Landgericht München I Urteil, 18. Dez. 2014 - 17 HKO 7546/10

published on 18/12/2014 00:00
Landgericht München I Urteil, 18. Dez. 2014 - 17 HKO 7546/10
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für ...-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:

1. „Unsere Kompetenz: Mauerwerksentfeuchtung“,

2. „Wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das mit seiner modernen Technologie der Mauerwerksentfeuchtung - oder wie es im Volksmund auch heißt, der Mauertrocknung - und der Sanierung feuchtegeschädigter Wände schon in tausenden denkmalgeschützten Objekten und privaten Häusern in ganz Europa und darüber hinaus solide Dienste leistet“,

3. „Wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren, das wir selbst entwickelt haben und selbst herstellen“,

4. „unser Verfahren der Mauerwerksentfeuchtung ist

*selbsterforscht, entwickelt und produziert,

*ökologisch korrekten, ohne jegliches Schadenspotential für Mensch und Tier

*technisch flexibel einstellbar auf Baustoff, Zuschnitt und Gesamtkonzept eines Hauses,

*ohne chemisch/technische Eingriffe in die Substanz,

*ohne Erdarbeiten und Baustörung, also schonend für das Objekt,

*und ein spürbarerer Fortschritt für Wohlbefinden und Gesundheit der Bewohner“,

5. Das „... Ingenieurteam hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“,

6. ... Mauerentfeuchtung oder auch „Mauertrocknung beziehungsweise Mauertrockenlegung“,

7. „Wir entfeuchten das Mauerwerk elektrokybernetisch und zwar auf Basis der IRS Technologie (Impuls-Resonanz-Technologie)“,

8. „Mit unseren elektromagnetischen Impulsen greifen wir in die Molekularstruktur des Wassers ein und damit auch in Eigenschaften, die für die kapillare Wanderung wichtig sind, wie z. B. die Dichte, die Viskosität, die Oberflächenspannung,

...

1. Wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches (wissenschaftlich erwiesen und in der Praxis belegt),

2. Wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich (in der Praxis belegt, auch mit TÜV Bericht; wissenschaftlich können wir dieses Phänomen noch nicht erklären, aber das kommt noch! Wir wissen ja, dass es funktioniert!),

3. Beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“,

9. „Unsere Garantie

Sie können beruhigt sein, wenn wir keinen Erfolg haben, gibt es bei uns eine Geld-zurück-Garantie. Die Praxis beweist aber, dass sie so gut wie nie zum Einsatz kommt. Dies spricht für unsere Qualität. Im Gegensatz zu Injektage und mechanischer Sperre ist unser System jederzeit ohne Schaden für ihr Objekt reversibel. Chemie können sie nie mehr aus der Mauer holen!“,

10. „Unsere Systeme sind einstellbar auf den Baustoff und auf die spezifischen Erfordernisse Ihres Objektes: Starke Leistung, wenn Sie einen feuchten Keller schnellstens umwandeln wollen, in ein Büro, in ein Kinderzimmer oder in einen sonst gesunden Raum. Oder ganz sanft und nachhaltig, wenn Sie sich als Denkmalschützer Sorge um alte Fresken, Putze oder Holzeinbauten machen, aber trotzdem etwas gegen Mauerfeuchte unternehmen müssen“,

11. „Schon wenige Wochen nach Installation verschwindet der Modergeruch. Meist können Sie den Entfeuchtungsprozess auch schon bald optisch erkennen“,

12. „Am Ende haben sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie!“,

13. „Entfeuchtung mit Garantie, nachhaltig, ohne Chemie, ohne schwere Technik, ohne Baumaßnahme und Störung der Bewohner, ohne Eingriff in die Substanz, ideal für besonders lange Mauerwerke“,

14. „... gibt Ihnen eine Entfeuchtungsgarantie ohne wenn und aber“,

15. „Mauerentfeuchtung bedeutet: Stopp der kapillar aufsteigenden Feuchte und damit auch Stopp dem Salztransport. Jeder Baustoff hat seine eigene kapillare Struktur und damit auch seine spezifischen Eigenschaften für kapillar aufsteigende Feuchte, grobporig wie Tuffstein oder feinporig wie handgebrannte Ziegel in alten Baudenkmälern. Es liegt nahe, mit einer künstlichen Horizontalsperre kapillar aufsteigende Feuchte zu stoppen. Leider funktioniert das nur in wenigen Fällen, oft auch nur mit Nebenschäden für die Statik, für die Gesundheit der Mauern und deren Bewohnern. Es geht aber auch anders! Effizient, sanft und nachhaltig und ohne großen Dreck und Ärger“,

16. „Mauerentfeuchtung

Aktiver Abbau der Mauerfeuchte und Schutz vor Wieder-Durchfeuchtung durch Verdunstung oder gezielte Beeinflussung der Feuchtewanderung. Es gibt im Wesentlichen 5 Punkte

1. Mikrowellentrocknung

2. Infrarotplatten

3. Elektroosmose

4. Elektrophysikalische Verfahren.

5. elektrokybernetisches Verfahren von ... (Basis: IRS Impuls-Resonanz-Technologie)...

Gegen kapillar aufsteigende Feuchte taugen Mikrowellensysteme und Infrarotplatten niemals, Elektroosmose ist begrenzt geeignet, elektrophysikalische Systeme sind großteils geeignet. Das elektrokybernetische System von ... ist nachweislich geeignet kapillar aufsteigende Feuchte zu bekämpfen“,

17. „Wer an Mauerentfeuchtung denkt, muss an das ... System denken“,

18. „Die vernünftigste Lösung ist es, das Einwandern der Feuchte ins Mauerwerk von vorn herein zu verhindern. Das kann das elektrokybernetische Verfahren von ...“

19. „Mauerfeuchte reduziert den Dämmwert einer Mauer ganz gewaltig. Die ... Mauerentfeuchtung macht aus feuchten Mauern trockene Mauern. So erhöhen Sie den Dämmwert Ihrer Mauern und sie werden zum Energiesparer!...“,

20. „Feuchte Mauern fressen unnötig Energie, gefährden die Gesundheit, kosten teure Reparaturen und mindern den Wert Ihres Hauses. Gründe genug, warum so viele private Hausbesitzer, aber auch Entscheidungsträger großer Objekte sich für unsere nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung entschieden haben“,

21. „B. ...haus Mauerfeuchte abgebaut Montage der ... Systeme im Juni 2007 - erste Kontrollmessung im November 2007. Die zweite Kontrollmessung im November 2008 brachte folgendes Zwischenergebnis: Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit um durchschnittlich mehr als 58% nach 19 Monaten. Bei der dritten Kontrollmessung im November 2009, also 29 Monate nach der Montage, hatten wir die Mauerfeuchtigkeit um 68% reduziert. Das ist aber noch nicht das Ende. Die Trocknung geht noch weiter. Die Wandflächen des Objektes sind bis zur natürlichen Feuchte des Baustoffes abgetrocknet...“,

22. „Stadthaus in K. In 6 Monaten 50% der Schadensfeuchte abgebaut“,

23. „Schloss Graf G3 Nach der erfolgreichen Trocknung des Hauptgebäudes wurden inzwischen weitere Systeme für Nebenflügel und Nebengebäude bestellt und installiert“,

24. „... Rheinland/... Bautechnik GmbH, N., H. G1

„... Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das von der Firma ... installierte elektrokybernetische Verfahren zur Mauerwerksentfeuchtung an dem untersuchten historischen Kellergewölbe eine deutliche Wirksamkeit zeigte. Die untersuchten Stellen können unter Berücksichtigung des praktischen Feuchtegehaltes als trocken bezeichnet werden“,

25. „Professor Dr. L. S., FH A.

„... eine Reihe weiterer Versuche mit verschiedenen Prüfanordnungen hat allerdings sehr eindeutig gezeigt, dass sich die Verdunstungsrate - unter dem Einfluss eines ... Zeta Gerät - vergrößert“.,

26. „Architekt E. Sch., G., Gemeinschaftshaus Gemeinde O.

„... Sie haben in diesem Gemeindeprojekt (Gemeinde O.) innerhalb von 10 Monaten die Mauerfeuchte von durchschnittlich 10,55% auf 2,98% (CM-gemessen) reduziert. ... Negative Meldungen aus dem Internet über eine solche Art der Mauerentfeuchtung haben sicher nichts mit Ihrem System zu tun. Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sind gut beraten, über solch preiswerte und effiziente Lösungen nachzudenken.“,

27. A. L1 N.

„... Meine Tochter und mein Mann hatten schwere gesundheitliche Probleme (Bronchitis, Neurodermitis). Im Februar 2007 wurde das ...-System in unserem Keller installiert. Bereits nach 3 Monaten war der modrige Geruch verschwunden und im darauffolgenden Winter hatte meine Tochter keinerlei Atemprobleme mehr. Wir habe das ...-System wegen unseren feuchten Mauern gekauft, haben jetzt trockene Wände, und alle mit feuchten Mauern verbundenen Gesundheitsprobleme sind weg.“,

28. Bürgermeister G2, St.

„... Wir haben den Beweis für die nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung in unserer gemeindlichen Ortskapelle in Sch1. Nicht nur Ihre Messwerte zeigen den Feuchterückgang, wir verspüren ihn auch in der gesamten Raumluft in der Kapelle. Feuchte Mauern sind für viele Kirchen ein großes Problem. Ich denke, das System ... wäre in vielen anderen Fällen auch eine gute und kostengünstige Lösung!“,

29. „Kultusministerium Italien, Palazzo P. in F. Geom. E1 Ch.

„... Infolge der Überprüfungen, die im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 durchgeführt worden sind, ist festgestellt worden, dass die anhand zuverlässiger Proben... erhobenen Feuchtigkeitswerte zuverlässig zurückgegangen sind...“,

30. „Schlosshotel M1, A1, Direktor G3

„... Wir sind nun mit der Gesamtsanierung des Schlosses als 5-Sterne-Hotel fertig. Sie haben mit dem elektrophysikalischen System der Firma ... maßgeblich dazu beigetragen, dass wir den Gewölbekeller ohne Probleme für unser Lokal nutzen können.“,

31. „Einfamilienhaus in B1

Zum Objekt

Muffiger Geruch und nasse Wände im Keller sind weg! Der pensionierte Polizeibeamte Herr ... aus B1 - H1 freut sich über das Ergebnis der Mauerentfeuchtung durch .... Bei der Abschlussmessung ein Jahr später bestätigte sich dann, was R1 schon wahrgenommen hatte. Die Wände waren trocken und der Modergeruch verschwunden.

Schon 6 Wochen nach Einbau verbesserte sich das Raumklima und der Modergeruch ging zurück.“,

32. „Wir haben am 02.11.2006 installiert und bereits am 14.03.2007, also nach knapp 6 Monaten zeigte die Nachmessung eine Reduzierung der Schadensfeuchte von über 50%. Auf persönliche Einladung des ...-Fachberaters, Herrn ..., wurde der Einbau des ...-Systems bei der Montage und der Basismessung von Dipl.-Ing. (TU) G3-O1 K2, beratender Bauingenieur aus L2, begleitet und dokumentiert. Das hat mich beruhigt, denn wenn sich eine Firma so offen von einem Experten in die Karten schauen lässt, dann muss sie sich ihres Erfolges sicher sein. Unabhängig von der Kontrollmessung konnten wir vorher schon rein optisch feststellen, dass unser Mauerwerk zu trocknen beginnt. Die Außenwand des Kellers besteht aus Sandstein und ist durch das Trocknen von oben nach unten deutlich heller geworden. Mein Sohn und ich, wir sind beide glücklich über unsere Entscheidung für ....“

33. „Die erste Kontrollmessung hat mich restlos überzeugt. Natürlich war ich skeptisch als ich mich doch entschloss, das System ... bei uns installieren zu lassen, Herr ..., der Berater dieser Firma, war dabei als im Februar 2006 das Gerät eingebaut wurde. Die erste Kontrollmessung war am 28.06.2006 und die Werte waren so positiv, dass ich restlos von dieser Technologie überzeugt bin und das trotz eines alten Wasserschadens. Unser Mieter hatte einen Wasserschaden durch einen defekten Waschmaschinenschlauch fast 2 Jahre lang nicht gemeldet. Wir hatten eine Firma beauftragt, diesen Schaden zu beheben. Sie haben 2 Trocknungsgeräte aufgestellt und 3 Monate laufen lassen. Der Versuch hat uns nur viel Strom gekostet, aber nichts gebracht. Aber jetzt, mit dem System ... hat die Entfeuchtung unserer Mauern bestens geklappt. Unser Wohnhaus mit Scheune hat wieder trockene Mauern“,

34. „Trockene Mauern tun meiner Gesundheit gut.

Im August 2005 wurde bei uns das System ... installiert. Schon wenige Wochen danach war es vorbei mit Modergeruch und sich feucht anfühlenden Wänden. Ein halbes Jahr später, bei der ersten Kontrollmessung hat es sich gezeigt, mein Gefühl täuschte nicht, die Mauern waren schon fast ganz trocken...“,

35. „D. und M1 G3: „Nach anfänglicher Skepsis sind wir zu der Überzeugung gelangt, für unser Feuchteproblem im Haus die richtige Lösung gefunden zu haben. Wir sind froh und zufrieden über unsere Entscheidung zu .... Wir dachten, mit diesen aufwendigen Baumaßnahmen die Feuchtigkeit besiegt zu haben. Einen Wassereinbruch hatten wie seitdem nicht mehr, aber die Mauerfeuchte blieb. Feuchtigkeitsschäden mit Flecken und Putzabsprengung waren augenscheinlich, diverse Schränke schimmelten, und man spürte das feuchte Klima im Keller. Wir suchten nach Lösungen zur Erneuerung der Horizontal-Sperrschicht, ohne größeren baulichen Aufwand betreiben zu müssen. Mithilfe des Internets fanden wir die Firma .... Herr ... besuchte und erklärte uns die fachlichen Hintergründe des elektrokybernetischen Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung. Damit hätten wir ein sehr wirksames Mittel gegen unsere aufsteigende Feuchte im Mauerwerk. Es ist uns nicht leicht gefallen, so viel Geld zu investieren, aber wir haben trotz unserer Bedenken, das Richtige zu tun, uns für ein ... Mauerentfeuchtungssystem entschieden. Und wir haben es bisher nicht bereut. Bereits kurze Zeit nach der Installation spürten wir in den Kellerräumen den Rückgang der Feuchte, der Modergeruch und die hohe Luftfeuchtigkeit nahmen deutlich ab. Die erste Nachmessung etwa 6 Monate nach der Installation des ...-Systems ergab einen fast 100-prozentigen Rückgang der Schadensfeuchte in unseren Mauern. Damit bestätigte diese Messung unser persönliches Empfinden“,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich

36. „Feuchte Mauern! Schimmel? Was tun? ... Gesundheit ist Mauersache. Mauerentfeuchtungssysteme - die moderne Problemlösung“,

37. „Hoher ... - Wendelstein - mit ... entfeuchtet“,

38. „Noch mehr erfolgreich getrocknete Objekte: www...de“,

jeweils sofern dies geschieht, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.05.2010 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, sowie einen Anspruch auf Ersatz einer Abmahnkostenpauschale.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte bietet Mauerentfeuchtung an, wobei dabei ...-Geräte zum Einsatz kommen. Hierfür warb die Beklagte in der Zeitschrift „Bayrische Hausbesitzerzeitung“ Nummer 1/2010 auf der Seite 10 gemäß Anlage K 3 mit den in Tenor Ziffer I, 36, 37 und 38 enthaltenen Angaben. Des Weiteren warb die Beklagte im Internet unter www...de gemäß Anlagenkonvolut K 4 für die von ihr angebotene Mauerentfeuchtung mit den übrigen Angaben entsprechend Tenor Ziffer I, 1 bis 35. Insoweit wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen.

Nachdem der Kläger diese Angaben für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil irreführend, hielt, mahnte er die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, erwirkte der Kläger beim Landgericht München I, 17. Kammer für Handelssachen, unter Az.: 17 HKO 2843/10, eine einstweilige Verfügung vom 24.02.2010. In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren schlossen die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2010 einen Vergleich dahingehend, dass das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde und bezüglich der Kosten vereinbart wurde, dass die Kostenentscheidung der rechtskräftigen Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren folgen solle.

Die Unterlassungsansprüche macht die Klagepartei nunmehr im Hauptsacheverfahren geltend, zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale.

Die Klagepartei trägt vor, mit sämtlichen der angegriffenen Angaben werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen die irrige Vorstellung hervorgerufen, als könne mit dem angepriesenen ...-Gerät eine Wirkung gegen Mauerfeuchte erzielt werden. Hierzu sei dieses aber gänzlich ungeeignet. Das Gerät der Beklagten falle in die Kategorie derjenigen Mauerentfeuchtungsgeräte, denen zu eigen sei, dass sie mit langwelligen Funkwellen, sogenannte Langwellen, das Wasser aus der Mauer vertreiben sollten. All diesen Geräten sei gemeinsam, dass sie keine mauerentfeuchtende Wirkung hätten, weil sie eine solche Wirkung nicht haben könnten. Der einfache Grund dafür sei, dass elektromagnetische Wellen im Langwellenbereich, ob gepulst oder nicht, oder in welchem Frequenzbereich auch immer, keine mauertrockenlegende Wirkung hätten. Der Funktionsweise nach sei es unmöglich, dass ein solches Gerät eine mauertrocknende Wirkung entfalte.

Bei Mauertrockenlegung handle es sich um eine Bauleistung, von solchen werde erwartet, dass sie dem Stand der Technik entsprechen würden. Die angesprochenen Verkehrskreise würden von einer Bauleistung erwarten, dass die angewandte Methode in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt ist, tatsächlich funktioniert und die ihr zugeschriebene Wirkung entfaltet und den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht. Die angesprochenen Verkehrskreise würden davon ausgehen, dass auch die Werbebehauptung dem Stand gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis des Baufaches entspricht, diese Erwartung werde aber enttäuscht, weil das besagte Gerät Langwellen aussende und Langwellen nicht im entferntesten in der Lage seien, Mauern zu trocknen.

Die Klagepartei habe anhand einschlägiger Rechtsprechung, zweier vorgelegter Sachverständigengutachten, einschlägiger Fachliteratur, der Stellungnahme eines auf dem Gebiet der Gebäudesanierung anerkannten Hochschullehrers, sowie der für die Trockenlegung von feuchten Mauerwerk einschlägigen ÖNorm B335-2, sowie der zugrundeliegenden naturwissenschaftlichen Gegebenheiten, dargelegt, dass und weshalb das hier in Rede stehende Gerät, welches durch die Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen solle, diese Wirkung nicht entfalte und nicht entfalten könne. Mithin seien gegenteilige Behauptungen zu Werbezwecken nicht den Tatsachen entsprechend und folglich irreführend und daher zu unterlassen.

Die Aktivlegitimation der Klagepartei entspreche gefestigter Rechtsprechung, es treffe auch nicht zu, dass der Kläger nicht über die erforderliche finanzielle und personelle Ausstattung verfüge. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auf Seite der Klagepartei liege nicht vor.

Da die gegenüber der Beklagten ausgesprochene Abmahnung berechtigt gewesen sei, habe der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Kosten. Diese würden sich auf 166,60 € belaufen.

Die Klagepartei beantragt daher:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für ...-Geräte, die im Wege der Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchtes Mauerwerk trocknen sollen, mit einer mauerentfeuchtenden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:

1. „Unsere Kompetenz: Mauerwerksentfeuchtung“,

2. „Wir sind ein mittelständisches Unternehmen, das mit seiner modernen Technologie der Mauerwerksentfeuchtung - oder wie es im Volksmund auch heißt, der Mauertrocknung - und der Sanierung feuchter geschädigter Wände schon in tausenden denkmalgeschützten Objekten und privaten Häusern in ganz Europa und darüber hinaus solide Dienste leistet“,

3. „Wir entfeuchten Mauern nach dem elektrokybernetischen Verfahren, das wir selbst entwickelt haben und selbst herstellen“,

4. „unser Verfahren der Mauerwerksentfeuchtung ist

*selbsterforscht, entwickelt und produziert,

*ökologisch korrekten ohne jegliches Schadenspotential für Mensch und Tier

*technisch flexibel einstellbar auf Baustoff, Zuschnitt und Gesamtkonzept eines Hauses,

*ohne chemisch/technische Eingriffe in die Substanz

*ohne Erdarbeiten und Baustörung, also schonend für das Objekt,

*und ein spürbarerer Fortschritt für Wohlbefinden und Gesundheit der Bewohner“,

5. Das ... Ingenieurteam hat einen Meilenstein in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung gesetzt“,

6. ... Mauerentfeuchtung oder auch „Mauertrocknung beziehungsweise Mauertrockenlegung“,

7. „Wir entfeuchten das Mauerwerk elektrokybernetisch und zwar auf Basis der IRS Technologie (Impuls-Resonanz-Technologie)“,

8. „Mit unseren elektromagnetischen Impulsen greifen wir in die Molekularstruktur des Wassers ein und damit auch in Eigenschaften, die für die kapillare Wanderung wichtig sind, wie z. B. die Dichte, die Viskosität, die Oberflächenspannung, ...

1. Wir erhöhen die Verdunstung um ein Vielfaches (wissenschaftlich erwiesen und in der Praxis belegt),

2. Wir orientieren das Wasser zurück ins Erdreich (in der Praxis belegt, auch mit TÜV Bericht; wissenschaftlich können wir dieses Phänomen noch nicht erklären, aber das kommt noch! Wir wissen ja, dass es funktioniert!),

3. Beide Effekte schützen so das Mauerwerk vor Wiederdurchfeuchtung“,

9. „Unsere Garantie

Sie können beruhigt sein, wenn wir keinen Erfolg haben, gibt es bei uns eine Geld-Zurück-Garantie. Die Praxis beweist aber, dass sie so gut wie nie zum Einsatz kommt. Dies spricht für unsere Qualität. Im Gegensatz zu Injektage und mechanischer Sperre ist unser System jederzeit ohne Schaden für ihr Objekt reversibel. Chemie können sie nie mehr aus der Mauer holen!“,

10. „Unsere Systeme sind einstellbar auf den Baustoff und auf die spezifischen Erfordernisse Ihres Objektes: Starke Leistung, wenn Sie einen feuchten Keller schnellstens umwandeln wollen, in ein Büro, in ein Kinderzimmer oder in einen sonst gesunden Raum. Oder ganz sanft und nachhaltig, wenn Sie sich als Denkmalschützer Sorge um alte Fresken, Putze oder Holzeinbauten machen, aber trotzdem etwas gegen Mauerfeuchte unternehmen müssen“,

11. „Schon wenige Wochen nach Installation verschwindet der Modergeruch. Meistens können Sie den Entfeuchtungsprozess auch schon bald optisch erkennen“,

12. „Am Ende haben sie ein entfeuchtetes Mauerwerk, mit Garantie!“,

13. „Entfeuchtung mit Garantie, nachhaltig, ohne Chemie, ohne schwere Technik, ohne Baumaßnahme und Störung der Bewohner, ohne Eingriff in die Substanz, ideal für besonders lange Mauerwerke“,

14. „... gibt Ihnen eine Entfeuchtungsgarantie ohne wenn und aber“,

15. „Mauerentfeuchtung bedeutet: Stopp der kapillar aufsteigenden Feuchte und damit auch Stopp dem Salztransport. Jeder Baustoff hat seine eigene kapillare Struktur und damit auch seine spezifischen Eigenschaften für kapillar aufsteigende Feuchte, grobporig wie Tuffstein, oder feinporig wie handgebrannte Ziegel in alten Baudenkmälern. Es liegt nahe, mit einer künstlichen Horizontalsperre kapillar aufsteigende Feuchte zu stoppen. Leider funktioniert das nur in wenigen Fällen, oft auch nur mit Nebenschäden für die Statik, für die Gesundheit der Mauern und deren Bewohnern. Es geht aber auch anders! Effizient, sanft und nachhaltig und ohne großen Dreck und Ärger“,

16. „Mauerentfeuchtung

Aktiver Abbau der Mauerfeuchte und Schutz vor Wieder-Durchfeuchtung durch Verdunstung oder gezielte Beeinflussung der Feuchtewanderung. Es gibt im Wesentlichen 5 Punkte

1. Mikrowellentrocknung

2. Infrarotplatten

3. Elektroosmose

4. Elektrophysikalische Verfahren.

5. elektrokybernetisches Verfahren von ... (Basis: IRS Impuls-Resonanz-Technologie)...

Gegen kapillar aufsteigende Feuchte taugen Mikrowellensysteme und Infrarotplatten niemals, Elektroosmose ist begrenzt geeignet, elektrophysikalische Systeme sind großteils geeignet. Das elektrokybernetische System von ... ist nachweislich geeignet kapillar aufsteigende Feuchte zu bekämpfen“,

17. „Wer an Mauerentfeuchtung denkt, muss an das ... System denken“,

18. „Die vernünftigste Lösung ist es, das Einwandern der Feuchte ins Mauerwerk von vorneherein zu verhindern. Das kann das elektrokybernetische Verfahren von ...“.

19. „Mauerfeuchte reduziert den Dämmwert einer Mauer ganz gewaltig. Die ... Mauerentfeuchtung macht aus feuchten Mauern trockene Mauern. So erhöhen Sie den Dämmwert Ihrer Mauern und sie werden zum Energiesparer!...“,

20. „Feuchte Mauern fressen unnötig Energie, gefährden die Gesundheit, kosten teure Reparaturen und mindern den Wert Ihres Hauses. Gründe genug, warum so viele private Hausbesitzer, aber auch Entscheidungsträger großer Objekte sich für unsere nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung entschieden haben“,

21. „B. Kontorhaus Mauerfeuchte abgebaut Montage der ... Systeme im Juni 2007 - erste Kontrollmessung im November 2007. Die zweite Kontrollmessung im November 2008 brachte folgendes Zwischenergebnis: Reduzierung der Mauerfeuchtigkeit um durchschnittlich mehr als 58% nach 19 Monaten. Bei der dritten Kontrollmessung im November 2009, also 29 Monate nach der Montage, hatten wir die Mauerfeuchtigkeit um 68% reduziert. Das ist aber noch nicht das Ende. Die Trocknung geht noch weiter. Die Wandflächen des Objektes sind bis zur natürlichen Feuchte des Baustoffes abgetrocknet...“,

22. „Stadthaus in Kassel In 6 Monaten 50% der Schadensfeuchte abgebaut“,

23. „Schloss Graf K1 Nach der erfolgreichen Trocknung des Hauptgebäudes wurden inzwischen weitere Systeme für Nebenflügel und Nebengebäude bestellt und installiert“,

24. „... Rheinland/... Bautechnik GmbH, N., H. G1

„... Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das von der Firma ... installierte elektrokybernetische Verfahren zur Mauerwerksentfeuchtung an dem untersuchten und historischen Kellergewölbe eine deutliche Wirksamkeit zeigt. Die untersuchten Stellen können unter Berücksichtigung des praktischen Feuchtegehaltes als trocken bezeichnet werden“,

25. „Professor Dr. L. S., FH A1

„... eine Reihe weiterer Versuche mit verschiedenen Prüfanordnungen hat allerdings sehr eindeutig gezeigt, dass sich die Verdunstungsrate - unter dem Einfluss eines ... Zeta Gerätes - vergrößert“.,

26. „Architekt E. Sch., G., Gemeinschaftshaus Gemeinde O.

„... Sie haben in diesem Gemeindeprojekt (Gemeinde O.) innerhalb von 10 Monaten die Mauerfeuchte von durchschnittlich 10,55% auf 2,98% (CM-gemessen) reduziert. ... negative Meldungen aus dem Internet über eine solche Art der Mauerentfeuchtung haben sicher nichts mit Ihrem System zu tun. Entscheidungsträger der öffentlichen Hand sind gut beraten, über solch preiswerte und effiziente Lösungen nachzudenken.“,

27. A. L. N.

„... Meine Tochter und mein Mann hatten schwere gesundheitliche Probleme (Bronchitis, Neurodermitis). Im Februar 2007 wurde das ...System in unserem Keller installiert. Bereits nach 3 Monaten war der modrige Geruch verschwunden und im darauffolgenden Winter hatte meine Tochter keinerlei Atemprobleme mehr. Wir habe das ...-System wegen unseren feuchten Mauern gekauft, haben jetzt trockene Wände, und alle mit feuchten Mauern verbundenen Gesundheitsprobleme sind weg.“,

28. Bürgermeister G2, St.

„... Wir haben den Beweis für die nachhaltige Mauerwerksentfeuchtung in unserer gemeindlichen Ortskapelle in Sch1. Nicht nur unsere Messwerte zeigen den Feuchterückgang, wir verspüren ihn auch in der gesamten Raumluft in der Kapelle. Feuchte Mauern sind für viele Kirchen ein großes Problem. Ich denke das System ... wäre in vielen anderen Fällen auch eine gute und kostengünstige Lösung!“,

29. „Kultusministerium Italien, Palazzo P. in F., Geom. E. Ch.

„... Infolge der Überprüfungen, die im Zeitraum vom 25. März 2004 bis zum 31. Mai 2006 durchgeführt worden sind, ist festgestellt worden, dass die anhand zuverlässiger Proben... erhobenen Feuchtigkeitswerte zuverlässig zurückgegangen sind...“,

30. „Schlosshotel M1, A1, Direktor G3

„... Wir sind nun mit der Gesamtsanierung des Schlosses als 5-Sterne-Hotel fertig. Sie haben mit dem elektrophysikalischen System der Firma ... maßgeblich dazu beigetragen, dass wir den Gewölbekeller ohne Probleme für unser Lokal nutzen können.“,

31. „Einfamilienhaus in B1

Zum Objekt

Muffiger Geruch und nasse Wände im Keller sind weg! Der pensionierte Polizeibeamte Herr R1 aus B1 - H1 freut sich über das Ergebnis der Mauerentfeuchtung durch ... bei der Abschlussmessung ein Jahr später bestätigte sich dann, was R1 schon wahrgenommen hatte. Die Wände waren trocken und der Modergeruch verschwunden.

Schon 6 Wochen nach Einbau verbesserte sich das Raumklima und der Modergeruch ging zurück.“,

32. „Wir haben am 02.11.2006 installiert und bereits am 14.03.2007, also nach knapp 6 Monaten, zeigte die Nachmessung eine Reduzierung der Schadensfeuchte von über 50%. Auf persönliche Einladung des ... Fachberaters, Herrn ..., wurde der Einbau des ...-Systems bei der Montage und der Basis Messung von Dipl.-Ing. (TU) G3-O1 K2, beratender Bauingenieur aus L2, begleitet und dokumentiert. Das hat mich beruhigt, denn wenn sich eine Firma so offen von einem Experten in die Karten schauen lässt, dann muss sie sich ihres Erfolges sicher sein. Unabhängig von der Kontrollmessung konnten wir vorher schon rein optisch feststellen, dass unser Mauerwerk zu trocknen beginnt. Die Außenwand des Kellers besteht aus Sandstein und ist durch das Trocknen von oben nach unten deutlich heller geworden. Mein Sohn und ich, wir sind beide glücklich über unsere Entscheidung für ...“.

33. „Die erste Kontrollmessung hat mich restlos überzeugt. Natürlich war ich skeptisch als ich mich doch entschloss, das System ... bei uns installieren zu lassen, Herr ... der Berater dieser Firma war dabei als im Februar 2006 das Gerät eingebaut wurde. Die erste Kontrollmessung war am 28.06.2006 und die Werte waren so positiv, dass ich restlos von dieser Technologie überzeugt bin und das trotz eines alten Wasserschadens. Unser Mieter hatte einen Wasserschaden durch einen defekten Waschmaschinenschlauch fast 2 Jahre lang nicht gemeldet. Wir hatten eine Firma beauftragt, diesen Schaden zu beheben. Sie haben 2 Trocknungsgeräte aufgestellt und 3 Monate laufen lassen. Der Versuch hat uns nur viel Strom gekostet, aber nichts gebracht. Aber jetzt mit dem System ... hat die Entfeuchtung unserer Mauern bestens geklappt. Unser Wohnhaus mit Scheune hat wieder trockene Mauern“,

34. „Trockene Mauern tun meiner Gesundheit gut.

Im August 2005 wurde bei uns das System ... installiert. Schon wenige Wochen danach war es vorbei mit Modergeruch und sich feucht anfühlenden Wänden. Ein halbes Jahr später, bei der ersten Kontrollmessung hat es sich gezeigt, mein Gefühl täuschte nicht, die Mauern waren schon fast trocken...“,

35. „D. und M1 G3: „Nach anfänglicher Skepsis sind wir zu der Überzeugung gelangt, für unseres Feuchteproblem im Haus die richtige Lösung gefunden zu haben. Wir sind froh und zufrieden über unsere Entscheidung für .... Wir dachten, mit diesen aufwendigen Baumaßnahmen die Feuchtigkeit besiegt zu haben. Einen Wassereinbruch hatten wie seitdem nicht mehr, aber die Mauerfeuchte blieb. Feuchtigkeitsschäden mit Flecken und Putzabsprengung waren augenscheinlich, diverse Schränke schimmelten, und man spürte das feuchte Klima im Keller. Wir suchten nach Lösungen zur Erneuerung der Horizontalsperrschicht, ohne größeren baulichen Aufwand betreiben zu müssen. Mithilfe des Internets fanden wir die Firma ... Herr ... besuchte und erklärte uns die fachlichen Hintergründe des elektrokybernetischen Verfahrens zur Mauerwerksentfeuchtung. Damit hätten wir ein sehr wirksames Mittel gegen unsere aufsteigende Feuchte im Mauerwerk. Es ist uns nicht leichtgefallen, so viel Geld zu investieren, aber wir haben trotz unserer Bedenken, das Richtige zu tun, uns für ein ... Mauerentfeuchtungssystem entschieden. Und wir haben es bisher nicht bereut. Bereits kurze Zeit nach der Installation spürten wir in den Kellerräumen den Rückgang der Feuchte, der Modergeruch und die hohe Luftfeuchtigkeit nahmen deutlich ab. Die erste Nachmessung etwa 6 Monate nach der Installation des ...-Systems ergab einen fast 100-prozentigen Rückgang der Schadensfeuchte in unseren Mauern. Damit bestätigte diese Messung unser persönliches Empfinden“,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlagenkonvolut K 4 ersichtlich

36. „Feuchte Mauern! Schimmel? Was tun? ... Gesundheit ist Mauersache. Mauerentfeuchtungssysteme - die modernste Problemlösung“,

37. „Hoher ... - Wendelstein - mit ... entfeuchtet“,

38. „Noch mehr erfolgreich getrocknete Objekte: www...de“,

jeweils sofern dies geschieht, wie aus Anlage K 3 ersichtlich.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat erstmals mit Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen, dass dem Kläger die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehle, weil dieser nicht über eine ausreichende personelle Besetzung verfüge. Darüber hinaus wurde mit diesem Schriftsatz erstmals vorgetragen, dass dem Kläger auch die entsprechende finanzielle Ausstattung fehle. Außerdem wird mit diesem Schriftsatz von der Beklagten erstmals vorgetragen, dass auf Seiten des Klägers ein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliege. Dieses ergebe sich aus einer unverhältnismäßigen Abmahntätigkeit des Klägers. Ferner stünden hinter dem Kläger in Wahrheit dessen Prozessbevollmächtigte, die ihn bislang in allen bekannten Fällen vertreten hätten. Der Verband sei nur gegründet worden, um ein lukratives Abmahngeschäft aufziehen zu können. Die Abmahnungen für sich gesehen seien rechtsmissbräuchlich, es würden serienmäßig Textbausteine verwendet. Außerdem betreibe der Kläger ein System von Zwangsmitgliedschaften beziehungsweise aufgedrängten Mitgliedschaften.

Darüber hinaus trägt die Beklagte vor, der gestellte Antrag sei zu pauschal, weil nicht klar sei, was unter „...-Geräte“ zu verstehen sei. Im Übrigen werde ein Schlechthin-Verbot erstrebt, was nicht zulässig sei, weil auch zulässige Werbeformen erfasst sein könnten. Einzelne im Antrag enthaltene Ziffern (I 4, 6, 9, 15, 17, 20) seien per se nicht irreführend. Bei den Ziffern 21 bis 35 handle es sich um Zitate von Dritten, die in dieser Form von diesen abgegeben worden seien. Im Übrigen habe sich die Klagepartei mit der konkreten Technik der Beklagten überhaupt nicht befasst. Mit der Behauptung, dass das Gerät nicht funktionieren könne, stelle, ohne Bezugnahme auf das konkrete Gerät der Beklagten, der Kläger lediglich eine Vermutung an. Die Darlegungs- und Beweislast liege jedoch bei der Klagepartei.

Im Übrigen handle es sich bei dem System der Beklagten um ein elektrophysikalisches Verfahren. Dieses basiere auf der Verwendung elektromagnetischer Wellen oder Impulsen. Wasser werde erst durch Salze elektrisch leitfähig. Wenn elektrisch leitfähiges Wasser sich im Mauerwerk auf eine große Fläche verteile, werde die Mauer zur „Antenne“ für alle elektrischen Impulse von außen. Es entstünden elektrische Felder und elektrische Prozesse. Wassermoleküle würden unterschiedliche große Ketten, sogenannte Cluster bilden, bewirkt durch zwischenmolekulare Anziehungskräfte. Diese würde immer wieder zerfallen und sich neu zusammensetzen. Das elektrische Feld in einer Feuchtmauer liege im Minivoltbereich, sei aber bereits mit einem feinen Voltmeter leicht zu messen. Durch die langwelligen Schwingungen, die von den Geräten der Beklagten ausgesendet würden, könne man dieses Spannungsfeld beeinflussen und damit eine stark erhöhte Verdunstung im Mauerwerk auslösen. Dabei sei technischer Kern des Verfahrens der Beklagten ein Impulsgenerator, der über eine Induktionsspule und über Antennen ein magnetisches Feld und ein elektrisches Feld erzeuge. Die ausgesendeten magnetischen und elektrischen Impulse (im niederfrequenten Bereich 20 Hertz bis 1 Kilohertz, je nach Gegebenheiten) würden in vordefinierter Folge ausgesandt, die einen Wechsel von aktiven und passiven Phasen aufweist. Diese Impulse würden in den Clusterbildungsprozess des in der Mauer befindlichen Wassers eingreifen, die Ladung der Wasserstoffatome und damit direkt die Clusterbildung ändern. Die Clusterbildung werde angeregt, Cluster von Wassermolekülen würden durchschnittlich kleiner und die Anzahl an freien Molekülen im Wasser steige, was eine deutlich höhere Verdunstung bewirke. Dies sei durch Auswertung von Messprotokollen von mehr als 1.000 sanierten Objekten belegt. Dass diese Methode wirke, könne die Beklagte nachweisen. Auf die Frage wie und warum dies wirke, komme es nicht an. Dies bedeute, dass das System der Beklagten eine mauerentfeuchtende Wirkung habe, nach dem Einsatz des Systems der Beklagten ein deutlicher Rückgang der sogenannten Schadensfeuchte sich ergebe.

Aus diesem Grunde seien die von der Klagepartei angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht irreführend, so dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet wären.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 28.10.2010 durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Universitätsprofessor Prof. Dr. Ing. Habil W1 M. W3, Bearbeitung ... GmbH, Niederlassung D1, vom 15.02.2013 (Blatt 206-281 der Akten) Bezug genommen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

A.

Die zulässige Klage erweist sich im vollen Umfang als begründet:

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist der Unterlassungsantrag entsprechend dem Schriftsatz vom 12.08.2010 bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Kern des Unterlassungsanspruches des Klägers sind Behauptungen, wonach die von der Beklagten beworbenen ...-Geräte eine mauerentfeuchtende Wirkung haben, sofern es sich bei diesen Geräten um solche handle, die durch Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen sollen. Die Art von der Beklagten beworbenen Geräte ist bestimmbar. Denn wie diese Geräte (beispielhaft) aussehen, lässt sich den in Anlage K 4 enthaltenen Abbildungen, die Gegenstand des Antrages und des zusprechendes Tenors sind, entnehmen. Solche Abbildungen finden sich etwa auf Blatt 6, 7, 11, 13, 14, 19 der Anlage K 4. Die Geräte werden in verschiedenen Varianten angeboten, gekennzeichnet durch Zusätze zur Bezeichnung ... in etwa „Zeta“ oder „Zeta Solar“. Um welche Geräte es sich handelt, ist damit hinreichend bestimmbar, der gestellte Antrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der gestellte Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er darauf abstellt zu untersagen „insbesondere zu werben“. Mit den dann folgenden konkreten Angaben, unter Bezugnahme auf Anlagen K 3 und K 4, wird die konkrete von der Beklagtenpartei begangene Verletzungsform in Bezug genommen.

Damit erweist sich der gestellte Unterlassungsantrag insgesamt als zulässig.

II.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet nach den §§ 3; 5 Abs. 1, Satz 1, Satz 2 Nr. 1; 8 Abs. 1, Abs. 3, 2 UWG:

1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert.

a) Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere auch die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden.

Dem Kläger gehört, wie sich aus der vorgelegten Mitgliederliste, Anlage G3 ergibt, und nicht bestritten ist, der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband eV, K4. an. Diesem Branchenfachverband gehören über seine 11 Landesverbände flächendeckend innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mehr als 500 Mitglieder an, die entweder solche Unternehmen sind, die sich auf Schutz- und Instandsetzungsarbeiten bei Neu- und Altbauten spezialisiert haben, oder Sachverständige sind, die als freiberuflich tätige Berater auf dem Gebiet der Bauwerkserhaltung, Bausanierung und/oder Baudenkmalpflege tätig sind, oder Hersteller oder Händler sind, die bauchemische Produkte oder bautechnische Produkte herstellen oder als Unternehmer mit bauchemischen oder bautechnischen Produkten handeln. Zahlreiche dieser Mitglieder betätigen sich im Bereich der Bauwerksabdichtung, konkurrieren also direkt mit der Beklagtenpartei. Die Mitglieder des deutschen Holz- und Bautenschutzverbandes e.V. sind im Rahmen der Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dem Kläger zuzurechnen.

b) Soweit die Beklagtenpartei erstmals mit Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen hat, dem Kläger fehle es an der ausreichenden personellen Besetzung sowie an einer hinreichenden finanziellen Ausstattung, sind die insoweit von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Klagepartei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Frage zu stellen.

Soweit die Beklagte vorträgt, es fehle der Klagepartei an einer ausreichenden personellen Besetzung, passt dies schon mit dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht zusammen, dass der Kläger eine Vielzahl von Verfahren führe, monatlich hunderte von Abmahnungen versende. Wenn dem tatsächlich so ist, ist der Kläger aber ganz offensichtlich in der Lage hierzu und muss bereits aus diesem Grunde über die entsprechende personelle Ausstattung verfügen, weil sonst eine solche Abmahntätigkeit überhaupt nicht möglich wäre.

Soweit die Beklagtenpartei vorgetragen hat, es fehle an einer entsprechenden finanziellen Ausstattung, ist dies seitens der Klagepartei bestritten. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht über eine ausreichende finanzielle Deckung verfügen würde, auf ungedeckten Schecks reiten würde, sind nicht ersichtlich.

2. Die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG fehlt dem Kläger auch nicht deshalb, weil auf Seiten des Klägers rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegen würde und dem Kläger damit die Klagebefugnis abzusprechen wäre.

Der gesamte Sachvortrag der Beklagtenpartei gem. Schriftsatz vom 14.06.2013 zur vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise der Klagepartei ist als verspätet zurückzuweisen.

Den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit hat die Beklagtenpartei erstmals mit Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgebracht, zu einem Zeitpunkt, als den Parteien lediglich Gelegenheit gegeben war. Einwände gegen das vorliegende schriftliche Sachverständigengutachten vorzubringen. Eine Schriftsatzfrist, um zur Frage von Rechtsmissbräuchlichkeit - erstmals - vorzutragen, war zu diesem Zeitpunkt der Beklagtenpartei nicht eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt war das vermeintliche Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit auf Seiten der Klagepartei durch die Beklagte auch nicht ansatzweise in das Verfahren eingeführt worden. Andererseits hätte diesem Einwand möglicherweise zunächst nachgegangen werden müssen und zwar bevor zur Frage der Begründetheit das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird.

Wie ausgeführt war der Beklagtenpartei keine Gelegenheit gegeben, neuen Sachvortrag zur Frage einer Rechtsmissbräuchlichkeit zu bringen. Damit ist dieser gesamte Sachvortrag als verspätet zurückzuweisen. Denn für das Vorliegen einer Verzögerung genügt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich, dass das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung. Es gilt der sogenannte absolute Verzögerungsbegriff. Es ist dabei ein Vergleich mit der hypothetischen Verfahrensdauer, die sich bei rechtzeitigem Vorbringen ergeben hätte, (relativer Verzögerungsbegriff) nicht anzustellen (Vergleiche Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014 RdNr. 22 zu § 296). Damit ist zu vergleichen die Lage des Verfahrens, wie sie sich darstellt ohne den erhobenen Rechtsbrauchsmisseinwand, mit dem Verfahrenszustand, wie er sich ergeben würde, wenn dieser Einwand zugelassen würde und diesem ggf. durch Beweismittel nachgegangen werden müsste. Im ersteren Falle ist, da über die Begründetheit ein Sachverständigengutachten vorliegt, welches eindeutig ist, der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Im zweiten Falle, wenn das Vorbringen zugelassen würde, müsste ggf. hierüber noch Beweis erhoben werden, was zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass in diesem Falle der Rechtstreit ohne Zweifel länger dauern würde.

Damit ist aber nach dem absoluten Verzögerungsbegriff des BGH von einer Verzögerung auszugehen und ist daher der Sachvortrag der Beklagtenpartei zu einem vermeintlich rechtsmissbräuchlichen Verhalten auf Seiten der Klagepartei als verspätet zurückzuweisen.

3. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind begründet, weil mit den angegriffenen Aussagen die Beklagte jeweils zur Täuschung geeignete, irreführende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung macht (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG):

a. Bei den von der Beklagten getätigten Aussagen, wie aus Anlagen K 3 und K 4 ersichtlich, handelt es sich unzweifelhaft um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil es sich um ein eigenes Verhalten der Beklagten vor Geschäftsabschlüssen handelt, das mit der Förderung des Absatzes der von der Beklagten angebotenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen unmittelbar zusammenhängt.

b. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass sie nicht einfach ihre Geräte zum Kauf anbiete, sondern eine komplexe Dienstleistung anbiete, bestehend aus Analyse, Beratung und Installation der Geräte, mag dies zutreffend sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Aussagen der Beklagten irreführend sind. Denn unzweifelhaft kommen innerhalb der von der Beklagen angebotenen Dienstleistung bestimmte Geräte zum Einsatz. Wenn diese Geräte nicht geeignet sind, mauerentfeuchtend zu wirken, kann die gesamte angebotene Dienstleistung nicht den angesprochenen Erfolg herbeiführen. Kern des Unterlassensbegehrens der Klagepartei sind Behauptungen der Beklagten, wonach die von der Beklagen angepriesenen ...Geräte eine mauerentfeuchtende Wirkung haben sollen, sofern es sich bei diesen Geräten um solche handelt, die durch Aussendung niederfrequenter elektromagnetischer Wellen feuchte Mauern trocknen sollen.

c. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, des vorliegenden schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Willems vom 15.02.2013, steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) ohne Zweifel fest, dass diese Geräte der Beklagten eine mauerentfeuchtende Wirkung nicht haben:

aa. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 03.02.2011 und 05.08.2011 selbst ausgeführt, dass sich die von ihr angebotenen Leistungen nur auf kapillar aufsteigende Feuchte beziehen und nur dort wirken können. Dies bedeutet, dass bezüglich übriger in Mauern auftretender Feuchtigkeit die Geräte der Beklagten von vornerein keine Wirkung haben.

Bei anderen Feuchteangriffen, z. B. infolge fehlender oder beschädigter Horizontalabdichtung oder auch mangelhaftem Schlagregenschutz sind die ...Geräte beziehungsweise das ...system a priori als ungeeignet einzustufen (vgl. Gutachten des Sachverständigen Willems, dort Seite 6).

bb. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Willems steht zur Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) aber auch fest, dass auch bei kapillar aufsteigender Feuchte die Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung entfalten.

Der Sachverständige hat zunächst in einem ersten Schritt im Labor überprüft, ob und ggf. welche Auswirkung der Betrieb eines ...-Gerätes auf das Trocknungsverhalten kleiner unterschiedlich konditionierter Probekörper sowie auf die Verlustrate offener Wasserflächen im Vergleich zu entsprechenden unbelasteten Probekörpern hat. Dabei ist der Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Austrocknungsverhalten unbehandelter Ziegelprobekörper unter Exposition eines ... Gerätes keine Beschleunigung gegenüber dem Austrocknungsverhalten ohne ... Gerät zeigt. Weiter wurde festgestellt, dass das Austrocknungsverhalten versalzter Ziegelprobekörper dagegen insgesamt langsamer erfolgt. Auch hier zeige das Austrocknungsverhalten unter Exposition eines ... Gerätes keine Beschleunigung gegenüber dem Austrocknungsverhalten ohne ... Gerät. Das Verdunstungsverhalten von Wasser über eine offene Wasserfläche unter Exposition eines ... Gerätes zeige keine Beschleunigung gegenüber dem Verdunstungsverhalten ohne ...-Gerät. Damit kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Laborversuche durch den Betrieb des ...-Gerätes keine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens von Mauerwerkproben nachgewiesen werden kann.

Darüber hinaus hat der Sachverständige Versuchsreihen mit realitätsnahen Randbedingungen (Freilandversuche) durchgeführt. Dabei wurden die einzelnen Details des Versuchsaufbaus mit Fachvertretern der Beklagten abgestimmt und in beiderseitiger Übereinstimmung festgelegt. Dabei wurden als Randbedingungen festgelegt, dass als feuchte Exposition der Mauerwerkschale nur aufsteigende Feuchtigkeit zuzulassen ist, dass die Mauerwerksschalen ohne eine Sperrschicht aus Kunststoff mit dem gewachsenen Boden zu verbinden sind, das Mauerwerk zur Annäherung an die historischen Baustoffe aus schweren Vollziegel herzustellen ist, dass aus dem gleichen Grund als Mörtel eine Mischung aus Trasskalk und Trasszement zu verwenden ist, dass die beiden Versuchsstände im Hinblick auf die Reichweite des ...-Gerätes ausreichend weit, also mindestens 15 Meter, voneinander zu errichten sind und dass die Versuchsdauer zur Feststellung eindeutiger Trends bei beiden Betriebsvarianten ausreichend großzügig zu dimensionieren ist. Bei diesen Untersuchungen ist der Sachverständige zu dem zusammenfassenden Ergebnis gekommen, dass eine partielle Streuung einzelner Messwerte bei experimentellen Untersuchungen entsprechend der vorliegenden Form zu erwarten und auch zu akzeptieren ist, da absolut gleiche Randbedingungen in allen relevanten Details zu allen Zeitpunkten der Untersuchung nicht zu realisieren sind. Weiterhin stellte er fest, dass die Verläufe der Feuchtegehalte in den Probekörpern unter diesen Randbedingungen dann für beide Varianten (also mit und ohne Exposition zu einem ...-Gerät) grundsätzlich gleiche Charakteristika zeigen: die Grafen der jeweiligen Messungen verlaufen mehr oder weniger parallel. Signifikante Unterschiede zwischen den jeweiligen Feuchteverläufen mit und ohne ... Exposition sind nicht zu erkennen. Weiter führte der Sachverständige aus, dass grundsätzlich die an den Elektroden gemessenen Verläufe der Feuchtegehalte eine offensichtliche Übereinstimmung mit dem Verlauf des Wasserdampfpartialdruckes der Außenluft zeigen, wobei der Effekt insgesamt beim unbehandelten Mauerwerk gegenüber dem versalzenen Mauerwerk etwas deutlicher ist. Die an der 20 Zentimeter-Elektrode im unbehandelten Mauerwerk gemessene Feuchtigkeit werde dagegen von der aus dem Fundament aufsteigenden Feuchte beeinflusst. Der in der ... Theorie vertretende Ansatz, dass der Entfeuchtungsprozess gerade im versalzten Mauerwerk durch den Betrieb eines ... Gerätes besonders effektiv sei, könne nicht bestätigt werden. Im absoluten Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert könne bei der primären Messung über die Elektroden an allen Messpunkten eine Feuchtereduzierung festgestellt werden. Die absolute Größe sei jedoch bei den Mauerwerkscheiben mit ...-Geräten geringer als bei denjenigen ohne ...-Gerät. An der genannten 20 Zentimeter-Elektrode, an der Stelle, die durch aufsteigende Feuchtigkeit im Vergleich zu den anderen Messpunkten maximal belastet werde, sei für das nicht versalzte Mauerwerk dagegen in beiden Fällen eine Feuchtezunahme zu registrieren. Die (sekundären) Messungen mit der Hochelektrode würden prinzipiell ähnliche Verlaufe zeigen: auch hier verliefen die Grafen der Mauerwerkfeuchte für beide Betriebsarten (mit und ohne ...-Gerät) tendenziell parallel, es könne jedoch keine ausgeprägte Übereinstimmung mit dem Wasserdampfpartialdruck der Luft festgestellt werden. Auch der Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert ergebe bei der sekundären Messung mit der Kugelelektrode keine signifikanten Unterschiede zwischen den Betriebsarten; die am versalzten Mauerwerk festgestellten positiven oder auch negativen Änderungen lägen maximal im Bereich der Messgenauigkeit des Messgerätes und würden deutlich zeigen, dass in beiden Betriebsvarianten eine nachhaltige Entfeuchtung nicht stattgefunden habe. Gleiches gelte auch für das unbehandelte Mauerwerk mit Ausnahme der 20 Zentimeter Messmarke: hier sei in beiden Fällen eine deutliche Zunahme der Mauerwerkfeuchte zu registrieren. Insgesamt kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der Freilandversuche durch den Betrieb des ...-Gerätes weder für versalzte noch für nicht versalzte (unbehandelte) Mauerwerkwände eine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens nachgewiesen werden könne.

Darüber hinaus wurden von dem Sachverständigen Messungen an bestehenden, historischen Gebäuden, deren Außenwände durch kapillar aufsteigende Feuchtigkeit beansprucht werden, vorgenommen. Insoweit hat der Sachverständige als Zusammenfassung der Ergebnisse und Fazit festgestellt, dass eine partielle Streuung einzelner Messwerte bei in-situ-Messungen entsprechend der vorliegenden Form zu erwarten und auch zu akzeptieren sei. Da hier kein zeitlich paralleler Vergleich der Feuchteentwicklung im Mauerwerk mit und ohne ...-Geräte möglich war, könnten Schlussfolgerungen nur indirekt, das heißt durch signifikante Ergebnisse (oder auch durch ihr Ausbleiben) hergeleitet werden. Nahezu alle Kurvenverläufe an den Messelektroden würden über den Messzeitraum grundsätzlich deutlich vergleichbare Eigenschaften zeigen: ausgehend vom Startwert sinken die Messwerte ab um dann zu Beginn des Jahres 2012 Anfang Februar mehr oder weniger ausgeprägt wieder anzusteigen und im Spätsommer (August 2012) wieder abzusinken - dieses An - und darauffolgende Absteigen verlaufe in Übereinstimmung mit dem Wasserdampfpartialldruck der Raumluft. An den folgenden Messpunkten sei der beschriebene Verlauf zwar grundsätzlich auch gegeben, jedoch nicht derart deutlich ausgeprägt. Im Kloster O1 weisen alle oberen Messpunkte in 60 Zentimeter Höhe einen deutlich flacheren Verlauf auf, die durch die signifikant niedrigen Feuchtewerte im Mauerwerk zu klären sind - hier sind weitere Reduzierungen der Feuchte kaum möglich. Im Kloster W3 wiesen die Messpunkte O50 und O100 einen deutlich flacheren Verlauf, der im Gegensatz zu oben durch die signifikant hohen Feuchtewerte im Mauerwerk zu erklären sind - hier werde vermutlich durch horizontalen Wasserangriff durch die Kelleraußenwand kontinuierlich Feuchte an die Innenwandoberfläche transportiert, wodurch eine nachhaltige Feuchtereduzierung kaum möglich werde. Wenn die Kurvenverläufe zusätzlich nach der temporären Exposition gegenüber einem ...Gerät bewertet würden, so zeige sich folgender Effekt: während der Messperiode ohne Exposition gegenüber einem ...-Gerät sinke der an den Elektroden gemessene Feuchtegehalt mehr oder weniger stark ab, um dann in der zweiten Messperiode (also nach Inbetriebnahme der ...Geräte) wieder - teilweise signifikant - anzusteigen, um dann etwa Ende August wieder abzusinken. Eine offensichtliche Unstetigkeitsstelle im Kurvenverlauf der Mauerwerkfeuchte, die durch die Inbetriebnahme der ...-Geräte zu erwarten sei, sei offensichtlich nicht zu erkennen. Im absoluten Vergleich zwischen Startwert der Mauerwerkfeuchte und ihrem Endwert könne bei der primären Messung über die Elektroden an nahezu allen Messstellen eine Feuchtezunahme festgestellt werden: a) in der Sakristei des Klosters O1 stiegen die Feuchtegehalte moderat beziehungsweise sehr deutlich an. b) im ehemaligen Weinkeller des Klosters W3 sinken die Feuchtegehalte sehr moderat beziehungsweise stiegen sehr deutlich an. Die sekundären Messungen mit der Kugelelektrode bestätigen prinzipiell die beschriebenen Effekte, wiesen jedoch eine deutlich weitere Spreizung der Werte auf. Als Ergebnis hielt der Sachverständige fest, dass im Rahmen der in-situ-Messungen am Objekt durch den Betrieb des ... Gerätes keine Verbesserung des Austrocknungsverhaltens nachgewiesen werden könne.

Als Gesamtergebnis stellte der Sachverständige fest, dass in keiner der drei unterschiedlichen experimentellen Untersuchungen durch den Betrieb von ...-Geräten eine Beeinflussung des Austrocknungsverhaltens (insbesondere keine beschleunigende Wirkung) vom versalzten oder unbehandelten Mauerwerkwänden nachgewiesen werden konnte und die Geräte in diesem Zusammenhang also als wirkungslos zu bezeichnen sind.

cc. Die Kammer hat keinerlei hinreichende Anhaltspunkte, die Angaben des Sachverständigen, insbesondere dessen Sachkunde anzuzweifeln. Ausweislich Seite 3 des schriftlichen Gutachtens ist der Sachverständige Ordinarius des Lehrstuhls „Bauphysik und Technische Gebäudeausrüstung“ an der Fakultät „Architektur und Bauingenieurwesen“ der TU Dortmund. Dass der Sachverständige von seinem Aufgabengebiet und seiner Kompetenz her nicht in der Lage gewesen sein sollte, das Gutachten gemäß Beweisbeschluss zu erstatten, ist somit nicht ersichtlich. Auch sonstige Anhaltspunkte, die die Sachkunde des Sachverständigen und dessen Ausführungen erschüttern würden, sind nicht vorhanden.

Damit steht zur Überzeugung der Kammer, dass die ...Geräte der Beklagten keine mauerentfeuchtende Wirkung haben.

d. Zwar hatte die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2013 angeordnet, dass der Sachverständige Prof. Willems zu den Einwendungen der Beklagten entsprechend Anlage B 25 ergänzend Stellung zu nehmen hat.

Dieses Ergänzungsgutachten ist aber nunmehr aus den folgenden Gründen nicht zu erholen:

Zur Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses zur Erholung dieses Ergänzungsgutachtens war der Beklagten durch Beschluss vom 22.08.2013 gem. § 356 ZPO eine Ausschlussfrist gesetzt worden bis zum 05.12.2013. Dieser Beschluss war dem Beklagtenvertreter am 12.11.2013 zugestellt worden. Der angeforderte Vorschuss ist innerhalb der gesetzten Frist nicht bei Gericht eingegangen. Insoweit kam die Wiedereinsetzung nicht in Betracht (vgl. Beschluss OLG München vom 09.05.2014).

Wenn für ein Beweismittel eine Ausschlussfrist nach § 356 ZPO gesetzt wurde und diese Frist nicht eingehalten wird, hat dies zur Folge, dass die Beweiserhebung unterbleibt und das Beweismittel nur noch dann benutzt werden darf, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichtes dadurch das Verfahren nicht verzögert wird; die Nichteinhaltung der Frist führt zum Ausschluss des Beweismittels, ohne dass es auf ein Verschulden der säumigen Partei ankäme, die Gründe dafür, weshalb die Zahlung des Vorschusses unterbleibt, sind unerheblich (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 7 zu § 356; BGH, Urteil vom 16.09.1988, V ZR 71/87, zitiert nach Juris; Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, Rdnr. 7 zu § 356).

Hinsichtlich der Frage, ob die Benutzung des Beweismittels zu einer Verzögerung des Verfahrens würde, ist von dem absoluten Verzögerungsbegriffes auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt für das Vorliegen einer Verzögerung grundsätzlich, dass das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung. Dabei findet ein Vergleich mit der hypothetischen Verfahrensdauer, die sich bei rechtzeitigem Vorbringen ergeben hätte, nicht statt (vgl. Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014 Rdnr. 22 zu § 296).

Im vorliegende Falle ist somit nicht zu vergleichen die Länge der Verfahrensdauer, wie sie sich ergeben hätte, wenn der zusätzliche Auslagenvorschuss rechtzeitig eingezahlt worden wäre und das Ergänzungsgutachten erholt worden wäre, mit dem Zustand wie er sich ergeben würde, wenn das Beweismittel nunmehr doch noch zugelassen würde. Vielmehr muss verglichen werden der Stand des Verfahrens, wenn das Ergänzungsgutachten nicht erholt wird, mit der Dauer des Verfahrens, wenn trotz verspäteter Einzahlung des Vorschusses das Ergänzungsgutachten erholt werden würde. Ohne Ergänzungsgutachten ist aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens, dem sich die Kammer im vollen Umfange anschließt und auch anschließen kann, der Rechtsstreit entscheidungsreif. Dies führt zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass die Einholung des ergänzenden Sachverständigengutachtens trotz nicht Einhaltung der gesetzten Ausschlussfrist zu einer Verzögerung des Rechtstreites führen würde.

Da somit nach der freien Überzeugung der Kammer durch die Einholung des Ergänzungsgutachtens trotz Fristversäumung für die Einzahlung des Vorschusses das Verfahren verzögert würde, hat diese Beweiserhebung nunmehr zu unterbleiben (vgl. Nachweise oben).

Die Kammer ist auch nicht gehalten, vor Erlass einer Entscheidung zunächst beweiserhebliche Fragen in anderer Weise aufgrund Parteivortrages oder anderer verfügbarer Beweismittel zu klären. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist der Rechtsstreit entscheidungsreif. Zweifeln der Beklagtenpartei an dem vorliegenden Gutachten hat die Kammer nicht etwa in dem Wege nachzugehen, dass beispielsweise die Verfasser der Anlage B 25 als Zeugen vernommen werden, weil dies selbstverständlich wiederum zu einer Verzögerung des Rechtstreites führen würde, weil damit erst völlig neue Beweismittel eingeführt würden.

Damit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass aufgrund des vorliegenden Sachverständigenergebnisses die Kammer zu der Überzeugung (§§ 286 ZPO) gelangt, dass die von der Beklagten angepriesenen...-Geräte keine mauerentfeuchtende Wirkung haben.

Damit erweisen sich sämtliche von der Beklagten aufgestellten und von der Klagepartei angegriffenen Aussagen als irreführend und unzulässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG:

Die Aussage Tenor I 1 ist irreführend, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, die Beklagte habe tatsächlich auf dem Gebiet der Mauerwerksentfeuchtung eine Kompetenz. Wenn aber die von der Beklagten benutzen Geräte keine Wirkung zeigen, kann die Beklagte grundsätzlich auch keine Mauerwerksentfeuchtung tatsächlich erbringen.

Dasselbe gilt für Tenor I 2. Damit wird den angesprochenen Verkehrskreisen zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte jedenfalls Mauerwerksentfeuchtung anbieten könne. Wenn die Geräte der Beklagten diese Wirkung aber nicht haben, kann generell die Beklagte keine Mauerwerksentfeuchtung erbringen und anbieten.

Ziffer I 3 ist irreführend, weil den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert wird, durch das von der Beklagten entwickelte elektrokybernetische Verfahren würden tatsächlich Mauern entfeuchtet, was aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall ist.

Aussage entsprechend Tenor Ziffer 14 ist irreführend, weil die Methode der Beklagten nicht die Wirkung der Mauerwerksentfeuchtung hat.

Die Aussage entsprechend Ziffer I 5 ist irreführend, weil die Beklagte in der Weiterentwicklung der elektrophysikalischen Mauerwerksentfeuchtung keinerlei Meilenstein gesetzt hat, da deren Geräte unwirksam sind.

Die Aussage entsprechend Tenor I 6 ist irreführend, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, ... könne Mauern entfeuchten und Mauern trocknen, was, wie ausgeführt, nicht der Fall ist.

Dasselbe gilt für die Aussage entsprechend Tenor Ziffer I 7.

Die Aussage entsprechend Tenor I 8 ist deshalb irreführend, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anwendung der Geräte der Beklagten tatsächlich die entsprechende Wirkung habe, was allerdings nicht der Fall ist.

Die Aussage entsprechend Tenor I 9 ist deshalb irreführend, weil damit suggeriert wird, dass die Methode der Beklagten praktisch derart wirksam wäre, dass niemals eine Geldzurückgarantie in Anspruch genommen werden müsste. Dass die Methode aber gerade nicht wirksam ist, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens nachgewiesen.

Die Aussage entsprechend Tenor I 10 ist irreführend, weil sie suggeriert, dass tatsächlich eine entfeuchtende, entmodernde Wirkung erzielt werden könne, was aber nicht der Fall ist.

Aus demselben Grunde ist auch die Aussage entsprechend Tenor 111 irreführend.

Dasselbe gilt für Aussage entsprechend Tenor 112.

Die Aussage entsprechend Tenor I 13 ist irreführend, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass man tatsächlich entfeuchte, eine entsprechende Wirkung aber nicht gegeben ist.

Aus demselben Grunde ist auch die Aussage entsprechend Tenor 1 14 irreführend.

Die Aussage entsprechend Tenor I 15 ist irreführend, weil mit dieser ebenfalls zum Ausdruck gebracht wird, dass durch die Methode der Beklagten die kapillar aufsteigende Feuchte gestoppt würde und es zu einer Mauerwerksentfeuchtung käme, was allerdings nicht der Fall ist.

Auch die Aussage entsprechend Tenor I 16 ist irreführend, weil damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das elektrokybernetische Verfahren von ... eben gerade zur Mauerwerkentfeuchtung geeignet wäre.

Die Aussage entsprechend Tenor I 17 ist irreführend, weil die gedankliche Verbindung zwischen ... und Mauerwerkentfeuchtung hergestellt wird, das ... System aber gerade die Wirkung der Mauerentfeuchtung nicht hat.

Die Aussage entsprechend Tenor I 18 ist irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, das elektrokybernetische Verfahren von ... könne Einwandern von Feuchte ins Mauerwerk verhindern. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten.

Die Aussage entsprechend Tenor I 19 ist ebenfalls irreführend, weil der Eindruck erweckt wird, dass ... geeignet sei, aus feuchten Mauern trockene zu machen. Dies ist aber nicht der Fall.

Auch die Aussage entsprechend Tenor I 20 ist irreführend, weil durch diese ebenfalls der unzutreffende Eindruck erweckt wird, ... könne nachhaltig eine Mauerwerksentfeuchtung herbeiführen.

Die Aussage entsprechend Tenor 121 ist irreführend, weil diese zum Ausdruck bringt, das ... System habe zu einem Abbau der Mauerfeuchte geführt. Dass dies jedenfalls nicht auf den Einsatz des ... Gerätes zurückzuführen sein kann, ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, wonach das ... Gerät keinerlei mauerentfeuchtende Wirkung hat.

Dies gilt auch für die Aussagen entsprechend Tenor Ziffer I 22 und 23.

Soweit die Beklagtenpartei sich hinsichtlich der Aussagen entsprechend Tenor Ziffer I 24 bis 35 auf die Aussagen Dritter bezieht, ändert dies nichts, dass diese Aussagen ebenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässig, da irreführend sind. Die Beklagte hat diese Aussagen ohne nähere Erläuterung in ihre Werbung aufgenommen und damit die darin enthaltenden Aussagen sich selbst zu Eigen gemacht. Sie bewirbt mit diesen Aussagen die von ihr beworbene Methode. Sämtliche dieser Aussagen erwecken jedoch bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, die ... Geräte seien geeignet, eine Mauerwerksentfeuchtung herbeizuführen. Selbst wenn bei den genannten Objekten eine irgendwie geartete Mauerentfeuchtung eingetreten sein sollte, kann diese, wie sich aus dem Gutachten ergibt, jedenfalls nicht auf den Einsatz des ...-Gerätes zurückzuführen sein. Den angesprochenen Verkehrskreisen gegenüber werden damit Tatsachen bezüglich der Wirksamkeit der ...-Geräte behauptet, welche Wirkung diese aber gerade nicht haben. Damit sind die Aussagen irreführend.

Die Aussage entsprechend Tenor I 36 ist irreführend, weil mit dieser der Eindruck erweckt wird, dass ... geeignet wäre, feuchte Mauern beziehungsweise Schimmel zu beseitigen, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.

Die Aussage entsprechend Tenor 137 ist irreführend, sie bringt zum Ausdruck, dass ein bestimmtes Objekt mit ... entfeuchtet worden wäre. Dies kann aber nicht der Fall sein, das ...-Gerät ist ausweichlich Gutachten wirkungslos.

Auch die Aussage entsprechend Tenor I 38 ist irreführend, weil durch diese der Eindruck erweckt wird, man könne unter der angegebenen Emailadresse weitere Objekte einsehen, die durch ... erfolgreich getrocknet worden wären. Die Trocknung dieser Objekte kann aber nicht auf den Einsatz von ... Geräten zurückzuführen sein, da diese wirkungslos sind.

Durch sämtliche der von der Klagepartei angegriffenen Äußerungen wird durch die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass das ...-Gerät geeignet wäre, feuchte Mauern zu entfeuchten. Dies ist aber wie sich aus dem erholten Gutachten ergibt, nicht zutreffend. Damit macht die Beklagte irreführende und zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der ... Geräte (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG).

Damit erweisen sich sämtliche geltend gemachte Unterlassungsansprüche als begründet.

II.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die von der Klagepartei gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung berechtigt, weshalb nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Kläger Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung erforderlichen Kosten hat.

Die Höhe der von der Klagepartei geltend gemachten Abmahnkostenpauschale wurde nicht substantiiert bestritten, ist im Übrigen (§ 287 ZPO) auch als angemessen anzusehen.

Damit hat die Klagepartei Anspruch auf Zahlung von 166,60 €.

Die gelten gemachten Verzugszinsen sind begründet nach §§ 286, 291 BGB.

Damit war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

III.

Neuer Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.12.2014 war nicht zu berücksichtigen, da der Beklagten eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden war.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.