Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 01.12.2011 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge der Beklagten (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäften, Sponsoren-Medienkooperationen, Anzeigensponsoren sowie Sponsoren-Firmenfeiern, bei denen die Firma mindestens 60.000,00 € bezahlt hat) einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreisen, Rück gaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet. Dies gilt jedochnichtfür Sponsorenverträge mit Brauereien, Versicherungen und Banken mit Ausnahme folgender Bankhäuser: ... und .... Dies gilt fernernichtfür Sponsorenverträge mit der ... der ... und ....
Im übrigen wird die Klage auf Buchauszug abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten in vielfacher Hinsicht im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren. Soweit für dieses Teilurteil maßgeblich, verlangt der Kläger im Rahmen einer Stufenklage zunächst einen Buchauszug, um in letzter Stufe restliche Provisionsansprüche beziffern zu können.
Die Beklagte veranstaltet seit ihrer Gründung im Jahr 1998 die ...-Festivals. Die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der Beklagten und der Kläger waren seit 1997 befreundet. Am 22.07.1998 schlossen der Kläger als „Akquisiteur“ und die Beklagte als „Firma“ die als Anlage K 1 vorgelegte Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren, in der es unter anderem heißt:
„... 2.1. Der Akquisiteur hat für die Firma Sponsorenverträge zu vermitteln oder abzuschließen. ...
4. Kunden- und Branchenschutz
4.1 Der Akquisiteur hat Anspruch auf Provisionen für alle während der Dauer dieses Vertrages abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Sponsoren abgeschlossen werden, die er als Kunden gewonnen hat. Dem Akquisiteur sind die Kundenkreise zugewiesen, die nicht gemäß Anlage 2 ... gesperrt sind.
4 2. Die Geschäftsführerin der Firma ist berechtigt, im geschützten Kundenkreis des Akquisiteurs selbst Sponsoren zu werben. ...
5.4 Die Provision wird monatlich abgerechnet und bezahlt. Der Akquisiteur ist verpflichtet, unverzüglich nach Auftragserteilung des Sponsors die Provisionsabrechnung bei der Firma einzureichen. ...
5.5 Geschäfte, die erst nach Beendigung des Vertragsverhaltnisses zustande kommen, sind provisionspflichtig, wenn Sie innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sind. ...
6 1 ... Nach einer Vertragsdauer von 5 Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
...9. ...
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedurfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.
In der Anlage 2 zu diesem Vertrag sind als gesperrte Branchen aufgeführt: Brauereien, Versicherungen, Banken mit Ausnahme der Bankhäuser ... und ...
Wegen des weiteren Vertragswortlauts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde der Vertrag umgesetzt, wobei der Kläger der Beklagten Provisionsrechnungen stellte, monatliche oder quartalsmäßige Provisionsabrechnungen durch die Beklagte jedoch nicht erfolgten.
Im Sommer 2000 vermittelte der Kläger im Auftrag der Beklagten einen Sponsorenvertrag mit der Brauerei ... und erhielt hierfür auch Provision.
Im Sommer/Herbst 2000 gab es zwischen den Parteien Gespräche wegen einer eventuellen Vertragsänderung bzw. einer anderen rechtlichen Gestaltung des Sponsorings. Dabei wurde auch die Möglichkeit ins Auge gefasst, dass der Kläger im eigenen Namen Sponsorenverträge abschließt und Sponsorengelder einnimmt und hiervon einen bestimmten Prozentsatz an die Beklagte bezahlt. In der Zeit von Ende Oktober 2000 bis Februar 2001 ließ sich der Kläger die Sponsorengelder anders als zuvor auf sein eigenes Konto überweisen und vereinnahmte auf diese Weise 377.999,61 DM. Zu einer Vertragsänderung kam es letztlich jedoch nicht. Ab Februar 2001 flossen die Sponsorengelder wieder auf das Konto der Beklagten. In der Zeit von jedenfalls 1. Mai 2001 bis 30.04.2002 stellte der Kläger der Beklagten keine Provisionsrechnungen.
Mit E-Mail vom 27.05.2002 (Anlage B 13) teilte der Kläger der Geschäftsführerin der Beklagten mit:
„nach unserer Vereinbarung auf der Grundlage der Abrechnung vom 16.04.2002 gebe ich folgende Kunden ab an ....
Diese Kunden-Übergabe wird einvernehmlich verrechnet mit dem von mir an ... geschuldeten Restbetrag von Euro 8.895,66 (netto) ....
Mit dieser Vereinbarung sind alle Restforderungen seitens der ... GmbH beglichen.“
Die Geschäftsführerin der Beklagten setzte auf die ausgedruckte Email den handschriftlichen Vermerk:
„+ Med.Präs. Bestät (Tel ... Do 12 9)“
und sandte sie per Telefax am 12.09.02 an den Kläger zurück.
Im Mai 2014 unterzeichneten die Parteien „zur abschließenden Klärung der Kooperation“ im Hinblick auf die Kunden ... und ... die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Vereinbarungen, wegen deren Wortlaut auf die genannten Anlagen Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 01.04.2015 (Anlage K 9) bat der Kläger die Beklagte um mehr Transparenz und um die Erstellung eines Buchauszugs. Die Beklagte ließ mitteilen, diese Forderung könne nicht nachvollzogen werden. Nach erneuten Aufforderungen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ließ die Beklagte dem Kläger schließlich die als Anlagen K 12 und K 14 vorgelegten Unterlagen übermitteln.
Nach Zustellung der hiesigen Klage auf Erteilung eines Buchauszugs, die am 02.10.2015 erfolgte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015 (Anlage B 40), sie kündige die Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Dies sei gemäß Ziffer 6.1 der Vereinbarung der 30. April 2016. Mit Schreiben vom 19.11.2015 (B 7) und 20.11.2015 (K 17) erklärte die Beklagte, sie kündige zusätzlich aus wichtigem Grund außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
Der Kläger führt aus, die gemäß Anlage 2 zum Vertrag vom 22.07.1998 vereinbarte Branchensperrung sei aufgehoben worden. Hierzu trägt der Kläger vor, er habe bereits ab 1998 im Auftrag der Beklagten Gespräche mit gesperrten Branchen geführt. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf Seite 9 der Klageschrift (Bl. 9 d.A.), Seite 19 ff des Schriftsatzes vom 22.01.2016 (Bl. 88 ff d.A.), Seite 27 f des Schriftsatzes vom 14.03.2016 (Bl. 174 f d.A.), Seite 14 ff des Schriftsatzes vom 11.05.2016 (Bl. 230 ff d.A.) und Seite 3 f des Schriftsatzes vom 13.01.2017 (Bl. 315 f d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet weiter, die Geschäftsführerin der Beklagten habe ihn in einem Gespräch am 24.01.2000 dazu aufgefordert, künftig auch in den bislang gesperrten Bereichen (Brauereien, Versicherungen und Banken) tätig zu werden.
Im Zusammenhang mit der Email vom 27.05.2002 (Anlage B 13) behauptet der Kläger, er habe bei einem Treffen mit der Geschäftsführerin der Beklagten am 16.04.2002 alle Forderungen der Beklagten aus der Zeit, in der der Kläger selbst die Sponsorengelder vereinnahmt hatte und alle Provisionsforderungen des Klägers aus der Zeit, in der er der Beklagten keine Provisionsrechnungen gestellt hatte, gegenübergestellt. Während der Kläger zunächst vorgetragen hat, die in der Anlage B 13 erwähnten 8.895,66 € seien dabei herausgekommen (vgl. Bl. 190 d.A.), führt die Klagepartei später aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es sich bei der Email Anlage B 13 und dem handschriftlichen Vermerk um ein unwirksames Scheingeschäft gehandelt. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Übergabe der Kunden ... und ... berufen. Jedenfalls könne die Email vom 27.05.2002 nur so ausgelegt werden, dass diese Kunden der Beklagten nur vorübergehend überlassen wurden. Die als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Vereinbarungen seien auf anwaltlichen Druck der Beklagten zustande gekommen und im Übrigen auch wegen Verstoßes gegen die zwingende Bestimmung des § 89 b IV HGB unwirksam.
Sponsorengeschäfte im Sinne der Vereinbarung vom Juli 1998 seien auch Gastronomiekooperationen und Gegengeschäfte mit Gastronomiepartnern, Anzeigengeschäfte sowie generell auch Firmenfeiern. Insbesondere bei Firmenfeiern könne nur aufgrund der Beschreibung im Buchauszug mitsamt der Aufführung der Sponsoringelemente entschieden werden, ob eine Provisionspflicht bestehe.
Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag vom Juli 1998 räume ihm Kunden- und Branchenschutz im Sinne von § 87 II HGB ein. Deshalb müsse die Beklagte den Buchauszug auch auf Sponsorengeschäfte erstrecken, die mit den ihm zugewiesenen Kunden ohne Mitwirkung des Klägers abgeschlossen worden seien. Auch insoweit habe der Kläger Provisionsansprüche.
Der Kläger meint, ein Buchauszug könne für die Zeit ab 04.08.2005 verlangt werden. Verjährung sei nicht eingetreten, da das Buchauszugsrecht gemäß § 87 c II HGB erst mit Erteilung der Abrechnung nach § 87 c I HGB fällig werde und damit der Anspruch erst § 199 I Nr. 1 BGB entstehe.
Zur ordentlichen Kündigung vom 15.10.2015 trägt der Kläger vor, diese sei ihm weder am 19.10.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Am 19.10.2015 sei ihm nur eine Vollmacht zugestellt worden.
Der Kläger hat mit Klageerweiterung vom 08.01.2016 in der Fassung vom 06.02.2017 beantragt, zusätzlich festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung über die Akquisition von Sponsoren vom 22.07.1998 durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 19. sowie 20.11.2015 nicht beendet worden ist (Ziffer II. der Klage).
Nachdem die Kammer gemäß Beweisbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 242/246 d.A.) am 26.09.2016 auch zur Frage des Kündigungsgrunds Beweis erhoben hatte, wurde aufgrund eines am 06.02.2017 erklärten Teilanerkenntnisses am 06.02.2017 hinsichtlich Ziffer II. der Klage antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil erlassen (Bl. 346/347 d.A.).
Der Kläger beantragt, soweit für dieses Teilurteil maßgeblich, zuletzt in Stufe 1 der Stufenklage:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum ab 04.08.2005 bis 06.02.2017 einen Buchauszug zu erteilen, der eine geordnete Auskunft über sämtliche Sponsorenverträge (einschließlich Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Medienkooperationen, Gastro-Sponsoren-Gegengeschäfte, Sponsoren-Firmenfeiern und Anzeigensponsoren) der Beklagten einschließlich Namen und Anschrift der Vertragspartner, Gegenstand und Menge der Leistungen, Leistungsdaten, Netto- und Bruttopreise, Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften beinhaltet.
(Wegen der derzeit noch nicht gestellten Anträge in den Stufen 2 und 3 wird auf Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A. Bezug genommen.)
Die Beklagte beantragt, soweit für dieses Teilurteil maßgeblich,
die Klage abzuweisen.
(Wegen der außerdem noch erhobenen, noch nicht entscheidungsreifen Widerklage auf Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 23.800,00 € wird auf Bl. 113 d.A. verwiesen.)
Die Beklagte führt aus, dem Kläger stehe nur ein Provisionsanspruch im Hinblick auf solche Geschäfte mit Sponsoren zu, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Sponsoren geschlossen werden, die er als Kunden gewonnen hat. Da dies in Ziffer 4.1 Satz 1 eindeutig so vereinbart sei, könne der Kläger hinsichtlich ohne seine Mitwirkung abgeschlossener Sponsorengeschäfte auch keinen Buchauszug verlangen. Die Überschrift „4. Kunden- und Branchenschutz“ stehe der Eindeutigkeit dieser Regelung nicht entgegen. Ein Kundenschutz im Sinne des § 87 II 1 HGB sei nicht vereinbart worden. Der Kläger habe Kundenschutz für die von ihm gewonnenen Kunden gehabt, die Beklagte habe Branchenschutz für die gemäß Anlage 2 gesperrten Branchen gehabt.
Eine Aufhebung der in Anlage 2 zum streitgegenständlichen Vertrag vereinbarten Sperrung sei bis auf den Fall ... im Jahr 2000 nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Kunden ... sowie Medienpräsentationen stünden dem Kläger aufgrund der diesbezüglich getroffenen abschließenden Vereinbarungen (K 2, K 3, B 13) weder Provisionsansprüche noch ein Anspruch auf Buchauszug zu.
Medienpräsentationen bzw. -kooperationen, Anzeigengeschäfte und Firmenfeiern fielen schon per se nicht unter den Begriff Sponsoring. Wesen des Sponsorings sei, dass der Sponsor dem Gesponsorten zumindest zum Teil eine Zuwendung ohne Gegenleistung erteile. Dies sei dort nicht der Fall.
Etwaige noch offene bis zum 31.12.2011 entstandene Provisionsansprüche seien verjährt. Dies gelte auch für den diesbezüglichen Anspruch auf Buchauszug, für den jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Anspruch auf den Buchauszug entstehe gemäß § 87 c II HGB im Zeitpunkt der Abrechnung und bei fehlender Abrechnung durch den Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem die Abrechnung hätte erfolgen müssen. Da der Abrechnungszeitraum gemäß § 87 c I HGB maximal 3 Monate betrage, habe der Kläger spätestens dann immer die Veranlassung gehabt, seinen Anspruch auf Buchauszug gegen die Beklagte geltend zu machen. Da im vorliegenden Fall unstreitig über 17 Jahre lang immer nur der Kläger seine Provisionen selbst abgerechnet habe und durch die Beklagte keine Abrechnungen erteilt worden seien, hätte der Kläger den Anspruch auf Buchauszug immer spätestens bis zum Ende des dritten Jahres seit Entstehen der vermeintlichen zusätzlichen Provisionsanspruch geltend machen müssen. Dass er dies für den Zeitraum bis Ende 2011 nicht getan habe, begründe die grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf das „Kennenmüssen“ des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszuges im Sinne des § 199 I Nr. 2 BGB.
Am 16.03.2016 haben sich beide Parteien mit weiterer Verhandlung und Entscheidung durch die Vorsitzende allein einverstanden erklärt. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 242/246 d.A.) am 26.09.2016 Beweis erhoben durch Parteieinvernahme des Klägers und der Geschäftsführerin der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2016 (Bl. 247/271 d.A.) verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 16.03.2016 (Bl. 189/192 d.A.), 26.09.2016 (Bl. 247/271 d.A.) und 06.02.2017 (Bl. 341/345 d.A.), den Beweisbeschluss vom 18.08.2016 (Bl. 242/246 d.A.), den Hinweisbeschluss vom 08.12.2016 (Bl. 300/306 d.A.) sowie die sonstigen gerichtlichen Beschlüsse und Verfügungen Bezug genommen.
Gründe
A.
Die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs ist zum Teil begründet.
I.
Dem Kläger steht dem Grunde nach aus § 87 c II HGB ein Anspruch auf Buchauszug zu. Dieser Anspruch erfasst gemäß § 87 c II HGB alle Geschäfte, für die dem Kläger Provision gebührt. Dies ist nach der Rechtsprechung sehr weit auszulegen (Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, 2016, § 87 c HGB, Rn. 13) mit der Folge, dass lediglich zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte nicht in den Buchauszug aufzunehmen sind. In zweifelhaften Fällen ist der Streit, ob aus einem Geschäft tatsächlich ein konkreter Provisionsanspruch entstanden ist, im Anschluss auszutragen.
1. Basierend auf diesem Grundgedanken sind in den Buchauszug auch Sponsorengeschäfte aufzunehmen, die ohne Mitwirkung des Klägers mit dem ihm zugewiesenen Kundenkreis abgeschlossen wurden. Zwar spricht der Wortlaut von Ziffer 4.1 Satz 1 der Vereinbarung vom 22.07.1998 dafür, dass dem Kläger nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur Provisionsansprüche zustehen sollten für solche Geschäfte, die er selbst vermittelt hat oder für Geschäfte, die mit Kunden abgeschlossen wurden, die der Kläger als Kunden gewonnen hat. Da Ziffer 4 dieser Vereinbarung jedoch überschrieben ist mit „Kunden- und Branchenschutz“ und dem Kläger in Ziffer 4.1 Satz 2 bestimmte „Kundenkreise (Branchen) zugewiesen“ werden, was genau dem Wortlaut von § 87 II HGB entspricht, sind Provisionsansprüche des Klägers für sämtliche Sponsorengeschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit dem ihm zugewiesenen Kundenkreis abgeschlossen wurden, denkbar, jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen.
2. Die im Buchauszug anzugebenden Geschäfte beinhalten auch Anzeigengeschäfte, Medienpräsentationen bzw. -kooperationen sowie Firmenfeiern, für die die Firma mindestens 60.000,00 € bezahlt hat, denn auch insoweit kann ein Provisionsanspruch des Klägers nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden.
Zwar gehört es auch nach Ansicht des Gerichts zum Wesen des Sponsorings, dass der Sponsor dem Gesponsorten zumindest zum Teil eine Zuwendung ohne Gegenleistung erteilt. Inwieweit die genannten Geschäfte danach als Sponsoringgeschäft im Sinne des streitgegenständlichen Vertrags anzusehen sind, kann jedoch erst entschieden werden, wenn nach Buchauszugserteilung Klarheit über die jeweils vereinbarten Vertragsdetails besteht.
Hinsichtlich von Anzeigengeschäften ergibt sich dies bereits aus Ziffer 1 des von der Beklagten als Anlage B 20 vorgelegten Aktenvermerks über eine Besprechung vom 25.02.2008, an der sowohl die Geschäftsführerin der Beklagten als auch der Kläger teilnahmen und in dem es heißt: „Es besteht Einvernehmen, dass die Abgrenzung zwischen Anzeigenkunden und Sponsoren nicht stets einfach ist. Es kommt auf den Schwerpunkt an ...“
Dass auch im Zusammenhang mit Medienpräsentationen Provisionsansprüche des Klägers jedenfalls denkbar sind, zeigt bereits der handschriftliche Vermerk („+ Med.Präs.“) der Geschäftsführerin der Beklagten auf der Anlage B 13. Was dieser letztlich zu bedeuten hat, konnte und musste in dieser Stufe des Prozesses nicht geklärt werden.
In Bezug auf Firmenfeiern war die Aussage des Klägers bei seiner Parteieinvernahme am 26.09.2016 zu berücksichtigen. Danach liegt auch nach dem Verständnis des Klägers bei einer „normalen Firmenfeier“, bei der nur Eintrittskarten verkauft werden, kein Sponsoring vor. Sponsoring im Zusammenhang mit einer Firmenfeier setze neben zusätzlichen Leistungen jedenfalls auch voraus, dass sehr hohe Preise bezahlt werden. Derartige große Firmenfeiern habe er bis ca 2008 veranstaltet und hierfür auch Provision bezahlt bekommen. Eine große Firmenfeier sei eine Feier, für die Firma ab 60.000,00 € bezahlt.
Da somit auch nach der Vertragsauslegung des Klägers bei Firmenfeiern, bei denen die jeweilige Firma weniger als 60.000 € bezahlt hat, ein Sponsorengeschäft nicht vorliegt, waren diese Firmenfeiern bei der Verurteilung auszunehmen. Inwieweit bei Firmenfeiern, bei denen mehr als 60.000 € bezahlt wurden, Sponsoring vorliegt, kann erst nach Buchauszugserteilung entschieden werden.
3. Der Buchauszug ist zu erteilen für den Zeitraum bis 06.02.2017, da das Vertragsverhältnis gemäß Ziffer 6.1 Satz 2 des Vertrags frühestens aufgrund der ordentlichen Kündigung vom 15.10.2015 zum 30.04.2016 beendet ist und gemäß Ziffer 5.5 des Vertrags auch Geschäfte, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, provisionspflichtig sind.
Auf die Frage der Wirksamkeit der Kündigung vom 15.10.2015 kam es daher in diesem Zusammenhang nicht an.
II.
Der Kläger kann jedoch keinen Buchauszug hinsichtlich Sponsorenverträgen mit Kunden aus den gemäß Anlage 2 zur Vereinbarung gesperrten Branchen verlangen.
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrags vom 22.07.1998 darf der Kläger aus den gemäß Anlage 2 für ihn gesperrten Branchen (Brauereien, Versicherungen, Banken mit Ausnahme der genannten drei Bankhäuser) keine Sponsoren gewinnen mit der Folge, dass hinsichtlich Sponsorenverträgen mit Kunden aus diesen Branchen auch kein Buchauszugsanspruch besteht.
2. Die Beweisaufnahme hat nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass diese Sperre in einem Gespräch am 24.01.2000 generell aufgehoben wurde. Die vom Kläger bei seiner Parteieinvernahme in diesem Zusammenhang geschilderten Äußerungen und Umstände reichen hierfür nicht aus. Danach hat die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger an diesem Tag zwar gebeten, angesichts der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Situation nach dem Orkan eine Versicherung zu finden und sich um mächtige Partner aus den Brauereien und aus Versicherungen zu kümmern. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Parteien bei diesem Gespräch über diesen speziellen Fall im Jahr 2000 hinaus der bestehende Vertrag generell geändert werden und die vertraglich vereinbarte Sperre generell aufgehoben werden sollte, hat der Kläger jedoch nicht geschildert. Er sagte im Gegenteil sogar selbst, dass man über den Vertrag nicht gesprochen und an seinen Inhalt auch nicht wirklich gedacht habe. Das reicht für eine rechtsverbindliche Einigung über eine Vertragsänderung nicht aus.
3. In Fällen, in denen die Geschäftsführerin der Beklagten (oder ihre Erfüllungsgehilfin) den Kläger im Einzelfall bat, sich um Sponsoren zu kümmern, die den gesperrten Branchen zuzuordnen waren, ist zwar - wie im insoweit unstreitigen Fall Brauerei ... im Jahr 2000 - wegen einer im Einzelfall erfolgten Aufhebung der Sperre ein Provisionsanspruch und damit auch ein Anspruch des Klägers auf Buchauszug grundsätzlich denkbar. Soweit der Kläger derartige Einzelfälle substantiiert schildert, liegen sie jedoch so weit zurück, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede dem Buchauszugsanspruch entgegensteht (siehe folgende Ziffer III).
III.
Soweit der Kläger für die Zeit vor dem 01.12.2011 Buchauszug verlangt, war die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede abzuweisen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
1. Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbständig. Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 BGB zu laufen mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte.
Worauf insoweit beim Anspruch auf Buchauszug abzustellen ist, ist streitig. Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, die Entstehung des Buchauszugsanspruchs setze eine zunächst erfolgte Abrechnung der dem Handelsvertreter zustehenden Ansprüche und eine fehlende Einigung der Parteien über die erfolgte Abrechnung voraus (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 4. Auflage, Seite 540), folgt das Gericht der Ansicht, dass in Fällen, in denen der Unternehmer wie im streitgegenständlichen Fall keine Abrechnung erteilt hat, die Verjährung mit dem Ablauf des Abrechnungszeitraumes bzw mit dem Zeitpunkt, in dem die Abrechnung spätestens zu erwarten war, beginnt (Reif/David: Verjährung des Buchauszugsanspruchs in ZVertriebsR 6/2015, OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2012, in ZVertriebsR 2013, 53 und LG Frankenthal, Teilurteil vom 14.05.2013, Az 1 HK O 10/12). Da der Handelsvertreter, dem vom Unternehmer keine Abrechnung erteilt wird, nach Ablauf des Abrechnungszeitraums Anlass zur Überprüfung seiner Ansprüche hat, kann er ab diesem Zeitpunkt auf Abrechnung und gleichzeitig auf Buchauszug klagen. Tut er das nicht, muss nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Ende des Jahres, in dem die Abrechnung spätestens zu erwarten war, der Rechtsfriede Vorrang haben. Hier war gemäß Ziffer 5.4 der Vereinbarung K 1 ein Abrechnungszeitraum von einem Monat vereinbart. Alle bis zum 30.11.2011 entstandenen Ansprüche des Klägers waren daher spätestens zum 31.12.2011 abzurechnen. Soweit bis Ende 2011 eine Abrechnung von Provisionsansprüchen spätestens zu erwarten war, begann mit Ablauf des Jahres 2011 hinsichtlich des diese Provisionsansprüche vorbereitenden Anspruchs auf Buchauszug die Verjährungsfrist zu laufen. Mit Ende des Jahres 2014 trat daher Verjährung ein, sodass die Klageerhebung im August 2015 nicht mehr zu einer Hemmung führen konnte.
2. Außerdem endet der Anspruch auf Buchauszug, worauf es hier aber nicht mehr entscheidend ankommt, jedenfalls dann bzw. fehlt für seine Geltendmachung das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Provisionsanspruch, den er vorbereiten soll, verjährt ist (Baumbach/Hopt, HGB, § 87 HGB, Rn. 53 und § 87 c HGB, Rn. 19). Auch wenn man darauf abstellt, kann ein Buchauszug hinsichtlich bis zum 30.11.2011 entstandener Ansprüche nicht mehr verlangt werden.
a. Auch in Bezug auf den Provisionsanspruch beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Schluss des Jahres zulaufen, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
b. Provisionsansprüche entstehen gemäß § 87 I HGB mit Abschluss des provisionspflichtigen Geschäfts und sind zur Zahlung fällig am letzten Tag des Monats, in dem über den Anspruch abzurechnen ist (§ 87 c I HGB), im vorliegenden Fall wegen Ziffer 5.4 des Vertrags also spätestens einen Monat nach Zustandekommen des entsprechenden Vertrags.
c. Soweit der Kläger diese Verträge selbst vermittelt hatte, hatte er von den anspruchsbegründenden Tatsachen auch bereits bei Anspruchsentstehung Kenntnis.
d. Hinsichtlich etwaiger Provisionsansprüche für ohne seine Mitwirkung zustande gekommener Verträge liegt beim Kläger ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Abrechnung spätestens zu erwarten war, grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor. Denn ab diesem Zeitpunkt hatte er Veranlassung, bei der Beklagten nachzufragen, von ihr Auskunft bzw. Provisionsabrechnungen zu fordern und ggf. seine Rechte etwa in Form einer Stufenklage gerichtet auf Provisionsabrechnungen oder auf einen Buchauszug und in der zweiten Stufe gerichtet auf Zahlung durchzusetzen. Da der Kläger dies jedenfalls für bis zum 30.11.2011 entstandene und fällige Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2011 nicht gemacht hat, begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und es trat am 31.12.2014 Verjährung ein.
IV.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Buchauszug hinsichtlich Geschäften mit den Kunden ... und ... Diese waren zwar nach der ursprünglichen Vereinbarung für den Kläger nicht gesperrt, wegen in der Folgezeit mit der Beklagten getroffener Vereinbarungen stehen dem Kläger hierfür jedoch jedenfalls in nicht verjährter Zeit keine Provisionsansprüche mehr zu.
1. Ausweislich der als Anlage B 13 vorgelegten E-Mail vom 27.05.2002 hat der Kläger die Kunden ... und ... an die Beklagte abgegeben mit der Folge, dass er jedenfalls ab Annahme dieser Erklärung durch die Beklagte im September 2002 für mit diesen Kunden abgeschlossene Geschäfte keine Provision mehr verlangen konnte.
a. Anhaltspunkte dafür, dass diese Abgabe von vornherein nur vorübergehend sein sollte, lassen sich der E-Mail vom 27.5.2002 nicht entnehmen.
b. Die spätestens im September 2002 zustande gekommene Vereinbarung ist aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam.
aa. Sie verstößt nicht gegen die zwingende Vorschrift des § 89 b IV HGB, da sie keine in § 89 b HGB geregelten Rechte des Klägers betrifft oder einschränkt.
bb. Mit dem Vorbringen, bei dieser Vereinbarung habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt, widerspricht der Kläger sich selbst, da er sich im Zusammenhang mit dem nunmehr per Teil-Anerkenntnisurteil erledigten Themenkreis gerade auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung berufen hat (vgl. auch Ziffer 1.6 des Beweisbeschlusses vom 18.08.2016).
cc. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung steht auch nicht die in Ziffer 9. des Vertrags vom 22.07.1998 für Änderungen und Ergänzungen vereinbarte Schriftform entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger übersandte Email und das von der Geschäftsführerin der Beklagten zurückgeschickte Telefax dieser Schriftform im Sinne des § 127 BGB genügen, denn jedenfalls ist angesichts der Umstände davon auszugehen, dass die Parteien die Maßgeblichkeit dieser Vereinbarung gewollt und demzufolge die Formabrede insoweit stillschweigend aufgehoben haben. Dies war rechtlich auch möglich, da der Vertrag aus dem Jahr 1998 für die Aufhebung der dort getroffenen Formabrede einen Formzwang gerade nicht vorschreibt (Palandt, BGB, 76. Auflage, 2017, § 127 BGB, Rn. 1 und § 125 BGB, Rn. 19).
c. Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kunden ... in der Folgezeit wieder an den Kläger zurückgegeben wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Hinsichtlich der ... kann dies schon deshalb dahingestellt bleiben, da die Parteien jedenfalls hinsichtlich dieses Kunden am 14.05.2014 eine Vereinbarung (K 2) getroffen haben, aus der sich ergibt, dass der Kläger nur noch die darin vereinbarten Vergütungen verlangen, aber keine (früheren oder künftigen) Provisionsansprüche geltend machen kann. Damit hat der Kläger jedenfalls insoweit auch keinen Anspruch mehr auf Erteilung eines Buchauszugs.
2. Ausweislich der als Anlage K 3 vorgelegten Vereinbarung vom 26.05.2014 kann der Kläger auch im Zusammenhang mit den Kunden ... und ... lediglich noch die dort geregelten Ansprüche geltend machen mit der Folge, dass ihm auch in Bezug auf diese Kunden ein Buchauszugsanspruch nicht mehr zusteht.
3. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit oder sonstige Unwirksamkeit der als Anlagen K 2 und K 3 vorgelegten Vereinbarungen hat der Kläger nicht substantiiert dargetan.
B.
Die Kostenentscheidung war wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorzubehalten.
C.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.