Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 1 M 13862/15

published on 30/09/2015 00:00
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 30. Sept. 2015 - 1 M 13862/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Gläubigers ... vom 21.09.2015, gerichtet auf eine Anordnung der Nichtberücksichtigung gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgt, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Gründe

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

Ein klarstellender Beschluss über die Nichtberücksichtigung der Kinder der Schuldnerin kann nicht erlassen werden. Gem. § 850 c Abs. 4 ZPO kann die Nichtberücksichtigung nur angeordnet werden, für den Fall, dass die Kinder eigene Einkünfte haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der zitierten Entscheidung des Landgerichts Amberg wird insoweit nicht gefolgt.

Mangels Gesetzesgrundlage für die Anordnung der Nichtberücksichtigung könnte ein diesbezüglich erlassener Beschluss des Vollstreckungsgerichts keine bindende Wirkung gegenüber dem Drittschuldner entfalten. Für den Erlass eines solchen Beschlusses fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. Beschluss d. BGH v. 13.12.2012, Az. IX ZB 7/12.

Die Berechnung des pfändbaren Betrages ist vom Drittschuldner zu beachten. Daher hat auch der Drittschuldner zu beachten, dass die Schuldnerin keinen laufenden Unterhalt leistet. Streitigkeiten über die Höhe des pfändbaren Betrages sind ggf. im Prozesswege zu klären.

Eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts kann jedoch mangels Gesetzesgrundlage nicht ergehen.

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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 7/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850e Nr. 3; InsO § 36 Abs. 4 Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren
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published on 14/12/2015 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.09.2015, Az. 1 M 13862/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsb
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