Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 29. Sept. 2015 - 5 S 3348/15

bei uns veröffentlicht am29.09.2015

Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 5 S 3348/15

1 C 28/15 AG Neumarkt i.d. OPf.

In dem Rechtsstreit

H. F., L., T.

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. & P. T., P., B. & Partner, R., C., Gz.: ...

gegen

W-Service Inh.: W. E., A. E., B.

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte M. + Kollegen, I. Straße ..., N., Gz.: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. D., den Richter am Landgericht E. und die Richterin am Landgericht Dr. J.

am 29.09.2015 folgenden

Beschluss

I.

Die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts N., vom 09.04.2015, Az. 1 C 28/15, wird zurückgewiesen.

II.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe:

I.

In dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts N. war die Klage des nunmehrigen Berufungsführers auf Rückzahlung der in einem Partnervermittlungsvertrag von ihm gezahlten Vergütung zurückgewiesen worden. In der ausführlichen Urteilsbegründung hatte das Erstgericht darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten nach Vertragsabschluss unverzüglich mitgeteilten Anschriften kontaktsuchender Damen dem Anforderungsprofil auf dem vom Kläger und nunmehrigen Berufungsführer ausgefüllten Beratungsbogen entsprochen hätten. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch das Erstgericht zusätzliche Anforderungen erfüllt wissen wollte, sei dies im Beratungsbogen so nicht festgehalten worden. Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hierzu bereits festgestellt, dass entgegen den Angaben des Klägers, seine von ihm damals dargestellte Anforderungen seien auch so aufgenommen worden, nicht den Tatsachen entspricht. Denn diese nunmehr mündlich vorgetragenen Anforderungen an die gewünschte Partnerin sind in dem vom Kläger unterschriebenen Beratungsprotokoll gerade nicht enthalten, so dass sich ein Widerspruch zwischen den niedergeschriebenen und den mündlich angegebenen Anforderungen ergibt. In der Sache zutreffend hat das Erstgericht auch festgestellt, dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Partnerinnen dem im Beratungsbogen festgehaltenen Anforderungsprofil des Klägers in etwa entsprechen, so dass jedenfalls von einer Nichterfüllung des Vertrages durch den Beklagten bereits nicht ausgegangen werden kann.

II.

Ausweislich dieses Beratungsprotokolles hat der Kläger auch die Wahl gehabt, ob er diese Partnerempfehlung erst nach 14 Tagen und damit nach Ablauf der Widerrufsfrist oder sofort erhalten will. Auf dem Beratungsbogen ist hierbei des Kästchen mit dem sofortigen Erhalt angekreuzt, wobei zusätzlich ein Hinweis enthalten ist, dass der Kläger bei vollständiger Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist dann auch sein Widerrufsrecht verliert.

a) Wenn der Berufungsführer nunmehr vorträgt, er habe dieses Kästchen nicht angekreuzt, so handelt es sich hierbei um ein neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, das jedoch bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden müssen und können. Dieses Vorbringen des Berufungsführers, er habe dieses Kästchen gar nicht angekreuzt gehabt, ist somit als verspätet zurückzuweisen und damit für die Berufungsentscheidung nicht zu berücksichtigen.

b) Wenn der Berufungsführer jetzt insbesondere darauf abstellt, dass es sich bei diesem angekreuzten Kästchen um eine formularmäßige Zustimmung handle, durch die ein Widerrufsrecht auch nicht ausgeschlossen werden könne, so ist dies rechtlich nicht zutreffend.

Die vom Beklagten gewählte Formulierung entspringt nicht seinem eigenen rechtlichen Gestaltungswillen, sondern hat ihre Grundlage in § 356 Abs. 4 BGB. Der Gesetzgeber hat hier für bestimmte Verträge, die z. B. außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, geregelt, dass bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung das an sich dem Verbraucher zustehende 14-tägige Widerrufsrecht verloren geht, sofern der Verbraucher auf diese rechtliche Folge seines Wunsches auf sofortige Vertragserfüllung hingewiesen wurde. Wenn der Beklagte somit in seinen Verträgen einen Kunden ausdrücklich die Wahl lässt, ob er eine sofortige Zusendung der Partnerempfehlung will oder erst bis zum Ablauf der Widerrufsfrist warten will, ist diese Wahlmöglichkeit keine Besonderheit des vom Beklagten gestalteten Vertrags, sondern gerade eine Folge der sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Möglichkeiten. Übernimmt ein Unternehmer die sich aus einer gesetzlichen Regelung ergebenden Möglichkeiten in die Gestaltung seiner Verträge, handelt es sich zwar um Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, deren Geltung für eine Vielzahl von Verträgen jedoch im Unterschied zu einer „richtigen“ allgemeinen Geschäftsbedingung ihre Grundlage in der von einem Unternehmer zu beachtenden Rechtslage hat. Von einer allgemeinen Geschäftsbedingung könnte nur dann gesprochen werden, wenn ein Unternehmer bei Verwendung der gesetzlichen Vorgaben zusätzlich z. B. bestimmte Formerfordernisse dem Vertragspartner auferlegen würde. Nachdem sich der Beklagte jedoch bei Gestaltung seines Vertrages an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten hat und auch im Zusammenhang mit einer sofortigen Vertragserfüllung auf das dann erlöschende Widerrufsrecht hingewiesen hat, ist anders als bei eigens von einem Unternehmer gestalteten Vertragsbedingungen bei dieser den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Klausel nicht von einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB auszugehen. Im Übrigen hat das Erstgericht zur rechtlichen (Un-) Zulässigkeit eines Widerrufs ausführlich Stellung genommen. Das Berufungsgericht kann daher auf diese rechtlich zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug nehmen.

III.

Ebenso ausführlich hat das Erstgericht zur Frage des vom Kläger ebenfalls vorgetragenen Wuchergeschäfts Stellung genommen. Auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die vom Kläger gezahlte Vergütung für die Benennung von Adressen mehrerer potentieller Partnerinnen nicht als Wuchergeschäft anzusehen, da ein grober Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung hierbei nicht festzustellen ist.

IV.

Die vom Berufungsführer gegen die rechtlich zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts erhobenen Einwendungen vermögen daher das Berufungsgericht nicht zu überzeugen. Da somit ein Fehler des Erstgerichts bei der Anwendung materiellen oder prozessualen Rechts nicht erkennbar ist, hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung nach übereinstimmender Auffassung des Berufungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg. Es handelt sich auch um eine Entscheidung in einem Einzelfall, bei der Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht angesprochen werden wie auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Fortbildung des Rechts eine zweitinstanzliche Entscheidung nicht geboten ist.

Da diese Feststellungen anhand der vorliegenden Schriftsätze getroffen werden können und es hierzu auch keiner mündlichen Verhandlung bedarf, ist somit diese Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

V.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen


(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserkl

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Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 5 S 3348/15 1 C 28/15 AG Neumarkt i.d. OPf. In dem Rechtsstreit H. F., L., T. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. & P. T., P., B. &
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Gründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 5 S 3348/15 1 C 28/15 AG Neumarkt i.d. OPf. In dem Rechtsstreit H. F., L., T. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. & P. T., P., B. &

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf,
a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,
b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat,
c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat,
d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung
a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.

(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:

1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat,
b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und
d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)