Amtsgericht Traunstein Beschluss, 08. Juni 2015 - XVII 673/14
Gericht
Tenor
Die Betreuung wird angeordnet.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
- Haus- und Grundstücksangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
Zum Betreuer wird bestellt:
... geboren ...
- als Berufsbetreuer -
Das Gericht wird spätestens bis zum
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestellung des Betreuers sind gegeben.
Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einem demenzielles Syndrom, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
- dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen ...
- der Berichte der Betreuungsbehörde Landratsamt … - Betreuungsstelle -
- dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung am
Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann. Insbesondere kann die Betreute krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.
Die erteilte notarielle Vollmacht vom
Die am ... geborene Betroffene ... hat zwei Töchter, nämlich ... und .... Mit Schriftsatz vom 25.08.2014 hat sich die Tochter ... an das Amtsgericht Traunstein gewandt, mit der Anregung für die Betroffene einen neutralen anwaltlichen Berufsbetreuer zu bestellen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass die Betroffene im Mai 2013 und im September 2013 in ihrem Haus in T. stürzte. Nach dem zweiten Sturz musste die Betroffene zwei Monate ins Krankenhaus bzw. in die Kurzzeitpflege und in geriatrische Rehabilitation. Anschließend bezog sie ein Zimmer im ...
Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik in T1 vom
Für die Betroffene hat sich im Verfahren Rechtsanwalt ... bestellt. Dieser ist der Auffassung, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ...
Bei der Anhörung der Betroffenen durch das Gericht am
Das Gericht ist aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen und der sachverständigen Gutachtens sowie vor allen Dingen auch der Schilderungen des Personals aus dem Pflegeheim, nämlich, dass sich der Zustand der Betroffenen im Jahr 2014 nicht wesentlich verändert habe, der Überzeugung, dass die Betroffene bereits im Juli 2014 nicht mehr geschäftsfähig war. Die erteilte Generalvollmacht macht daher eine Betreuung nicht überflüssig. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Betroffene beim Widerruf der Vorsorgevollmacht für die Tochter ... geschäftsfähig war, da diese jedenfalls eine Berufsbetreuung angeregt hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die im Dezember 2012 erteilte Vorsorgevollmacht nicht ausüben will.
Bei der Auswahl des Betreuers ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen, weil die Betreute von einem Verfahrensbevollmächtigen vertreten wird.
Annotations
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.