Landgericht Regensburg Beschluss, 10. Okt. 2016 - 5 T 298/16

bei uns veröffentlicht am10.10.2016

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen, eingegangen beim Amtsgerichts … am 4.8.2016, gegen den Beschluss des Amtsgerichts … vom 19.7.2016, Az. XVII 0559/05, wird zurückgewiesen.

2. Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.

Bei dem Betroffenen besteht eine leichte Intelligenzminderung. Aufgrund dieser Beeinträchtigung kann er seine Angelegenheiten nicht vollständig selbst besorgen und steht unter Betreuung.

Mit Schreiben vom 30.3.2016 hat die Betreuerin im Rahmen der Vermögenssorge gegen den Willen des Betreuten die alleinige Kontrolle über dessen Bankkonto übernommen. Sie beantragt in diesem Zusammenhang, dass das Betreuungsgericht den Einwilligungsvorbehalt im Rahmen der Vermögenssorge beschließen möchte.

Durch Beschluss vom 6.4.2016 wurde durch das Amtsgericht … ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge erholt. Mit Datum 20.6.2016 erstattete der Sachverständige … obengenanntes nervenärztliches Gutachten. Er kommt hierin aufgrund des unkritischen Umgangs des Betreuten mit seinen Finanzen, welcher mittlerweile zu einer erheblichen Verschuldung des zumindest partiell geschäftsfähigen Betreuten geführt hat, zu dem Ergebnis, dass bei Fortführung der Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Betreute weiterhin massiv finanziell schädigt. Der Sachverständige hält daher aus medizinischer Sicht die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für sinnvoll und notwendig. Der Betroffene lehne zwar eine solche Maßnahme ab, besitze dabei jedoch nicht die ausreichende Einwilligungsfähigkeit. Mit Schreiben vom 27.6.2016 ergänzte die Betreuerin das Sachverständigengutachten mit weiteren Einzelheiten betreffend der Verbindlichkeiten des Betroffenen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Bl. 286 ff. d.A. verwiesen.

Am 18.7.2016 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht … persönlich angehört. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 18.7.2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.7.2016 ordnete das Amtsgericht … einen Einwilligungsvorbehalt zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Mit Schreiben, eingegangen beim Amtsgericht … am 4.8.2016, legte der Betroffene hiergegen Beschwerde ein. Er wendet ein, seine Schulden seien überwiegend von seiner ehemaligen Lebensgefährtin verursacht worden. Soweit er Verbindlichkeiten eingegangen sei, die durch seinen Verdienst nicht gedeckt gewesen wären, hätte er diese Verbindlichkeiten mit Hilfe eines Darlehens gedeckt. Der Darlehensabschluss sei jedoch durch seine Betreuerin vereitelt worden.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 1903 Abs. 1 BGB war zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Aufgrund der zum Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden Verschuldung des Betreuten liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefahr vor (BGH BTPrax 211, 208). Der Betreute nimmt am Rechtsverkehr teil und gibt regelmäßig nachteilige Willenserklärungen ab. Der Einwilligungsvorbehalt ist vorliegend daher notwendig, um eine weitere Verschuldung des Betroffenen zu verhindern (BayObLG BTPrax 1997, 160). Bei dem Betreuten ist auch die. Fähigkeit des Erkennens der Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehalts zumindest erheblich eingeschränkt.

Der Einwilligungsvorbehalt ist auch erforderlich. Zwar beruht die Gefährdung des Vermögens auch auf der Eingehung von Dauerschuldverhältnissen und Ratenzahlungsvereinbarungen, beschränkt sich jedoch nicht hierauf. Ausweislich der Übersicht der Betreuerin hat der Betreute auch Mietschulden angehäuft, Darlehen abgeschlossen und ohne entsprechende finanzielle Mittel ein Kraftfahrzeug unterhalten. Es war daher erforderlich, den Einwilligungsvorbehalt nicht auf einzelne Willenserklärungen zu beschränken. Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.

Von einer Anhörung wurde gem. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

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Amtsgericht Straubing Beschluss, 19. Juli 2016 - XVII 0559/05

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Die Betreuung wird erweitert Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet bis 18.07.2018. Der Betreute bedarf bis 18.07.2018 zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des

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Tenor

Die Betreuung wird erweitert

Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet bis 18.07.2018.

Der Betreute bedarf bis 18.07.2018 zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Die Überprüfungsfrist bleibt im Übrigen unverändert.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).

Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer leichten Intelligenzminderung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. … vom 20.06.2016,

– der Stellungnahme der Betreuerin … vom 27.06.2016 und

– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten in dessen üblicher Umgebung am 18.07.2016 verschafft hat.

Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten. Ohne den Einwilligungsvorbehalt bestünde die Gefahr, dass der Betroffene sich durch krankheitsbedingt rational nicht nachvollziehbare Entscheidungen selbst erheblich finanziell schädigen würde. Es wäre konkret zu befürchten, dass der Betroffene sich massiv finanziell schädigt.

Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.