Amtsgericht Straubing Beschluss, 19. Juli 2016 - XVII 0559/05

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Tenor

Die Betreuung wird erweitert

Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet bis 18.07.2018.

Der Betreute bedarf bis 18.07.2018 zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Die Überprüfungsfrist bleibt im Übrigen unverändert.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).

Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer leichten Intelligenzminderung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. … vom 20.06.2016,

– der Stellungnahme der Betreuerin … vom 27.06.2016 und

– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten in dessen üblicher Umgebung am 18.07.2016 verschafft hat.

Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten. Ohne den Einwilligungsvorbehalt bestünde die Gefahr, dass der Betroffene sich durch krankheitsbedingt rational nicht nachvollziehbare Entscheidungen selbst erheblich finanziell schädigen würde. Es wäre konkret zu befürchten, dass der Betroffene sich massiv finanziell schädigt.

Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. (2)

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(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.

(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.