Landgericht Nürnberg-Fürth Beschluss, 18. Jan. 2018 - 5 Ks 113 Js 1822/16

bei uns veröffentlicht am18.01.2018
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, 57 Gs 8822/16, 24.10.2016

Gericht

Landgericht Nürnberg-Fürth

Tenor

1. Der Antrag des Beteiligten B. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, Ermittlungsrichter, vom 24.10.2016 (Az.: 57 Gs 8822/16) angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die Überwachung des Telefonanschlusses des S., Nr. …/…, wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahmen rechtswidrig war, soweit:

a) der Antragsteller in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unzureichend und teilweise unrichtig über den Umfang der angeordneten Maßnahmen informiert wurde,

b) der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist und das für den nachträglichen Rechtsschutz zuständige Gericht hingewiesen wurde.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten P. wurde bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth seit dem 19.10.2016 ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und versuchten Mordes in drei Fällen geführt (Az.: 113 Js 1822/16). Ab dem 21.02.2017 erweiterte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Ermittlungen unter gleichen Aktenzeichen auf den Beschuldigten E. wegen der Beihilfe zu Totschlag durch Unterlassen. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten P. in der Anklageschrift vom 03.04.2017 unter anderem zur Last, am 19.10.2016 gegen 6.00 Uhr bei der Durchsuchung des Anwesens ... den Polizeibeamten E. erschossen zu haben, wobei er dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt haben soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.10.2016 (vgl. Bl. 52 des Sonderbandes Beschlüsse) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung die Überwachung und Aufzeichnung des - auch verschlüsselten - Telekommunikationsverkehrs, die Herausgabe der zurückliegenden - soweit verfügbar - und zukünftigen Verkehrsdaten, die Direktanwahl der Mailbox, die Mitteilung regelmäßig erfolgender Positionsmeldungen (Bewegungsdaten) des eingeschalteten Mobilfunkendgerätes bzw. der SIM-Karten in Echtzeit, sowie es sich um Mobilfunkanschlüsse handelt (§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO) und die Mitteilung neuer SIM-Karten-Nummern, soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt, für den Anschluss mit der Endgerätenummer …/… des S., -straße 32 in xy für drei Monate bis maximal zum 23.01.2017 angeordnet. Der Beschluss wurde wie folgt begründet:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der polizeilichen Feststellungen während des Zugriffs am Tatort besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte folgende Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 h StPO begangen hat:

Am 19.10.2016 um 6.00 Uhr sollten im Anwesen des Beschuldigten, am -berg 13 in G., mehrere Beschlüsse durch die Polizei vollzogen werden. Unter anderem handelte es sich um einen Durchsuchungsbeschluss des VG Ansbach, der vom Landratsamt R. erwirkt worden war (Vollzug des Waffengesetzes). Zur Unterstützung wurden Beamte des SEK Nordbayern hinzugezogen. Die eingesetzten Beamten betraten gleichzeitig über zwei Eingänge im Erdgeschoss und einen im Souterrain das Anwesen. Gleichzeitig mit dem Zugriff wurde Martinshorn und Blaulicht der Einsatzfahrzeuge, von denen eines direkt vor dem Haus stand, eingeschaltet. Die Beamten riefen zudem beim Eindringen in das Gebäude mehrfach laut Polizei.

Die SEK-Beamten mit den Kennziffern 46 (E.) und 84 begaben sich zur Wohnungstür des Beschuldigten im 1. Obergeschoss und standen im Treppenhaus vor der Wohnungstür.

Der Beschuldigte, der erkannt hatte, dass die Polizei vor seiner Tür stand, und damit rechnete, dass das Landratsamt ihm notfalls unter Zwang seine Schusswaffen wegnehmen würde, schoss mit einer Pistole „Glock“ mehrfach durch die geschlossene Tür in Richtung des Treppenhauses. Ihm kam es dabei darauf an, die Beamten vom Vollzug der Durchsuchung bzw. einer etwaigen Sicherstellung seiner Schusswaffen abzuhalten. Der Beschuldigte, der staatliche Autoritäten nicht anerkennt, wollte die Beamten in ihrer Eigenschaft als Amtsträger verletzen, ihren Tod nahm er zumindest billigend in Kauf.

Der Beamte Kennziffer 84 erlitt eine Schussverletzung am rechten Unterarm. Daniel Ernst erlitt eine Schussverletzung am rechten Ellbogen. Ein zweites Projektil durchschlug seine linke Schulter, drang in den Brustkorb ein und verletzte die Lunge. E. verstarb gegen 3.30 Uhr am 20.10.2016 infolge der Schussverletzung letztlich an einem Hirnschaden aufgrund Sauerstoffunterversorgung.

Dies ist strafbar als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Variante 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB.

Die Tat wiegt auch im vorliegenden Fall schwer, was offensichtlich ist. Zudem liegt nicht nur ein Totschlag, sondern es liegen zusätzlich niedrige Beweggründe vor. Auch bezog sich der Tötungsvorsatz nicht nur auf eine Person (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Der Anschlussinhaber ist eine sonstige Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte von ihm/ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt und/oder weitergibt. Am Morgen des 24.10.2016 gegen 8.30 Uhr wurden im Bereich R. mehrere dennoch fehlende Langwaffen, Munition und Kurzwaffen aufgefunden, die erst kurze Zeit vorher dort deponiert worden sein müssen. Die Anschlussinhaber sind zur Zeit aktiv, um den Beschuldigten zu unterstützen und Hilfe zu organisieren. So wandten sie sich noch in der Nacht gegen 0.00 Uhr an die Militärpolizei der US-Army. Es ist davon auszugehen, dass die Anschlussnutzer über Informationen aus der Zeit vor der Tatbegehung über Absichten und Pläne des Beschuldigten verfügen, welches sie nunmehr ausführen bzw. an Dritte weitergeben (§ 100a Abs. 3 StPO).

Die Überwachung ist unentbehrlich, weil die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dies ergibt sich daraus, dass die Informationsweitergabe durch die Anschlussnutzer an Dritter sowie mögliche Ausführungen früherer Anweisungen des Beschuldigten insbesondere durch die Nutzung der Mobiltelefone erfolgen wird. Die Positionsmeldungen sind insbesondere erforderlich, um Bewegungsstrukturen an der sich von möglichen Treffen mit Kontakt- und Verbindungspersonen aufklären zu können, insbesondere aber auch, um die noch fehlenden Waffen auffinden zu können.

Am 23.01.2017 wurden die Überwachungsmaßnahmen beendet (vgl. Bl. 2 d. Sonderbandes TKÜ II). Im Überwachungszeitraum wurden zwei Anrufversuche, eine Info-SMS des Providers festgestellt sowie am 25.10.2016 um 11:08 Uhr ein sechsminütiges Telefonat zwischen der überwachten Mobilfunknummer des S. und dem Anschluss … - … des Antragstellers überwacht. Das Telefonat war für das Ermittlungsverfahren irrelevant.

Die Staatsanwaltschaft hat den Beteiligten G. von der Telefonüberwachung mit Schreiben vom 06.04.2017 in Kenntnis gesetzt. Darin teilte sie mit, dass im Zeitraum vom 23.10.2016 bis 10.02.2017 aufgrund richterlicher Anordnung Telekommunikation, an der der Betroffene beteiligt war, überwacht und aufgezeichnet wurde und dass aufgrund richterlicher/ staatsanwaltschaftlicher Anordnung Telekommunikationsverkehrsdaten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vernichtet werden und dass sich der Rechtsschutz hiergegen nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO richtet.

Der Beteiligte G. beantragte am 18.04.2017 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachung sowie der Art und Weise ihres Vollzuges. Er bat um Mitteilung, welche Gespräche er mit wem geführt haben soll und wie diese Gespräche im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehen. Außerdem enthalte das Schreiben keinen Hinweis auf die für den nachträglichen Rechtsschutz vorgesehene Frist. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

II.

Auf Antrag des Betroffenen war festzustellen, dass die angeordnete Telefonüberwachung und ihr Vollzug, soweit der Antragsteller von der Maßnahme betroffen ist, rechtmäßig waren.

1. Der Antrag des Betroffenen ist statthaft und zulässig (§ 101 Abs. 7, Abs. 4 S. 1, 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich aus § 101 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Satz 2 StPO. Nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO können die von der Telekommunikationsüberwachung benachrichtigten Personen bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beantragen. Das nach Satz 1 zuständige Gericht ist das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht. Damit verweist § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO auf § 162 StPO. Nach § 162 StPO ist für die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Nach § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. An dieser Zuständigkeit hat sich auch dadurch, dass Landgerichts Nürnberg-Fürth den Angeklagten Plan am 23.10.2017 verurteilt hat, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO nichts geändert.

Der Antrag des Drittbetroffenen ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO eingegangen. Der Antragsteller gehört als Gesprächspartner eines Telefonats an dem überwachten Anschluss des S., Nr. …/…, im Maßnahmezeitraum zu den Antragsberechtigten im Sinne von § 101 Abs. 7 S. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 StPO. In diesem Umfang besteht auch sein Rechtsschutzinteresse. Es erstreckt sich nicht auf alle im Verfahren ergangenen Telekommunikationsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014, Az.: 1 BGS 63/16).

Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt, da er als Beteiligter einer überwachten Telekommunikation dem Grunde nach zu informieren war. Auf die Frage, ob von der Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen werden kann, kommt es für die Antragsberechtigung nicht an (vgl. Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 101, Rn. 29).

2. Die Telekommunikationsmaßnahme an dem Anschluss …/… war rechtmäßig.

a) Die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation an dem Anschluss entsprach den Voraussetzungen des § 100a StPO. Eine solche setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, ein Beschuldigter habe als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete schwere Straftat begangen, die auch im Einzelfall schwer wiegt. Ein bestimmter Verdachtsgrad muss nicht vorliegen, allerdings bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis, die konkrete, nicht nur unerhebliche Verdachtsmomente begründet. Im Einordnen steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: 4 StR 729/94; BGH, Urteil vom 11.08.2016, Az.: StB 12/16).

b) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vor. Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im wesentliche wie folgt dar:

(1) Der Beschuldigte P. war der Tat bereits zum damaligen Zeitpunkt dringend verdächtig und damit eine schwere Straftat, nämlich einen Mord, begangen zu haben. Er wurde unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen von der Polizei festgenommen und räumte die Abgabe der Schüsse ein. Es bestand weiter der konkrete Verdacht, dass sich der Beschuldigte Plan auf den Einsatz des SEK und die Durchsuchung seiner Wohnung vorbereitet hatte, da dieser im Schlafzimmer neben der Tatwaffe eine weitere Pistole „Glock“, mehrere Magazine mit Munition sowie Schutzwesten aufbewahrte.

(2) Gegen den Anschlussinhaber S. bestand zum damaligen Zeitpunkt aufgrund folgender Umstände der Verdacht, dass er für den Beschuldigten P. Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt und Kenntnisse von dessen Tatplanung hatte:

Der Anschlussinhaber S. wohnte seit Juni 2016 im Haus des Beschuldigten P.

Am 19.10.2016 wurden im Haus des Beschuldigten P. nur ein Teil der auf ihn registrierten Schusswaffen aufgefunden. Ein Teil, aber nicht alle, dieser Waffen wurde am 24.10.2016 in einem Waldstück bei Rednitzhembach aufgefunden. Aufgrund der Wetterbedingungen war klar, dass diese Waffen erst am 24.10.2016 Tag abgestellt wurden, also zu einem Zeitpunkt zu dem sich der Beschuldigte P. bereits in Haft befand.

Am 24.10.2016 sprachen der Anschlussinhaber S. gemeinsam mit L. und Sch. bei der Militärpolizei der US-Streitkräfte in der Kaserne in Katterbach vor, um mit deren Hilfe den Beschuldigten P. aus der Haft zu holen.

(3) Die Überwachung des Anschlusses war unentbehrlich, weil zum damaligen Zeitpunkt die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Aufgrund obiger Umstände war anzunehmen, dass der Anschlussinhaber S. frühere Anweisungen des Beschuldigten ausführt und Informationen an Dritte über sein Mobiltelefon weitergibt.

3. Die Art und Weise des Vollzuges der Telefonüberwachung war jedoch rechtswidrig, da der Antragsteller unzureichend über die verdeckten Telekommunationsmaßnahmen informiert wurde. Im Hinblick darauf ist es nicht entscheidungserheblich, ob die zwei Monate und 16 Tage nach Abschluss der Telekommunikationsüberwachung veranlasste Information des Drittbetroffenen noch rechtzeitig erfolgte.

a) Die Überwachung des Anschlusses wurde am 23.01.2017 beendet und hielt sich damit im Rahmen der gerichtlichen Genehmigung. Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Datenerhebung oder Datenverwertung sind weder ersichtlich, noch macht sie der Antragsteller geltend.

b) Der Antragsteller wurde als Drittbetroffener über die getroffenen Telekommunikationsmaßnahmen nur unzureichend informiert. Die Frage des Zeitpunkts bzw. der Umstände der Benachrichtigung sind Gegenstand der nachträglichen Überprüfung gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. 2 BGs 147/13, Rn.5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.07.2016, Az. 6 - 2 StE 1/14, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 24.02.2012, Az. 2 Ws 43/12 und 2 Ws2 Ws 44/12, Rn. 15; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, § 101 Rn, 25c). Die Information des Antragstellers war unvollständig und teilweise falsch.

(1) Der Antragsteller wurde unrichtig über die Dauer der Telekommunikationsmaßnahmen informiert, da diese gegenüber dem Anschlussinhaber S. bereits am 23.01.2017 endeten und nicht, wie mitgeteilt, bis zum 10.02.2017 andauerten (vgl. Bl. 2 des Sonderbands TKÜ-II).

(2) Der Antragsteller wurde unzureichend über die Telekommunikationsmaßnahmen informiert. Der Umfang der Benachrichtigungspflicht bestimmt sich vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Urteil v. 14.07.1999, Az. 1 BvR 2226/94 u.a., Rn. 160) anhand der Funktion von § 101 Abs. 4 und 7 S. 2 StPO, den von verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen Betroffenen einen effektiven nachträglichen Rechtsschutz zu gewähren. Der Inhalt der Benachrichtigung muss daher so viele Angaben enthalten, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs sichergestellt ist und es dem Betroffenen ermöglicht wird, die verdeckte Maßnahme einer gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen (vgl. Hegman, in: Beck´scher Onlinekommentar, StPO, 28. Edition, Stand 24.08.17, § 101, Rn. 46; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 101, Rn. 22a). Es ist daher jedenfalls die zugrundeliegende Anordnung und deren Rechtsgrundlage, der Zeitpunkt, die Art und die Dauer der Maßnahme zu benennen. Diesen Anforderungen wird die Benachrichtigung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:

(aa) Dem Antragssteller wurde weder die Existenz des zu den Maßnahmen ermächtigende gerichtliche Beschluss des AG Nürnberg vom 24.10.16 mitgeteilt, noch wurden ihm sonst irgendwelche Angaben zu dem der Anordnung zu Grunde liegenden Sachverhalt gemacht, ohne dass sich aus den Unterlagen eine Zurückstellungsentscheidung ergibt (vgl. § 101 Abs. V S. 2 StPO). Aus der Benachrichtigung ist auch nicht zu ersehen, ob sich die mitgeteilten verdeckten Maßnahmen der Überwachung, Aufzeichnung und Erfassung von Telekommunikationsverkehrsdaten gegen den Antragsteller selbst richten oder diese ihn nur als Dritten betreffen, weil er mit der Zielperson der Telekommunikationsüberwachung kommuniziert hatte. Dieser Umstand ist aber nicht nur deswegen für den Antragssteller von Belang, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, ob sein Telekommunikationsanschluss von den verdeckten Maßnahmen selbst betroffen war oder er nur wegen eines Kontaktes zu dem überwachten Telekommunikationsanschluss einer anderen Person betroffen wurde. Die Information darüber ist auch wesentlich für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes. Denn daraus ergibt sich das Ausmaß des mit den verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen einhergehenden Grundrechtseingriffs und damit das rechtliche Interesse an der Geltendmachung nachträglichen Rechtsschutzes (vgl. Hegmann, in: Beck´scher Onlinekommentar, StPO, 28. Edition, 24.08.17, § 101, Rn. 32). Aus dem Inhalt der Benachrichtigung muss sich daher jedenfalls ergeben, ob der jeweilige Benachrichtigte ein direkt Betroffener oder ein Drittbetroffener ist. Ob darüber hinaus im Falle eines Drittbetroffen auch eine Informationspflicht über den Umfang der überwachten Telekommunikation, etwa die Anzahl der überwachten Telefonate, und über den Umfang der Datenspeicherung besteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Benachrichtigung schon grundlegenden Inhaltsanforderung nicht gerecht wird.

Aus der Benachrichtigung ist weiter nicht eindeutig zu entnehmen, ob überhaupt ein Gericht die verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen angeordnet hat. Zwar wird mitgeteilt, dass die Überwachung und Aufzeichnung auf richterlicher Anordnung beruhen, im gleichen Satz wird aber weiter ausgeführt, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund „richterlicher/staatsanwaltlicher Anordnung“ erfolgten. Abgesehen von der Missdeutigkeit der Formulierung, die jeglichen Bezug auf den konkret vorliegenden Einzelfall vermissen lässt, weiß der Antragsteller aufgrund der Benachrichtigung -jedenfalls hinsichtlich der Telekommunikationsverkehrsdatennicht, ob er seinen Rechtshelf nun auf Überprüfung einer staatsanwaltschaftlichen oder einer gerichtlichen Maßnahme richten muss.

bb) Die Benachrichtigung ist unabhängig davon unzureichend, weil sie nicht hinreichend auf den Anspruch auf nachträglichen Rechtsschutz hinweist.

An den Hinweis sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich direkt aus dem Zweck des nachträglichen Rechtsschutzes, einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil v. 12.03.2003, Az. 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99, Rn.132). Die Mitteilungspflichten des § 101 Abs. 4 StPO dienen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, da sie ein zentraler Bestandteil der Verfahrensvorkehrungen sind, mit denen dem Gewicht heimlicher Ermittlungstätigkeiten und den damit regelmäßig verbundenen Eingriff in grundrechtlich geschützte Zonen der Privatheit Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007, Az. 1 BvR 1550/03, Rn. 142; BVerfG, Beschluss v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 51 BvR 595/07, Rn. 257). Der Gesetzgeber erfüllt damit die verfassungsrechtliche Vorgabe, bei der heimlichen Erhebung von Daten seiner Bürger transparent vorzugehen und die Betroffenen über Datenerhebungen oder -nutzungen zu informieren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 2 BvR 236/08, 237/08 und 422/08, Rn. 226).

Der in der Benachrichtigung enthaltene Hinweis ist fehlerhaft und unvollständig, da er sich in der Erwähnung, dass sich „der Rechtsschutz hiergegen [die Telekommunikationsmaßnahmen] nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO richtet“ erschöpft. Entgegen § 101 Abs. 4 S. 2 StPO enthält er schon nicht die Frist, binnen welcher Rechtsschutz zu beantragen ist. Der Verweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift allein reicht dafür nicht aus. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut von § 101 Abs. 7 S. 2 StPO, der ausdrücklich von einem Hinweis auf den Rechtsschutz und die dafür vorgesehene Frist spricht.

Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall aber zumindest auch ausdrücklich auf das für den Rechtsschutz zuständige Gericht hinzuweisen gewesen, da die Benachrichtigung selbst keinerlei Details zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt, über den Umfang der Maßnahmen und über die zugrundeliegende, anordnende Entscheidung enthält. Wenn die in einer Benachrichtigung enthaltenen Informationen über verdeckte Telekommunikationsmaßnahmen -und damit über einen zumindest potentiell schwerwiegenden Grundrechtseingriff derart nichtssagend sind und selbst keinerlei Information über die anordnende Stelle enthält, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutz dem Betroffenen zumindest mitzuteilen, wo er den Rechtsschutz erlangen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 a StPO.

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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer 1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Vers

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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2.
eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
e)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2,
f)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
g)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz,
h)
Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist,
i)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c,
2.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
3.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8,
4.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
5.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
8.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,

1.
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2.
soweit die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und
3.
soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.

(4) Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. § 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.