Landgericht München I Urteil, 24. Nov. 2014 - 9 O 19238/14


Gericht
Gründe
Landgericht München I
Az.: 9 O 19238/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 24.11.2014
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Verfügungsklägerin -
2) ...
- Verfügungskläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Verfügungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Gegendarstellung
erlässt das Landgericht München I - 9. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Lemmers, den Richter am Landgericht Dr. Mittelsten Scheid und den Richter am Landgericht Dr. Zeller aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 folgendes
Endurteil
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I
2. Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch auf presserechtliche Gegendarstellung.
Der Verfügungskläger zu 2) ist ein vormaliger ... die Verfügungsklägerin zu 1) seine Ehefrau; beide sind deutschlandweit bekannt. Die Verfügungsbeklagte verlegt die wöchentlich erscheinende Zeitschrift ... verantwortet auch die Internetseite ... die auch eine App als mobile Übertragungsform des online-Angebotes angeboten wird.
Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 15.09.2014 auf der Seite ... und auf der ... die Schlagzeile „... Getrennte Wege!“. Für Einzelheiten zur Ausgestaltung wird auf die Anlagen ASt 1 und 2 Bezug genommen.
Die Schlagzeile ist mit dem online gestellten Artikel unter der gleichen Überschrift verlinkt. Dort findet sich unter der Überschrift dann die Subüberschrift ... und seine Frau ... gehen zunehmend getrennte Wege. Sie liebt ihr Leben in ... er ist immer öfter wieder in ... zu sehen. Darauf folgt ein Bild der beiden Verfügungskläger und die Bildunterschrift „Trennen sich ... und Ehefrau .... Die Liebe dieser Paare zerbrach 2014 bereits...“ und ein Verweis auf eine Bildergalerie mit Paaren, die sich im Jahr 2014 getrennt haben. Für die weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage ASt 9 Bezug genommen.
Die Verfügungskläger ließen die Beklagte zur Unterlassung und zudem mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2014 auch zum Abdruck einer Gegendarstellung auffordern. Dies lehnte die Verfügungsbeklagte ab.
Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Titelformulierung enthalte eine selbstständige Aussage im Sinne einer Tatsachenbehauptung, die nur dahingehend verstanden werden könne, dass sich die Verfügungskläger getrennt hätten. Denn der Begriff „getrennte Wege“ sei bei Paaren regelmäßig und eindeutig als geflügeltes Wort für „Trennung“ bzw. „Scheidung“ zu verstehen. Die Verfügungskläger hätten daher einen Anspruch auf Gegendarstellung. Im Übrigen sei die Aussage auch falsch.
Die Gegendarstellung reagiere spiegelbildlich auf die Ausgangsmitteilung und sei daher in dieser Form zulässig und erforderlich; eine genauere Formulierung habe man gar nicht wählen können.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2014 haben die Verfügungskläger die Anordnung einer Gegendarstellung im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt. Dem hat die Kammer mit Beschluss vom 09.10.2014 entsprochen. Dagegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 24.10.2014 Widerspruch erhoben.
Die Verfügungskläger beantragen,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Überschrift sei auf ... schon am 17.09.2014 nicht mehr abrufbar gewesen, und gleiches gelte für die App. Denn diese Überschriften würden regelmäßig in kurzen Abständen durch aktuellere Überschriften ersetzt. Nach diesem Zeitpunkt sei nur noch der Artikel selbst abrufbar gewesen, in dem bereits durch die Unterüberschrift klargestellt werde, wie die Redaktion den Begriff „getrennte Wege“ verstehe. Ungeachtet dessen könne die Überschrift nicht isoliert von dem Artikel, auf den sie verweise, gelesen werden. Es handele sich um eine metaphorische Beschreibung und damit bereits nicht um eine Tatsachenbehauptung, die auch keinesfalls eindeutig sei. Allein aus der Überschrift könne der durchschnittliche Leser gar nichts verstehen, sondern müsse den Artikel lesen, um ein Verständnis entwickeln zu können. Es handele sich daher bei der Überschrift um eine zulässige Zuspitzung, um die Aufmerksamkeit zu erregen und den Leser zum Lesen des Artikels zu veranlassen.
Betrachte man Überschrift bzw. Teaser und Artikel in einer Gesamtschau, werde dann deutlich, dass die Verfügungskläger in den vergangenen Monaten zum Teil räumlich getrennte Wege gegangen seien.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Gegendarstellung inhaltlich nicht der Ausgangsmitteilung entspreche, weil sie ihrerseits gleichfalls eine deutungsbedürftige Metapher enthalte statt - dem von den Verfügungsklägern unterstellten Verständnis entsprechend - klarzustellen, dass man sich nicht getrennt habe. Die Abdruckanordnung sei zudem aufgrund der Designelemente in der angeordneten Form nicht umsetzbar.
Darüber hinaus erfülle die Antragsschrift nicht die Anforderungen des § 253 ZPO, weil eine von den Verfügungsklägern nicht genutzte Adresse in... angegeben werde - die ladungsfähige Anschrift der Verfügungskläger sei bekanntlich in den ... gegeben.
Schließlich sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst sechzehn Tage nach Ablehnung der Gegendarstellung und damit unerklärlich zögerlich gestellt worden, was den Anforderungen an die Aktualitätsgrenze widerspreche.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet ist. Denn die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung in der begehrten Form gem. § 56 Abs. 1 RStV.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere erfüllt er die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach soll der Antragsschriftsatz - neben der Bezeichnung des angerufenen Gerichts - die Bezeichnung der Parteien enthalten. Dies dient der zweifelsfreien Feststellung der Identität der Parteien und erfordert daher grundsätzlich auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., München 2013, § 253, Rz. 7).
Vorliegend enthält die Antragsschrift die genaue namentliche Bezeichnung der Verfügungskläger und die Angabe einer Anschrift im Rubrum. Die Verfügungsbeklagte rügt das im Hinblick auf den auch in den Medien verfolgten Umzug in die USA als nicht ausreichend. Die Verfügungskläger haben dazu vorgetragen, dass es sich dabei um die Anschrift handele, unter der sie nach wie vor in ... gemeldet seien und einen Zweitwohnsitz unterhielten. Selbst wenn die Verfügungskläger sich nicht oder nur höchst selten dort tatsächlich aufhalten sollten, ist damit gleichwohl dem Bedürfnis nach einer zweifelsfreien Identifikation und nach einer Anschrift, unter der Ladungen und Zustellungen erforderlichenfalls bewirkt werden können, ausreichend Rechnung getragen. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist damit genügt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet, denn die Verfügungskläger haben gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 RStV Anspruch auf unverzügliche Aufnahme ihrer Gegendarstellung in das Angebot der Verfügungsbeklagten. Danach ist der Anbieter von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, in ihr Angebot aufzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
2.1 Die Verfügungsbeklagte ist eine Anbieterin von Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten. Denn sie bietet auf der Seite ... und über die ... zumindest teilweise die Artikel an, die auch in der Druckausgabe der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift ... enthalten sind. Und die Verfügungskläger sind erkennbar von der streitgegenständlichen Aussage, die sie namentlich erfasst, betroffen.
2.2 Bei der streitgegenständlichen Aussage handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.
2.2.1 Dafür ist zunächst zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen Seelenlebens, während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind (Brose/Grau in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, München 2014, § 1004 BGB, Rz. 6 m. w. N.). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH v. 28.06.1994 - Az. VI ZR 273/93, BGH v. 30.01.1996 - Az. VI ZR 386/94
Auszugehen ist von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 59). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das - gleichfalls subjektive - Verständnis des von der Äußerung betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 - Rz. 31). Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG v. 25.10.2005 - Az. 1 BvR 1696/98 - Rz. 31).
2.2.2 Vorliegend ist zur Feststellung des Bedeutungsgehalts der streitgegenständlichen Aussagen allerdings - entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten - nicht der Artikel, auf den die streitgegenständlichen Äußerungen verlinkt sind, hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Aussagegehalt hier nach der in sich geschlossenen Formulierung unter Berücksichtigung des Bildes, mit dem sie hinterlegt ist, zu beurteilen.
2.2.2.1 Bei der Auslegung von Schlagzeilen auf Titelseiten ist in der ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Figur des sog. „Titelseiten- oder Kiosklesers“ anerkannt. Danach ist bei der Frage, ob eine Meldung auf der Titelseite eine eigenständige Tatsachenaussage oder nur eine Ankündigung enthält, darauf abzustellen, ob die Meldung auf der Titelseite aus sich heraus, das heißt, ohne den im Heftinnern stehenden Artikel, verständlich ist oder ob die Formulierung auf der Titelseite, sofern etwa wie hier eine Frage gestellt wird, nicht nur als Neugier erweckende Aufmacherfrage verstanden werden kann (OLG München
2.2.2.2 Diese Grundsätze sind vorliegend auf sog. „Teaser“, also die reine Wiedergabe von Schlagzeilen auf der Eingangsseite eines Internetangebotes (bzw. einer App), die erst auf den zugrunde liegenden Bericht verlinken, anzuwenden.
Denn wie die Schlagzeile auf einer Zeitungstitelseite, so soll auch der Teaser dem flüchtig die Eingangsseite „scrollenden“ Leser eine Nachricht vermitteln, die er bei Interesse weiter vertiefen kann. Schlagzeilen auf Zeitungstitelseiten vergleichbar werden auch die Teaser - wie die Kammermitglieder aus eigener Handhabung wissen - von vielen Lesern flüchtig und alleine wahrgenommen, ohne dass die verlinkten Artikel dann auch tatsächlich aufgerufen würden. Vielmehr liefern sie die Entscheidung dafür, ob die Nachricht für den Leser von so großem Interesse ist, dass er den Artikel auch tatsächlich aufruft - oder ob er weiter „scrollt“.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Hürde für den flüchtigen Kioskleser, eine Zeitung zu erwerben, wenn ihm eine Schlagzeile ins Auge gesprungen ist, eine andere ist als die Hürde für den scrollenden Internet-Leser, den Artikel anzuklicken. Denn - neben der oben erwähnten Frage, ob das Interesse daran nach Aufnahme der Nachricht überhaupt geweckt ist - für ein Aufrufen des Artikels ist jedenfalls ein weiterer Schritt erforderlich, den zu unterlassen es unterschiedliche Gründe geben kann (Zeitmangel, langsamer Aufbau aufgrund schlechter Verbindung des mobilen Zugangs, Angst vor Werbung etc.). Die Gründe, den vollständigen Artikel nicht zu lesen, mögen daher andere sein als bei einer Zeitschrift, aber sie bestehen gleichwohl und führen dazu, eine nicht unerhebliche Zahl von Lesern dazu zu bewegen, nur die Schlagzeile bzw. den Teaser wahrzunehmen.
Entsprechend haben auch das OLG Köln und der BGH in ihren Entscheidungen zur „Gen-Milch“ darauf abgestellt, dass dort zur Beurteilung der Überschrift der zugrundeliegende Internetbeitrag deshalb heranzuziehen war, weil der Leser den Internetbeitrag ohnehin schon aufrufen musste, um die streitgegenständlichen Schlagworte überhaupt zu lesen (OLG Köln
Aufgrund dessen auch auf den Teaser einer Eingangs-Internetseite die Grundsätze, wie sie zur Auslegung von Titelseitenüberschriften unter Berücksichtigung des Verständnisses eines flüchtigen „Kiosk-Lesers“ entwickelt wurden, übertragbar und entsprechend heranzuziehen.
2.2.3 Vorliegend ist der Teaser als Meldung aus sich heraus und ohne den verlinkten Artikel verständlich.
Die Verfügungskläger, werden namentlich benannt und sind einer breiten Leserschaft bestens bekannt. Sie stehen - insbesondere nach der Aufgabe seiner herausragenden ... als ... - in großem Umfang als Ehepaar in der Öffentlichkeit und der medialen Berichterstattung.
Der Teaser gibt dem Leser dazu die isoliert stehende und nicht weiter eingeschränkte oder erläuterte Information „Getrennte Wege!“. Diese metaphorische Formulierung wird in Bezug auf Ehepaare bzw. Beziehungspaare im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, um ein Ende der Ehe bzw. Beziehung zu beschreiben; „getrennte Wege“ stehen im Verständnis des durchschnittlich aufmerksamen (bzw. flüchtigen) Lesers synonym für ein „Sich-Trennen“. Entsprechend wird diese Formulierung auch in Berichterstattungen über Paare verwendet und zwanglos verstanden.
Damit ist der Informationsgehalt des Teasers aus sich heraus verständlich und eindeutig. Mangels weiterer Zusätze kommen für den scrollenden Leser auch keine anderen Deutungsmöglichkeiten ernstlich in Betracht. Anders als etwa in der Subunterschrift des verlinkten Artikels finden sich im Teaser keine Hinweise darauf, dass die „getrennten Wege“ in einem räumlichen Kontext gemeint sein könnten, und es ergeben sich auch keine Hinweise auf ein bewusstes, doppeldeutiges Wortspiel mit dem allgemeinen Sprachverständnis. Vielmehr kann ein Leser den Teaser sinnvoller Weise - und insoweit mit einem abgeschlossenen eigenständigen Informationsgehalt - dahingehend verstehen, dass über eine Trennung bzw. ein Beziehungsende der Verfügungskläger berichtet werde. Genau dies soll ja auch seine Neugier entfachen, den Artikel anzuklicken - und diejenigen scrollenden Leser, deren Neugier dadurch nicht entfacht wird, wenden sich nach der Informationsaufnahme dann anderen Teasern (und ggf. dort verlinkten Artikeln) zu.
2.2.4 Damit ist der Teaser als eine in sich abgeschlossene Tatsachenbehauptung des Inhalts zu verstehen, dass die Verfügungskläger getrennte Wege gehen, also sich trennen sollen. Diese Tatsachenbehauptung ist einer Gegendarstellung zugänglich.
2.3 Die verlangte Gegendarstellung erfüllt inhaltlich die Anforderungen des § 56 Abs. 2 Nr. 2 und 3 RStV. Insbesondere durften die Verfügungskläger den Abdruck einer Gegendarstellung verlangen, die inhaltlich der spiegelbildlichen Negierung des Ausgangstextes entspricht. Zum einen ist dies eine exakte Erwiderung auf den Ausgangstext. Zum ändern und vor allem ist sie dem Leser auch genauso verständlich wie Ausgangsmitteilung. Denn gerade weil es sich bei der Ausgangsmitteilung - dem Teaser - um eine abgeschlossene und (wie eben ausgeführt) eindeutig zu verstehenden Aussage handelt, ist auch die exakte Verneinung gleichermaßen aus sich heraus verständlich und eindeutig. Die Formulierung im Sinne einer sog. „Eindrucksgegendarstellung“ war daher nicht erforderlich.
2.4 Die Verfügungskläger haben den Anspruch unverzüglich gem. § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV geltend gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung erfolgte am 15.09.2014. Die Verfügungskläger haben mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2014 zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach anwaltlicher Beratung und Abwägung des Fürs und Widers bei der Geltendmachung solcher Ansprüche ist dieser zeitliche Ablauf allemal als unverzüglich anzusehen.
Soweit die Verfügungsbeklagte vorgetragen hat, dass die Verfügungskläger dann jedoch, nachdem sie die Veröffentlichung einer Gegendarstellung habe ablehnen lassen, sechzehn Tage bis zur Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hätten verstreichen lassen, ändert dies daran nichts. Denn die Frist gilt - ähnlich vergleichbaren presserechtlichen Regelungen - nur für die Zuleitung der Gegendarstellung, während für die gerichtliche Geltendmachung keine Frist vorgesehen ist (Richter in Löffler, Handbuch des Presserechts, 5 Aufl., München 2005, Kap. 25, Rz. 26 und Kap. 28, Rz. 10; Sedelmeier in Löffler, Presserecht, 5 Aufl., München 2006, LPG § 11, Rz. 161, Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., Köln 2013, § 29, Rz. 40). Hier ist allenfalls die Aktualitätsgrenze zu beachten, und nach der Rechtsprechung des OLG München ist der Antrag zumindest so zeitnah bei Gericht anhängig zu machen, dass eine ggf. erforderliche mündliche Verhandlung vor Erlass der einstweiligen Verfügung noch innerhalb der Aktualitätsgrenze von vier bis sechs Wochen angesetzt werden kann (OLG München
2.5 Schließlich wird die Verfügungsbeklagte durch die in der erlassenen einstweiligen Verfügung gewählte Ausgestaltung nicht unangemessen beeinträchtigt. Sie hat zwar vorgetragen, dass die Veröffentlichung der Gegendarstellung in der gewählten Form technisch nicht möglich sei, weil die Seite, auf der die Gegendarstellung zu erscheinen habe, von Designelementen geprägt sei, die von der Redaktion nicht abgeändert werden könnten, sondern eine Umprogrammierung erforderten. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nur sehr pauschal gehalten ist und insbesondere weder zu der Ausgestaltung der Designelemente noch zu dem ggf. erforderlichen Programmierungsaufwand näheres vorgetragen wurde, kann die technische Ausgestaltung der Angebotsseite nicht dazu führen, dass sich die Verfügungsbeklagte deshalb einer Gegendarstellungsverpflichtung entziehen kann. Denn es liegt in ihrer Hand, das Design der Seite und die entsprechende Programmierung so auszugestalten, dass sie den Anforderungen, wie sie sich aus § 56 RStV ergeben können, entsprechen kann.
2.6 Aufgrund all dessen erachtet die Kammer den Anspruch der Verfügungskläger auf Gegendarstellung für begründet, so dass der Widerspruch ohne Erfolg bleibt und die einstweilige Verfügung entsprechend zu bestätigen ist.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.