteren Beteiligten zu 4) mit Schriftsätzen vom 04.03.2015, 27.04.2015 und 13.05.2015 Stellung nahmen. Der Sachverständige diagnostizierte bei der Betroffenen ein demenzielles Syndrom mit vermutlich vaskulärer Genese. Zur Frage der Geschäftsfähigkeit am 08.07.2014 führt er aus, dass die Betroffene wahrscheinlich nicht in vollem Umfang geschäftsfähig war. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen legte eine Stellungnahme des Sachverständigen Dr. B. vom 20.01.2015 (Bl. 68/72) vor, der der Auffassung war, dass sich die Geschäftsunfähigkeit bei Erteilung der notariellen Vollmacht am 08.07.2014 nicht hinreichend beweisen lasse. Der Sachverständige Dr. J. nahm mit Schreiben vom 02.04.2015 (Bl. 90/93) ergänzend Stellung und führte aus, dass unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr im vollen Umfang geschäftsfähig war.
Die weitere Beteiligte zu 4), die zunächst mit Schreiben vom 04.11.2014 wegen der bestehenden Vollmacht eine Betreuung für entbehrlich hielt, regte nunmehr die Bestellung des weiteren Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer an.
Am 26.11.2014 hörte die Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Traunstein die Betroffene persönlich an (Protokoll Bl. 37/38). Mit Beschluss vom 08.06.2015 ordnete das Amtsgericht Traunstein für die Betroffene Betreuung für folgende Aufgabenkreise an: Vermögenssorge; Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-, Pflegevertrages; Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise; Haus- und Grundstücksangelegenheiten; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Es bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer. Zur Begründung führte es aus, dass das Gericht aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und der Sachverständigengutachten und den Angaben des Pflegepersonals im Pflegeheim der Überzeugung ist, dass die Betroffene bereits im Juli 2014 nicht mehr geschäftsfähig war und die erteilte Generalvollmacht eine Betreuung daher nicht überflüssig macht.
Gegen diesen am 10.06.2015 zugestellten Beschluss legten die beiden Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen mit Schriftsätzen vom 25.06.2015 und 26.06.2015 jeweils Beschwerde ein, die mit Schriftsätzen vom 20.08.2015 (Bevollmächtigter zu 1) bzw. 19.08.2015 (Bevollmächtigter zu 2) begründet wurden. Die Beschwerde wird darauf gestützt, dass die am 08.07.2014 zugunsten des Weiteren Beteiligten zu 3) erteilte Vollmacht wirksam sei.
Die Verfahrenspflegerin, die weitere Beteiligte zu 2), ging davon aus, dass die erteilte Generalvollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam sei.
II.
1. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und wurde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs.1 FamFG) eingelegt. Ob die Betroffene zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Verfahrensbevollmächtigten geschäftsfähig war, ist unerheblich, da die Betroffene im Betreuungsverfahren unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig ist (§ 275 FamFG). Diese Verfahrensfähigkeit beinhaltet auch die Möglichkeit, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 275 Rn. 3).
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
a) Die Betroffene leidet an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich an einem demenziellen Syndrom. Der Sachverständige Dr. J. führt ausführlich aus, dass die Betroffene zur Person und zum Ort unscharf, zeitlich nur sehr grob und situativ unzureichend orientiert sei. Es hätten sich massiv ausgeprägte Kurzzeitgedächtnisstörungen gezeigt, aber auch das Langzeitgedächtnis sei betroffen, auch Zeitgitterstörungen seien nachweisbar.
b) Die Anordnung einer Betreuung setzt weiter voraus, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten nicht besorgen kann. Der medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bestellung eines Betreuers. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Krankheit oder Behinderung Ursache für die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten ist (BayObLG NJWE-FER 01, 151; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1896 Rn. 8).
Das Gericht geht unter Berücksichtigung und Würdigung der Ausführungen der Betreuungsstelle, des Sachverständigen Dr. J. in dem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2014 und den Feststellungen der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts Traunstein im Anhörungstermin vom 26.11.2014 davon aus, dass die Betroffene zur Besorgung ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage ist. Auch die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen stellen nicht in Zweifel, dass die Betroffene zur Regelung ihrer Angelegenheiten nicht mehr in der Lage ist.
c) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist, d. h. in denen der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG NJWE-FER 2001, 206).
(1) Die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge ist erforderlich. Ausweislich des Arztbriefes vom 05.11.2013 leidet die Betroffene neben dem demenziellen Syndrom an einer Vielzahl von körperlichen Leiden, wie Veränderungen der Wirbelsäule, Hypertonie und Arthritis.
(2) Die Aufgabenkreise der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Gerichten sind erforderlich, da die Betroffene nicht mehr geschäftsfähig ist.
(3) Der Aufgabenkreis des Abschlusses des Heim - und Pflegevertrages ist erforderlich, da die Betroffene sich seit geraumer Zeit in einem Heim befindet.
(4) Der Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung ist erforderlich, damit ggf. der Betreuer den Aufenthalt in einer bestimmten Einrichtung bestimmen kann.
(5) Der Aufgabenkreis der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post ist zur Erledigung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge und der Vertretung erforderlich.
d) Nach § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person als Betreuer. Gem. § 1897 Abs. 4 BGB soll das Gericht dem Wunsch des Betreuten folgen, sofern der Vorschlag nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Das Amtsgericht hat zutreffend einen Berufsbetreuer bestellt. Zwar hat die Betroffene eigene Angehörige, u. a. zwei Töchter. Die weitere Beteiligte zu 4), die ursprünglich für die Betroffene als Bevollmächtigte tätig war, möchte aufgrund der Streitigkeiten in der Familie künftig nicht mehr für die Betroffene tätig sein. Die weitere Tochter Frau B. F. hat kein Interesse an der Übernahme der Betreuung bekundet; der weitere Beteiligte zu 3), ihr Sohn, war, sein Einverständnis hierzu unterstellt, nicht als Betreuer zu bestellen. Wie sich aus den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 4) ergibt, bestehen zwischen den beiden Töchtern erhebliche Streitigkeiten, wobei es insbesondere um die Durchführung des Übergabevertrages von 1993 geht. Insoweit müsste der weitere Beteiligte zu 3) gegen seine eigene Mutter auf Einhaltung von Vertragspflichten klagen. Es kann nicht erwartet werden, dass er im Interesse der Betroffenen diese möglichst aus Streitigkeiten zwischen den beiden Töchtern heraus hält.
e) Die Betreuung ist nicht wegen der an den weiteren Beteiligten zu 3) am 08.07.2014 erteilten Vollmacht entbehrlich (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 15.12.2010, XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285; 13.04.2011, XII ZB 584/10) hindert eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung keine Bedenken bestehen. Nach Auffassung der Kammer bestehen erhebliche Bedenken, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 08.07.2014 geschäftsfähig war.
Gegen das Bestehen der Geschäftsfähigkeit spricht bereits, dass die Betroffene bereits fast ein Jahr vor Erteilung der Vollmacht, nämlich am 08.08.2013, auf Veranlassung des Hausarztes bei dem Facharzt für Neurologie Dr. R. in Behandlung war. Es wird nicht verkannt, dass es sich bei dessen fachärztlicher Bescheinigung vom 13.08.2013 (Anlage 6) nicht um ein psychiatrisches Gutachten handelt. Allerdings kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einem Facharzt für Neurologie nicht abgesprochen werden, dass dieser eine Einschätzung betreffend der Geschäftsfähigkeit machen kann. Herr Dr. R. hat ausgeführt, dass sich deutliche Gedächtnis-, Konzentrations- und Auffassungsstörungen fanden. Er war daher der Auffassung, dass keine volle Geschäftsfähigkeit mehr bestehe. In der Bescheinigung vom 13.08.2013 führt Herr Dr. R. aus, dass sich in psychometrischen Tests schwere Störungen fanden. Hierzu ergänzend führt er in seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 21.05.2014 (Anlage 7) aus, dass sich im Uhrentest schwere visuell räumliche Störungen fanden, im Mini - Mental - Status - Test (MMST) die Betroffene 21 Punkte erzielte und der Demtecttest nicht sinnvoll durchführbar war. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Neurologe Dr. R. bereits zum damaligen Zeitpunkt Zweifel an der vollen Geschäftsfähigkeit der Betroffenen hatte.
Im Herbst des gleichen Jahres, nämlich vom 16.10.2013 bis 05.11.2013, befand sich die Betroffene nach einem Sturz in der Kreisklinik T. und dort in der Abteilung für geriatrische Rehabilitation. Dort wurde eine Demenz diagnostiziert und ausgeführt, dass die Betroffene seit längerem eine antidementive Therapie habe. Auch dort wurden ein MMST, ein Uhrentest und ein Demtecttest vorgenommen. Im MMST erreichte die Betroffene 25 von 30 Punkten mit deutlichen Defiziten der Merkfähigkeit sowie die Orientierung, der Uhrentest war mit einem Score von 4 auffällig und im Demtecttest waren mit 9 von 18 Punkten vorrangig in der Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen Einschränkungen festzustellen.
Rund fünf Monate nach der Vollmachtserteilung wurde die Betroffene am 17.01.2015 durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. J. untersucht. Dieser hat die Betroffene an diesem Tag im Abstand von einer halben Stunde zwei Mal aufgesucht und sich mit ihr ausführlich unterhalten sowie Tests vorgenommen. Nach seiner Einschätzung besteht der Verdacht auf ein demenzielles Syndrom mit vermutlich vaskulärer Genese. Die von ihm differenzialdiagnostisch diskutierte leichte kognitive Störung hat er aufgrund der Ausprägung der Beeinträchtigung der Kurzzeitgedächtnisfunktion und die höheren Kortikalfunktionen wieder verworfen. Das weiter differenzialdiagnostisch diskutierte organisch amnestische Syndrom hat er diskutiert, wobei er ausführt, dass der Krankheitsverlauf gegen diese Diagnose spreche. Der Sachverständige führt aus, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keine volle Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung rückwirkend sei die Geschäftsfähigkeit nur schwer einzuschätzen. Dies liegt daran, dass bei der zugrundeliegenden Erkrankung durchaus ein schwankender Verlauf gegeben sein kann. Der Sachverständige Dr. J. kam daher in seiner ergänzenden Stellungnahme zur Auffassung, dass die Betroffene mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in vollem Umfang geschäftsfähig war.
Die Kammer verkennt nicht, dass das auf eine Untersuchung der Betroffenen vom 30.05.2014 beruhende Gutachten des Sachverständigen Dr. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine geringere Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ausweist. Eine direkte Vergleichbarkeit mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. J. ist jedoch kaum möglich, da Dr. B. bei seiner Exploration auf die üblichen oben ausgeführten Standardtests verzichtet hat. Allerdings fällt betreffend das Gutachten des Dr. B. auf, dass er in seinem Gutachten vom 05.06.2014 noch festgestellt hat, dass die Betroffene geschäftsfähig sei. Die Kammer versteht dieses Gutachten jedoch nicht dahingehend, dass nach Auffassung von Dr. B. die Geschäftsfähigkeit feststeht. Wie sich aus seiner Stellungnahme vom 20.01.2015 ergibt, ist er offensichtlich der Auffassung, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend bewiesen sei.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung der Betroffenen durch Dr. B. am 05.06.2014 ihre Beeinträchtigung geringer waren, so hat die Kammer aufgrund der Ausführungen des Dr. R., der zuständigen Ärzte beim Krankenhaus in T. und des gerichtlichen Sachverständigen Dr. J., die innerhalb eines Jahres erfolgten, erhebliche Bedenken, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung noch geschäftsfähig war.
3. Eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Betroffene wurde bereits in erster Instanz ausführlich angehört. Da entscheidungserheblich der psychische Zustand der Betroffenen am 08.07.2014 ist, kann eine Anhörung zum jetzigen Zeitpunkt keine Erkenntnisse erbringen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Wirksam eingelegt werden kann die Rechtsbeschwerde nur durch eine von einem beim Rechtsbeschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:
- 1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder - 2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.
(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.