Landgericht München I Urteil, 18. Dez. 2014 - 17 HKO 7546/10

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für ...-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:
1. „Unsere Kompetenz: Mauerwerksentfeuchtung“,
2. „Wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das mit seiner modernen Technologie der Mauerwerksentfeuchtung - oder wie es im Volksmund auch heißt, der Mauertrocknung - und der Sanierung feuchtegeschädigter Wände schon in tausenden denkmalgeschützten Objekten und privaten Häusern in ganz Europa und darüber hinaus solide Dienste leistet“,
3. „Wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren, das wir selbst entwickelt haben und selbst herstellen“,
4. „unser Verfahren der Mauerwerksentfeuchtung ist
*selbsterforscht, entwickelt und produziert,
*ökologisch korrekten, ohne jegliches Schadenspotential für Mensch und Tier
*technisch flexibel einstellbar auf Baustoff, Zuschnitt und Gesamtkonzept eines Hauses,
*ohne chemisch/technische Eingriffe in die Substanz,
*ohne Erdarbeiten und Baustörung, also schonend für das Objekt,
*und ein spürbarerer Fortschritt für Wohlbefinden und Gesundheit der Bewohner“,
5. Das „... Ingenieurteam hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“,
6. ... Mauerentfeuchtung oder auch „Mauertrocknung beziehungsweise Mauertrockenlegung“,
7. „Wir entfeuchten das Mauerwerk elektrokybernetisch und zwar auf Basis der IRS Technologie (Impuls-Resonanz-Technologie)“,
8. „Mit unseren elektromagnetischen Impulsen greifen wir in die Molekularstruktur des Wassers ein und damit auch in Eigenschaften, die für die kapillare Wanderung wichtig sind, wie z. B. die Dichte, die Viskosität, die Oberflächenspannung,
...
1. Wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches (wissenschaftlich erwiesen und in der Praxis belegt),
2. Wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich (in der Praxis belegt, auch mit TÜV Bericht; wissenschaftlich können wir dieses Phänomen noch nicht erklären, aber das kommt noch! Wir wissen ja, dass es funktioniert!),
3. Beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“,
9. „Unsere Garantie
Sie können beruhigt sein, wenn wir keinen Erfolg haben, gibt es bei uns eine Geld-zurück-Garantie. Die Praxis beweist aber, dass sie so gut wie nie zum Einsatz kommt. Dies spricht für unsere Qualität. Im Gegensatz zu Injektage und mechanischer Sperre ist unser System jederzeit ohne Schaden für ihr Objekt reversibel. Chemie können sie nie mehr aus der Mauer holen!“,
10. „Unsere Systeme sind einstellbar auf den Baustoff und auf die spezifischen Erfordernisse Ihres Objektes: Starke Leistung, wenn Sie einen feuchten Keller schnellstens umwandeln wollen, in ein Büro, in ein Kinderzimmer oder in einen sonst gesunden Raum. Oder ganz sanft und nachhaltig, wenn Sie sich als Denkmalschützer Sorge um alte Fresken, Putze oder Holzeinbauten machen, aber trotzdem etwas gegen Mauerfeuchte unternehmen müssen“,
11. „Schon wenige Wochen nach Installation verschwindet der Modergeruch. Meist können Sie den Entfeuchtungsprozess auch schon bald optisch erkennen“,
12. „Am Ende haben sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie!“,
13. „Entfeuchtung mit Garantie, nachhaltig, ohne Chemie, ohne schwere Technik, ohne Baumaßnahme und Störung der Bewohner, ohne Eingriff in die Substanz, ideal für besonders lange Mauerwerke“,
14. „... gibt Ihnen eine Entfeuchtungsgarantie ohne wenn und aber“,
15. „Mauerentfeuchtung bedeutet: Stopp der kapillar aufsteigenden Feuchte und damit auch Stopp dem Salztransport. Jeder Baustoff hat seine eigene kapillare Struktur und damit auch seine spezifischen Eigenschaften für kapillar aufsteigende Feuchte, grobporig wie Tuffstein oder feinporig wie handgebrannte Ziegel in alten Baudenkmälern. Es liegt nahe, mit einer künstlichen Horizontalsperre kapillar aufsteigende Feuchte zu stoppen. Leider funktioniert das nur in wenigen Fällen, oft auch nur mit Nebenschäden für die Statik, für die Gesundheit der Mauern und deren Bewohnern. Es geht aber auch anders! Effizient, sanft und nachhaltig und ohne großen Dreck und Ärger“,
16. „Mauerentfeuchtung
Aktiver Abbau der Mauerfeuchte und Schutz vor Wieder-Durchfeuchtung durch Verdunstung oder gezielte Beeinflussung der Feuchtewanderung. Es gibt im Wesentlichen 5 Punkte
1. Mikrowellentrocknung
2. Infrarotplatten
3. Elektroosmose
4. Elektrophysikalische Verfahren.
5. elektrokybernetisches Verfahren von ... (Basis: IRS Impuls-Resonanz-Technologie)...
Gegen kapillar aufsteigende Feuchte taugen Mikrowellensysteme und Infrarotplatten niemals, Elektroosmose ist begrenzt geeignet, elektrophysikalische Systeme sind großteils geeignet. Das elektrokybernetische System von ... ist nachweislich geeignet kapillar aufsteigende Feuchte zu bekämpfen“,
17. „Wer an Mauerentfeuchtung denkt, muss an das ... System denken“,
18. „Die vernünftigste Lösung ist es, das Einwandern der Feuchte ins Mauerwerk von vorn herein zu verhindern. Das kann das elektrokybernetische Verfahren von ...“
19. „Mauerfeuchte reduziert den Dämmwert einer Mauer ganz gewaltig. Die ... Mauerentfeuchtung macht aus feuchten Mauern trockene Mauern. So erhöhen Sie den Dämmwert Ihrer Mauern und sie werden zum Energiesparer!...“,
20. „Feuchte Mauern fressen unnötig Energie, gefährden die Gesundheit, kosten teure Reparaturen und mindern den Wert Ihres Hauses. Gründe genug, warum so viele private Hausbesitzer, aber auch Entscheidungsträger großer Objekte sich für unsere nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung entschieden haben“,
21. „B. ...haus Mauerfeuchte abgebaut Montage der ... Systeme im Juni 2007 - erste Kontrollmessung im November 2007. Die zweite Kontrollmessung im November 2008 brachte folgendes Zwischenergebnis: Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit um durchschnittlich mehr als 58% nach 19 Monaten. Bei der dritten Kontrollmessung im November 2009, also 29 Monate nach der Montage, hatten wir die Mauerfeuchtigkeit um 68% reduziert. Das ist aber noch nicht das Ende. Die Trocknung geht noch weiter. Die Wandflächen des Objektes sind bis zur natürlichen Feuchte des Baustoffes abgetrocknet...“,
22. „Stadthaus in K. In 6 Monaten 50% der Schadensfeuchte abgebaut“,
23. „Schloss Graf G3 Nach der erfolgreichen Trocknung des Hauptgebäudes wurden inzwischen weitere Systeme für Nebenflügel und Nebengebäude bestellt und installiert“,
24. „... Rheinland/... Bautechnik GmbH, N., H. G1
„... Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das von der Firma ... installierte elektrokybernetische Verfahren zur Mauerwerksentfeuchtung an dem untersuchten historischen Kellergewölbe eine deutliche Wirksamkeit zeigte. Die untersuchten Stellen können unter Berücksichtigung des praktischen Feuchtegehaltes als trocken bezeichnet werden“,
25. „Professor Dr. L. S., FH A.
„... eine Reihe weiterer Versuche mit verschiedenen Prüfanordnungen hat allerdings sehr eindeutig gezeigt, dass sich die Verdunstungsrate - unter dem Einfluss eines ... Zeta Gerät - vergrößert“.,
26. „Architekt E. Sch., G., Gemeinschaftshaus Gemeinde O.
„... Sie haben in diesem Gemeindeprojekt (Gemeinde O.) innerhalb von 10 Monaten die Mauerfeuchte von durchschnittlich 10,55% auf 2,98% (CM-gemessen) reduziert. ... Negative Meldungen aus dem Internet über eine solche Art der Mauerentfeuchtung haben sicher nichts mit Ihrem System zu tun. Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sind gut beraten, über solch preiswerte und effiziente Lösungen nachzudenken.“,
27. A. L1 N.
„... Meine Tochter und mein Mann hatten schwere gesundheitliche Probleme (Bronchitis, Neurodermitis). Im Februar 2007 wurde das ...-System in unserem Keller installiert. Bereits nach 3 Monaten war der modrige Geruch verschwunden und im darauffolgenden Winter hatte meine Tochter keinerlei Atemprobleme mehr. Wir habe das ...-System wegen unseren feuchten Mauern gekauft, haben jetzt trockene Wände, und alle mit feuchten Mauern verbundenen Gesundheitsprobleme sind weg.“,
28. Bürgermeister G2, St.
„... Wir haben den Beweis für die nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung in unserer gemeindlichen Ortskapelle in Sch1. Nicht nur Ihre Messwerte zeigen den Feuchterückgang, wir verspüren ihn auch in der gesamten Raumluft in der Kapelle. Feuchte Mauern sind für viele Kirchen ein großes Problem. Ich denke, das System ... wäre in vielen anderen Fällen auch eine gute und kostengünstige Lösung!“,
29. „Kultusministerium Italien, Palazzo P. in F. Geom. E1 Ch.
„... Infolge der Überprüfungen, die im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 durchgeführt worden sind, ist festgestellt worden, dass die anhand zuverlässiger Proben... erhobenen Feuchtigkeitswerte zuverlässig zurückgegangen sind...“,
30. „Schlosshotel M1, A1, Direktor G3
„... Wir sind nun mit der Gesamtsanierung des Schlosses als 5-Sterne-Hotel fertig. Sie haben mit dem elektrophysikalischen System der Firma ... maßgeblich dazu beigetragen, dass wir den Gewölbekeller ohne Probleme für unser Lokal nutzen können.“,
31. „Einfamilienhaus in B1
Zum Objekt
Muffiger Geruch und nasse Wände im Keller sind weg! Der pensionierte Polizeibeamte Herr ... aus B1 - H1 freut sich über das Ergebnis der Mauerentfeuchtung durch .... Bei der Abschlussmessung ein Jahr später bestätigte sich dann, was R1 schon wahrgenommen hatte. Die Wände waren trocken und der Modergeruch verschwunden.
Schon 6 Wochen nach Einbau verbesserte sich das Raumklima und der Modergeruch ging zurück.“,
32. „Wir haben am 02.11.2006 installiert und bereits am 14.03.2007, also nach knapp 6 Monaten zeigte die Nachmessung eine Reduzierung der Schadensfeuchte von über 50%. Auf persönliche Einladung des ...-Fachberaters, Herrn ..., wurde der Einbau des ...-Systems bei der Montage und der Basismessung von Dipl.-Ing. (TU) G3-O1 K2, beratender Bauingenieur aus L2, begleitet und dokumentiert. Das hat mich beruhigt, denn wenn sich eine Firma so offen von einem Experten in die Karten schauen lässt, dann muss sie sich ihres Erfolges sicher sein. Unabhängig von der Kontrollmessung konnten wir vorher schon rein optisch feststellen, dass unser Mauerwerk zu trocknen beginnt. Die Außenwand des Kellers besteht aus Sandstein und ist durch das Trocknen von oben nach unten deutlich heller geworden. Mein Sohn und ich, wir sind beide glücklich über unsere Entscheidung für ....“
33. „Die erste Kontrollmessung hat mich restlos überzeugt. Natürlich war ich skeptisch als ich mich doch entschloss, das System ... bei uns installieren zu lassen, Herr ..., der Berater dieser Firma, war dabei als im Februar 2006 das Gerät eingebaut wurde. Die erste Kontrollmessung war am 28.06.2006 und die Werte waren so positiv, dass ich restlos von dieser Technologie überzeugt bin und das trotz eines alten Wasserschadens. Unser Mieter hatte einen Wasserschaden durch einen defekten Waschmaschinenschlauch fast 2 Jahre lang nicht gemeldet. Wir hatten eine Firma beauftragt, diesen Schaden zu beheben. Sie haben 2 Trocknungsgeräte aufgestellt und 3 Monate laufen lassen. Der Versuch hat uns nur viel Strom gekostet, aber nichts gebracht. Aber jetzt, mit dem System ... hat die Entfeuchtung unserer Mauern bestens geklappt. Unser Wohnhaus mit Scheune hat wieder trockene Mauern“,
34. „Trockene Mauern tun meiner Gesundheit gut.
Im August 2005 wurde bei uns das System ... installiert. Schon wenige Wochen danach war es vorbei mit Modergeruch und sich feucht anfühlenden Wänden. Ein halbes Jahr später, bei der ersten Kontrollmessung hat es sich gezeigt, mein Gefühl täuschte nicht, die Mauern waren schon fast ganz trocken...“,
35. „D. und M1 G3: „Nach anfänglicher Skepsis sind wir zu der Überzeugung gelangt, für unser Feuchteproblem im Haus die richtige Lösung gefunden zu haben. Wir sind froh und zufrieden über unsere Entscheidung zu .... Wir dachten, mit diesen aufwendigen Baumaßnahmen die Feuchtigkeit besiegt zu haben. Einen Wassereinbruch hatten wie seitdem nicht mehr, aber die Mauerfeuchte blieb. Feuchtigkeitsschäden mit Flecken und Putzabsprengung waren augenscheinlich, diverse Schränke schimmelten, und man spürte das feuchte Klima im Keller. Wir suchten nach Lösungen zur Erneuerung der Horizontal-Sperrschicht, ohne größeren baulichen Aufwand betreiben zu müssen. Mithilfe des Internets fanden wir die Firma .... Herr ... besuchte und erklärte uns die fachlichen Hintergründe des elektrokybernetischen Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung. Damit hätten wir ein sehr wirksames Mittel gegen unsere aufsteigende Feuchte im Mauerwerk. Es ist uns nicht leicht gefallen, so viel Geld zu investieren, aber wir haben trotz unserer Bedenken, das Richtige zu tun, uns für ein ... Mauerentfeuchtungssystem entschieden. Und wir haben es bisher nicht bereut. Bereits kurze Zeit nach der Installation spürten wir in den Kellerräumen den Rückgang der Feuchte, der Modergeruch und die hohe Luftfeuchtigkeit nahmen deutlich ab. Die erste Nachmessung etwa 6 Monate nach der Installation des ...-Systems ergab einen fast 100-prozentigen Rückgang der Schadensfeuchte in unseren Mauern. Damit bestätigte diese Messung unser persönliches Empfinden“,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich
36. „Feuchte Mauern! Schimmel? Was tun? ... Gesundheit ist Mauersache. Mauerentfeuchtungssysteme - die moderne Problemlösung“,
37. „Hoher ... - Wendelstein - mit ... entfeuchtet“,
38. „Noch mehr erfolgreich getrocknete Objekte: www...de“,
jeweils sofern dies geschieht, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2010 zu bezahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für ...-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:
1. „Unsere Kompetenz: Mauerwerksentfeuchtung“,
2. „Wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das mit seiner modernen Technologie der Mauerwerksentfeuchtung - oder wie es im Volksmund auch heißt, der Mauertrocknung - und der Sanierung feuchter geschädigter Wände schon in tausenden denkmalgeschützten Objekten und privaten Häusern in ganz Europa und darüber hinaus solide Dienste leistet“,
3. „Wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren, das wir selbst entwickelt haben und selbst herstellen“,
4. „unser Verfahren der Mauerwerksentfeuchtung ist
*selbsterforscht, entwickelt und produziert,
*ökologisch korrekten ohne jegliches Schadenspotential für Mensch und Tier
*technisch flexibel einstellbar auf Baustoff, Zuschnitt und Gesamtkonzept eines Hauses,
*ohne chemisch/technische Eingriffe in die Substanz
*ohne Erdarbeiten und Baustörung, also schonend für das Objekt,
*und ein spürbarerer Fortschritt für Wohlbefinden und Gesundheit der Bewohner“,
5. Das ... Ingenieurteam hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“,
6. ... Mauerentfeuchtung oder auch „Mauertrocknung beziehungsweise Mauertrockenlegung“,
7. „Wir entfeuchten das Mauerwerk elektrokybernetisch und zwar auf Basis der IRS Technologie (Impuls-Resonanz-Technologie)“,
8. „Mit unseren elektromagnetischen Impulsen greifen wir in die Molekularstruktur des Wassers ein und damit auch in Eigenschaften, die für die kapillare Wanderung wichtig sind, wie z. B. die Dichte, die Viskosität, die Oberflächenspannung, ...
1. Wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches (wissenschaftlich erwiesen und in der Praxis belegt),
2. Wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich (in der Praxis belegt, auch mit TÜV Bericht; wissenschaftlich können wir dieses Phänomen noch nicht erklären, aber das kommt noch! Wir wissen ja, dass es funktioniert!),
3. Beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“,
9. „Unsere Garantie
Sie können beruhigt sein, wenn wir keinen Erfolg haben, gibt es bei uns eine Geld-Zurück-Garantie. Die Praxis beweist aber, dass sie so gut wie nie zum Einsatz kommt. Dies spricht für unsere Qualität. Im Gegensatz zu Injektage und mechanischer Sperre ist unser System jederzeit ohne Schaden für ihr Objekt reversibel. Chemie können sie nie mehr aus der Mauer holen!“,
10. „Unsere Systeme sind einstellbar auf den Baustoff und auf die spezifischen Erfordernisse Ihres Objektes: Starke Leistung, wenn Sie einen feuchten Keller schnellstens umwandeln wollen, in ein Büro, in ein Kinderzimmer oder in einen sonst gesunden Raum. Oder ganz sanft und nachhaltig, wenn Sie sich als Denkmalschützer Sorge um alte Fresken, Putze oder Holzeinbauten machen, aber trotzdem etwas gegen Mauerfeuchte unternehmen müssen“,
11. „Schon wenige Wochen nach Installation verschwindet der Modergeruch. Meistens können Sie den Entfeuchtungsprozess auch schon bald optisch erkennen“,
12. „Am Ende haben sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie!“,
13. „Entfeuchtung mit Garantie, nachhaltig, ohne Chemie, ohne schwere Technik, ohne Baumaßnahme und Störung der Bewohner, ohne Eingriff in die Substanz, ideal für besonders lange Mauerwerke“,
14. „... gibt Ihnen eine Entfeuchtungsgarantie ohne wenn und aber“,
15. „Mauerentfeuchtung bedeutet: Stopp der kapillar aufsteigenden Feuchte und damit auch Stopp dem Salztransport. Jeder Baustoff hat seine eigene kapillare Struktur und damit auch seine spezifischen Eigenschaften für kapillar aufsteigende Feuchte, grobporig wie Tuffstein, oder feinporig wie handgebrannte Ziegel in alten Baudenkmälern. Es liegt nahe, mit einer künstlichen Horizontalsperre kapillar aufsteigende Feuchte zu stoppen. Leider funktioniert das nur in wenigen Fällen, oft auch nur mit Nebenschäden für die Statik, für die Gesundheit der Mauern und deren Bewohnern. Es geht aber auch anders! Effizient, sanft und nachhaltig und ohne großen Dreck und Ärger“,
16. „Mauerentfeuchtung
Aktiver Abbau der Mauerfeuchte und Schutz vor Wieder-Durchfeuchtung durch Verdunstung oder gezielte Beeinflussung der Feuchtewanderung. Es gibt im Wesentlichen 5 Punkte
1. Mikrowellentrocknung
2. Infrarotplatten
3. Elektroosmose
4. Elektrophysikalische Verfahren.
5. elektrokybernetisches Verfahren von ... (Basis: IRS Impuls-Resonanz-Technologie)...
Gegen kapillar aufsteigende Feuchte taugen Mikrowellensysteme und Infrarotplatten niemals, Elektroosmose ist begrenzt geeignet, elektrophysikalische Systeme sind großteils geeignet. Das elektrokybernetische System von ... ist nachweislich geeignet kapillar aufsteigende Feuchte zu bekämpfen“,
17. „Wer an Mauerentfeuchtung denkt, muss an das ... System denken“,
18. „Die vernünftigste Lösung ist es, das Einwandern der Feuchte ins Mauerwerk von vorneherein zu verhindern. Das kann das elektrokybernetische Verfahren von ...“.
19. „Mauerfeuchte reduziert den Dämmwert einer Mauer ganz gewaltig. Die ... Mauerentfeuchtung macht aus feuchten Mauern trockene Mauern. So erhöhen Sie den Dämmwert Ihrer Mauern und sie werden zum Energiesparer!...“,
20. „Feuchte Mauern fressen unnötig Energie, gefährden die Gesundheit, kosten teure Reparaturen und mindern den Wert Ihres Hauses. Gründe genug, warum so viele private Hausbesitzer, aber auch Entscheidungsträger großer Objekte sich für unsere nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung entschieden haben“,
21. „B. Kontorhaus Mauerfeuchte abgebaut Montage der ... Systeme im Juni 2007 - erste Kontrollmessung im November 2007. Die zweite Kontrollmessung im November 2008 brachte folgendes Zwischenergebnis: Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit um durchschnittlich mehr als 58% nach 19 Monaten. Bei der dritten Kontrollmessung im November 2009, also 29 Monate nach der Montage, hatten wir die Mauerfeuchtigkeit um 68% reduziert. Das ist aber noch nicht das Ende. Die Trocknung geht noch weiter. Die Wandflächen des Objektes sind bis zur natürlichen Feuchte des Baustoffes abgetrocknet...“,
22. „Stadthaus in Kassel In 6 Monaten 50% der Schadensfeuchte abgebaut“,
23. „Schloss Graf K1 Nach der erfolgreichen Trocknung des Hauptgebäudes wurden inzwischen weitere Systeme für Nebenflügel und Nebengebäude bestellt und installiert“,
24. „... Rheinland/... Bautechnik GmbH, N., H. G1
„... Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das von der Firma ... installierte elektrokybernetische Verfahren zur Mauerwerksentfeuchtung an dem untersuchten und historischen Kellergewölbe eine deutliche Wirksamkeit zeigt. Die untersuchten Stellen können unter Berücksichtigung des praktischen Feuchtegehaltes als trocken bezeichnet werden“,
25. „Professor Dr. L. S., FH A1
„... eine Reihe weiterer Versuche mit verschiedenen Prüfanordnungen hat allerdings sehr eindeutig gezeigt, dass sich die Verdunstungsrate - unter dem Einfluss eines ... Zeta Gerätes - vergrößert“.,
26. „Architekt E. Sch., G., Gemeinschaftshaus Gemeinde O.
„... Sie haben in diesem Gemeindeprojekt (Gemeinde O.) innerhalb von 10 Monaten die Mauerfeuchte von durchschnittlich 10,55% auf 2,98% (CM-gemessen) reduziert. ... negative Meldungen aus dem Internet über eine solche Art der Mauerentfeuchtung haben sicher nichts mit Ihrem System zu tun. Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sind gut beraten, über solch preiswerte und effiziente Lösungen nachzudenken.“,
27. A. L. N.
„... Meine Tochter und mein Mann hatten schwere gesundheitliche Probleme (Bronchitis, Neurodermitis). Im Februar 2007 wurde das ...System in unserem Keller installiert. Bereits nach 3 Monaten war der modrige Geruch verschwunden und im darauffolgenden Winter hatte meine Tochter keinerlei Atemprobleme mehr. Wir habe das ...-System wegen unseren feuchten Mauern gekauft, haben jetzt trockene Wände, und alle mit feuchten Mauern verbundenen Gesundheitsprobleme sind weg.“,
28. Bürgermeister G2, St.
„... Wir haben den Beweis für die nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung in unserer gemeindlichen Ortskapelle in Sch1. Nicht nur unsere Messwerte zeigen den Feuchterückgang, wir verspüren ihn auch in der gesamten Raumluft in der Kapelle. Feuchte Mauern sind für viele Kirchen ein großes Problem. Ich denke das System ... wäre in vielen anderen Fällen auch eine gute und kostengünstige Lösung!“,
29. „Kultusministerium Italien, Palazzo P. in F., Geom. E. Ch.
„... Infolge der Überprüfungen, die im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 durchgeführt worden sind, ist festgestellt worden, dass die anhand zuverlässiger Proben... erhobenen Feuchtigkeitswerte zuverlässig zurückgegangen sind...“,
30. „Schlosshotel M1, A1, Direktor G3
„... Wir sind nun mit der Gesamtsanierung des Schlosses als 5-Sterne-Hotel fertig. Sie haben mit dem elektrophysikalischen System der Firma ... maßgeblich dazu beigetragen, dass wir den Gewölbekeller ohne Probleme für unser Lokal nutzen können.“,
31. „Einfamilienhaus in B1
Zum Objekt
Muffiger Geruch und nasse Wände im Keller sind weg! Der pensionierte Polizeibeamte Herr R1 aus B1 - H1 freut sich über das Ergebnis der Mauerentfeuchtung durch ... bei der Abschlussmessung ein Jahr später bestätigte sich dann, was R1 schon wahrgenommen hatte. Die Wände waren trocken und der Modergeruch verschwunden.
Schon 6 Wochen nach Einbau verbesserte sich das Raumklima und der Modergeruch ging zurück.“,
32. „Wir haben am 02.11.2006 installiert und bereits am 14.03.2007, also nach knapp 6 Monaten, zeigte die Nachmessung eine Reduzierung der Schadensfeuchte von über 50%. Auf persönliche Einladung des ... Fachberaters, Herrn ..., wurde der Einbau des ...-Systems bei der Montage und der Basis Messung von Dipl.-Ing. (TU) G3-O1 K2, beratender Bauingenieur aus L2, begleitet und dokumentiert. Das hat mich beruhigt, denn wenn sich eine Firma so offen von einem Experten in die Karten schauen lässt, dann muss sie sich ihres Erfolges sicher sein. Unabhängig von der Kontrollmessung konnten wir vorher schon rein optisch feststellen, dass unser Mauerwerk zu trocknen beginnt. Die Außenwand des Kellers besteht aus Sandstein und ist durch das Trocknen von oben nach unten deutlich heller geworden. Mein Sohn und ich, wir sind beide glücklich über unsere Entscheidung für ...“.
33. „Die erste Kontrollmessung hat mich restlos überzeugt. Natürlich war ich skeptisch als ich mich doch entschloss, das System ... bei uns installieren zu lassen, Herr ... der Berater dieser Firma war dabei als im Februar 2006 das Gerät eingebaut wurde. Die erste Kontrollmessung war am 28.06.2006 und die Werte waren so positiv, dass ich restlos von dieser Technologie überzeugt bin und das trotz eines alten Wasserschadens. Unser Mieter hatte einen Wasserschaden durch einen defekten Waschmaschinenschlauch fast 2 Jahre lang nicht gemeldet. Wir hatten eine Firma beauftragt, diesen Schaden zu beheben. Sie haben 2 Trocknungsgeräte aufgestellt und 3 Monate laufen lassen. Der Versuch hat uns nur viel Strom gekostet, aber nichts gebracht. Aber jetzt mit dem System ... hat die Entfeuchtung unserer Mauern bestens geklappt. Unser Wohnhaus mit Scheune hat wieder trockene Mauern“,
34. „Trockene Mauern tun meiner Gesundheit gut.
Im August 2005 wurde bei uns das System ... installiert. Schon wenige Wochen danach war es vorbei mit Modergeruch und sich feucht anfühlenden Wänden. Ein halbes Jahr später, bei der ersten Kontrollmessung hat es sich gezeigt, mein Gefühl täuschte nicht, die Mauern waren schon fast trocken...“,
35. „D. und M1 G3: „Nach anfänglicher Skepsis sind wir zu der Überzeugung gelangt, für unseres Feuchteproblem im Haus die richtige Lösung gefunden zu haben. Wir sind froh und zufrieden über unsere Entscheidung für .... Wir dachten, mit diesen aufwendigen Baumaßnahmen die Feuchtigkeit besiegt zu haben. Einen Wassereinbruch hatten wie seitdem nicht mehr, aber die Mauerfeuchte blieb. Feuchtigkeitsschäden mit Flecken und Putzabsprengung waren augenscheinlich, diverse Schränke schimmelten, und man spürte das feuchte Klima im Keller. Wir suchten nach Lösungen zur Erneuerung der Horizontalsperrschicht, ohne größeren baulichen Aufwand betreiben zu müssen. Mithilfe des Internets fanden wir die Firma ... Herr ... besuchte und erklärte uns die fachlichen Hintergründe des elektrokybernetischen Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung. Damit hätten wir ein sehr wirksames Mittel gegen unsere aufsteigende Feuchte im Mauerwerk. Es ist uns nicht leichtgefallen, so viel Geld zu investieren, aber wir haben trotz unserer Bedenken, das Richtige zu tun, uns für ein ... Mauerentfeuchtungssystem entschieden. Und wir haben es bisher nicht bereut. Bereits kurze Zeit nach der Installation spürten wir in den Kellerräumen den Rückgang der Feuchte, der Modergeruch und die hohe Luftfeuchtigkeit nahmen deutlich ab. Die erste Nachmessung etwa 6 Monate nach der Installation des ...-Systems ergab einen fast 100-prozentigen Rückgang der Schadensfeuchte in unseren Mauern. Damit bestätigte diese Messung unser persönliches Empfinden“,
jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich
36. „Feuchte Mauern! Schimmel? Was tun? ... Gesundheit ist Mauersache. Mauerentfeuchtungssysteme - die modernste Problemlösung“,
37. „Hoher ... - Wendelstein - mit ... entfeuchtet“,
38. „Noch mehr erfolgreich getrocknete Objekte: www...de“,
jeweils sofern dies geschieht, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
A.
I.
II.
II.
III.
B.
C.

moreResultsText
Annotations
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.