Landgericht München II Beschluss, 24. Juli 2019 - 2 T 2629/19

24.07.2019
vorgehend
Amtsgericht Miesbach, (4) 12 C 66/19, 15.05.2019

Gericht

Landgericht München II

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 15.05.2019, Az. (4) 12 C 66/19, aufgehoben.

2. Im Grundbuch von M. für W., Fl.St. 564/2 und 564/9, Bl. 1440, wird zugunsten der Erbengemeinschaft zu Frau I. Sch., verstorben am 13.05.2015, bestehend aus Herrn Dr. G2. H2., I-str. 4, 8. G1. a.d. Alz, Herrn G. H1, L-str. 8, 8. G1. a.d. A., und Frau Ch. H., geb. H1, Fleck 32, 8. L1., ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner eingetragen.

3. Die Antragsgegner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten der Erbengemeinschaft nach I. Sch. gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner an den im Grundbuch von M. für W. eingetragenen Grundstücken Fl.St. 564/2 und 564/9, Bl. 1440.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.01.2013 erwarben die Beklagten von der Erblasserin, vertreten unter Vorlage einer am 01.12.2011 ausgestellten Vorsorgevollmacht durch Dr. G2. H2., das Grundstück mit der damaligen Fl.St. 564/2, aus dem mittlerweile das Grundstück Fl.St. 564/9 herausgemessen wurde.

Das Landgericht Traunstein hat mit Endurteil vom 07.09.2018 festgestellt, dass die Kläger Miterben zu je 1/3 nach der Erblasserin geworden sind. Das Landgericht Traunstein führt in seinem Urteil aus, dass das notarielle Testament der Erblasserin vom 01.12.2011 unwirksam ist, da die Erblasserin nicht testierfähig war. Daher ist gesetzliche Erbfolge eingetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe Bezug genommen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, der notarielle Kaufvertrag zwischen der Erblasserin und den Antragsgegnern sei unwirksam, da die am 01.12.2011 von der Erblasserin ausgestellte Vorsorgevollmacht ebenso wie das notarielle Testament vom 01.12.2011 wegen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam sei. Daher stehe die Eintragung der Antragsgegner im Grundbuch mit der materiellen Rechtslage im Widerspruch, so dass ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB bestehe. Zur Sicherung sei die vorliegende einstweilige Verfügung, gerichtet auf einen Widerspruch, erforderlich.

Die Antragsteller beantragten,

Im Grundbuch von M. für W., Fl.St. 564/2 und 564/9, Bl. 1440, wird zugunsten der Erbengemeinschaft zu Frau I. Sch., verstorben am 13.05.2015, bestehend aus Herrn Dr. G2. H2., I.str. 4, 8. G1. a.d. A., Herrn G. H1, L2.str. 8, 8. G1. a.d. A., und Frau Ch. H., geb. H1, F. 32, 8. L1., ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Antragsgegner eingetragen.

Die Antragsgegner beantragten,

den Antrag abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, es bestehe keine die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 I BGB rechtfertigende Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB. Ausschlaggebend sei, ob zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung am 04.06.2013 die Eintragung falsch war. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Nichtigkeit der materiell-rechtlichen Vollmacht führe lediglich dazu, dass der abgeschlossene Kaufvertrag schwebend unwirksam sei, nicht aber nichtig. Zudem fehle es an der Glaubhaftmachung der Passivlegitimation. Offensichtlich sei übersehen worden, dass die streitgegenständlichen Grundstücke mit einem anderen Grundstück verschmolzen worden seien und hinterher eine Realteilung vorgenommen, nach der Realteilung ein Grundstücksanteil übertragen worden sei und nicht mehr im Eigentum der Antragsgegner stehe. Die Antragsteller hätten auch nicht das im Antrag genannte Grundstück mit der Fl.Nr. 564/9 erworben.

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 14.03.2019 die Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Rechtsauffassung durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht des Vertreters bei Kaufvertragsschluss mit den Antragsgegnern eine Rechtsscheinsvollmacht nach § 172 BGB begründet worden sei. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs dürfte damit nicht vorliegen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Parteien haben hierauf Stellung genommen. Auf die schriftsätzlichen Ausführungen wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 15.05.2019 hat das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung den Antrag der Antragsteller auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Antragstellern auferlegt. Zur Begründung führt es aus, ein Verfügungsanspruch sei weder schlüssig vorgetragen noch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsanspruch sei bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller zu verneinen. Die Antragsgegner seien wirksam Eigentümer des Grundstücks geworden. Durch die vorgelegte Vorsorgevollmacht sei eine Rechtsscheinsvollmacht begründet worden. Der Rechtsschein sei der Erblasserin zurechenbar. Da die Antragsgegner gutgläubig gewesen seien, bestehe eine Rechtsscheinvollmacht, die dem Mangel an Vertretungsmacht abhelfe, wenn die Vollmacht infolge der Geschäftsunfähigkeit der Vollmachtgeberin nicht wirksam ist. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen hätten die Antragsteller ihre Erbenstellung nicht - wie grundbuchrechtlich nach § 35 GBO vorgeschrieben - durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen.

Die Antragsteller haben gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.05.2019 zugestellten Beschluss vom 15.05.2019 mit Schriftsatz vom 28.05.2019, bei Gericht im Original am 31.05.2019 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die zur Begründung gemachten Ausführungen der Antragsteller und die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Antragsgegner wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.07.2019 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde ist begründet. Die Antragsteller haben einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund ist nicht notwendig (§ 899 II S. 2 BGB).

1. Die Antragssteller haben glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch hinsichtlich des Eigentumsrechts der Antragsgegner an den streitgegenständlichen Grundstücken unrichtig ist im Sinne des § 894 BGB. Daher war nach § 899 I die Eintragung des beantragten Widerspruchs im Grundbuch anzuordnen.

a. Die Antragsgegner haben unstreitig das Grundstück Fl.St. 564/2 erworben. Die Antragsteller haben vorgetragen, aus diesem Grundstück sei das Grundstück Fl.St. 564/9 herausgemessen worden. Dies haben die Antragsgegner nicht ausdrücklich bestritten. Ihren Vortrag, sie seien nicht mehr Eigentümer des nach einer Realteilung entstandenen Grundstücks haben sie nicht glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Grundbuchauszügen ergibt sich dies nicht. Vorliegend geht es um die Sicherung der Rechte der Antragsteller. Daher kann die genaue Grundstückssituation im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Die Passivlegitimation der Antragsgegner war daher zu bejahen.

b. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages und der Ausstellung der Vorsorgevollmacht geschäfts- und testierunfähig war. Sie haben hierzu das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 07.09.2018 vorgelegt. Das Landgericht Traunstein kommt nach den dort getroffenen Feststellungen zum Ergebnis, dass die Erblasserin am 01.12.2011 als sie ein notarielles Testament errichtete testierunfähig war. Auf die Ausführungen des Landgerichts Traunstein wird Bezug genommen. Am selben Tag hat die Erblasserin die Vorsorgevollmacht ausgestellt, aufgrund derer es dann zum Abschluss des Kaufvertrags mit den Antragsgegnern kam. Für diesen Zeitpunkt haben die Antragsteller damit die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin glaubhaft gemacht. Rechtsfolge der Ausstellung der Vorsorgevollmacht durch die nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähige Erblasserin ist gemäß § 105 BGB die Nichtigkeit der Vorsorgevollmacht.

c. Für die Anwendung des § 172 BGB ist hier kein Raum. Dieser setzt voraus, dass der Vertretene bei Vornahme des Kundgabeakts geschäftsfähig war (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. A., § 172 Rz. 1 mHa BGH NJW 1977, 623, BB 2004, 683). Die §§ 104 ff. BGB kennen keinen Schutz des guten Glaubens an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer Person. Vielmehr ist nach dem Gesetz der Schutz Geschäftsunfähiger gegenüber dem Schutzbedürfnis des Verkehrs vorrangig. Daher sind die Vorschriften der §§ 171, 172 BGB auf geschäftsunfähige Personen nicht anwendbar, falls vor Erteilung der Vollmacht nicht die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorlag. Denn es ist Voraussetzung des Schutzes des guten Glaubens, dass die Vollmacht durch gegenüber dem Dritten abgegebene Willenserklärung gültig entstanden war (BGH NJW 1977, 622, beck-online). Eine Vollmacht, die der Geschäftsunfähige ausstellt, ist wegen § 105 I BGB nichtig. Damit kommt es nicht zur Vermittlung einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, der (vermeintlich) rechtsgeschäftliche Vertreter handelt als falsus procurator. Einen Rechtsschein im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen kennt das BGB ebenfalls nicht. Die Geschäftsunfähigkeit hat auch Auswirkungen auf die gesetzlichen Rechtsscheintatbestände der §§ 171, 172 BGB, weil es sich sowohl bei der Kundgabe an einen Dritten oder der öffentlichen Bekanntmachung nach § 171 BGB als auch bei der Aushändigung der Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB um rechtsgeschäftsähnliche Handlungen handelt, auf die §§ 104 ff BGB entsprechend anwendbar sind (siehe MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 171 Rn. 7), weshalb der Geschäftsunfähige hier kein schützenswertes Vertrauen auslösen kann (Staudinger/Klumpp (2017) Vorbemerkungen zu §§ 104 ff, Rn. 59). Der Vollmachtgeber muss daher bei der Kundgabe geschäftsfähig sein (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 171 Rn. 7). Dies war die Erblasserin hier nicht.

d. Da die Willenserklärung der Erblasserin bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags unwirksam war, ist der notarielle Kaufvertrag und auch die Auflassung unwirksam. Die Erblasserin konnte den Antragsgegnern kein Eigentum an dem Grundstück verschaffen. Die Eintragung der Antragsgegner im Grundbuch als Eigentümer des Grundbuchs entspricht daher nicht der tatsächlichen Rechtslage.

e. § 35 GBO, den das Amtsgericht zitiert hat, kommt hier nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn jemand einen Eintragungsantrag direkt beim Grundbuchamt stellt. Hier geht es um einen Antrag bei Gericht, der die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch anordnet. Die Vorlage eines Erbscheins ist hier nicht erforderlich.

f. Das vom Antragsgegner zitierte Urteil des Landgerichts München II vom 25.05.2016, Az.: 3 O 1996/16, steht hier nicht entgegen. Im dortigen Fall ging es nicht um die Frage der Geschäftsunfähigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 172 Vollmachtsurkunde


(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 104 Geschäftsunfähigkeit


Geschäftsunfähig ist:1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorüberge

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Referenzen

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)