Landgericht München I Urteil, 11. Juni 2015 - I-17 HK O 7308/15
Gericht
Gründe
Landgericht München I
Az.: 17 HK O 7308/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 11.06.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München I - 17. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Gawinski, den Handelsrichter Kaufmann und den Handelsrichter Prößl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 folgendes
Endurteil
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Antragstellerin vertreibt die „... Zeitung“ und betreibt als regionaler Kooperationspartner des Amateurfußballportals www...net unter www... sowie unter www... eigene Internetangebote, auf denen u. a. Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Bayernliga Süd und der Landesliga Mitte zum Abruf bereitgehalten werden.
Der Antragsgegner als größter Landesverband des Deutschen Fußball-Bundes und Dachverband der bayerischen Fußballvereine betreibt unter www... ein eigenes kommerzielles Internetangebot, auf welchem er Videobeiträge mit Ausschnitten von Amateurfußballspielen der Regionalliga Bayern, der Bayernligen und der Landesligen Bayern zum Abruf bereit hält. Die Bewegtbildberichterstattung und das Anfertigen von Bewegtbildaufnahmen von Spielen der Bayernligen und Landesligen durch Medien macht der Antragsgegner von einer von ihm zu erteilenden Akkreditierung abhängig. Darüber hinaus hat der Antragsgegner für die Spielzeit 2015/2016 ein Zulassungsverfahren für die Vereine der Bayernligen und Landesligen eingeführt. Teil dieses Zulassungsverfahrens ist, dass die Vereine mit dem Antragsgegner eine Vereinbarung über die Regelung zur Ausübung des Hausrechtes abschließen.
Nachdem erstmals am 28.03.2015 der Antragstellerin unter Berufung auf das neu eingeführte Zulassungsverfahren von einem Verein der Zutritt zum Stadion zum Zwecke der Anfertigung von Filmaufnahmen des Spieles verwehrt wurde, darüber hinaus von anderen Vereinen auch am 11.04.2015 und am 25.04.2015, beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.04.2015, bei Gericht eingegangen am 28.04.2015, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Durch Beschluss vom 04.05.2015 wurde dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt,
in Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen die nachfolgenden Vertragsbedingungen zu verwenden oder sich auf diese Vertragsbedingungen in bereits abgeschlossenen Vereinbarungen mit Fußballvereinen der Bayern- und Landesligen zu berufen:
a) „(...) Die Akkreditierungen verleihen den akkreditierten Medienpartnern bzw. Personen, das Rechts, die Spiele (der Bayern- und Landesligen) abzufilmen und das Spielmaterial in bestimmtem Umfang öffentlich verfügbar zu machen. (...) Der BFV und die Vereine sind sich einig, dass Personen, die über keine gültige Akkreditierung verfügen, nicht berechtigt sind, Fußballspiele des Vereins zu filmen und öffentlich verfügbar zu machen.“
b) „Der Verein verpflichtet sich, Personen, die über keine gültige Akkreditierung des BFV verfügen, den Zutritt zum Stadion zu Filmzwecken für die Heimspiele des Vereins zu verweigern. Der Verein trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass nichtakkreditierte Personen sein Stadion nicht zu Filmzwecken betreten. Bei Zuwiderhandlungen wird der Verein entsprechend Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Regelung ergreifen.“, wie in den „Zulassungsunterlagen für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen“, Bestandteil „Regelung zur Ausübung des Hausrechts“ des Antragsgegners (Anlagenkonvolut AS 7) geschehen.
Diese einstweilige Verfügung wurde im Parteibetrieb dem Antragsgegner am 12.05.2015 zugestellt. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 15.05.2015 Widerspruch eingelegt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist.
Kenntnis von dem neu eingeführten Zulassungsverfahren, insbesondere von der Regelung zur Ausübung des Hausrechtes habe die Antragstellerin erstmals am 28.03.2015 erlangt, als einem ihrer Videojournalisten der Zutritt zum Stadion verwehrt wurde. In den E-Mails vom Juli 2013 und Juni 2014, in denen die Antragstellerin auf das Akkreditierungsverfahren hingewiesen worden sei, sei von diesen Regelungen zur Ausübung des Hausrechtes nichts enthalten gewesen.
Die Antragstellerin trägt vor, den Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung mit dem Antragsgegner lehne die Antragstellerin zu Recht ab. In der Entscheidung „Hartplatzhelden“ habe der BGH entschieden, dass die Vermarktung von Spielen durch die Vergabe von Übertragungs- bzw. Aufzeichnungsrechten im Amateurbereich keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele und die Erteilung von Erlaubnissen zum Filmen in diesem Bereich nicht zum typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter, nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich gehöre. Eine mit dem Abfilmen der Spiele verbundene Beeinträchtigung müsse als wettbewerbskonforme Auswirkung des Wettbewerbes um Kunden hingenommen werden. Eine Zuweisung des Filmrechtes an Konkurrenten sei nur dann möglich, wenn ein überwiegendes Interesse von diesen vorliege, z. B. bei erheblichen getätigten Investitionen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Es liege eine gezielte Behinderung der Antragstellerin nach § 4 Nr. 10 UWG vor. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe zwischen den Parteien in Bezug auf dem Markt der Online-Berichterstattung hinsichtlich der besagten Fußballspiele. Durch die angegriffenen Klauseln werde die Antragstellerin in erster Linie an ihrer eigenen wettbewerblichen Entfaltung gehindert. Der Antragsgegner errichte eine künstliche Marktverhaltensschranke, diese Auswirkungen auf ihre grundrechtlich geschützten Interessen müsse die Antragstellerin nicht hinnehmen. Dem Antragsgegner gehe es um die Förderung des eigenen Videoportals, die damit verbundenen hohen Kosten wolle der Antragsgegner sich ersparen, indem die Zulassungshindernisse aufgebaut würden, mit denen der Antragsgegner u. a. erreichen wolle, dass die Medienunternehmen ihre Beiträge dem Antragsgegner zur Verfügung stellen. Die entsprechenden Regelungen würden gegenüber den Vereinen mit Zwang durchgesetzt, diese müssten die Vereinbarung unterschreiben, weil sie ansonsten nicht zum Spielbetrieb zugelassen würden.
Im Übrigen liege auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor. Hinsichtlich der Vergabe von Lizenzen und der Zulassung von Vereinen komme dem Antragsgegner eine Monopolstellung zu. Die mit den Vereinen abgeschlossene Vereinbarung wirke sich gezielt auf den Markt der Bildberichterstattung aus.
Die Antragstellerin beantragt daher:
Den Widerspruch des Antragsgegners zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 04.05.2015 zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt:
Die einstweilige Verfügung vom 04.05.2015 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, dass im vorliegenden Falle das einstweilige Verfügungsverfahren überhaupt nicht statthaft sei, weil die Antragstellerin im Ergebnis eine „Normenkontrolle“ hinsichtlich der mit den Vereinen getroffenen Vereinbarungen erzielen wolle, dies sei aber nicht durch eine einstweilige Verfügung durchsetzbar, vielmehr müsse dies mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Darüber hinaus fehle es an einem Verfügungsgrund, weil die objektive Dringlichkeit widerlegt sei. Denn für die Regionalliga bestehe eine entsprechende Regelung bereits seit 01.07.2013, was der Antragstellerin auch bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin auch in Gesprächen des Antragsgegners mit Pressevertretern auf die Regelungen zum Hausrecht hingewiesen worden, habe also davon Kenntnis gehabt.
Darüber hinaus ist der Antragsgegner der Auffassung, dass ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Denn in der Entscheidung „Hartplatzhelden“ habe der BGH ausdrücklich das Hausrecht anerkannt als ein Recht, Dritte von Übertragungen der Spiele auszuschließen. Im Zusammenhang mit der Durchführung von Filmaufnahmen stelle sich das Hausrecht als ein absolutes Abwehrrecht dar. Die Vereine, die mit dem Antragsgegner die Vereinbarung abschließen, würden gerade von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. Eine gezielte Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor. Die Antragstellerin könne bereits nicht im Sinne dieser Vorschrift behindert werden, weil diese überhaupt nicht in den Wettbewerb zum Abfilmen der Spiele eintreten könne, weil ihr ein entsprechendes Recht fehle, dieses Recht vielmehr bei den Vereinen, bzw. nach § 22 der Spielordnung bei dem Antragsgegner liege. Die Antragsgegnerin organisiere den gesamten Spielbetrieb, z. B. wann Spiele angepfiffen würden, welches Sponsoring zugelassen sei usw., die nunmehr von der Antragstellerin angegriffenen Regelungen seien ein Teil der Organisation des gesamten Spielbetriebes. Der Antragsgegner als Mitverantwortlicher für den Spielbetrieb sei Mitveranstalter der jeweiligen Spiele. Der Antragsgegner wolle lediglich gleiche Regelungen für alle schaffen und die Vereine bei der Ausarbeitung dieser Regelungen unterstützen. Die angegriffenen Regelungen hätte eine zulässige Zielsetzung. Die Regularien würden ein faires Regelungswerk darstellen, die Medien hätten sogar die Möglichkeit zur unentgeltlichen Berichterstattung. Ziel und Zweck der Vorschriften sei die Unterstützung der Vereine des Antragsgegners, die Werte aus den Spielen zu schöpfen. Berichterstattung von Medien bleibe unter bestimmten Voraussetzungen jeder Zeit möglich.
Da eine Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG nicht vorliege, scheide auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 UWG aus. Im Übrigen hätten die Regelungen auch die oben angeführte zulässige Zielsetzung.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11.06.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin war gemäß § 925 Abs. 1 ZPO zu überprüfen, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Diese Überprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zwar zulässig war, dieser aber unbegründet ist:
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig:
1.
Der Antrag ist statthaft. Die Antragstellerseite macht einen auf UWG bzw. GWB gestützten Unterlassungsanspruch geltend. Für einen solchen ist grundsätzlich das einstweilige Verfügungsverfahren i. S. v. § 935 f. ZPO statthaft. Es mag zwar zutreffend sein, dass innerhalb des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zu überprüfen ist, ob die angegriffenen Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, dies führt aber nicht dazu, dass insoweit lediglich ein Feststellungsverfahren statthaft gewesen wäre.
2.
Es besteht ein Verfügungsgrund. Insbesondere wird ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 4 Nr. 10 UWG geltend gemacht. Nach § 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit vermutet. Diese Vermutung ist im vorliegenden Falle auch nicht widerlegt.
Denn Kenntnis von der Umsetzung der in Rede stehenden Vorschriften erlangte die Antragstellerin erstmals dadurch, dass sie unter Bezugnahme auf die Regelungen nicht zu einem Spiel als Berichterstatterin zugelassen wurde, somit am 28.03.2015. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 28.04.2015 bei Gericht ein und damit innerhalb der von der Münchner Rechtsprechung geforderten Frist von nicht mehr als einem Monat ab Kenntniserlangung von dem Verletzungssachverhalt.
Nach Auffassung der Kammer kommt es auch auf frühere Kenntnisnahme der Antragstellerin von den in Rede stehenden Regelungen zur Ausübung des Hausrechtes deshalb nicht an, weil sich die von der Antragstellerin behauptete gezielte Behinderung tatsächlich erst in dem Moment manifestiert hat, als unter Berufung auf diese Regelungen der Antragstellerin der Zutritt zu einem Stadion zu Filmzwecken verweigert wurde.
II.
Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch erweist sich nach Auffassung der Kammer jedoch aus den folgenden Gründen als unbegründet:
1.
Ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 10 UWG besteht nach Auffassung der Kammer nicht:
a.
In Bezug auf den Markt der Online-Berichterstattung hinsichtlich Bewegtbildern von Spielen der Bayern- und Landesligen stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
b.
Bei dem Abschluss der Vereinbarungen des Antragsgegners mit den jeweiligen Fußballvereinen unter Zugrundelegung der von der Antragstellerseite angegriffenen Regelungen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Denn diese Maßnahme dient jedenfalls auch dazu, dass Videoaufnahmen von den Spielen in das Videoportal des Antragsgegners www... nochgeladen werden (vgl. Zulassungsunterlagen, Anlage AS 7, dort Hinweise zum Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb in den Bayern- und Landesligen, Ziff. 3 b 3. Abs.).
c.
Unter Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers zu verstehen, wobei zu diesen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers alle Wettbewerbsparameter, also auch der Bezug (von Waren/Dienstleistungen) gehört, wobei die Eignung der geschäftlichen Handlung zur Behinderung ausreichend ist (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015 Rdnr. 10.6 zu § 4).
Unter Berücksichtigung dieser Definition ist die Verwendung der angegriffenen Regelungen durch den Antragsgegner in Vereinbarungen mit Vereinen der Bayern- und Landesligen durchaus geeignet, die Antragstellerin in der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit zu behindern, weil diese somit vom Bezug von Bewegtbildberichterstattung über die betreffenden Spiele abgeschnitten wird.
§ 4 Nr. 10 UWG verlangt neben der wettbewerblichen Beeinträchtigung aber auch, dass es sich um eine „gezielte“ Behinderung handelt. Denn grundsätzlich ist jede Förderung des eigenen Absatzes durch ein Unternehmen mit einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten von Mitbewerbern verbunden, der Wettbewerb ist gerade darauf angelegt, auf Kosten von Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorsprung zu erzielen. Um den Tatbestand des § 4 Nr. 10 UWG zu erfüllen, müssen daher zur Behinderung des Mitbewerbers noch weitere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 10.7 zu § 4).
Als „gezielt“ ist eine Behinderung generell dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Dabei ist eine gezielte Behinderung im Allgemeinen in zwei Formen möglich, nämlich zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist oder, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber zu beurteilen (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 10.8 zu § 4).
d.
Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Kriterien kann nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Falle von einer gezielten Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG nicht ausgegangen werden.
aa)
Davon, dass die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber, und damit auch der Antragstellerin, der eigentliche Zweck der Maßnahme wäre, kann nach Auffassung der Kammer nicht ausgegangen werden. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass, wie die Antragstellerin selbst ausgeführt hat, durch die besagten Maßnahmen der Antragsgegner jedenfalls auch sein eigenes Videoportal fördern will. Damit erbringt die ergriffene Maßnahme für den Antragsgegner aber wirtschaftliche Vorteile, dessen eigene wettbewerbliche Entfaltungsmöglichkeit wird durch die Maßnahme gefördert, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dem Antragsgegner komme es bei der Verwendung der angegriffenen Regelungen in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung an, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung von Mitbewerbern.
bb)
Auch von einer unangemessenen Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers kann nicht ausgegangen werden.
Eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG kann zwar auch dann vorliegen, wenn die Maßnahme unmittelbar der Förderung des eigenen Absatzes oder Bezuges dient, aber dieses Ziel durch eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers erreicht werden soll. Dabei ist eine solche unangemessene Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., Rdnr. 10.10 zu § 4).
Nach Auffassung der Kammer liegt eine solche unangemessene Beeinträchtigung der Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin nicht vor. Denn es fehlt jedenfalls an dem Tatbestandsmerkmal der Unangemessenheit. Insoweit ist eine Güter- und Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich.
Im Rahmen dieser Güter- und Interessenabwägung ist zu berücksichtigen auf Seiten der Antragstellerin das ihr grundgesetzlich gesicherte Recht auf Information auch bezüglich Spielen der Amateurliga. Demgegenüber steht auf Seiten des Antragsgegners der Umstand, dass zunächst grundsätzlich die betreffenden Vereine das Hausrecht über das eigene Stadion haben und auch das Recht, Dritte gegebenenfalls zu Berichterstattungen auch mit Bewegtbildern zuzulassen bzw. diese von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Allerdings haben sich die betreffenden Vereine in einem Dachverband, nämlich dem Antragsgegner zusammengeschlossen als dessen Mitglieder, wobei sie sich als Vereinsmitglieder auch den jeweiligen Regeln des Vereines unterwerfen. Nach § 22 der Spieleordnung hat der Antragsgegner das Recht, über Fernseh-, Rundfunk-, Audio- sowie jegliche Form der Online-Übertragungen Verträge zu schließen und die Vergütungen aus solchen Verträgen zu verteilen.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Hartplatzhelden (BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. 1 ZR 60/09, zitiert nach Juris) ausgeführt, dass anders als bei Fußballveranstaltungen im Profibereich die Vermarktung des Spieles durch Vergabe von Übertragungs- und Aufzeichnungsrechten im Amateurbereich auf der Ebene der von den jeweiligen Landesverbänden durchgeführten Verbandsspiele keine maßgebliche wirtschaftliche Rolle spiele und die Erteilung von Erlaubnissen, die in Rede stehenden Verbandsspiele zu filmen, nicht zum typischen Tätigkeitsbereich der Veranstalter solcher Spiele und damit auch nicht zum wesenseigenen gewerblichen Tätigkeitsbereich eines Landesfußballverbandes gehöre. Auf der anderen Seite hat der BGH in dieser Entscheidung aber in Rdz. 27 ausdrücklich ausgeführt, dass sich der Fußballverband die ausschließliche wirtschaftliche Verwertung von Bewegtbildberichterstattung dadurch sichern könne, dass er über das Hausrecht des Berechtigten Filmaufnahmen Dritter unterbinde oder nur gegen Entgelt zulasse. Weiter hat der BGH insoweit ausgeführt (Rdnr. 21), dass das Hausrecht des Veranstalters eine Rechtsposition darstellt, mit deren Hilfe der Berechtigte Dritte von der unentgeltlichen Wahrnehmung des von ihm veranstalteten Spiels ausschließen kann. Das Hausrecht diene in diesem Zusammenhang der Sicherung der Verwertung der vom Veranstalter des Sportereignisses erbrachten Leistung.
Von der Ausübung des Hausrechtes haben die Vereine zusammen mit dem Antragsgegner aufgrund der getroffenen Vereinbarung Gebrauch gemacht.
Damit scheidet jedenfalls eine unangemessene Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Antragstellerin aus.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sehr wohl noch in der Lage ist, ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Antragsgegner die Medien nicht vollständig von der Bewegtbildberichterstattung ausschließt, sondern diese lediglich von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig macht. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin sehr wohl noch Bildberichterstattung erbringen könnte, entweder wenn sie für die Erlangung des Zutrittsrechtes ein Entgelt bezahlt oder alternativ sogar kostenlos filmen kann, wenn sie dem von dem Antragsgegner betriebenen Videoportal ... die Berichte unentgeltlich zur Verfügung stellt. Damit kann jedenfalls von einer unangemessenen Beeinträchtigung nicht die Rede sein. Denn letztendlich wird insoweit das allgemein gültige marktwirtschaftliche Prinzip umgesetzt, dass eine bestimmte Leistung eines anderen nur gegen Entgelt oder eine andere Gegenleistung zu erhalten ist.
Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch nach § 4 Nr. 10 UWG aus.
3.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB:
a.
Die zweite Alternative von § 19 Abs. 2 Nr. 1 UWG scheidet aus, weil die Antragstellerin von der Antragsgegnerin nicht anders behandelt wird als gleichartige Unternehmen, weil die Zulassungsbeschränkungen, die sich aus den verwendeten Regelungen ergeben, sich auf alle gleichartigen Unternehmen gleich auswirken.
b.
Auch der Tatbestand von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt.
Es kann bereits von einer unbilligen Behinderung nicht ausgegangen werden, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.
Darüber hinaus ist auch von einem sachlich gerechtfertigten Grund auszugehen. Der Antragsgegner organisiert den gesamten Spielbetrieb. Wenn durch die entsprechenden Regelungen der Antragsgegner für alle betreffenden Vereine gleiche Regeln aufstellen und die Vereine dabei unterstützen will, dass auch diese Werte aus den Spielen schöpfen, handelt es sich dabei um ein anerkanntes berechtigtes Interesse des Antragsgegners. Dafür, dass hinter dieser Regelung die Vereine nicht stehen würden, diese den entsprechenden Regelungen nur unter Zwang zustimmen würden, fehlt für die Kammer die entsprechende Glaubhaftmachung. Die Vereine sind in dem Antragsgegner freiwillig organisiert. Innerhalb des Verbandes werden entsprechende Regeln aufgestellt, beispielsweise, wie von dem Antragsgegner ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Sponsoring zulässig ist. Auch solche Regelungen werden von den Vereinen akzeptiert. Warum ausgerechnet die hier in Rede stehenden Regelungen die Vereine nur unter Zwang akzeptieren würden, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
Damit scheidet auch ein Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB aus.
Da somit die Überprüfung der einstweiligen Verfügung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die in der einstweiligen Verfügung vom 04.05.2015 der Antragstellerin zugesprochenen Unterlassungsansprüche nicht begründet sind, war gemäß § 925 Abs. 2 ZPO die einstweilige Verfügung vom 04.05.2015 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
C.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 2 ZPO.
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Annotations
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
das Umweltbundesamt, - 2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und - 3.
die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
- 1.
das Umweltbundesamt, - 2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und - 3.
die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.