Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil, 16. Juli 2015 - 8 O 7943/13
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro K., F-str. ..., F., aus der Rechnung vom 03.08.2013, Rgnr. 0308_1DN in Höhe von 958,63 € brutto freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 48% und die Beklagte 52% zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17681,46 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag.
Die Klägerin hält bei der Beklagten seit Anfang 2012 für das Fahrzeug Mercedes Benz, S Klasse, Kennzeichen ... (u. a.) einen Fahrzeugvollkaskoversicherungsvertrag. Diesem liegen die als Anlage K5 vorgelegten allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zugrunde. Das versicherte Fahrzeug steht im Eigentum des Zeugen N., der das Fahrzeug am 14.03.2012 gekauft hat. Das Fahrzeug erlitt im September 2012 einen Schaden, bei dem u. a. die linke Fahrzeugseite beschädigt wurde. Dieser Schaden wurde fiktiv auf Reparaturkostenbasis abgerechnet. Eine tatsächliche Reparatur dieses Schadens erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 05.04.2013 lehnte die Beklagte Zahlungen für den streitgegenständlichen behaupteten Versicherungsfall ab (Anlage K8). Die Klägerin gab zur Dokumentation der streitgegenständlichen Fahrzeugschäden ein Gutachten beim Sachverständigen K. in Auftrag, für das ihr mit Rechnung vom 03.08.2013 2.023,46 € in Rechnung gestellt wurden.
Die Klägerin behauptet, dass der Zeuge N. am 20.01.2013 gegen 23:30 Uhr in der Nähe von H. am Waldrand angehalten habe, um zu verschnaufen. Beim anschließend erforderlichen Wenden des Fahrzeuges sei dieses aufgrund Schnee und Eisglätte ins Rutschen gekommen und dabei im Heckbereich mit einem größerem Stein bzw. Fels kollidiert. Der dabei entstandene Schaden mache Reparaturkosten in Höhe von 24.764,74 € erforderlich. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges betrage 23.546,00 €, dessen Restwert 7.888,00 €. Der im September 2012 eingetretene und nicht reparierte Vorschaden sei im Schadensgutachten Kapplan dokumentiert und der Reparaturkostenkalkulation nicht zugrunde gelegt. Soweit das Fahrzeug im Jahr 2009 und 2010 weitere Vorschäden gehabt habe, seien diese der Klägerin und dem Eigentümer N. nicht bekannt gewesen, da dieser das Fahrzeug als unfallfrei erworben habe. Jedenfalls seien diese Vorschäden fachgerecht repariert worden, so dass der Wiederbeschaffungswert zutreffend angesetzt sei. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der Wiederbeschaffungsaufwand von 15.658,00 € zu ersetzen sei. Der Klägerin seien zumindest die Schäden zu erstatten, die sich nicht mit den vorhandenen Vorschäden teilüberlagerten. Insoweit sei eine Abgrenzung möglich. Zudem sei die Beklagte auch zur Freistellung von den Sachverständigenkosten verpflichtet, da sie eine Regulierung zu Unrecht abgelehnt habe. Die Versicherungsleistung sei auch fällig, da die Beklagte die Klägerin nach Leistungsablehnung nicht mehr auf das Sachverständigenverfahren nach A.2.17 AKB verweisen könne.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.658,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.023,46 € brutto freizustellen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte bestreitet, dass es zu dem von der Klägerin behaupteten Schadensvorfall am 20.01.2013 gekommen sei. Sie bestreitet zudem, dass die der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen K. zugrunde liegenden Schäden im Zusammenhang mit diesem behaupteten Schadensereignis entstanden seien. Das Fahrzeug habe bereits im August 2009 (vorne und seitlich rechts sowie Dach), im April 2010 (rechte Seite) sowie im Dezember 2012 (vorne rechts und Seite links) Schäden erlitten, die nicht ordnungsgemäß repariert worden seien. Die behaupteten Wiederbeschaffungs- und Restwerte seien deshalb nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, welche Reparaturkosten dem von ihr behaupteten Schadensereignis zuzuordnen seien. Eine Abgrenzung zu den vorhandenen Vorschäden sei nicht möglich. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe nach A.2.8 AKB nicht. Im Übrigen sei die begehrte Versicherungsleistung noch nicht fällig, da das nach A.2.17 AKB vorgeschriebene Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt sei.
Die Klage ist der Beklagten am 18.11.2013 zugestellt worden. Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2014, Gerichtsakte S. 29 ff, Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 17.02.2014, Gerichtsakte S. 33, durch Erholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Braun vom 27.08.2014, Gerichtsakte S. 43 ff, wird Bezug genommen. Weiter wurde Beweis erhoben mit Beweisbeschluss vom 17.12.2014, Gerichtsakte S. 85 durch Erholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen (Ergänzungsgutachten vom 30.04.2015, Gerichtsakte S. 93 ff). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen. Mit Beschluss vom 30.06.2015 wurde mit Zustimmung der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 01.07.2015 bestimmt war.
Gründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
A)
Die Klägerin hat nach § 1 S.1 VVG in Verbindung mit A.2.3.2, A.2.7.1 Buchst. b AKB Anspruch auf Reparaturkosten von 8.545,72 € und Anspruch auf Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 958,63 €.
I.
Der Klägerin ist der ihr obliegende Nachweis des Versicherungsfalls „Unfall“ nach A.2.3.2 Abs. 1 AKB gelungen.
1. Die Zeugin L., die Freundin des Eigentümers N. hat im Rahmen ihrer Vernehmung (lediglich sie war für den Hergang des behaupteten Versicherungsfalles als Zeugin benannt) den Vorfall detailreich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat Anlass der Fahrt und der eingelegten Pause plausibel geschildert. Sie hat verschiedene, auch auf den ersten Blick nebensächliche Details angeben können, wie etwa die Diskussion darüber, ob die Polizei beim Fahren gegen einen Stein im Wald gerufen werden müsse oder nicht. Nach Schilderung der Zeugin ist plausibel von einem versehentlichen Rückwärtsfahren gegen einen Felsblock und damit einem bedingungsgemäßen Unfall auszugehen.
Diese Angaben werden auch durch die Ausführungen des Gerichtssachverständigen gestützt, der erläutert hat (Gutachten vom 27.08.2014, S. 7 ff, Gerichtsakte S. 49 ff), dass die von ihm nachvollziehbaren Beschädigungen im Heckbereich rechts von einem groben, festen Gegenstand verursacht wurden. Es sei insbesondere die Oberflächenstruktur grob und unregelmäßig gewesen, was sich anhand der Lackbeschädigungen nachvollziehen lasse. Diese Schäden ließen sich durchaus auf einen Anprall gegen einen großen Stein bzw. Felsbrocken zurückführen. Die Rückwärtsanprallgeschwindigkeit habe im Bereich von mindestens 10 Km/h gelegen. Diese objektive Feststellung steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin. Diese hat zur Geschwindigkeit vor der Kollision nichts Genaueres sagen können. Sie könne nicht sagen, ob Herr N. gegen den Felsen gerutscht oder gefahren sei. Sie habe in dem Moment auf dem Handy getippt. Sie habe nur den Knall gemerkt.
2. Das diese Kollision mit dem Felsblock auch unfreiwillig war, ist nicht von der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu beweisen (BGH VersR 1981, 450), sondern obliegt als Einwand gemäß § 81 VVG (vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls) der Beweislast des Versicherers (BGH a. a. O.; sowie Stadler in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB A.2.3 Rn. 25 m. w. N.).
Für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls, die die Beklagte zumindest konkludent behauptet hat, hat sie jedoch keinen Beweis angeboten. Der Umstand, dass die Klägerin zunächst versucht hat, mit dem vorgelegten Schadensgutachten K. auch Schäden abzurechnen, die nicht dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind, sondern auf Vorschäden beruhen (dazu sogleich), genügt als Indiz hierfür nicht. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen und im Übrigen auch durch Vorlage des schriftlichen Kaufvertrages, mit dem der Eigentümer N. das Fahrzeug am 15.03.2012 angekauft hat, belegt (Anlage K3), dass das Fahrzeug als unfallfrei ohne Mängel gekauft wurde. Dies spricht dafür, dass der Klägerin bzw. dem Eigentümer (vgl. AKB A.2.4) die Vorschäden nicht bekannt waren. Dann wiederum kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass die Abrechnung dieser Vorschäden durch das Sachverständigengutachten Teil einer arglistigen Täuschung der Beklagten zu Versicherungsfall und Schadenshöhe ist.
II.
Die Klägerin hat Anspruch auf Reparaturkosten in Höhe von 8.245,72 €.
1. Nach A.2.7.1 hat die Beklagte nur die Reparaturkosten zu erstatten, die durch den konkreten Unfall erforderlich geworden sind (Meinecke in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage AKB A.2.7 Rn. 7).
Der Sachverständige hat im Rahmen seiner schriftlichen Ausführungen aber nachvollziehbar dargelegt, dass am versicherten Fahrzeug noch weitere, vom konkreten Versicherungsfall unabhängige Schäden vorhanden waren, die - zumindest zum Teil - in die Kalkulation des Sachverständigen K. Eingang gefunden haben. Die Beklagte hat hierzu zu zwei weiteren Schadensfällen vom August 2009 und April 2010 - mitten vor der Besitzzeit des Eigentümers N. - vorgetragen.
Dann gilt in rechtlicher Hinsicht folgendes: Gibt es zumindest eine Teilüberlagerung von Vorschäden mit geltend gemachten Schäden, trägt der Versicherungsnehmer die volle Beweislast für die Abgrenzung des Neuschadens. Er hat dafür zu sorgen, dass entsprechende zuverlässige Feststellungen ermöglicht werden und trägt das Risiko der Nichterweislichkeit einer zur Regulierung tauglichen Schadensabgrenzung (OLG Koblenz r+s 2010, 234). Lässt sich also nicht feststellen, welche der geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind und ob diese nicht Fahrzeugteile betrafen, die aufgrund eines früheren Unfallereignisses geschädigt waren und ohnehin hätten ausgetauscht oder fachgerecht instandgesetzt werden müssen, ist kein Raum für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO. Eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund von Vorschäden dann nicht möglich (OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2010, 259). Können Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden hingegen hinreichend sicher abgegrenzt werden, sind diese im bedingungsgemäßen Umfang zu erstatten (vgl. BGH DAR 1990, 224 und OLG Hamm NZV 2015, 37 zu Haftpflichtschäden).
2. Eine Abgrenzung der Vorschäden von den durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall verursachten Schäden ist im Streitfall durchaus möglich.
Der Sachverständige hat in seinen schriftlichen Ausführungen dargelegt, welche Schadenspositionen sich mit dem Zusammenstoß mit einem Fels nicht in Einklang bringen lassen. Demnach lässt sich etwa die Beschädigung der C-Säule, des rechten Seitenteils oben und des Hecklängsträgers abgrenzen und „herausrechnen“.
Eine solche Abgrenzung, die technisch nachvollziehbar und plausibel möglich ist, ist der Klägerin auch nicht etwa deshalb verwehrt, weil sie arglistig mit den Vorschäden z. T. einen höheren Schaden geltend gemacht hätte. Wie bereits dargelegt, kann ein arglistiges Verhalten nicht als belegt angenommen werden, da der Eigentümer N. den Wagen offenbar in Unkenntnis der beiden Vorschäden aus den Jahren 2009 und 2010 erst im Jahr 2012 als unfallfrei erworben hat. Der im September 2012 eingetretene weitere Schaden, bei dem u. a. die linke Fahrzeugseite beschädigt wurde, ist in der Kalkulation des Sachverständigen K. ohnehin ausgeklammert.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen - denen auch insoweit die Parteien inhaltlich nicht entgegen getreten sind und die als schlüssig und nachvollziehbar deshalb den weiteren Ausführungen zugrunde gelegt werden können - belaufen sich die Reparaturkosten für die tatsächlich durch den streitgegenständlichen Versicherungsfall erforderlich gewordenen Reparaturkosten auf 8.545,72 €. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Wiederbeschaffungsaufwand überschritten werden könnte - wenngleich infolge der teilweise berücksichtigten Vorschäden der Wiederbeschaffungswertes von ca. 22.450,00 € (Gutachten S. 12, Gerichtsakte S. 54) zu reduzieren sein dürfte -, sind damit diese ermittelten tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten anzusetzen (AKB 2.7.1 Buchst. b - das Fahrzeug wurde nicht repariert).
Nachdem ausweislich des vorgelegten Versicherungsscheins (Anlage K1) eine Selbstbeteiligung von 300,00 € vereinbart ist (Rechtsanwendung), beläuft sich die berechtigte Versicherungsleistung auf 8.245,72 €.
III.
Diese Versicherungsleistung ist auch fällig.
Die Beklagte kann sich nicht (mehr) auf fehlende Fälligkeit berufen, weil das nach A.2.17 AKB grundsätzlich obligatorische Sachverständigenverfahren nicht durchgeführt worden ist. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.04.2013 (Anlage K8) unmissverständlich klar gemacht, dass sie die erhobenen Ansprüche zurückweist und keine Zahlungen leisten wird. Dann aber kann sich die Beklagte redlicher Weise nicht mehr auf die Einhaltung von Verfahrens - bzw. Fälligkeitsvorschriften berufen (OLG Köln R+S 2002, 188; vgl. Meinecke in Stiefel/Maier AKB 18. Aufl. A.2.17 Rn. 1).
IV.
Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung von gegen sie bestehendes Sachverständigenhonorars des Sachverständigen K. in Höhe von 958,63 €.
1. Die Klägerin kann diesen Anspruch zwar nicht primär auf den Versicherungsvertrag stützen, da durch die Regelung in A.2.8 AKB, wonach die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet werden, wenn - wie im Streitfall unstreitig nicht - die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat, klargestellt ist, dass Sachverständigenkosten nicht zu den erforderlichen Reparaturkosten gehören (vgl. BGH NJW-RR 1989, 315 zur Vorgängerregelung).
2. Die Beklagte ist jedoch im Rahmen des Schadensersatzes verpflichtet, die erforderlichen Sachverständigenkosten der Klägerin zu übernehmen.
Die Beklagte befand sich mit der ernsthaften und endgültigen Leistungsablehnung vom 05.04.2013 nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Da die Leistungsablehnung nach den vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach unberechtigt war, liegt hierin eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung des Versicherungsvertrages (§ 280 Abs. 1, Abs.2 BGB; vgl. LG Potsdam, r+s 2008, 102, 103). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Vertragsverletzung nicht zu vertreten hätte (§ 286 Abs. 4 BGB) sind von ihr weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Der Höhe nach kann die Klägerin im Wege des Schadenersatzes allerdings lediglich Freistellung von den Sachverständigenkosten verlangen, die zur Schadensbeseitigung erforderlich waren (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Dass die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe grundsätzlich erforderlich war, ist angesichts des Ausmaßes des (nur dem Versicherungsfall zuzuordnenden) Schadens selbsterklärend.
Die Höhe des erforderlichen Honorars richtet sich dann, wenn ein Honorar nicht ausdrücklich vereinbart ist, nach § 632 Abs. 2 BGB (LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 13.11.2014 - 8 O 1426/14, juris KG, Urt. v. 30.04.2015 - 22 U 31/14, juris vgl. auch BGH r+s 2014, 40). Auf entsprechenden Hinweis hierauf (Verfügung vom 26.11.2014, S. 81) ist ein Vortrag zu einer Honorarvereinbarung nicht erfolgt. Damit ist von den erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 632 Abs. 2 BGB auszugehen. Nach Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth kann die übliche Vergütung anhand der BVSK-Honorarbefragung ermittelt werden (hierzu grundlegend Kammerurteil
Der „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Auswertung des PLZ-Gebiets 9 mit 112 Datensätzen) weist für die hier maßgeblichen Reparaturkosten von 8.545,72 € einen Bereich von 679,00 € bis 736,00 € aus. Bereits damit ist klar, dass die Abrechnung des Sachverständigen K., der ein Grundhonorar von 1.407,00 € ansetzt, nicht die übliche Vergütung abbildet. Anzusetzen ist für das Grundhonorar ein Betrag von (gemittelt) 707,50 €. Die vom Sachverständigen K. - gerichtsbekannt - nicht nachvollziehbar gefertigte Anzahl von 57 (!) Fotos kann nicht als erforderlich angesehen werden. Für die Dokumentation der alleine auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall zurückzuführenden Schäden können nach Ansicht des Richters aus vergleichbaren Fällen allenfalls 15 Fotos als erforderlich anerkannt werden (§ 287 ZPO). Nach „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 (Auswertung des PLZ-Gebiets 9) ergeben sich für 15 Fotos je 2,32 € Kosten für den ersten Fotosatz von 34,80 €, für den zweiten Fotosatz bei Kosten je Foto von 1,40 € weitere 21,00 €. Hinzu kommen weiteren Fahrtkosten von pauschal 17,50 €. Porto/Telefon/Schreibkosten betragen pauschal 24,77 €. Kalkulationskosten können - da ausweislich der BVSK-Studie nur noch vereinzelt angesetzt - nicht als üblicher Vergütungsbestandteil angesehen werden.
Insgesamt kann die Klägerin damit die beantragte Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 805,57 € zzgl. Mehrwertsteuer, also 958,63 € verlangen.
V.
Die Klägerin hat Anspruch auf Verzinsung ihrer berechtigten Forderung - wie nach § 308 Abs. 1 ZPO beantragt - ab Rechtshängigkeit (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB), mithin ab 19.11.2013.
B)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.397,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.05.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 281,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.05.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58% und die Beklagten als Gesamtschuldner 42% zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.689,83 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 03.04.2013 gegen 14.45 Uhr kam es in Nürnberg im Bereich der Kreuzung N.-straße und H.-straße/M.-straße zu einem Verkehrsunfall. Beteiligt war der im Eigentum des Klägers stehende und von diesem gehaltene und gefahrene Transporter Mercedes Benz (amtliches Kennzeichen ...) und der vom Beklagten zu 1) gehaltene und gefahrene Pkw BMW (amtliches Kennzeichen ...), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger mit seinem Fahrzeug auf der die N.-straße in westliche Richtung in die Kreuzung einfuhr, während der Beklagte zu 1) die N.-straße von der H.-straße in nördliche Richtung zur M.-straße überqueren wollte. Am klägerischen Fahrzeug entstand ein Sachschaden, der Reparaturaufwendungen in Höhe von - insoweit unstreitig - zumindest 3.692,17 € erforderlich machte. Der Kläger nahm zur Erstellung eines Schadensgutachtens das „Kfz-Sachverständigenbüro M“ in Anspruch. Von diesem wurde ihm eine Rechnung in Höhe von 677,00 € netto gestellt. Darüber hinaus entstanden dem Kläger pauschale Auslagen in Höhe von 26,00 €. Die Beklagte zu 2) lehnte vorgerichtlich auf entsprechende Aufforderung ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 23.08.2013 ab. Zahlungen sind nicht erfolgt.
Der Kläger behauptet, bei für ihm angezeigten Grünlicht in die Kreuzung eingefahren zu sein. Der Beklagte zu 1) habe seinerseits das für ihn geltende Rotlicht übersehen und sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, die Kollision zu vermeiden. Die Beklagten müssten deswegen zu 100% haften. Der Kläger behauptet, dass ihm tatsächliche Reparaturkosten in Höhe von netto insgesamt 3.976,83 € zustünden. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 677,00 € seien ebenfalls zu erstatten. Die ihm in Rechnung gestellte Summe übersteige die üblichen Preise nicht - jedenfalls nicht für ihn erkennbar (insoweit unstreitig) - deutlich. Außerdem sei an seinem Fahrzeug eine Wertminderung von 750,00 € eingetreten.
Der Kläger beantragt:
I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.689,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.05.2013 zu zahlen.
II.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten bestreiten den vom Kläger vorgetragenen Unfallhergang. Tatsächlich sei es so gewesen, dass der Kläger selbst bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Der Beklagte zu 1) sei bei Umschalten der Ampel auf Grün für ihn erst angefahren und in die Kreuzung eingefahren. Der Kläger sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h in die Kreuzung eingefahren, wie sich aus dem Umstand ersehen lasse, dass das Beklagtenfahrzeug noch weggeschleudert wurde. Die Beklagten seien deshalb nicht zur Haftung verpflichtet. Die Beklagten bestreiten, dass die Reparaturkosten in voller Höhe erforderlich seien. So seien UPE-Aufschläge nicht zu ersetzen. Diese seien in markengebundenen Fachwerkstätten in der Region Mittelfranken nicht üblich. Abzusetzen seien außerdem die Nebenkosten für den Kennzeichenstempel sowie Entsorgungskosten für Plastikteile, da diese nicht in Rechnung gestellt würden. Eine Wertminderung sei am klägerischen Fahrzeug nicht eingetreten, da es sich hierbei um ein marktgängiges Nutzfahrzeug handele. Die Sachverständigenkosten könne der Kläger nicht geltend machen, da diese überhöht seien. Dies gelte sowohl für das Grundhonorar als auch die abgerechneten Nebenkosten. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung S. 9 ff. (Gerichtsakte S. 19 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Sachverständigenkosten von ihm tatsächlich bezahlt worden seien. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten könne der Kläger nicht geltend machen, da er diese noch nicht bezahlt habe.
Es wurde Beweis erhoben durch Erholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden informatorisch angehört. Die Akte des Bußgeldverfahrens der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (Az. 703 Js 69766/13) war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
A)
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.417,17 €.
I.
Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach auf Schadensersatz in Höhe von 50% des ersatzfähigen Schadens.
1. In rechtlicher Hinsicht gilt folgendes: Da das Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagten-Pkw beschädigt wurde, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für den Beklagten zu 1) unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1, 2 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des PKW des Klägers durch dessen - ggf. schuldhafte - Fahrweise gegenüber der des PKW des Beklagten wesentlich erhöht war und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr. BGH VersR 2007, 681).
Der Schaden wurde vorliegend durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Somit hängt im Verhältnis der Fahrzeugführer zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH r+s 2014, 364; BGH r+s 2012, 195; BGH VersR 2010, 642; BGH VersR 2007, 557). Dabei dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH VersR 1995, 357 m. w. N.).
2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Verkehrsunfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufgeklärt werden kann.
Beide Fahrer haben angegeben, jeweils bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein. Für den Richter war nicht erkennbar, ob hier seitens einer der beiden Fahrer bewusst unrichtige Angaben zur Ampelschaltung gemacht wurden. Beide haben ihre Angaben ruhig gemacht und ihre Behauptung an weiteren objektiven Gegebenheiten festgemacht -der Kläger am Durchfahren der vorangegangenen Ampel, der Beklagte zu 1) am Halten der zunächst Rot zeigenden Ampel. Auch nach den Ausführungen des Sachverständigen lässt sich nicht feststellen, ob einer der beiden Fahrer - ggf. auch nur unbewusst - unzutreffende Angaben gemacht hat. So konnte der Sachverständige zwar feststellen, dass nach der Schaltung der Ampel und den von den Parteien gefahrenen Geschwindigkeiten zumindest einer der beiden Fahrer bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein muss. Aufgrund der Schadensbilder, Auslaufspuren und Endstände der Fahrzeuge ließ sich weiter feststellen, dass der Beklagte zu 1) mit erhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren ist, nicht aber, dass einer der beiden Fahrer zwingend bei Rot seine Ampel überfahren haben muss. So konnte der Beklagte zu 1) insbesondere die von ihm gefahrene erhöhte Geschwindigkeit auch durch ein zügiges Beschleunigen aus dem Stand von einer umschaltenden Ampel aus bei der zurückzulegenden Wegstrecke bis zum Kollisionsort erreichen. Ein Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des jeweils anderen ist damit nicht geführt.
Dem Beklagten zu 1) kann auch nicht entgegengehalten werden, dass er die innerorts zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Um diesen Umstand zu seinem Nachteil zu gewichten, müsste gleichzeitig feststehen, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung unfallursächlich war. Es steht aber nicht fest, dass der Beklagte zu 1) bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, vielmehr muss hier zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er bei für ihn grüner Ampelschaltung in die Kreuzung einfuhr. Dann kann sich die erhöhte Geschwindigkeit aber nicht auf den Unfall ausgewirkt haben. Es wäre dann gegenüber dem bei dieser Sachverhaltsvariante das Rotlicht überfahrende Kläger ebenfalls zur Kollision gekommen.
Da sich im Streitfall weitere Anhaltspunkte, die für eine unfallursächliche Erhöhung der jeweiligen Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge sprechen könnten nicht feststellen lassen, ist die Haftung zwischen beiden Parteien hälftig zu teilen (z. B. OLG Celle
II.
Der Höhe nach beläuft sich der Schadensersatzanspruch des Klägers in der Hauptsache auf 2.397,41 €.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von netto Reparaturkosten in Höhe von 1.916,99 €.
Eine Kürzung war insoweit hinsichtlich der im vorgerichtlich erholten Schadensgutachten angesetzten UPE-Zuschläge von 15% anzusetzen. Diese sind bei fiktiver Abrechnung nur ersatzfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind (z. B. OLG Hamm r+s 2013, 147 m. w. N.; OLG München r+s 2014, 471; KG, Urt. v. 10.9.2007 - 22 U 224/06, juris). Nach den Erhebungen des Sachverständigen lässt sich aber feststellen, dass in vergleichbaren markengebundenen Werkstätten lediglich ein UPE-Zuschlag im Durchschnitt von 8% erhoben wird.
Der Sachverständige hat auch feststellen können, dass von keinem der angefragten regionalen Werkstätten Entsorgungskosten für zu entsorgende Plastikteile erhoben werden. Dann können auch diese im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nach Gutachten nicht als erforderlich in Ansatz gebracht werden.
Warum die Stempelkosten für das ausweislich der Schadenslichtbilder erkennbar zerstörte vordere Nummernschild nicht ersatzfähig sein sollen, ist nicht ersichtlich. Diese Position ist im Fall der Schadensbehebung erforderlich, da das neu anzuschaffende Nummernschild noch mit den entsprechenden amtlichen Stempeln versehen werden muss. Der hierfür angesetzte Betrag mit 7,90 € begegnet keinen Bedenken (§ 287 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung in Höhe von 150,00 €.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass auch an einem Nutzfahrzeug eine Wertminderung eintreten kann. Diese sei jedoch gegenüber der eines „normalen“ Pkw niedriger anzusetzen. Insoweit war eine Korrektur auf die vom Sachverständigen ermittelten 300,00 € (100%) vorzunehmen.
5. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 317,42 €.
a) In rechtlicher Hinsicht gilt hierzu folgendes:
aa) Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der st. Rspr. des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (hierzu und zum folgenden BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, r+s 2014, 203 und BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, r+s 2014, NZV 2014, 445). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13, r+s 2014, 203 und BGH, Urt. v. 22.7.2014 - VI ZR 357/13, r+s 2014, NZV 2014, 445).
bb) Andererseits ist zu beachten, dass - ebenfalls nach der Rspr. des BGH der „erforderliche“ Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch durch die rechtliche Verpflichtung des Geschädigten gegenüber dem von ihm mit der Schadensbehebung Beauftragten bestimmt wird: Die geschuldete Vergütung bildet die Obergrenze des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages. Nur zur Zahlung des geschuldeten Betrages ist der Geschädigte gegenüber dem von ihm mit der Schadensbehebung Beauftragten rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, NZV 2014, 163). Ist - wie im Streitfall - eine bestimmte Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht vereinbart, kann dieser vom Besteller nur die übliche (§ 632 Abs. 2 BGB), ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls eine der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen. Dies heißt, dass die Erforderlichkeit der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten nur bejaht werden kann, wenn die Rechnung den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB bzw. dem vorgenannten Kriterien entspricht (BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12, NZV 2014, 163 für Straßenreinigungskosten; ebenso bereits Kammerurteil
cc) Nach hiesiger Auffassung bedeutet dies, dass im Falle einer fehlenden Vergütungsvereinbarung vorrangig die Höhe der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) zu bestimmen ist (hierzu Kammerurteil
b) Gemessen am Vorstehenden sind die geforderten Sachverständigenkosten auf der Grundlage des des arithmetischen Mittels des sog. „HB V Korridors“ der BVSK-Honorarbefragung 2013 mit 634,84 € als übliche und damit erforderliche Sachverständigenkosten zu bestimmen.
Zugrunde zu legen ist der Ermittlung des üblichen Honorars die aktuelle BVSK-Honorarbefragung 2013, konkret die regionale Auswertung des Postleitzahlengebietes 9, die der BVSK auf Anfrage zur Verfügung stellt.
Auszugehen ist grundsätzlich von dem durch den Sachverständigen ermittelten Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung (BVSK--Honorarbefragung 2013 S. 3 o.). Liegt dieser Betrag aber über dem von dem im Gerichtsverfahren als letztlich zutreffend ermittelten Betrag, kann nur dieser die Berechnungsgrundlage bilden. Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass er einen Sachverständigen zur Ermittlung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden. Diese vom BGH für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgestellten Grundsätze (Urt. v. 18.01.2005 - VI ZR 73/04
Dies bedeutet im Streitfall einen berechtigten Gesamtschaden in Höhe von 4.133,98 €. Dabei ist eine Quotelung nach § 17 StVG erst nach Ermittlung des Honorars vorzunehmen (hierzu grundsätzl. BGH Urt. v. 07.02.2012 - VI ZR 249/11, Schaden-Praxis 2012, 180). Anders als ein Rechtsanwalt ist der Sachverständige zur Ermittlung der Gesamtschadenshöhe beauftragt. Die Frage einer evtl. Haftungsquote ist - anders als bei der Beauftragung eines RA - nicht Gegenstand seines Auftrags.
Üblich ist danach ein Grundhonorar in Höhe von 483,00 €. Die Abrechnung des „Kfz-Sachverständigenbüro Mittelfranken“, wo ein Grundhonorar von 519,00 € angesetzt ist, muss deshalb entsprechend reduziert werden.
Für den ersten Fotosatz sind 2,32 € pro Foto und für den zweiten 1,40 € pro Foto als üblich anzusehen. Die Zahl der Fotos ist im Streitfall mit 22 zwar hoch, aber berechtigt und erforderlich, da jedes Foto eine andere Schadensstelle bzw. anderes Schadensdetail zeigt. Insgesamt sind für Fotosätze damit 81,84 € anzusetzen.
Kalkulationsabrufkosten und Nebenkosten/Telefon/Porto haben die Beklagten der Höhe nach unstreitig gestellt. Gegen die Erforderlichkeit der angesetzten Fahrtkosten des Sachverständigen bringen die Beklagten auch keine Einwände vor, solche sind auch nicht ersichtlich.
Insgesamt sind damit die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten um 42,16 € zu reduzieren.
Dass der Kläger die Sachverständigenkosten möglicherweise noch nicht an das Sachverständigenbüro gezahlt hat, schadet nicht. Zwar bestünde der Schaden insoweit zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen, so dass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 BGB nur Freistellung beansprucht werden könnte. Der Freistellungsanspruch kann jedoch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen. Einer Fristsetzung nach § 250 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (ggf. durch ihr Prozessverhalten) unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigern (BGH NJW 2007, 1809 zu RA-Kosten KG NZV 2004, 42). Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868).
4. Die Auslagenpauschale ist mit 26,00 €, also 50% mit 13,00 € nicht im Streit.
5. Insgesamt ergibt sich damit unter Ansatz einer Haftungsquote von 50% ein zu erstattender Betrag in Höhe von 2.397,41 €.
6. Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ausgehend von einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 2.397,41 € (vgl. BGH NJW 2005, 1112) ergibt sich unter Ansatz einer 1,3 Gebühr und Auslagenpauschale von 20,00 € ein Betrag von 281,30 € (netto: § 249 Abs. 2 S. 2 BGB).
7. Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzinsung seiner berechtigten Schadensersatzansprüche. Die Beklagten befinden sich - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - seit 22.05.2013 mit der Regulierung in Verzug (§§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB).
B)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
