I.
Mit Antrag vom 21.08.2015 an das Amtsgericht Nürnberg beantragte der Beschwerdeführer den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Schuldnerin bezüglich der Pfändung von Forderungen der Schuldnerin gegenüber Drittschuldnern, hierunter das Arbeitseinkommen der Schuldnerin. Hierbei wurde beantragt, dass gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO angeordnet werde, dass das Kind/die Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen seien, da gar kein Unterhalt gezahlt würde und die Kinder nicht bei der Schuldnerin leben würden.
Mit Verfügung vom 03.09.2015 wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Anordnung der Nichtberücksichtigung gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO nur für den Fall möglich ist, dass der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen hat. Dies träfe jedoch vorliegend nicht zu. Der Umstand, dass der Schuldner keinen laufenden Unterhalt leiste, sei gegebenenfalls vom Drittschuldner zu beachten.
Mit Schreiben vom 21.09.2015 beantragten die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers einen klarstellenden Beschluss dahingehend, dass eine Anordnung der Nichtberücksichtigung gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass wenn der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leiste, dieser Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sei. Bei einer Nichtberücksichtigung gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO komme es nicht nur darauf an, dass eigenes Einkommen vorhanden sei, sondern auch dass der Unterhalt des Unterhaltsverpflichtenden tatsächlich erbracht werde.
Mit Beschluss vom 30.09.2015 wurde der Antrag vom 21.09.2015 vom Amtsgericht Nürnberg zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Nichtberücksichtigung nur angeordnet werden könne, wenn Kinder eigene Einkünfte haben. Mangels einer Gesetzesgrundlage für die Anordnung der Nichtberücksichtigung könne ein diesbezüglich erlassener Beschluss des Vollstreckungsgerichts keine bindende Wirkung gegenüber dem Drittschuldner entfalten und somit fehle das Rechtsschutzbedürfnis für den Beschluss. Die Frage, ob Unterhalt gezahlt würde, sei vom Drittschuldner zu beachten und Streitigkeiten hierüber seien im Prozesswege zu klären.
Der Beschluss vom 30.09.2015 wurde den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 07.10.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.10.2015, eingegangen beim Landgericht Nürnberg am 20.10.2015, legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.09.2015 ein. Zur Begründung wurde auf den Schriftsatz vom 21.09.2015 Bezug genommen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Eine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer begehrte Anordnung besteht nicht. § 850 c Abs. 4 ZPO sieht eine solche Anordnung lediglich bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor.
Eine entsprechende Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO kommt jedoch auch nicht in Betracht, da keine Regelungslücke besteht.
Gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO erhöht sich der unpfändbare Anteil des Arbeitseinkommens der Schuldnerin nur, wenn die Schuldnerin auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt tatsächlich gewährt. Diese Rechtsfolge ist somit gesetzlich festgelegt. Eine zusätzliche Anordnung daher überflüssig.
Die Regelung des § 850 c Abs. 4 ZPO dagegen trifft Fälle, in denen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, obwohl eigenes Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung steht. Nach § 850 c Abs. 1 ZPO wäre in einem solchen Fall das unpfändbare Arbeitseinkommen zu erhöhen, lediglich die Regelung des § 850 c Abs. 4 ZPO verhindert dies.
Eine Entscheidung, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt wird, hätte lediglich eine klarstellende Funktion. Diese kann die Entscheidung aber nicht wirklich herstellen. Da sie ohne gesetzliche Grundlage erginge, wäre sie bei nachfolgenden Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drittschuldner über die Frage der Höhe der gepfändeten Forderung ohne Bedeutung (BGH, NJW-RR 2013, 650). Da somit der begehrte Zweck nicht erreicht werden kann, fehlt auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
2. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, §§ 574 Abs. 1, Nr. 2, 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO. Die hier begehrte Anordnung wird in der Beschwerderechtsprechung wie vom Beschwerdeführer vorgetragen immer wieder getroffen. Sie steht jedoch im Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des BGH, die jedoch nicht für die Anwendung des § 850 c ZPO ergangen ist. Höchstrichterliche Entscheidungen zu § 850 c ZPO liegen nicht vor.