Landgericht München I Endurteil, 30. Nov. 2016 - 37 O 7083/16

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einem kostenfreien Eignungscheck zu werben, wenn dies wie nachfolgend unter a) und/oder b) eingelichtet geschieht, und/oder einen solchen kostenfreien Eignungscheck ankündigungsgemäß durchzuführen:

a)

 

und/oder

b)

 

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2016 zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist in Ziffer II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, in Ziffer I. gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von € 25.000 vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Die Beklagte betreibt in München am … eine Klinik, in der refraktiv-chirurgische Eingriffe vorgenommen werden. Am … unterhält die Beklagte das sog. „…“, in welchem Interessenten vorab kostenlose Informationen über eine Augenlaseroperation erhalten. Bei dieser Beratung werden die Augendaten des Interessenten gemessen.

Aufgrund der Messdaten, im Wesentlichen den Daten der Fehlsichtigkeit und der Dicke der Hornhaut, kann der jeweilige Patientenberater bereits feststellen, ob eine Kontraindikation oder eine grundsätzliche Eignung besteht. Darüber hinaus werden Interessenten auch über die verschiedenen Operationsmethoden, deren Preise und die Erstattungsmöglichkeit der Kosten durch Krankenversicherungen informiert.

Bei der Abrechnung nach ärztlicher Gebührenordnung (GOÄ) würden für den „Eignungscheck“ Kosten anfallen, deren Höhe streitig ist.

Eine Vielzahl von Augenoptikern in Deutschland bewirbt und führt seit Jahrzehnten kostenlose Sehtests im Vorfeld des Verkaufs einer Brille oder von Kontaktlinsen in Optikergeschäften durch.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2016 ab (Anlage K 4). Die Beklagte wies die Abmahnung als unbegründet zurück (Anlage K 5).

Der Kläger behauptet, dass in die „kostenlosen Eignungschecks“ auch Ärzte eingebunden seien, dies ergebe sich daraus, dass bei dem Internetauftritt der Beklagten auf einer Unterseite (Anlage K 2) damit geworben werde, dass das Beratungszentrum am …platz unter der ärztlichen Leitung von … stehe.

Zumindest entstehe durch die von ihr beanstandeten Aussagen bei potentiellen Interessenten der Eindruck, dass in den angebotenen „kostenlosen bzw. kostenfreien Eignungscheck“ auch Ärzte eingebunden seien.

Der Kläger ist der Meinung, dass die von der Beklagten angebotene Leistung basierend auf der Gebührenordnung der Ärzte als ärztliche Leistung abzurechnen sei. Nach GOÄ - so behauptet der Kläger - müssten 148,66 Euro berechnet werden. Auf den Vortrag auf Seite 9 der Klageschrift wird Bezug genommen.

Der Kläger ist der Auffassung, es liege ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor. Insbesondere sei der „kostenfreie Eignungscheck“ nicht handelsüblich i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG.

Der Kläger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einem kostenfreien Eignungscheck zu werben, wenn dies wie nachfolgend unter a) und/oder b) eingelichtet geschieht, und/oder einen solchen kostenfreien Eignungscheck ankündigungsgemäß durchzuführen:

(es folgen die im Tenor abgebildeten Einlichtungen)

II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin € 246,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie behauptet, dass in dem „…“ am … keine Ärzte arbeiten würden und an der Durchführung der von ihr angebotenen und beworbenen „kostenfreien Eignungschecks“ keine Ärzte beteiligt seien.

Zudem ist sie der Meinung, dass deshalb nicht nach GOÄ abzurechnen sei.

Die Beklagte behauptet weiter, dass ein Arzt den Befund, der bei dem „kostenlosen Eignungscheck“ erhoben wird, bei der sich anschließenden kostenpflichtigen Untersuchung noch einmal komplett neu erhebe. Die bei dem „kostenlosen Eignungscheck“ festgestellten Daten würden nicht weiterverwendet.

Die Beklagte behauptet ferner, dass sie in Deutschland einen Marktanteil von 30% habe bei refraktiven Operationen und dass diverse Mitbewerber ebenfalls vergleichbare kostenlose Erstberatungen in Deutschland anbieten würden (Anlagekonvolut B 1).

Für Interessenten sei der kostenlose Eignungscheck deshalb eine Selbstverständlichkeit, weshalb dieser handelsüblich im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG sei.

Eine Irreführung, dass Ärzte den beworbenen Eignungscheck durchführen würden, liege ebenfalls nicht vor.

Zudem könne der durch die Beklagte beworbene und angebotene „kostenfreie Eignungscheck“ auch unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG subsumiert werden.

Die Klage richtete sich ursprünglich gegen die „… GmbH“. Mit Schriftsatz vom 13.06.2016 hat der Kläger klargestellt, dass der als Beklagte die „… GmbH“ meint und um Berichtigung des Passivrubrums gebeten. Diese ist mit Verfügung vom 03.08.2016, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 10.08.2016, erfolgt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter jeweils nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage richtete sich von Anfang an gegen die nunmehr im Rubrum aufgeführte … GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer … auf die Gründe der Verfügung vom 3.8.2015 wird Bezug genommen.

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

A. Unterlassungsanspruch

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 3 a n. F., 8 UWG i. V. m. § 7 HWG zu. Die Werbung für kostenfreie Eignungschecks verstößt gegen das Verbot der Gewährung von Werbegaben gem. § 7 Abs. 1 HWG.

I. Anwendungsbereich des HWG nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet. Die Augenlaseroperation, die hier letztendlich beworben werden soll, ist eine Behandlung zur Beseitigung einer Krankheit, nämlich Fehlsichtigkeit und somit ein ärztlicher Eingriff unter Anwendung heilkundlicher Erkenntnisse (so auch OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7; OLG Köln, 20.05.2016, I-6 U 155/16, zitiert nach juris, Rn. 12).

II. Werbegabe i. S. d. § 7 HWG

Bei der kostenlosen Durchführung des „Eignungschecks“ handelt es sich auch um eine Werbegabe i. S. d. § 7 HWG, denn Werbegaben sind alle tatsächlichen unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere Leistungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln gewährt werden (Bülow/Ring, HWG, 5. Auflage 2016, § 7, Rn. 16). Die Durchführung und Bewerbung des „Eignungschecks“ dient der Absatzförderung von Augenlaseroperationen.

III. Grundsätzliche Unzulässigkeit von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben gem. § 7 Abs. 1 HWG Nach § 7 Abs. 1 HWG ist es grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

IV. Keine Ausnahme vom Verbotstatbestand

1. Keine geringwertige Kleinigkeit gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG Der Erkenntnisgewinn beim „Eignungscheck“ stellt für einen Interessenten einen erheblichen Eigenwert dar, da nicht nur ein Sehtest durchgeführt, sondern darüber hinaus abgeklärt wird, ob nicht bestimmte Hindernisse einer Laseroperation entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund ist die Geringwertigkeitsschwelle überschritten (so auch OLG Köln, a. a. O., Rn. 16).

2. Keine Auskünfte und Ratschläge, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG Es handelt sich bei der Durchführung des „Eignungschecks“ nicht lediglich um eine Auskunft oder einen Ratschlag i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HWG. Hier wird ein individueller Befund erhoben, der über einen bloßen Ratschlag hinausgeht (so auch OLG München, 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 62 sowie OLG Köln, a. a. O., Rn. 16).

3. Keine handelsübliche Nebenleistung, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG Der „Eignungscheck“ ist eine Nebenleistung i. S. d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG, d. h. eine abtrennbare Dienstleistung mit Bezug zur Hauptleistung (so auch OLG Köln, a. a. O., Rn. 17).

Diese ist jedoch nicht handelsüblich.

Handelsüblich sind Nebenleistungen, wenn sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (BGH NJW-RR, 1991, 1191). Die Angesprochenen dürfen die Leistung nicht als etwas Besonderes ansehen, sondern sie muss ihren Erwartungen entsprechen, also eine üblicherweise kostenlos gewährte Selbstverständlichkeit sein (OLG München a. a. O., S. 7). Auf die Verbreitung der Werbegabe im Markt allein kommt es nicht an. Auch neuartige Gaben können handelsüblich sein (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, Rn. 26). Dass Mitbewerber ebenso handeln, führt jedoch nicht zwangsläufig zur Handelsüblichkeit (LG Hamburg, PharmR 2012, 165, 168). Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

a) Unzulässigkeit eines kostenlosen ärztlichen Beratungsgesprächs gem. § 7 Abs. 1 HWG Die angegriffenen Werbungen sind unlauter und verstoßen gegen § 7 Abs. 1 HWG.

Sie werden beide von einem Teil des angesprochenen Verkehrs dahingehend verstanden, dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch einen Augenarzt, also nicht durch einen Augenoptiker bzw. einen „speziell geschulten nichtärztlichen Patientenberater“ durchgeführt wird. Dies allein führt bereits zur Unzulässigkeit der jeweils angegriffenen Werbung nach § 7 Abs. 1 HWG, denn die Bewerbung oder Durchführung eines kostenlosen ärztlichen Beratungsgesprächs stellt eine nach § 7 HWG unzulässige Zuwendung dar (OLG München,21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7); maßgeblich sind insoweit nicht die objektiven Verhältnisse, sondern das Verständnis der Patienten (OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16 S. 7). Abzustellen ist nicht auf die konkreten Umstände einer tatsächlichen „Gewährung“ des Angebots, sondern allein auf den objektiven Erklärungsgehalt des Angebots, darauf also wie der durchschnittlich informierte situationsgerecht aufmerksame potentielle Patient die Auslobung verstehen wird (OLG München, 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 62).

Dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch Optiker bzw. speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater und nicht durch Ärzte durchgeführt wird, ist den beiden streitgegenständlichen Werbungen nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen.

Beide angegriffenen Werbeaussagen sind jeweils geeignet, bei einem Interessenten das Verständnis hervorzurufen, dass ein Arzt den angebotenen „kostenfreien Eignungscheck“ durchführen wird.

Da es sich bei der beworbenen Operation um eine ärztliche Leistung handelt, liegt es grundsätzlich nahe, dass ein Arzt auch die Voruntersuchung durchführt.

(1) Werbung Tenor Ziff. I. a)

In der Werbung Tenor Ziff. I a) wird nicht erwähnt, durch wen die kostenfreien Eignungschecks durchgeführt werden. Dafür dass Ärzte beteiligt sind, spricht neben der Tatsache, dass eine ärztliche Leistung beworben wird, der Umstand, dass links neben der Bewerbung des „kostenfreien Eignungschecks“ Ärzte erwähnt sind. So heißt es unmittelbar neben dem streitgegenständlichen Text: „Das kompetente Ärzteteam blickt auf 20 Jahre Erfahrung zurück.“

Auch die Anlage K 2, die der Interessent durch Klicken auf den unter der angegriffenen Werbeaussage befindlichen Link erreicht, in der sich folgende Formulierung findet: „unverbindliche Augenchecks (durchgeführt von Optikern oder speziell geschulten, nichtärztlichen Patientenberatern)“, führt zu keiner anderen Bewertung.

Der zunächst entstandene Eindruck aufgrund des Gesamtbilds der Werbung, dass die kostenlosen Eignungschecks zumindest unter Beteiligung von Ärzten stattfinden, kann u.U. durch klarstellende Hinweise wieder ausgeräumt werden, sofern der Hinweis leicht zu finden, in der Nähe der Aussage platziert und hinreichend deutlich und verständlich ist (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 3 HWG, Rn. 5; Köhler/Bornkamm, UWG 34. Auflage 2016, § 5, Rn. 2.98).

Der Link unter der angegriffenen Aussage genügt als klarstellender Hinweis nicht, denn erst auf einer weiteren Unterseite (Anlage K 2) wird richtiggestellt, dass keine Ärzte an dem kostenlosen Eignungscheck beteiligt sind. Die Unterseite ist zwar für den Interessenten durch einen weiteren Klick erreichbar, aber nicht unmittelbar sichtbar. Welche Informationen sich hinter dem weiterführenden Link verbergen, bleibt für den Betrachter ebenfalls im Dunkeln, sofern er den Link nicht aufruft. Dass die durch den Link erreichbare Unterseite eine Erläuterung dazu bereithält, wer die beworbenen kostenlosen Eignungschecks durchführt, ist ihm als solchen nicht zu entnehmen.

(2) Werbung Tenor Ziff I. b)

Auch die zweite angegriffene Aussage wird von einem Teil der Patienten so verstanden werden, dass Ärzte den „Eignungscheck“ durchführen (Tenor Ziff. I b)). So steht unmittelbar unter der Bewerbung des „kostenlosen Eignungschecks (durchgeführt von speziell geschulten Patientenberatern)“: „Im Rahmen einer umfangreichen Voruntersuchung werden Ihre Augen untersucht. Im Anschluss daran steht das Beratungsgespräch mit einem unserer Operateure an, bei dem Sie sich gemeinsam mit dem Arzt in Abhängigkeit von Ihrer Fehlsichtigkeit und Ihren Erwartungen über das für Sie am besten geeignete Verfahren verständigen.“

Hier ist bereits nicht klar ersichtlich, ob der „kostenlose Eignungscheck“ und die umfangreiche Voruntersuchung identisch sind bzw. ineinander übergehen oder sich eine weitere Untersuchung nach dem „kostenlosen Eignungscheck“ anschließt. Zudem wird durch die Formulierung der Aussage und die optische Nähe zu der Bewerbung des „kostenlosen Eignungschecks“ suggeriert, man könne gleich den Operateur treffen und sich gemeinsam mit einem Arzt abstimmen. Hierdurch wird der Eindruck, bei der kostenlosen Erstberatung sei ein Arzt zumindest involviert noch verstärkt (so auch OLG München, 05.12.2013, 6 U 3792/13, S. 5 f.; OLG München 15.01.2015, 6 U 1186/14, zitiert nach juris, Rn. 63). Dass es sich bei den „speziell geschulten Patientenberatern“ gerade nicht um Ärzte handelt wird - vor diesem Hintergrund - nicht hinreichend deutlich, denn speziell geschulte Patientenberater können auch Ärzte sein.

Zudem befindet sich die angegriffene Aussage unter der Rubrik „Ablauf der OP“ was ebenfalls für einen Zusammenhang mit einer ärztlichen Leistung spricht.

b) Unzulässigkeit eines kostenlosen Beratungsgesprächs durch Optiker oder speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater gem. § 7 Abs. 1 HWG Selbst wenn jedoch für den Interessenten klar erkennbar wäre, dass der „kostenfreie Eignungscheck“ durch einen Augenoptiker oder geschulte nichtärztliche Patientenberater durchgeführt wird, wäre die Werbung unzulässig nach § 7 Abs. 1 HWG. Wegen unsachlicher Beeinflussung ist auch unter dieser Voraussetzung die Handelsüblichkeit der Nebenleistung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HWG zu verneinen.

Die Fassung des HWG lässt insgesamt erkennen, dass nur in einem sehr engen Bereich Ausnahmen vom Verbot der Wertreklame zuzulassen sind (so auch BGH 26.03.2009, I ZR 99/07 - DeguSmiles & more, zitiert nach juris Rn. 16). Neben dem Ziel des Gesundheitsschutzes umfasst das Heilmittelwerbegesetz auch den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzbedürftiger Privater, so dass ein Verbot nach § 7 HWG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Werbung Kunden unsachlich zu beeinflussen vermag (OLG Celle,13.03.2014, 13 U 106,13 - ARMANI Zweitbrille - zitiert nach juris, Rn. 26).

Mit dem Verbot der Werbegaben soll der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Adressaten der Werbegaben begegnet werden (OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 7; Bülow/Ring, HWG, 5. Auflage 2016, § 7, Rn. 6.). Das Gesetz dient der öffentlichen Gesundheit und Belangen des Patientenschutzes (OLG Karlsruhe, 06.09.2012, 4 U 110/12 - Tablet Computer, zitiert nach juris, Rn. 18, 19 zum Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 7 HWG; Pfuhl, Von unlautererer Verkaufsförderung und strafbarer Korruption, Monografie 2010, S. 79)

§ 7 Abs. 1 HWG ist, auch vor dem Hintergrund der Vollharmonisierung durch die UPG-Richtlinie, weiter als Gefährdungsdelikt auszulegen.

Unter Berücksichtigung der Gintec-Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.11.2007, C-374/05) wird jedoch von der Rechtsprechung und der Literatur inzwischen vermehrt auf die fehlendende Eignung einer Beeinflussung, damit das Fehlen einer konkreten Gefährdung abgestellt (BGH 12.12.2013, I ZR 83/12 - Testen Sie ihr Fachwissen; Bülow/Ring a. a. O., Rn. 9-11; Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage 2014, § 7 HWG, Rn. 5). Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht in jedem Fall nicht, wenn die Empfänger in der fraglichen Zuwendung kein Werbegeschenk sehen (BGH GRUR 2011, 1163, Rn. 15 - Arzneimitteldatenbank).

Eine konkrete Gefährdung durch eine erhebliche unsachliche Beeinflussung ist durch das Anbieten und Werben mit dem „kostenfreien Eignungscheck“ gegeben, auch wenn dieser lediglich durch Optiker bzw. speziell geschulte nichtärztliche Patientenberater durchgeführt wird.

Erscheint der Interessent nach dem „Eignungscheck“ als für die Laser-Augenbehandlung geeignet, wird die Wahrscheinlichkeit, dass er diese durchführen lässt und zwar in der Augenklinik der Beklagten erheblich erhöht. Die erste Hemmschwelle zur Augenoperation ist durch die Untersuchung bereits überschritten und bei der Wahl des Arztes greift zusätzlich der Faktor Dankbarkeit für eine unentgeltliche Leistung (OLG Köln, 20.05.2016, 6 U 155/16, zitiert nach juris, Rn. 15). Eine spürbare Beeinträchtigung der Entscheidung durch die unsachliche Erwägung: „Jetzt war ich schon da und gehe dort auch wieder hin.“ ist naheliegend.

Der Gesetzeszweck des § 7 HWG und vernünftige kaufmännische Gepflogenheiten müssen hier ins Verhältnis gesetzt werden. Die streitgegenständliche Maßnahme dient dem Anlocken von Interessenten und ist kaufmännisch durchaus sinnvoll. Auch der Verbraucher, der eine Laserbehandlung in Erwägung zieht, wird an der Möglichkeit, eine kostenlose Voreinschätzung zu erhalten, ein nachvollziehbares Interesse haben - insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Augenlaseroperation mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG jede Werbegabe erlaubt ist, die kaufmännisch sinnvoll erscheint und an welcher der Verbraucher interessiert ist, denn § 7 Abs. 1 HWG dient ja gerade seinem Schutz vor der für ihn durchaus reizvollen „Anlockwirkung“ kostenloser Leistungen.

Bei ihrer Abwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Verbraucher daran gewöhnt ist, dass Augenoptiker im Vorfeld eines potentiellen Geschäftsabschlusses, etwa des Verkaufs einer Brille oder von Kontaktlinsen, kostenlose Leistungen wie etwa die Messung des Grades der Fehlsichtigkeit erbringen und auch damit werben dürfen (BGH GRUR 1987, 916, 917; Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage 2016, § 5, Rn. 2.119; so i.E. auch OLG München, 21.04.2016, 29 U 386/16, S. 8).

Die Kammer verkennt auch nicht, dass Optiker, die eine Brille oder Kontaktlinsen verkaufen und Laserzentren, wie die Beklagte, in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen.

Dennoch ist eine Differenzierung vorzunehmen und nach dem Gesetzeszweck des Heilmittelwerbegesetzes zwingend erforderlich.

Hier handelt es sich nicht um den Verkauf einer Brille oder von Kontaktlinsen, sondern um den Verkauf einer Augenlaseroperation, die einen ärztlichen Eingriff darstellt und mit höheren gesundheitlichen Risiken verbunden ist als der Einsatz einer Brille oder von Kontaktlinsen. Dem entsprechend schutzwürdiger ist auch der von der Werbung angesprochene Verbraucher.

Selbst wenn er sich mit den Risiken einer Augenlaserbehandlung im Vorfeld der Untersuchung auseinandergesetzt haben mag, muss gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG bei dem „Eignungscheck“ im Hinblick auf die Handelsüblichkeit einer Werbegabe ein strengerer Maßstab angesetzt werden.

Die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des angesprochenen Verbrauchers durch das Anbieten und Bewerben des kostenlosen „Eignungschecks“ für einen nicht unerheblichen mit erheblichen Kosten und Risiken behafteten medizinischen Eingriff ist hier nicht von der Hand zu weisen.

III. Durchführung der „kostenfreien Eignungschecks“

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 HWG gilt das Verbot nicht nur für die Bewerbung, sondern auch für die Gewährung, bzw. Durchführung der streitgegenständlichen „kostenfreien Eignungschecks“.

B. Zahlungsanspruch

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 246,10 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.

Der Anspruch folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Der Zeitpunkt ab dem Zinsen gewährt werden, der 10.08.2016, ergibt sich daraus, dass die Berichtigungsverfügung des Passivrubrums zu diesem Zeitpunkt dem Beklagtenvertreter zugestellt worden ist.

C. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

D. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO.

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b)
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Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
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die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

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Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.
Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht
a)
auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen,
b)
auf Schwangerschaftsabbrüche,
c)
auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,
3.
Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier bezieht.

(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1298 (ABl. L 199 vom 29.7.2015, S. 22) geändert worden ist. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

(3a) Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.

(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.

(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.

(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind.

(7) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf Verkaufskataloge und Preislisten für Arzneimittel, wenn die Verkaufskataloge und Preislisten keine Angaben enthalten, die über die zur Bestimmung des jeweiligen Arzneimittels notwendigen Angaben hinausgehen.

(8) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung auf die auf Anforderung einer Person erfolgende Übermittlung der nach den §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes für Arzneimittel vorgeschriebenen vollständigen Informationen, des genehmigten und veröffentlichten Schulungsmaterials für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1f des Arzneimittelgesetzes und des öffentlichen Beurteilungsberichts für Arzneimittel nach § 34 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes und auf die Bereitstellung dieser Informationen im Internet.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 33 O 12480/13, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die in Ziffern 1. lit. a) bis 1. lit. c) ausgesprochenen Verbote hinaus verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben:

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2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils sowie gemäß Ziffer 1. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, unter anderem der Industrie- und Handelskammer, dem Berufsverband der Augenärzte D. e.V. und der Landesärztekammer B.

Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde. Er betreibt seine Praxisräume als Inhaber des Augenzentrums … und als leitender Augenarzt in der …in ...

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht den Beklagten (unter Kostenverteilung von 3/4 zu 1/4 zu seinen Lasten) verurteilt,

1. es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,

a) mit der Aussage zu werben, über das derzeit modernste Augenzentrum Süddeutschlands zu verfügen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben und/oder

b) den Begriff „Laserklinik“ zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben und/oder

c) für ein kostenloses Erstgespräch zu werben, in dem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben.

[es folgt eine Wiedergabe der Anlagen K 3, K 16 und K 19, vgl. LGU S. 2a - 2f]

2. an den Kläger € 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu zahlen.

Soweit der Kläger in erster Instanz darüber hinausgehend beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen (Klageantrag 1.b), vgl. LGU S. 8) [und/oder] mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben,

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hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung (dies ist im Hinblick auf Ziff. 1.a) des landgerichtlichen Urteils nicht der Fall, da dieses insoweit vom Beklagten mit seiner Berufung nicht angegriffen wurde), ausgeführt:

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergebe sich aus dem Umstand, dass diesem als Mitglieder unter anderem die B. Landesärztekammer sowie der Berufsverband der Augenärzte D. e.V., die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt seien, angehörten. Da unstreitig eine erhebliche Zahl von Augenärzten Mitglieder der Landesärztekammer B. seien, begegneten sich deren Mitglieder auch auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie der Beklagte.

Die Werbung des Beklagten gemäß Anl. K 16 mit der Bezeichnung „Laserklinik“ für seine Augenarztpraxis (LGU Ziff. 1 b) sei im Sinne von § 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Die Praxis des Beklagten verfüge unstreitig weder über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung (GewO), noch über die Gewährleistung einer stationären Betreuung der Patienten. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs sei der Begriff „Laserklinik“ dahingehend zu verstehen, dass es sich - als Synonym für ein Krankenhaus - hierbei um eine Einrichtung handle, die die entsprechende stationäre und personelle Ausstattung biete (vor allem auch zur Nachtzeit und in Notfällen), insbesondere um beim Auftreten von Komplikationen während der Behandlung eine unmittelbare stationäre Versorgung zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen lägen in Richtung auf die Augenarztpraxis des Beklagten nicht vor. Hieran änderten auch die als Anlage B 2 vorgelegten „Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte B. zur Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit“ nichts.

Der Beklagte sei ferner zur Unterlassung verpflichtet, soweit in seiner Werbung wie aus Anlagenkonvolut K 19 ersichtlich ein kostenloses Erstgespräch unter Einbeziehung einer individuellen körperlichen Untersuchung beworben werde (LGU Ziff. 1.c) . Die in Anlagenkonvolut K 19 dargestellte, auf eine Augenlaserbehandlung bezogene kostenlose „Erstberatung und Eignungsprüfung“, die insbesondere die Messung der Sehstärke, die Dicke und Stabilität der Hornhaut und die Vorderkammertiefe der Augen beinhalte, stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eine Werbung für eine Behandlung dar, die sich auf die Erkennung und Beseitigung einer Krankheit bzw. eines Körperschadens beziehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die entsprechenden Beratungs- und Untersuchungsleistungen durch den Augenarzt oder durch eine von ihm beauftragte Person wie etwa einen Augenoptiker vorgenommen würden. Die beworbene kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung gemäß Anlagenkonvolut K 19 stelle eine unzulässige kostenlose Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG dar und sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig, da unlauter. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. HWG greife nicht ein, weil die beworbene kostenlose Beratung und Untersuchung als Teil einer Hauptleistung zu qualifizieren sei, die in der Regel nur gegen Entgelt erhältlich sei und nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen wäre.

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Aufwendungen (€ 219,35, LGU Ziff. 2.) folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kostenpauschale sei in voller Höhe unbegründet, auch wenn die vorgerichtlichen Abmahnungen (Anl. K 13, K 17, K 18) nur teilweise zu Recht erfolgt seien.

Letzteres sei deshalb der Fall, weil die Klage im Umfang des Klageantrags zu 1.b), darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, mit dem Siegel „Deutsches Hygienezertifikat“ zu werben, unbegründet sei. Darin liege keine wettbewerbswidrige Irreführung. Zertifizierungen könnten nicht nur von amtlichen Stellen vergeben werden, sondern auch von privatrechtlich organisierten Unternehmen, soweit es sich hierbei um ein unabhängiges Beratungs- und Prüfungsunternehmen handle. Derartiges treffe auf die Deutsche Hygienezertifikat GmbH zu, wie den Anl. K 11, K 12 und B 1 zu entnehmen sei. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2014 die Objektivität der das Zertifikat vergebenden Deutsche Hygienezertifikat GmbH in Zweifel gezogen habe, sei der lediglich pauschale Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse dieser Gesellschaft nicht ausreichend, um deren vermeintlich fehlende Objektivität darzulegen. Eine Irreführung in der mit Klageantrag zu 1.b) angegriffenen Werbung sei auch nicht daraus abzuleiten, dass der angesprochene Verkehr in der Erwartung getäuscht werde, wonach das beworbene Hygienezertifikat auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand hinweise. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder der Landgerichtskammer angehörten, suggeriere das angegriffene Hygienezertifikat nicht, dass dieses eine Auszeichnung für den gesetzlichen Standard übertreffende Hygienezustände sei. Das Hygienezertifikat bescheinige insoweit lediglich, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft worden sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger, der mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil angreift, soweit seinem Klagebegehren nicht stattgegeben wurde („Hygienezertifikat“, vormaliger Klageantrag zu 1.b), vgl. LGU S. 8), führt aus:

Das Erstgericht habe sich nicht in gebotener Weise mit dem als Anl. K 22 vorgelegten Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2012 - 5 U 39/10 auseinandergesetzt, demzufolge die Verwendung des streitgegenständlichen Gütesiegels für wettbewerbswidrig, da irreführend, befunden worden sei. Die Werbung mit dem Gütesiegel erwecke beim angesprochenen Verkehr die unzutreffende Vorstellung, von einer unabhängigen und neutralen Stelle verliehen worden zu sein und dass es sich hierbei um eine besondere Auszeichnung handle, die nur deshalb vergeben werde, weil das mit der Verleihung ausgezeichnete Unternehmen in besonderem Maße für überdurchschnittliche, jedenfalls aber hohe Hygienestandards einstehe. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, konkrete Umstände, die gegen die Unabhängigkeit und Objektivität der Anbieterin des Gütesiegels sprächen, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anbieterin des Hygienezertifikats, die Deutsche Hygienezertifikat GmbH, ein Entgelt für die Nutzung des Gütesiegels verlange; es fehle somit an der für eine objektive und unabhängige Entscheidung über die Verleihung des Gütesiegels notwendigen Distanz zwischen dem das Zertifikat erteilenden Unternehmen und dem mit dem Siegel werbenden Unternehmen. Dass die Beklagte beim angesprochenen Verkehr suggeriere, mehr zu leisten als lediglich die behördlich vorgeschriebenen Hygieneanforderungen zu erfüllen, ergebe sich auch aus dem Hinweis auf eine „Auszeichnung“ mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat in der Werbung der Beklagten. Einer solchen bedürfe es aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht, wenn mit dem Zertifikat lediglich bestätigt würde, dass die gesetzlichen Hygienestandards eingehalten würden, dies sei bei einer Augenarztpraxis selbstverständlich.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde,

hilfsweise:

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass sich das mit Klageantrag zu 1.b) begehrte Verbot auf eine Verwendung des Hygienezertifikats wie in Anlage K 3a geschehen, beziehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Des Weiteren beantragt der Beklagte mit seiner Berufung,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass mit Ausnahme der in Ziff. 1.a) ausgesprochenen Verurteilung die Klage abgewiesen werde.

Zur Begründung seiner Anträge führt der Beklagte aus:

Zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Werbung mit dem Hygienezertifikat vom angesprochenen Verkehr nicht dahingehend verstanden werde, dass damit auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand verwiesen werde. Was die Behauptung mangelnder Unabhängigkeit und Objektivität des das Hygienezertifikat verleihenden Unternehmens anbelange, sei dieses bereits in erster Instanz verspätete und zudem unschlüssige Vorbringen des Klägers der Berufungsentscheidung nicht zugrunde zu legen.

In Bezug auf den Hilfsantrag erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung (Protokoll vom 04.12.2014, S. 3). Insoweit handle es sich um einen anderen Streitgegenstand. Die Verteilung des Flyers gemäß Anl. K 3a sei bereits Anfang Mai 2013 eingestellt worden (Schriftsatz vom 18.12.2014, S. 1).

Das Ersturteil unterliege allerdings im Umfang der Ziff. 1.b), 1.c) und 2. der beantragten Abänderung. Es fehle bereits an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Diese hätte vorausgesetzt, dass der Berufsverband der Augenärzte e.V. bzw. die B. Landesärztekammer, auf deren Mitgliedschaft sich der Kläger berufe, diesen mit ihrer Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Kompetenzübertragung ernsthaft beauftragt hätten. Die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen habe das Landgericht nicht getroffen und unbeachtet gelassen, dass der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Der Beklagte habe überdies bestritten, dass die vorgenannten Organisationen gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen wollten. Dem stünden die Art. 37 ff. HKaG Bayern entgegen, die ein eigenes Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten von Ärzten untereinander vorsähen. Ein Bedürfnis für eine Kompetenzübertragung auf den Kläger bestehe bei dieser Sachlage nicht, abgesehen davon, dass die Landesärztekammer B. wie auch der Berufsverband der Augenärzte e.V. ohnehin selbst gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt seien.

Die Verwendung des Begriffs „Laserklinik“ in der Werbung (LGU Ziff. 1.b) weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf eine bestimmte ärztliche Therapieform hin. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich für den interessierten Verbraucher, dass es sich hierbei nicht um eine „Privatkrankenanstalt“ handle, sondern um einen niedergelassenen Facharzt, der über die Anwendung einer speziellen Therapie zur Behandlung von Augenkrankheiten informiere. Auch insoweit habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger hinsichtlich der Frage der Irreführung des angesprochenen Verkehrs darlegungs- und beweisbelastet sei. Das Erstgericht hätte den von den Parteien angebotenen Beweis zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) erheben müssen. Auch die B. Landesärztekammer erachte die Werbung des Beklagten nicht als irreführend.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Werbung des Beklagten keine (fach-)ärztliche Beratung angeboten worden (LGU Ziff. 1c). Dies ergebe sich aus der Passage „… durch unser Refraktiv-Team …“ sowie aus dem Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, den (ärztlichen) „Operateur“ persönlich kennenzulernen. Dies impliziere beim Durchschnittsverbraucher kein fachärztliches Beratungsgespräch, sondern ein Gespräch mit einem nichtärztlichen Mitarbeiter, namentlich einem Optiker, wie dies in tatsächlicher Hinsicht auch geschehe. Das Erstgericht hätte dem Beweisantrag des Beklagten nachgehen müssen, wonach eine solche Erstberatung durch einen Augenoptiker branchenüblich sei. Dem Verbraucher sei auch bekannt, dass es sich beim Messen der Sehstärke u. a. um typische Optikertätigkeiten handle, er verbinde diese nicht mit einer fachärztlichen Leistung, insbesondere nicht mit einer Befunderhebung oder einer Behandlung durch einen Facharzt für Augenheilkunde.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der vom Erstgericht zuerkannten Auslagenpauschale sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Dem Berufungsvorbringen des Beklagten hält der Kläger entgegen, der Berufsverband der Augenärzte e.V. und die B. Landesärztekammer seien gerade deshalb Mitglieder des Klägers geworden, um einen internen Konflikt mit den eigenen Mitgliedern zu vermeiden. Die Kompetenzübertragung in Fragen der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sei der eigentliche Zweck der Mitgliedschaft der vorgenannten Organisationen beim Kläger.

Die Rechtsauffassung der B. Landesärztekammer zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Begriffs „Laser-Klinik“ sei im Streitfall ohne Belang. Das Landgericht habe zu Recht von der Erholung eines demoskopischen Gutachtens abgesehen, nachdem die erkennenden Richter den umworbenen Verkehrskreisen angehörten und daher die Frage des Verkehrsverständnisses der streitgegenständlichen Werbung aus eigener Anschauung hätten beurteilen können.

Der angesprochene Verkehr könne der Werbung in Anlagenkonvolut K 19 nicht entnehmen, dass das kostenlose Erstgespräch nebst Erstberatung ohne Beteiligung eines Arztes erfolge.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 04.12.2014 (Bl. 140/142 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO, in Richtung auf die Berufung des Beklagten innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 06.06.2014, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat allerdings nur die Berufung des Klägers Erfolg, die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil ist hingegen unbegründet. Im Einzelnen:

A) Berufung des Klägers

Die angegriffene, den Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags zu 1.b) bildende Werbung des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat wie unter 1. dieses Senatsurteils wiedergegeben erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG mit der Folge, dass dem Beklagten gegenüber das klägerseits begehrte Verbot - im Hauptantrag, so dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Begründetheit des klägerseits im Termin gestellten Hilfsantrags nicht ankommt -, mit diesem Hygienezertifikat zu werben, auszusprechen ist (zur Prozessführungs- und Klagebefugnis des Klägers siehe nachfolgend unter B.1.).

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rnr. 2.67 m. w. N.). Die streitgegenständliche Werbung richtet sich an den durchschnittlich informierten und verständigen, sorgsam bedachten Verbraucher, der der verfahrensgegenständlichen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH a. a. O. - Marktführerschaft; BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; BGH GRUR 2004, 793, 796 - Sportlernahrung II), hier an diejenigen Verkehrskreise, die sich für eine Behandlung einer Augenerkrankung interessieren.

Hiernach wird der angesprochene Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Hygienezertifikat abweichend von dem vom Landgericht geäußerten Verkehrsverständnis ein Gütesiegel sehen, demzufolge nicht nur bestätigt werde, dass die Hygienezustände in der Augenarztpraxis des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen Genüge leisten, sondern darüber hinausgehen und im Sinne einer „Auszeichnung“ von besonderer Qualität seien. Die Auffassung des Landgerichts wie auch des Beklagten, wonach mit dem Zertifikat lediglich die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften attestiert werde, trägt dem Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher bei einer Arztpraxis dies als selbstverständlich ansieht, anderenfalls ein behördliches Einschreiten geboten wäre, nicht in hinreichendem Umfang Rechnung. Zudem führte diese Betrachtungsweise dazu, dass jeder Arzt, der sich an die gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung von Hygienestandards hält, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise mit einem entsprechendem Zertifikat werben könnte. Eine derartige Werbung mag aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht auf besonders hervorzuhebende Qualitätsvorstellungen hinweisen, wenn diesem bekannt ist, dass damit nur eine Aussage im Sinne einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Übereinstimmung des überprüften Unternehmens oder eines überprüften Erzeugnisses mit den gesetzlichen Vorschriften getroffen werde. Derartiges trifft etwa auf eine TÜV-Plakette zu, von der der Durchschnittsverbraucher weiß, dass damit lediglich die Verkehrstüchtigkeit des überprüften Fahrzeugs bestätigt wird. Eine vergleichbare Situation liegt dem Streitfall aus den vorgenannten Gründen indessen nicht zugrunde: Dem angesprochenen Verkehr ist das streitgegenständliche Hygienezertifikat im Allgemeinen nicht bekannt; er geht davon aus, dass übliche Hygienestandards übertroffen werden, weshalb das Zertifikat im Sinne einer Auszeichnung erteilt wurde.

B)

Berufung des Beklagten

Die vom Beklagten gegen die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung erhobenen Rügen verhelfen seiner Berufung in der Sache nicht zum Erfolg:

1. Zum Einwand mangelnder Prozessführungsbefugnis bzw. fehlender Aktivlegitimation des Klägers gilt, dass die Mitbewerber des wegen vermeintlicher Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommenen Wettbewerbers dem klagenden Verband nicht unmittelbar angehören müssen. Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden kann genügen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein Verband, dem wie dem Kläger Industrie- und Handelskammern angehören, stets anspruchsberechtigt ist, zumal diese ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1995, 358, 359 - Folgeverträge II; BGH GRUR 1997, 758, 759 - Selbst ernannter Sachverständiger; BGH GRUR 1997, 933, 934 - EP; OLG Rostock, WRP 2015, 66 Tz. 13; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 3.43 m. w. N.). Die Rüge des Beklagten, der Kläger habe sich im Hinblick auf seine Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung nicht dazu erklärt, ob ihm von dem Berufsverband der Augenärzte e.V. und der B. Landesärztekammer als seinen Mitgliedern die Kompetenz zum gerichtlichen Vorgehen gegen den Beklagten als einem Mitglied der B. Landesärztekammer wegen unlauteren Wettbewerbs übertragen worden sei, weshalb das Landgericht die Klage bereits wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis hätte insgesamt abweisen müssen, ist daher unbegründet. Überdies ist der Kläger dem diesbezüglichen Berufungsangriff des Beklagten auch insoweit entgegengetreten, als er darauf verwiesen hat, dass die vorgenannten Organisationen dem Kläger gerade deshalb beigetreten seien, um Wettbewerbsverstöße auch der eigenen Mitglieder nicht selbst verfolgen zu müssen.

2. Das in Ziff. 1.b) des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten gegenüber ausgesprochene Verbot, den Begriff „Laserklinik“ wie in Anl. K 16 geschehen zu gebrauchen, ist frei von Rechtsfehlern.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.11.2013 - 6 U 751/13 zur Frage der Irreführung der Verwendung des Begriffs „Zahnklinik“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG auszugsweise Folgendes ausgeführt (Senat a. a. O., S. 7 ff.):

„Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Bewerbung (Anlagen K 2 und K 3) seiner Zahnarztpraxis gegen den Beklagten (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen irreführender Bezeichnung seiner zahnärztlichen Praxis angenommen. Die angegriffene Werbung des Beklagten - wie im Berufungsantrag in Ziff. 1 wiedergegeben -, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 3, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 UWG). … Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, werden die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte darin u. a. eine von ihm betriebene Zahnklinik bewirbt, in der stationäre zahnärztliche Behandlungen durchgeführt werden und dass die streitgegenständliche Einrichtung daher sowohl über die personelle (Ärzte und Pflegepersonal) als auch über die apparative Ausstattung verfügt. … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs … kommt es für die Annahme, wie der Verkehr den verwendeten Klinikbegriff versteht, darauf an, dass sich die Verkehrserwartung entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung - im Unterschied zu einer rein ambulanten - ausrichte, da der Begriff der Klinik dem des Krankenhauses synonym sei (GRUR 1996, 802, 2.a) - Klinik)… Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Begriff „Klinik“ eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden „rund um die Uhr“ gewährleistet (vgl. BGH a. a. O. - Klinik).“

Der vergleichbar gelagerte Streitfall rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.

Soweit dem der Beklagte entgegenhält, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs stelle sich die Bezeichnung „Laserklinik“ als Hinweis auf ein spezielles - vom Beklagten nicht näher beschriebenes - Therapieverfahren dar, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag der interessierte Verbraucher mit dem Begriff „Laser-“ eine Behandlungsmethode zur Heilung oder Linderung von Augenkrankheiten gedanklich in Verbindung bringen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den Zusatz „-klinik“ in der angegriffenen Werbung mit der Bezeichnung „Laserklinik“ die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer Vorstellung, eine derartige Behandlungsmethode finde im Rahmen eines Klinikbetriebs wie vorstehend beschrieben statt, getäuscht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnet die Vorgehensweise des Landgerichts, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers vom Inhalt und Aussagegehalt der angegriffenen Werbung aufgrund eigener Sachkunde zu beurteilen und von einer Erhebung der seitens der Beklagten angebotenen Beweise (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) abzusehen, keinen durchgreifenden Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass - wie im Fall der auf Wettbewerbssachen spezialisierten Mitglieder der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I - Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aufgrund ihrer Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie eine Werbeaussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zumal wenn sie - wie im Streitfall - zu denselben zählen (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § Rn. 3.12 m. w. N.).

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Legaldefinition des Begriffs der Praxisklinik durch den Gesetzgeber in § 115 SGB V bzw. § 9 Abs. 5 BO mit dem darin enthaltenen Wortbestandteil „-klinik“ zu einer Wandelung des Verkehrsverständnisses dahingehend geführt habe, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher darin keinen Hinweis mehr auf einen stationären Betrieb mit einem krankheitsbedingten Verweilen über eine oder mehrere Nächte verbinde. Eine derartige Bestimmung des Verkehrsverständnisses verkennt, dass der Beklagte gerade nicht mit dem Begriff „Praxis-Klinik“ wirbt, der nach allgemeinem Verständnis ein bestimmtes Leistungsangebot umfasst, nämlich zum einen ambulanten Praxisbetrieb, zum anderen aber jedenfalls auch die - hier nicht gegebene - Möglichkeit einer stationären Behandlung. Eine allgemeine Begriffswandlung in dem Sinne, dass eine Klinik, auch wenn der Begriff im Rahmen einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung verwendet wird, auch dann vorliege, wenn diese nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung verfügt, vermag der Senat zudem nicht zu erkennen (vgl. BGH GRUR 1996, 802, 803 - Klinik; Senat a. a. O., S. 9).

3. Die Berufung des Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit sich dieser gegen das in Ziff. 1.c) des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verbot, für ein kostenloses Eigengespräch wie in seiner Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 geschehen wendet.

Auch insoweit hat sich der Senat in seinem gegen den Beklagten als damaligem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 05.12.2013 - 6 U 3792/13 zur Frage eines in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG als unlauter zu beurteilenden Verstoßes des Anbietens von Zuwendungen oder sonstigen Werbeangaben in einer dem Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallenden Werbung (§ 7 Abs. 1 HWG) auszugsweise bereits wie folgt geäußert (Senat a. a. O., S. 5 f.):

„Schließlich hat das Landgericht die beanstandeten Aussagen auf der Internetseite des Beklagten … auch zu Recht als unlauter im Sinne der § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 HWG in der Tatmodalität des „Anbietens“ qualifiziert. Dabei ist - anders als für die Tatmodalität des „Gewährens“ - unerheblich, dass im Augenzentrum des Beklagten die als kostenlos ausgelobte „Erstberatung und Eignungsprüfung“ … nicht von einem Arzt, sondern einem sonstigen Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt wird. Denn für die Frage, ob das Angebot einer kostenlosen ärztlichen Leistung vorliegt, ist nicht auf die konkreten Umstände einer (vom Adressaten möglicherweise nachfolgend nicht in Anspruch genommenen) tatsächlichen „Gewährung“ des Angebotenen abzustellen, sondern allein auf den objektiven Erklärungsgehalt des Angebots, darauf also, wie der durchschnittlich informierte situationsgerecht aufmerksame potentielle Patient die Auslobung verstehen wird. Dieses Verkehrsverständnis hat das Landgericht … zutreffend dahingehend bestimmt, dass dem Leser bereits für die als kostenlos beschriebene „Erstberatung und Eignungsprüfung durch Refraktiv-Team“ eine ärztliche Leistung versprochen wird: Nahegelegt wird ihm eine solche Lesart nicht nur durch den Umstand, dass die (kostenlose) Erstberatung und Eignungsprüfung in eine „nach der Gebührenordnung für Ärzte Musterrechnung“ eingestellt ist, vielmehr wird durch den ausdrücklichen Hinweis, „hier“ - nämlich bei einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung - den Operateur persönlich kennenlernen zu können, die eingangs geweckte Erwartung, dass bereits diese kostenlose Leistung durch oder jedenfalls unter Mitwirkung von ärztlichem Personal als Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt werde, noch bekräftigt - ohne dass auch nur an einer Stelle eine Aufklärung über das tatsächliche Procedere (Erstberatung und Eignungsprüfung durch einen Optiker) erfolgte. Damit ist der Tatbestand des „Anbietens“ einer kostenlosen ärztlichen Leistung i. S. d. § 7 Abs. 1 HWG, welches sich gleichzeitig als Bewerbung einer solchen Offerte darstellt, erfüllt. Zu Recht hat das Landgericht auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit der nach dem objektivierten Verkehrsverständnis auf der Homepage ausgelobten kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG verneint. Denn die danach freigestellte Erteilung von Auskünften und Ratschlägen setzt als Nebenleistung einen Bezug zu einer Hauptleistung notwendig voraus. Hieran fehlt es indes im Streitfall, bietet der Beklagte doch … diese kostenlose Leistung auch gesondert an.“

Das Berufungsvorbringen des Beklagten bietet keine Veranlassung, von der im vorgenannten Senatsurteil geäußerten, in Bezug auch auf den Streitfall anzuwendenden Rechtsauffassung abzuweichen. Das Landgericht hat das Verkehrsverständnis vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung des Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 19 rechtsfehlerfrei dahingehend beurteilt, dass der angesprochene Verkehr mit den getroffenen Werbeaussagen die falsche Vorstellung verbinde, die Erstberatung erfolge durch einen Arzt. Der Darstellung des Beklagten, der Verbraucher wisse, dass ein solches Beratungsgespräch nebst Messung der Sehstärke üblicherweise durch einen Optiker erfolge, ist - wie bereits im Senatsurteil vom 05.12.2013 ausgeführt - entgegenzuhalten, dass in der fraglichen Werbung nicht erläutert wird, wer im Einzelnen Mitglied des die „Erstberatung und Eignungsprüfung“ durchführenden Refraktiv-Teams sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit, den Operateur persönlich kennenzulernen, legt dem Verbraucher vielmehr nahe, dass dieser die beworbene Erstberatung durchführen werde und nicht etwa ein Optiker, selbst wenn ein solcher Mitglied des Refraktiv-Teams sein sollte. Gegen die Interpretation des Aussagegehalts der angegriffenen Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 spricht nicht zuletzt auch, dass in dem beworbenen Beratungsgespräch der potentielle Patient darüber informiert werden soll, „welche Korrekturverfahren für Sie in Frage kommen und wie hoch die Kosten für Ihre Augenlaser-Behandlung sein werden“ (vgl. Anl. K 19).

4. Soweit sich der Beklagte gegen die in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung der klägerseits eingeklagten Kostenpauschale in Höhe von € 219,35 wendet, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil Bezug genommen (vgl. insoweit auch den Hinweis des Senats unter Ziff. IV. der Ladungsverfügung vom 16.06.2014, Bl. 125 d. A.).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 33 O 12480/13, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die in Ziffern 1. lit. a) bis 1. lit. c) ausgesprochenen Verbote hinaus verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben:

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2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils sowie gemäß Ziffer 1. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, unter anderem der Industrie- und Handelskammer, dem Berufsverband der Augenärzte D. e.V. und der Landesärztekammer B.

Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde. Er betreibt seine Praxisräume als Inhaber des Augenzentrums … und als leitender Augenarzt in der …in ...

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht den Beklagten (unter Kostenverteilung von 3/4 zu 1/4 zu seinen Lasten) verurteilt,

1. es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,

a) mit der Aussage zu werben, über das derzeit modernste Augenzentrum Süddeutschlands zu verfügen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben und/oder

b) den Begriff „Laserklinik“ zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben und/oder

c) für ein kostenloses Erstgespräch zu werben, in dem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben.

[es folgt eine Wiedergabe der Anlagen K 3, K 16 und K 19, vgl. LGU S. 2a - 2f]

2. an den Kläger € 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu zahlen.

Soweit der Kläger in erster Instanz darüber hinausgehend beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen (Klageantrag 1.b), vgl. LGU S. 8) [und/oder] mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben,

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hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung (dies ist im Hinblick auf Ziff. 1.a) des landgerichtlichen Urteils nicht der Fall, da dieses insoweit vom Beklagten mit seiner Berufung nicht angegriffen wurde), ausgeführt:

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergebe sich aus dem Umstand, dass diesem als Mitglieder unter anderem die B. Landesärztekammer sowie der Berufsverband der Augenärzte D. e.V., die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt seien, angehörten. Da unstreitig eine erhebliche Zahl von Augenärzten Mitglieder der Landesärztekammer B. seien, begegneten sich deren Mitglieder auch auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie der Beklagte.

Die Werbung des Beklagten gemäß Anl. K 16 mit der Bezeichnung „Laserklinik“ für seine Augenarztpraxis (LGU Ziff. 1 b) sei im Sinne von § 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Die Praxis des Beklagten verfüge unstreitig weder über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung (GewO), noch über die Gewährleistung einer stationären Betreuung der Patienten. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs sei der Begriff „Laserklinik“ dahingehend zu verstehen, dass es sich - als Synonym für ein Krankenhaus - hierbei um eine Einrichtung handle, die die entsprechende stationäre und personelle Ausstattung biete (vor allem auch zur Nachtzeit und in Notfällen), insbesondere um beim Auftreten von Komplikationen während der Behandlung eine unmittelbare stationäre Versorgung zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen lägen in Richtung auf die Augenarztpraxis des Beklagten nicht vor. Hieran änderten auch die als Anlage B 2 vorgelegten „Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte B. zur Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit“ nichts.

Der Beklagte sei ferner zur Unterlassung verpflichtet, soweit in seiner Werbung wie aus Anlagenkonvolut K 19 ersichtlich ein kostenloses Erstgespräch unter Einbeziehung einer individuellen körperlichen Untersuchung beworben werde (LGU Ziff. 1.c) . Die in Anlagenkonvolut K 19 dargestellte, auf eine Augenlaserbehandlung bezogene kostenlose „Erstberatung und Eignungsprüfung“, die insbesondere die Messung der Sehstärke, die Dicke und Stabilität der Hornhaut und die Vorderkammertiefe der Augen beinhalte, stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eine Werbung für eine Behandlung dar, die sich auf die Erkennung und Beseitigung einer Krankheit bzw. eines Körperschadens beziehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die entsprechenden Beratungs- und Untersuchungsleistungen durch den Augenarzt oder durch eine von ihm beauftragte Person wie etwa einen Augenoptiker vorgenommen würden. Die beworbene kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung gemäß Anlagenkonvolut K 19 stelle eine unzulässige kostenlose Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG dar und sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig, da unlauter. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. HWG greife nicht ein, weil die beworbene kostenlose Beratung und Untersuchung als Teil einer Hauptleistung zu qualifizieren sei, die in der Regel nur gegen Entgelt erhältlich sei und nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen wäre.

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Aufwendungen (€ 219,35, LGU Ziff. 2.) folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kostenpauschale sei in voller Höhe unbegründet, auch wenn die vorgerichtlichen Abmahnungen (Anl. K 13, K 17, K 18) nur teilweise zu Recht erfolgt seien.

Letzteres sei deshalb der Fall, weil die Klage im Umfang des Klageantrags zu 1.b), darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, mit dem Siegel „Deutsches Hygienezertifikat“ zu werben, unbegründet sei. Darin liege keine wettbewerbswidrige Irreführung. Zertifizierungen könnten nicht nur von amtlichen Stellen vergeben werden, sondern auch von privatrechtlich organisierten Unternehmen, soweit es sich hierbei um ein unabhängiges Beratungs- und Prüfungsunternehmen handle. Derartiges treffe auf die Deutsche Hygienezertifikat GmbH zu, wie den Anl. K 11, K 12 und B 1 zu entnehmen sei. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2014 die Objektivität der das Zertifikat vergebenden Deutsche Hygienezertifikat GmbH in Zweifel gezogen habe, sei der lediglich pauschale Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse dieser Gesellschaft nicht ausreichend, um deren vermeintlich fehlende Objektivität darzulegen. Eine Irreführung in der mit Klageantrag zu 1.b) angegriffenen Werbung sei auch nicht daraus abzuleiten, dass der angesprochene Verkehr in der Erwartung getäuscht werde, wonach das beworbene Hygienezertifikat auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand hinweise. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder der Landgerichtskammer angehörten, suggeriere das angegriffene Hygienezertifikat nicht, dass dieses eine Auszeichnung für den gesetzlichen Standard übertreffende Hygienezustände sei. Das Hygienezertifikat bescheinige insoweit lediglich, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft worden sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger, der mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil angreift, soweit seinem Klagebegehren nicht stattgegeben wurde („Hygienezertifikat“, vormaliger Klageantrag zu 1.b), vgl. LGU S. 8), führt aus:

Das Erstgericht habe sich nicht in gebotener Weise mit dem als Anl. K 22 vorgelegten Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2012 - 5 U 39/10 auseinandergesetzt, demzufolge die Verwendung des streitgegenständlichen Gütesiegels für wettbewerbswidrig, da irreführend, befunden worden sei. Die Werbung mit dem Gütesiegel erwecke beim angesprochenen Verkehr die unzutreffende Vorstellung, von einer unabhängigen und neutralen Stelle verliehen worden zu sein und dass es sich hierbei um eine besondere Auszeichnung handle, die nur deshalb vergeben werde, weil das mit der Verleihung ausgezeichnete Unternehmen in besonderem Maße für überdurchschnittliche, jedenfalls aber hohe Hygienestandards einstehe. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, konkrete Umstände, die gegen die Unabhängigkeit und Objektivität der Anbieterin des Gütesiegels sprächen, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anbieterin des Hygienezertifikats, die Deutsche Hygienezertifikat GmbH, ein Entgelt für die Nutzung des Gütesiegels verlange; es fehle somit an der für eine objektive und unabhängige Entscheidung über die Verleihung des Gütesiegels notwendigen Distanz zwischen dem das Zertifikat erteilenden Unternehmen und dem mit dem Siegel werbenden Unternehmen. Dass die Beklagte beim angesprochenen Verkehr suggeriere, mehr zu leisten als lediglich die behördlich vorgeschriebenen Hygieneanforderungen zu erfüllen, ergebe sich auch aus dem Hinweis auf eine „Auszeichnung“ mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat in der Werbung der Beklagten. Einer solchen bedürfe es aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht, wenn mit dem Zertifikat lediglich bestätigt würde, dass die gesetzlichen Hygienestandards eingehalten würden, dies sei bei einer Augenarztpraxis selbstverständlich.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde,

hilfsweise:

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass sich das mit Klageantrag zu 1.b) begehrte Verbot auf eine Verwendung des Hygienezertifikats wie in Anlage K 3a geschehen, beziehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Des Weiteren beantragt der Beklagte mit seiner Berufung,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass mit Ausnahme der in Ziff. 1.a) ausgesprochenen Verurteilung die Klage abgewiesen werde.

Zur Begründung seiner Anträge führt der Beklagte aus:

Zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Werbung mit dem Hygienezertifikat vom angesprochenen Verkehr nicht dahingehend verstanden werde, dass damit auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand verwiesen werde. Was die Behauptung mangelnder Unabhängigkeit und Objektivität des das Hygienezertifikat verleihenden Unternehmens anbelange, sei dieses bereits in erster Instanz verspätete und zudem unschlüssige Vorbringen des Klägers der Berufungsentscheidung nicht zugrunde zu legen.

In Bezug auf den Hilfsantrag erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung (Protokoll vom 04.12.2014, S. 3). Insoweit handle es sich um einen anderen Streitgegenstand. Die Verteilung des Flyers gemäß Anl. K 3a sei bereits Anfang Mai 2013 eingestellt worden (Schriftsatz vom 18.12.2014, S. 1).

Das Ersturteil unterliege allerdings im Umfang der Ziff. 1.b), 1.c) und 2. der beantragten Abänderung. Es fehle bereits an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Diese hätte vorausgesetzt, dass der Berufsverband der Augenärzte e.V. bzw. die B. Landesärztekammer, auf deren Mitgliedschaft sich der Kläger berufe, diesen mit ihrer Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Kompetenzübertragung ernsthaft beauftragt hätten. Die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen habe das Landgericht nicht getroffen und unbeachtet gelassen, dass der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Der Beklagte habe überdies bestritten, dass die vorgenannten Organisationen gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen wollten. Dem stünden die Art. 37 ff. HKaG Bayern entgegen, die ein eigenes Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten von Ärzten untereinander vorsähen. Ein Bedürfnis für eine Kompetenzübertragung auf den Kläger bestehe bei dieser Sachlage nicht, abgesehen davon, dass die Landesärztekammer B. wie auch der Berufsverband der Augenärzte e.V. ohnehin selbst gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt seien.

Die Verwendung des Begriffs „Laserklinik“ in der Werbung (LGU Ziff. 1.b) weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf eine bestimmte ärztliche Therapieform hin. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich für den interessierten Verbraucher, dass es sich hierbei nicht um eine „Privatkrankenanstalt“ handle, sondern um einen niedergelassenen Facharzt, der über die Anwendung einer speziellen Therapie zur Behandlung von Augenkrankheiten informiere. Auch insoweit habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger hinsichtlich der Frage der Irreführung des angesprochenen Verkehrs darlegungs- und beweisbelastet sei. Das Erstgericht hätte den von den Parteien angebotenen Beweis zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) erheben müssen. Auch die B. Landesärztekammer erachte die Werbung des Beklagten nicht als irreführend.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Werbung des Beklagten keine (fach-)ärztliche Beratung angeboten worden (LGU Ziff. 1c). Dies ergebe sich aus der Passage „… durch unser Refraktiv-Team …“ sowie aus dem Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, den (ärztlichen) „Operateur“ persönlich kennenzulernen. Dies impliziere beim Durchschnittsverbraucher kein fachärztliches Beratungsgespräch, sondern ein Gespräch mit einem nichtärztlichen Mitarbeiter, namentlich einem Optiker, wie dies in tatsächlicher Hinsicht auch geschehe. Das Erstgericht hätte dem Beweisantrag des Beklagten nachgehen müssen, wonach eine solche Erstberatung durch einen Augenoptiker branchenüblich sei. Dem Verbraucher sei auch bekannt, dass es sich beim Messen der Sehstärke u. a. um typische Optikertätigkeiten handle, er verbinde diese nicht mit einer fachärztlichen Leistung, insbesondere nicht mit einer Befunderhebung oder einer Behandlung durch einen Facharzt für Augenheilkunde.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der vom Erstgericht zuerkannten Auslagenpauschale sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Dem Berufungsvorbringen des Beklagten hält der Kläger entgegen, der Berufsverband der Augenärzte e.V. und die B. Landesärztekammer seien gerade deshalb Mitglieder des Klägers geworden, um einen internen Konflikt mit den eigenen Mitgliedern zu vermeiden. Die Kompetenzübertragung in Fragen der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sei der eigentliche Zweck der Mitgliedschaft der vorgenannten Organisationen beim Kläger.

Die Rechtsauffassung der B. Landesärztekammer zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Begriffs „Laser-Klinik“ sei im Streitfall ohne Belang. Das Landgericht habe zu Recht von der Erholung eines demoskopischen Gutachtens abgesehen, nachdem die erkennenden Richter den umworbenen Verkehrskreisen angehörten und daher die Frage des Verkehrsverständnisses der streitgegenständlichen Werbung aus eigener Anschauung hätten beurteilen können.

Der angesprochene Verkehr könne der Werbung in Anlagenkonvolut K 19 nicht entnehmen, dass das kostenlose Erstgespräch nebst Erstberatung ohne Beteiligung eines Arztes erfolge.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 04.12.2014 (Bl. 140/142 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO, in Richtung auf die Berufung des Beklagten innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 06.06.2014, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat allerdings nur die Berufung des Klägers Erfolg, die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil ist hingegen unbegründet. Im Einzelnen:

A) Berufung des Klägers

Die angegriffene, den Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags zu 1.b) bildende Werbung des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat wie unter 1. dieses Senatsurteils wiedergegeben erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG mit der Folge, dass dem Beklagten gegenüber das klägerseits begehrte Verbot - im Hauptantrag, so dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Begründetheit des klägerseits im Termin gestellten Hilfsantrags nicht ankommt -, mit diesem Hygienezertifikat zu werben, auszusprechen ist (zur Prozessführungs- und Klagebefugnis des Klägers siehe nachfolgend unter B.1.).

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rnr. 2.67 m. w. N.). Die streitgegenständliche Werbung richtet sich an den durchschnittlich informierten und verständigen, sorgsam bedachten Verbraucher, der der verfahrensgegenständlichen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH a. a. O. - Marktführerschaft; BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; BGH GRUR 2004, 793, 796 - Sportlernahrung II), hier an diejenigen Verkehrskreise, die sich für eine Behandlung einer Augenerkrankung interessieren.

Hiernach wird der angesprochene Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Hygienezertifikat abweichend von dem vom Landgericht geäußerten Verkehrsverständnis ein Gütesiegel sehen, demzufolge nicht nur bestätigt werde, dass die Hygienezustände in der Augenarztpraxis des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen Genüge leisten, sondern darüber hinausgehen und im Sinne einer „Auszeichnung“ von besonderer Qualität seien. Die Auffassung des Landgerichts wie auch des Beklagten, wonach mit dem Zertifikat lediglich die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften attestiert werde, trägt dem Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher bei einer Arztpraxis dies als selbstverständlich ansieht, anderenfalls ein behördliches Einschreiten geboten wäre, nicht in hinreichendem Umfang Rechnung. Zudem führte diese Betrachtungsweise dazu, dass jeder Arzt, der sich an die gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung von Hygienestandards hält, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise mit einem entsprechendem Zertifikat werben könnte. Eine derartige Werbung mag aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht auf besonders hervorzuhebende Qualitätsvorstellungen hinweisen, wenn diesem bekannt ist, dass damit nur eine Aussage im Sinne einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Übereinstimmung des überprüften Unternehmens oder eines überprüften Erzeugnisses mit den gesetzlichen Vorschriften getroffen werde. Derartiges trifft etwa auf eine TÜV-Plakette zu, von der der Durchschnittsverbraucher weiß, dass damit lediglich die Verkehrstüchtigkeit des überprüften Fahrzeugs bestätigt wird. Eine vergleichbare Situation liegt dem Streitfall aus den vorgenannten Gründen indessen nicht zugrunde: Dem angesprochenen Verkehr ist das streitgegenständliche Hygienezertifikat im Allgemeinen nicht bekannt; er geht davon aus, dass übliche Hygienestandards übertroffen werden, weshalb das Zertifikat im Sinne einer Auszeichnung erteilt wurde.

B)

Berufung des Beklagten

Die vom Beklagten gegen die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung erhobenen Rügen verhelfen seiner Berufung in der Sache nicht zum Erfolg:

1. Zum Einwand mangelnder Prozessführungsbefugnis bzw. fehlender Aktivlegitimation des Klägers gilt, dass die Mitbewerber des wegen vermeintlicher Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommenen Wettbewerbers dem klagenden Verband nicht unmittelbar angehören müssen. Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden kann genügen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein Verband, dem wie dem Kläger Industrie- und Handelskammern angehören, stets anspruchsberechtigt ist, zumal diese ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1995, 358, 359 - Folgeverträge II; BGH GRUR 1997, 758, 759 - Selbst ernannter Sachverständiger; BGH GRUR 1997, 933, 934 - EP; OLG Rostock, WRP 2015, 66 Tz. 13; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 3.43 m. w. N.). Die Rüge des Beklagten, der Kläger habe sich im Hinblick auf seine Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung nicht dazu erklärt, ob ihm von dem Berufsverband der Augenärzte e.V. und der B. Landesärztekammer als seinen Mitgliedern die Kompetenz zum gerichtlichen Vorgehen gegen den Beklagten als einem Mitglied der B. Landesärztekammer wegen unlauteren Wettbewerbs übertragen worden sei, weshalb das Landgericht die Klage bereits wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis hätte insgesamt abweisen müssen, ist daher unbegründet. Überdies ist der Kläger dem diesbezüglichen Berufungsangriff des Beklagten auch insoweit entgegengetreten, als er darauf verwiesen hat, dass die vorgenannten Organisationen dem Kläger gerade deshalb beigetreten seien, um Wettbewerbsverstöße auch der eigenen Mitglieder nicht selbst verfolgen zu müssen.

2. Das in Ziff. 1.b) des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten gegenüber ausgesprochene Verbot, den Begriff „Laserklinik“ wie in Anl. K 16 geschehen zu gebrauchen, ist frei von Rechtsfehlern.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.11.2013 - 6 U 751/13 zur Frage der Irreführung der Verwendung des Begriffs „Zahnklinik“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG auszugsweise Folgendes ausgeführt (Senat a. a. O., S. 7 ff.):

„Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Bewerbung (Anlagen K 2 und K 3) seiner Zahnarztpraxis gegen den Beklagten (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen irreführender Bezeichnung seiner zahnärztlichen Praxis angenommen. Die angegriffene Werbung des Beklagten - wie im Berufungsantrag in Ziff. 1 wiedergegeben -, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 3, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 UWG). … Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, werden die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte darin u. a. eine von ihm betriebene Zahnklinik bewirbt, in der stationäre zahnärztliche Behandlungen durchgeführt werden und dass die streitgegenständliche Einrichtung daher sowohl über die personelle (Ärzte und Pflegepersonal) als auch über die apparative Ausstattung verfügt. … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs … kommt es für die Annahme, wie der Verkehr den verwendeten Klinikbegriff versteht, darauf an, dass sich die Verkehrserwartung entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung - im Unterschied zu einer rein ambulanten - ausrichte, da der Begriff der Klinik dem des Krankenhauses synonym sei (GRUR 1996, 802, 2.a) - Klinik)… Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Begriff „Klinik“ eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden „rund um die Uhr“ gewährleistet (vgl. BGH a. a. O. - Klinik).“

Der vergleichbar gelagerte Streitfall rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.

Soweit dem der Beklagte entgegenhält, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs stelle sich die Bezeichnung „Laserklinik“ als Hinweis auf ein spezielles - vom Beklagten nicht näher beschriebenes - Therapieverfahren dar, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag der interessierte Verbraucher mit dem Begriff „Laser-“ eine Behandlungsmethode zur Heilung oder Linderung von Augenkrankheiten gedanklich in Verbindung bringen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den Zusatz „-klinik“ in der angegriffenen Werbung mit der Bezeichnung „Laserklinik“ die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer Vorstellung, eine derartige Behandlungsmethode finde im Rahmen eines Klinikbetriebs wie vorstehend beschrieben statt, getäuscht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnet die Vorgehensweise des Landgerichts, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers vom Inhalt und Aussagegehalt der angegriffenen Werbung aufgrund eigener Sachkunde zu beurteilen und von einer Erhebung der seitens der Beklagten angebotenen Beweise (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) abzusehen, keinen durchgreifenden Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass - wie im Fall der auf Wettbewerbssachen spezialisierten Mitglieder der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I - Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aufgrund ihrer Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie eine Werbeaussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zumal wenn sie - wie im Streitfall - zu denselben zählen (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § Rn. 3.12 m. w. N.).

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Legaldefinition des Begriffs der Praxisklinik durch den Gesetzgeber in § 115 SGB V bzw. § 9 Abs. 5 BO mit dem darin enthaltenen Wortbestandteil „-klinik“ zu einer Wandelung des Verkehrsverständnisses dahingehend geführt habe, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher darin keinen Hinweis mehr auf einen stationären Betrieb mit einem krankheitsbedingten Verweilen über eine oder mehrere Nächte verbinde. Eine derartige Bestimmung des Verkehrsverständnisses verkennt, dass der Beklagte gerade nicht mit dem Begriff „Praxis-Klinik“ wirbt, der nach allgemeinem Verständnis ein bestimmtes Leistungsangebot umfasst, nämlich zum einen ambulanten Praxisbetrieb, zum anderen aber jedenfalls auch die - hier nicht gegebene - Möglichkeit einer stationären Behandlung. Eine allgemeine Begriffswandlung in dem Sinne, dass eine Klinik, auch wenn der Begriff im Rahmen einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung verwendet wird, auch dann vorliege, wenn diese nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung verfügt, vermag der Senat zudem nicht zu erkennen (vgl. BGH GRUR 1996, 802, 803 - Klinik; Senat a. a. O., S. 9).

3. Die Berufung des Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit sich dieser gegen das in Ziff. 1.c) des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verbot, für ein kostenloses Eigengespräch wie in seiner Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 geschehen wendet.

Auch insoweit hat sich der Senat in seinem gegen den Beklagten als damaligem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 05.12.2013 - 6 U 3792/13 zur Frage eines in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG als unlauter zu beurteilenden Verstoßes des Anbietens von Zuwendungen oder sonstigen Werbeangaben in einer dem Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallenden Werbung (§ 7 Abs. 1 HWG) auszugsweise bereits wie folgt geäußert (Senat a. a. O., S. 5 f.):

„Schließlich hat das Landgericht die beanstandeten Aussagen auf der Internetseite des Beklagten … auch zu Recht als unlauter im Sinne der § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 HWG in der Tatmodalität des „Anbietens“ qualifiziert. Dabei ist - anders als für die Tatmodalität des „Gewährens“ - unerheblich, dass im Augenzentrum des Beklagten die als kostenlos ausgelobte „Erstberatung und Eignungsprüfung“ … nicht von einem Arzt, sondern einem sonstigen Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt wird. Denn für die Frage, ob das Angebot einer kostenlosen ärztlichen Leistung vorliegt, ist nicht auf die konkreten Umstände einer (vom Adressaten möglicherweise nachfolgend nicht in Anspruch genommenen) tatsächlichen „Gewährung“ des Angebotenen abzustellen, sondern allein auf den objektiven Erklärungsgehalt des Angebots, darauf also, wie der durchschnittlich informierte situationsgerecht aufmerksame potentielle Patient die Auslobung verstehen wird. Dieses Verkehrsverständnis hat das Landgericht … zutreffend dahingehend bestimmt, dass dem Leser bereits für die als kostenlos beschriebene „Erstberatung und Eignungsprüfung durch Refraktiv-Team“ eine ärztliche Leistung versprochen wird: Nahegelegt wird ihm eine solche Lesart nicht nur durch den Umstand, dass die (kostenlose) Erstberatung und Eignungsprüfung in eine „nach der Gebührenordnung für Ärzte Musterrechnung“ eingestellt ist, vielmehr wird durch den ausdrücklichen Hinweis, „hier“ - nämlich bei einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung - den Operateur persönlich kennenlernen zu können, die eingangs geweckte Erwartung, dass bereits diese kostenlose Leistung durch oder jedenfalls unter Mitwirkung von ärztlichem Personal als Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt werde, noch bekräftigt - ohne dass auch nur an einer Stelle eine Aufklärung über das tatsächliche Procedere (Erstberatung und Eignungsprüfung durch einen Optiker) erfolgte. Damit ist der Tatbestand des „Anbietens“ einer kostenlosen ärztlichen Leistung i. S. d. § 7 Abs. 1 HWG, welches sich gleichzeitig als Bewerbung einer solchen Offerte darstellt, erfüllt. Zu Recht hat das Landgericht auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit der nach dem objektivierten Verkehrsverständnis auf der Homepage ausgelobten kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG verneint. Denn die danach freigestellte Erteilung von Auskünften und Ratschlägen setzt als Nebenleistung einen Bezug zu einer Hauptleistung notwendig voraus. Hieran fehlt es indes im Streitfall, bietet der Beklagte doch … diese kostenlose Leistung auch gesondert an.“

Das Berufungsvorbringen des Beklagten bietet keine Veranlassung, von der im vorgenannten Senatsurteil geäußerten, in Bezug auch auf den Streitfall anzuwendenden Rechtsauffassung abzuweichen. Das Landgericht hat das Verkehrsverständnis vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung des Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 19 rechtsfehlerfrei dahingehend beurteilt, dass der angesprochene Verkehr mit den getroffenen Werbeaussagen die falsche Vorstellung verbinde, die Erstberatung erfolge durch einen Arzt. Der Darstellung des Beklagten, der Verbraucher wisse, dass ein solches Beratungsgespräch nebst Messung der Sehstärke üblicherweise durch einen Optiker erfolge, ist - wie bereits im Senatsurteil vom 05.12.2013 ausgeführt - entgegenzuhalten, dass in der fraglichen Werbung nicht erläutert wird, wer im Einzelnen Mitglied des die „Erstberatung und Eignungsprüfung“ durchführenden Refraktiv-Teams sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit, den Operateur persönlich kennenzulernen, legt dem Verbraucher vielmehr nahe, dass dieser die beworbene Erstberatung durchführen werde und nicht etwa ein Optiker, selbst wenn ein solcher Mitglied des Refraktiv-Teams sein sollte. Gegen die Interpretation des Aussagegehalts der angegriffenen Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 spricht nicht zuletzt auch, dass in dem beworbenen Beratungsgespräch der potentielle Patient darüber informiert werden soll, „welche Korrekturverfahren für Sie in Frage kommen und wie hoch die Kosten für Ihre Augenlaser-Behandlung sein werden“ (vgl. Anl. K 19).

4. Soweit sich der Beklagte gegen die in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung der klägerseits eingeklagten Kostenpauschale in Höhe von € 219,35 wendet, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil Bezug genommen (vgl. insoweit auch den Hinweis des Senats unter Ziff. IV. der Ladungsverfügung vom 16.06.2014, Bl. 125 d. A.).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2.
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a)
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b)
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c)
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3.
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a)
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b)
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014, Az. 33 O 12480/13, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte über die in Ziffern 1. lit. a) bis 1. lit. c) ausgesprochenen Verbote hinaus verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben:

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2. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gemäß Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils sowie gemäß Ziffer 1. dieses Senatsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, unter anderem der Industrie- und Handelskammer, dem Berufsverband der Augenärzte D. e.V. und der Landesärztekammer B.

Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde. Er betreibt seine Praxisräume als Inhaber des Augenzentrums … und als leitender Augenarzt in der …in ...

Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das Landgericht den Beklagten (unter Kostenverteilung von 3/4 zu 1/4 zu seinen Lasten) verurteilt,

1. es [bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel] zu unterlassen,

a) mit der Aussage zu werben, über das derzeit modernste Augenzentrum Süddeutschlands zu verfügen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben und/oder

b) den Begriff „Laserklinik“ zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben und/oder

c) für ein kostenloses Erstgespräch zu werben, in dem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben.

[es folgt eine Wiedergabe der Anlagen K 3, K 16 und K 19, vgl. LGU S. 2a - 2f]

2. an den Kläger € 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu zahlen.

Soweit der Kläger in erster Instanz darüber hinausgehend beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen (Klageantrag 1.b), vgl. LGU S. 8) [und/oder] mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben,

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hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung ist im Ersturteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung (dies ist im Hinblick auf Ziff. 1.a) des landgerichtlichen Urteils nicht der Fall, da dieses insoweit vom Beklagten mit seiner Berufung nicht angegriffen wurde), ausgeführt:

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergebe sich aus dem Umstand, dass diesem als Mitglieder unter anderem die B. Landesärztekammer sowie der Berufsverband der Augenärzte D. e.V., die ihrerseits nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt seien, angehörten. Da unstreitig eine erhebliche Zahl von Augenärzten Mitglieder der Landesärztekammer B. seien, begegneten sich deren Mitglieder auch auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie der Beklagte.

Die Werbung des Beklagten gemäß Anl. K 16 mit der Bezeichnung „Laserklinik“ für seine Augenarztpraxis (LGU Ziff. 1 b) sei im Sinne von § 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG irreführend. Die Praxis des Beklagten verfüge unstreitig weder über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung (GewO), noch über die Gewährleistung einer stationären Betreuung der Patienten. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs sei der Begriff „Laserklinik“ dahingehend zu verstehen, dass es sich - als Synonym für ein Krankenhaus - hierbei um eine Einrichtung handle, die die entsprechende stationäre und personelle Ausstattung biete (vor allem auch zur Nachtzeit und in Notfällen), insbesondere um beim Auftreten von Komplikationen während der Behandlung eine unmittelbare stationäre Versorgung zu gewährleisten. Diese Voraussetzungen lägen in Richtung auf die Augenarztpraxis des Beklagten nicht vor. Hieran änderten auch die als Anlage B 2 vorgelegten „Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte B. zur Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit“ nichts.

Der Beklagte sei ferner zur Unterlassung verpflichtet, soweit in seiner Werbung wie aus Anlagenkonvolut K 19 ersichtlich ein kostenloses Erstgespräch unter Einbeziehung einer individuellen körperlichen Untersuchung beworben werde (LGU Ziff. 1.c) . Die in Anlagenkonvolut K 19 dargestellte, auf eine Augenlaserbehandlung bezogene kostenlose „Erstberatung und Eignungsprüfung“, die insbesondere die Messung der Sehstärke, die Dicke und Stabilität der Hornhaut und die Vorderkammertiefe der Augen beinhalte, stelle im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eine Werbung für eine Behandlung dar, die sich auf die Erkennung und Beseitigung einer Krankheit bzw. eines Körperschadens beziehe. Dies gelte unabhängig davon, ob die entsprechenden Beratungs- und Untersuchungsleistungen durch den Augenarzt oder durch eine von ihm beauftragte Person wie etwa einen Augenoptiker vorgenommen würden. Die beworbene kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung gemäß Anlagenkonvolut K 19 stelle eine unzulässige kostenlose Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG dar und sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig, da unlauter. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. HWG greife nicht ein, weil die beworbene kostenlose Beratung und Untersuchung als Teil einer Hauptleistung zu qualifizieren sei, die in der Regel nur gegen Entgelt erhältlich sei und nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen wäre.

Der klägerseits geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Aufwendungen (€ 219,35, LGU Ziff. 2.) folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Kostenpauschale sei in voller Höhe unbegründet, auch wenn die vorgerichtlichen Abmahnungen (Anl. K 13, K 17, K 18) nur teilweise zu Recht erfolgt seien.

Letzteres sei deshalb der Fall, weil die Klage im Umfang des Klageantrags zu 1.b), darauf gerichtet, dem Beklagten zu untersagen, mit dem Siegel „Deutsches Hygienezertifikat“ zu werben, unbegründet sei. Darin liege keine wettbewerbswidrige Irreführung. Zertifizierungen könnten nicht nur von amtlichen Stellen vergeben werden, sondern auch von privatrechtlich organisierten Unternehmen, soweit es sich hierbei um ein unabhängiges Beratungs- und Prüfungsunternehmen handle. Derartiges treffe auf die Deutsche Hygienezertifikat GmbH zu, wie den Anl. K 11, K 12 und B 1 zu entnehmen sei. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 11.02.2014 die Objektivität der das Zertifikat vergebenden Deutsche Hygienezertifikat GmbH in Zweifel gezogen habe, sei der lediglich pauschale Hinweis auf das wirtschaftliche Interesse dieser Gesellschaft nicht ausreichend, um deren vermeintlich fehlende Objektivität darzulegen. Eine Irreführung in der mit Klageantrag zu 1.b) angegriffenen Werbung sei auch nicht daraus abzuleiten, dass der angesprochene Verkehr in der Erwartung getäuscht werde, wonach das beworbene Hygienezertifikat auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand hinweise. Aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder der Landgerichtskammer angehörten, suggeriere das angegriffene Hygienezertifikat nicht, dass dieses eine Auszeichnung für den gesetzlichen Standard übertreffende Hygienezustände sei. Das Hygienezertifikat bescheinige insoweit lediglich, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft worden sei.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Der Kläger, der mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil angreift, soweit seinem Klagebegehren nicht stattgegeben wurde („Hygienezertifikat“, vormaliger Klageantrag zu 1.b), vgl. LGU S. 8), führt aus:

Das Erstgericht habe sich nicht in gebotener Weise mit dem als Anl. K 22 vorgelegten Urteil des Kammergerichts vom 27.03.2012 - 5 U 39/10 auseinandergesetzt, demzufolge die Verwendung des streitgegenständlichen Gütesiegels für wettbewerbswidrig, da irreführend, befunden worden sei. Die Werbung mit dem Gütesiegel erwecke beim angesprochenen Verkehr die unzutreffende Vorstellung, von einer unabhängigen und neutralen Stelle verliehen worden zu sein und dass es sich hierbei um eine besondere Auszeichnung handle, die nur deshalb vergeben werde, weil das mit der Verleihung ausgezeichnete Unternehmen in besonderem Maße für überdurchschnittliche, jedenfalls aber hohe Hygienestandards einstehe. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, konkrete Umstände, die gegen die Unabhängigkeit und Objektivität der Anbieterin des Gütesiegels sprächen, lägen nicht vor, sei unzutreffend. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Anbieterin des Hygienezertifikats, die Deutsche Hygienezertifikat GmbH, ein Entgelt für die Nutzung des Gütesiegels verlange; es fehle somit an der für eine objektive und unabhängige Entscheidung über die Verleihung des Gütesiegels notwendigen Distanz zwischen dem das Zertifikat erteilenden Unternehmen und dem mit dem Siegel werbenden Unternehmen. Dass die Beklagte beim angesprochenen Verkehr suggeriere, mehr zu leisten als lediglich die behördlich vorgeschriebenen Hygieneanforderungen zu erfüllen, ergebe sich auch aus dem Hinweis auf eine „Auszeichnung“ mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat in der Werbung der Beklagten. Einer solchen bedürfe es aus Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht, wenn mit dem Zertifikat lediglich bestätigt würde, dass die gesetzlichen Hygienestandards eingehalten würden, dies sei bei einer Augenarztpraxis selbstverständlich.

Der Kläger beantragt,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollumfänglich stattgegeben werde,

hilfsweise:

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass sich das mit Klageantrag zu 1.b) begehrte Verbot auf eine Verwendung des Hygienezertifikats wie in Anlage K 3a geschehen, beziehe.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Des Weiteren beantragt der Beklagte mit seiner Berufung,

das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass mit Ausnahme der in Ziff. 1.a) ausgesprochenen Verurteilung die Klage abgewiesen werde.

Zur Begründung seiner Anträge führt der Beklagte aus:

Zutreffend habe das Erstgericht festgestellt, dass die streitgegenständliche Werbung mit dem Hygienezertifikat vom angesprochenen Verkehr nicht dahingehend verstanden werde, dass damit auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand verwiesen werde. Was die Behauptung mangelnder Unabhängigkeit und Objektivität des das Hygienezertifikat verleihenden Unternehmens anbelange, sei dieses bereits in erster Instanz verspätete und zudem unschlüssige Vorbringen des Klägers der Berufungsentscheidung nicht zugrunde zu legen.

In Bezug auf den Hilfsantrag erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung (Protokoll vom 04.12.2014, S. 3). Insoweit handle es sich um einen anderen Streitgegenstand. Die Verteilung des Flyers gemäß Anl. K 3a sei bereits Anfang Mai 2013 eingestellt worden (Schriftsatz vom 18.12.2014, S. 1).

Das Ersturteil unterliege allerdings im Umfang der Ziff. 1.b), 1.c) und 2. der beantragten Abänderung. Es fehle bereits an der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Diese hätte vorausgesetzt, dass der Berufsverband der Augenärzte e.V. bzw. die B. Landesärztekammer, auf deren Mitgliedschaft sich der Kläger berufe, diesen mit ihrer Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Kompetenzübertragung ernsthaft beauftragt hätten. Die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen habe das Landgericht nicht getroffen und unbeachtet gelassen, dass der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hierzu nicht substantiiert vorgetragen habe. Der Beklagte habe überdies bestritten, dass die vorgenannten Organisationen gegen den Beklagten gerichtlich vorgehen wollten. Dem stünden die Art. 37 ff. HKaG Bayern entgegen, die ein eigenes Vermittlungsverfahren bei Streitigkeiten von Ärzten untereinander vorsähen. Ein Bedürfnis für eine Kompetenzübertragung auf den Kläger bestehe bei dieser Sachlage nicht, abgesehen davon, dass die Landesärztekammer B. wie auch der Berufsverband der Augenärzte e.V. ohnehin selbst gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt seien.

Die Verwendung des Begriffs „Laserklinik“ in der Werbung (LGU Ziff. 1.b) weise den angesprochenen Verkehr lediglich auf eine bestimmte ärztliche Therapieform hin. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich für den interessierten Verbraucher, dass es sich hierbei nicht um eine „Privatkrankenanstalt“ handle, sondern um einen niedergelassenen Facharzt, der über die Anwendung einer speziellen Therapie zur Behandlung von Augenkrankheiten informiere. Auch insoweit habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger hinsichtlich der Frage der Irreführung des angesprochenen Verkehrs darlegungs- und beweisbelastet sei. Das Erstgericht hätte den von den Parteien angebotenen Beweis zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) erheben müssen. Auch die B. Landesärztekammer erachte die Werbung des Beklagten nicht als irreführend.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der als Anlagenkonvolut K 19 vorgelegten Werbung des Beklagten keine (fach-)ärztliche Beratung angeboten worden (LGU Ziff. 1c). Dies ergebe sich aus der Passage „… durch unser Refraktiv-Team …“ sowie aus dem Hinweis, dass die Möglichkeit bestehe, den (ärztlichen) „Operateur“ persönlich kennenzulernen. Dies impliziere beim Durchschnittsverbraucher kein fachärztliches Beratungsgespräch, sondern ein Gespräch mit einem nichtärztlichen Mitarbeiter, namentlich einem Optiker, wie dies in tatsächlicher Hinsicht auch geschehe. Das Erstgericht hätte dem Beweisantrag des Beklagten nachgehen müssen, wonach eine solche Erstberatung durch einen Augenoptiker branchenüblich sei. Dem Verbraucher sei auch bekannt, dass es sich beim Messen der Sehstärke u. a. um typische Optikertätigkeiten handle, er verbinde diese nicht mit einer fachärztlichen Leistung, insbesondere nicht mit einer Befunderhebung oder einer Behandlung durch einen Facharzt für Augenheilkunde.

Auch ein Anspruch auf Erstattung der vom Erstgericht zuerkannten Auslagenpauschale sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Dem Berufungsvorbringen des Beklagten hält der Kläger entgegen, der Berufsverband der Augenärzte e.V. und die B. Landesärztekammer seien gerade deshalb Mitglieder des Klägers geworden, um einen internen Konflikt mit den eigenen Mitgliedern zu vermeiden. Die Kompetenzübertragung in Fragen der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen sei der eigentliche Zweck der Mitgliedschaft der vorgenannten Organisationen beim Kläger.

Die Rechtsauffassung der B. Landesärztekammer zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Begriffs „Laser-Klinik“ sei im Streitfall ohne Belang. Das Landgericht habe zu Recht von der Erholung eines demoskopischen Gutachtens abgesehen, nachdem die erkennenden Richter den umworbenen Verkehrskreisen angehörten und daher die Frage des Verkehrsverständnisses der streitgegenständlichen Werbung aus eigener Anschauung hätten beurteilen können.

Der angesprochene Verkehr könne der Werbung in Anlagenkonvolut K 19 nicht entnehmen, dass das kostenlose Erstgespräch nebst Erstberatung ohne Beteiligung eines Arztes erfolge.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll des Termins vom 04.12.2014 (Bl. 140/142 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie fristgerecht eingelegt (§ 517, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 520 Abs. 2 ZPO, in Richtung auf die Berufung des Beklagten innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 06.06.2014, § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In der Sache hat allerdings nur die Berufung des Klägers Erfolg, die Berufung des Beklagten gegen das Ersturteil ist hingegen unbegründet. Im Einzelnen:

A) Berufung des Klägers

Die angegriffene, den Gegenstand des ursprünglichen Klageantrags zu 1.b) bildende Werbung des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Hygienezertifikat wie unter 1. dieses Senatsurteils wiedergegeben erfüllt entgegen der Auffassung des Landgerichts den Tatbestand der irreführenden Werbung gemäß § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG mit der Folge, dass dem Beklagten gegenüber das klägerseits begehrte Verbot - im Hauptantrag, so dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Begründetheit des klägerseits im Termin gestellten Hilfsantrags nicht ankommt -, mit diesem Hygienezertifikat zu werben, auszusprechen ist (zur Prozessführungs- und Klagebefugnis des Klägers siehe nachfolgend unter B.1.).

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, ist auf die Auffassung der Verkehrskreise abzustellen, an die sich die Werbung richtet (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH GRUR 1996, 910, 912 - Der meistverkaufte Europas; Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rnr. 2.67 m. w. N.). Die streitgegenständliche Werbung richtet sich an den durchschnittlich informierten und verständigen, sorgsam bedachten Verbraucher, der der verfahrensgegenständlichen Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH a. a. O. - Marktführerschaft; BGH GRUR 2004, 249, 251 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; BGH GRUR 2004, 793, 796 - Sportlernahrung II), hier an diejenigen Verkehrskreise, die sich für eine Behandlung einer Augenerkrankung interessieren.

Hiernach wird der angesprochene Verkehr in dem verfahrensgegenständlichen Hygienezertifikat abweichend von dem vom Landgericht geäußerten Verkehrsverständnis ein Gütesiegel sehen, demzufolge nicht nur bestätigt werde, dass die Hygienezustände in der Augenarztpraxis des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen Genüge leisten, sondern darüber hinausgehen und im Sinne einer „Auszeichnung“ von besonderer Qualität seien. Die Auffassung des Landgerichts wie auch des Beklagten, wonach mit dem Zertifikat lediglich die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Hygienevorschriften attestiert werde, trägt dem Umstand, dass der Durchschnittsverbraucher bei einer Arztpraxis dies als selbstverständlich ansieht, anderenfalls ein behördliches Einschreiten geboten wäre, nicht in hinreichendem Umfang Rechnung. Zudem führte diese Betrachtungsweise dazu, dass jeder Arzt, der sich an die gesetzlichen Anforderungen zur Einhaltung von Hygienestandards hält, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise mit einem entsprechendem Zertifikat werben könnte. Eine derartige Werbung mag aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht auf besonders hervorzuhebende Qualitätsvorstellungen hinweisen, wenn diesem bekannt ist, dass damit nur eine Aussage im Sinne einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einer Übereinstimmung des überprüften Unternehmens oder eines überprüften Erzeugnisses mit den gesetzlichen Vorschriften getroffen werde. Derartiges trifft etwa auf eine TÜV-Plakette zu, von der der Durchschnittsverbraucher weiß, dass damit lediglich die Verkehrstüchtigkeit des überprüften Fahrzeugs bestätigt wird. Eine vergleichbare Situation liegt dem Streitfall aus den vorgenannten Gründen indessen nicht zugrunde: Dem angesprochenen Verkehr ist das streitgegenständliche Hygienezertifikat im Allgemeinen nicht bekannt; er geht davon aus, dass übliche Hygienestandards übertroffen werden, weshalb das Zertifikat im Sinne einer Auszeichnung erteilt wurde.

B)

Berufung des Beklagten

Die vom Beklagten gegen die erstinstanzliche landgerichtliche Entscheidung erhobenen Rügen verhelfen seiner Berufung in der Sache nicht zum Erfolg:

1. Zum Einwand mangelnder Prozessführungsbefugnis bzw. fehlender Aktivlegitimation des Klägers gilt, dass die Mitbewerber des wegen vermeintlicher Wettbewerbsverletzung in Anspruch genommenen Wettbewerbers dem klagenden Verband nicht unmittelbar angehören müssen. Auch eine mittelbare Zugehörigkeit zum Verband, etwa durch Mitgliedschaft in verbandsangehörigen Spitzenverbänden oder Fachverbänden kann genügen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass ein Verband, dem wie dem Kläger Industrie- und Handelskammern angehören, stets anspruchsberechtigt ist, zumal diese ihrerseits nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG anspruchsberechtigt sind (vgl. BGH GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1995, 358, 359 - Folgeverträge II; BGH GRUR 1997, 758, 759 - Selbst ernannter Sachverständiger; BGH GRUR 1997, 933, 934 - EP; OLG Rostock, WRP 2015, 66 Tz. 13; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8 Rn. 3.43 m. w. N.). Die Rüge des Beklagten, der Kläger habe sich im Hinblick auf seine Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung nicht dazu erklärt, ob ihm von dem Berufsverband der Augenärzte e.V. und der B. Landesärztekammer als seinen Mitgliedern die Kompetenz zum gerichtlichen Vorgehen gegen den Beklagten als einem Mitglied der B. Landesärztekammer wegen unlauteren Wettbewerbs übertragen worden sei, weshalb das Landgericht die Klage bereits wegen mangelnder Prozessführungsbefugnis hätte insgesamt abweisen müssen, ist daher unbegründet. Überdies ist der Kläger dem diesbezüglichen Berufungsangriff des Beklagten auch insoweit entgegengetreten, als er darauf verwiesen hat, dass die vorgenannten Organisationen dem Kläger gerade deshalb beigetreten seien, um Wettbewerbsverstöße auch der eigenen Mitglieder nicht selbst verfolgen zu müssen.

2. Das in Ziff. 1.b) des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten gegenüber ausgesprochene Verbot, den Begriff „Laserklinik“ wie in Anl. K 16 geschehen zu gebrauchen, ist frei von Rechtsfehlern.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.11.2013 - 6 U 751/13 zur Frage der Irreführung der Verwendung des Begriffs „Zahnklinik“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG auszugsweise Folgendes ausgeführt (Senat a. a. O., S. 7 ff.):

„Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Bewerbung (Anlagen K 2 und K 3) seiner Zahnarztpraxis gegen den Beklagten (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers wegen irreführender Bezeichnung seiner zahnärztlichen Praxis angenommen. Die angegriffene Werbung des Beklagten - wie im Berufungsantrag in Ziff. 1 wiedergegeben -, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 3, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 UWG). … Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats zählen, werden die angegriffene Werbung dahingehend verstehen, dass der Beklagte darin u. a. eine von ihm betriebene Zahnklinik bewirbt, in der stationäre zahnärztliche Behandlungen durchgeführt werden und dass die streitgegenständliche Einrichtung daher sowohl über die personelle (Ärzte und Pflegepersonal) als auch über die apparative Ausstattung verfügt. … Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs … kommt es für die Annahme, wie der Verkehr den verwendeten Klinikbegriff versteht, darauf an, dass sich die Verkehrserwartung entscheidend an der Möglichkeit einer stationären Behandlung - im Unterschied zu einer rein ambulanten - ausrichte, da der Begriff der Klinik dem des Krankenhauses synonym sei (GRUR 1996, 802, 2.a) - Klinik)… Der angesprochene Verkehr verbindet mit dem Begriff „Klinik“ eine auf einen stationären Betrieb ausgerichtete personelle und apparative Ausstattung, die eine notfallmäßige Versorgung an allen Wochentagen, insbesondere an Wochenenden „rund um die Uhr“ gewährleistet (vgl. BGH a. a. O. - Klinik).“

Der vergleichbar gelagerte Streitfall rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung.

Soweit dem der Beklagte entgegenhält, aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs stelle sich die Bezeichnung „Laserklinik“ als Hinweis auf ein spezielles - vom Beklagten nicht näher beschriebenes - Therapieverfahren dar, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag der interessierte Verbraucher mit dem Begriff „Laser-“ eine Behandlungsmethode zur Heilung oder Linderung von Augenkrankheiten gedanklich in Verbindung bringen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch den Zusatz „-klinik“ in der angegriffenen Werbung mit der Bezeichnung „Laserklinik“ die angesprochenen Verkehrskreise in ihrer Vorstellung, eine derartige Behandlungsmethode finde im Rahmen eines Klinikbetriebs wie vorstehend beschrieben statt, getäuscht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnet die Vorgehensweise des Landgerichts, deren Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers vom Inhalt und Aussagegehalt der angegriffenen Werbung aufgrund eigener Sachkunde zu beurteilen und von einer Erhebung der seitens der Beklagten angebotenen Beweise (Kläger: demoskopisches Gutachten; Beklagter: amtliche Auskunft der Landesärztekammer Bayern) abzusehen, keinen durchgreifenden Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass - wie im Fall der auf Wettbewerbssachen spezialisierten Mitglieder der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I - Gerichte, die ständig mit Wettbewerbssachen befasst sind, aufgrund ihrer Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie eine Werbeaussage bei den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, zumal wenn sie - wie im Streitfall - zu denselben zählen (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O., § Rn. 3.12 m. w. N.).

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Legaldefinition des Begriffs der Praxisklinik durch den Gesetzgeber in § 115 SGB V bzw. § 9 Abs. 5 BO mit dem darin enthaltenen Wortbestandteil „-klinik“ zu einer Wandelung des Verkehrsverständnisses dahingehend geführt habe, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher darin keinen Hinweis mehr auf einen stationären Betrieb mit einem krankheitsbedingten Verweilen über eine oder mehrere Nächte verbinde. Eine derartige Bestimmung des Verkehrsverständnisses verkennt, dass der Beklagte gerade nicht mit dem Begriff „Praxis-Klinik“ wirbt, der nach allgemeinem Verständnis ein bestimmtes Leistungsangebot umfasst, nämlich zum einen ambulanten Praxisbetrieb, zum anderen aber jedenfalls auch die - hier nicht gegebene - Möglichkeit einer stationären Behandlung. Eine allgemeine Begriffswandlung in dem Sinne, dass eine Klinik, auch wenn der Begriff im Rahmen einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden Gesamtbezeichnung verwendet wird, auch dann vorliege, wenn diese nicht über die Möglichkeit einer stationären Behandlung verfügt, vermag der Senat zudem nicht zu erkennen (vgl. BGH GRUR 1996, 802, 803 - Klinik; Senat a. a. O., S. 9).

3. Die Berufung des Beklagten hat auch keinen Erfolg, soweit sich dieser gegen das in Ziff. 1.c) des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verbot, für ein kostenloses Eigengespräch wie in seiner Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 geschehen wendet.

Auch insoweit hat sich der Senat in seinem gegen den Beklagten als damaligem Antragsgegner in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 05.12.2013 - 6 U 3792/13 zur Frage eines in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als im Sinne von § 3, § 4 Nr. 11 UWG als unlauter zu beurteilenden Verstoßes des Anbietens von Zuwendungen oder sonstigen Werbeangaben in einer dem Geltungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes unterfallenden Werbung (§ 7 Abs. 1 HWG) auszugsweise bereits wie folgt geäußert (Senat a. a. O., S. 5 f.):

„Schließlich hat das Landgericht die beanstandeten Aussagen auf der Internetseite des Beklagten … auch zu Recht als unlauter im Sinne der § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 HWG in der Tatmodalität des „Anbietens“ qualifiziert. Dabei ist - anders als für die Tatmodalität des „Gewährens“ - unerheblich, dass im Augenzentrum des Beklagten die als kostenlos ausgelobte „Erstberatung und Eignungsprüfung“ … nicht von einem Arzt, sondern einem sonstigen Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt wird. Denn für die Frage, ob das Angebot einer kostenlosen ärztlichen Leistung vorliegt, ist nicht auf die konkreten Umstände einer (vom Adressaten möglicherweise nachfolgend nicht in Anspruch genommenen) tatsächlichen „Gewährung“ des Angebotenen abzustellen, sondern allein auf den objektiven Erklärungsgehalt des Angebots, darauf also, wie der durchschnittlich informierte situationsgerecht aufmerksame potentielle Patient die Auslobung verstehen wird. Dieses Verkehrsverständnis hat das Landgericht … zutreffend dahingehend bestimmt, dass dem Leser bereits für die als kostenlos beschriebene „Erstberatung und Eignungsprüfung durch Refraktiv-Team“ eine ärztliche Leistung versprochen wird: Nahegelegt wird ihm eine solche Lesart nicht nur durch den Umstand, dass die (kostenlose) Erstberatung und Eignungsprüfung in eine „nach der Gebührenordnung für Ärzte Musterrechnung“ eingestellt ist, vielmehr wird durch den ausdrücklichen Hinweis, „hier“ - nämlich bei einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung - den Operateur persönlich kennenlernen zu können, die eingangs geweckte Erwartung, dass bereits diese kostenlose Leistung durch oder jedenfalls unter Mitwirkung von ärztlichem Personal als Mitglied des „Refraktiv-Teams“ durchgeführt werde, noch bekräftigt - ohne dass auch nur an einer Stelle eine Aufklärung über das tatsächliche Procedere (Erstberatung und Eignungsprüfung durch einen Optiker) erfolgte. Damit ist der Tatbestand des „Anbietens“ einer kostenlosen ärztlichen Leistung i. S. d. § 7 Abs. 1 HWG, welches sich gleichzeitig als Bewerbung einer solchen Offerte darstellt, erfüllt. Zu Recht hat das Landgericht auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit der nach dem objektivierten Verkehrsverständnis auf der Homepage ausgelobten kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG verneint. Denn die danach freigestellte Erteilung von Auskünften und Ratschlägen setzt als Nebenleistung einen Bezug zu einer Hauptleistung notwendig voraus. Hieran fehlt es indes im Streitfall, bietet der Beklagte doch … diese kostenlose Leistung auch gesondert an.“

Das Berufungsvorbringen des Beklagten bietet keine Veranlassung, von der im vorgenannten Senatsurteil geäußerten, in Bezug auch auf den Streitfall anzuwendenden Rechtsauffassung abzuweichen. Das Landgericht hat das Verkehrsverständnis vom Aussagegehalt der angegriffenen Werbung des Beklagten gemäß Anlagenkonvolut K 19 rechtsfehlerfrei dahingehend beurteilt, dass der angesprochene Verkehr mit den getroffenen Werbeaussagen die falsche Vorstellung verbinde, die Erstberatung erfolge durch einen Arzt. Der Darstellung des Beklagten, der Verbraucher wisse, dass ein solches Beratungsgespräch nebst Messung der Sehstärke üblicherweise durch einen Optiker erfolge, ist - wie bereits im Senatsurteil vom 05.12.2013 ausgeführt - entgegenzuhalten, dass in der fraglichen Werbung nicht erläutert wird, wer im Einzelnen Mitglied des die „Erstberatung und Eignungsprüfung“ durchführenden Refraktiv-Teams sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit, den Operateur persönlich kennenzulernen, legt dem Verbraucher vielmehr nahe, dass dieser die beworbene Erstberatung durchführen werde und nicht etwa ein Optiker, selbst wenn ein solcher Mitglied des Refraktiv-Teams sein sollte. Gegen die Interpretation des Aussagegehalts der angegriffenen Werbung gemäß Anlagenkonvolut K 19 spricht nicht zuletzt auch, dass in dem beworbenen Beratungsgespräch der potentielle Patient darüber informiert werden soll, „welche Korrekturverfahren für Sie in Frage kommen und wie hoch die Kosten für Ihre Augenlaser-Behandlung sein werden“ (vgl. Anl. K 19).

4. Soweit sich der Beklagte gegen die in Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung der klägerseits eingeklagten Kostenpauschale in Höhe von € 219,35 wendet, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ersturteil Bezug genommen (vgl. insoweit auch den Hinweis des Senats unter Ziff. IV. der Ladungsverfügung vom 16.06.2014, Bl. 125 d. A.).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 83/12 Verkündet am:
12. Dezember 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Testen Sie Ihr Fachwissen
UWG § 4 Nr. 11; HeilmittelwerbeG § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13

a) Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach außerhalb der Fachkreise
für Arzneimittel nicht mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren
geworben werden darf, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen
oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von
Arzneimitteln Vorschub leisten, rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass Preisausschreiben
innerhalb der Fachkreise generell erlaubt sind.

b) Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot der Wertreklame soll
Verkaufsförderungspraktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen
der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder
Abgabe von Arzneimitteln zu wecken. Damit nicht vergleichbar ist eine mögliche
Beeinflussung der Werbeadressaten, die sich daraus ergibt, dass sie sich mit den
Angaben in einer Werbebeilage näher befassen müssen, wenn sie mit Aussicht auf
Gewinn an einem vom Werbenden durchgeführten Gewinnspiel teilnehmen wollen
(Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163
Rn. 15 und 18 bis 20 = WRP 2011, 1590 - Arzneimitteldatenbank; Urteil vom
25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 und 28 = WRP 2012, 1517
- DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 83/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 17. August 2011 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte warb für das von ihr vertriebene Arzneimittel Aspirin mit einer an das Apothekenpersonal gerichteten sechsseitigen Beilage zur Ausgabe 19/2010 der Apothekenfachzeitschrift "PTAheute". Die Beilage enthielt Informationen über die Entstehung von Schmerzen, deren Behandlung und den in Aspirin enthaltenen Wirkstoff Acetylsalicylsäure. Auf der nachstehend wiedergegebenen Rückseite der Beilage wurden unter der Überschrift "Gewinnen Sie mit Aspirin®" acht Testfragen gestellt und als Belohnung für die richtige Beantwortung dieser Fragen die Verlosung von zehn Damen-Geldbörsen der Marke Esprit unter den Einsendern angekündigt.
2
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., sieht in dieser Gewinnauslobung einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot von Werbegaben. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Arzneimittel mit der Ankündigung eines Gewinnspiels und dem Versprechen zu werben "Testen Sie Ihr Fachwissen. Gewinnen Sie mit Aspirin … Als Belohnung verlosen wir unter allen richtigen Einsendungen 10 Damen-Geldbörsen von Esprit." wie nachstehend wiedergegeben: (Es folgt eine Wiedergabe der Beilage.)
3
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen erstattet verlangt.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, MD 2012, 754). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG begründet angesehen und dazu ausgeführt:
6
Bei einer Werbung für ein Medikament innerhalb der Fachkreise stelle § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG keine gegenüber § 7 Abs. 1 HWG vorrangige Sonderregelung dar. Da im Streitfall bei den verlosten Geldbörsen der für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG erforderliche Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehle und auch sonst keine Ausnahme vom in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten grundsätzlichen Verbot des Anbietens, Ankündigens oder Gewäh- rens von Werbegaben eingreife, komme es darauf an, ob die Auslobung der Gewinne eine Werbegabe im Sinne dieser Vorschrift sei. Der Begriff der Werbegabe sei wegen des Zwecks des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG und des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung bei Arzneimitteln durch weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasse grundsätzlich jede im Zusammenhang mit der Werbung für Arzneimittel gewährte unentgeltliche Vergünstigung.
7
Danach unterfalle die Verlosung von Geldbörsen einer bekannten Marke, die aus Sicht der Adressaten weder erkennbar geringwertig seien noch in Beziehung zu ihrer beruflichen Tätigkeit stünden, auch unter Berücksichtigung der Berufsausübungs- und Werbefreiheit der Beklagten dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG. Der hervorgehobene Text auf der Titelseite der Beilage "Gewinnen Sie durch Wissen" und die Überschrift auf der Seite "Gewinnen Sie mit Aspirin" setzten aleatorische Anreize, die in sachfremder Weise zur intensiven Beschäftigung mit dem Inhalt der Beilage motivieren sollten. Die Werbeadressaten wüssten zwar, dass die Zuwendung nur bei richtiger Beantwortung der Testfragen und entsprechendem Losglück zu erlangen sei. Das schließe aber nicht aus, dass die Gewinne als unentgeltliche Werbegaben der Beklagten aufgefasst würden. Ein nicht unbedeutender Effekt der Werbung trete bereits dadurch ein, dass deren Adressaten die Werbeschrift gründlich durchlesen müssten. Darin liege keine die Unentgeltlichkeit der Vergünstigung ausschließende wirtschaftlich adäquate Gegenleistung. Unerheblich sei, dass die Fragen vorliegend höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Auffassungsgabe der Gewinnspielteilnehmer stellten als in anderen Fällen.
8
Die durch den aleatorischen Anreiz geförderte intensive Beschäftigung des Apothekenpersonals mit dem beworbenen Präparat verstärke eine vorhandene positiv geprägte Beziehung zu dem Produkt und seinem Anbieter und begründe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung. Da eine Imagewerbung genüge, sei es unerheblich, dass die Gewinnspielteilnahme nicht un- mittelbar an den Erwerb des Produkts oder seine Abgabe an Apothekenkunden gekoppelt sei. Eine bei verfassungskonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 HWG möglicherweise auch erforderliche wenigstens mittelbare Gesundheitsgefahr folge daraus, dass die Werbeadressaten das beworbene Mittel in der Meinung, seine Vor- und Nachteile nun genau zu kennen, auch in Fällen empfehlen könnten , in denen ein Arzt konsultiert werden sollte.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass sich aus der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG nicht im Umkehrschluss ergibt, dass innerhalb der Fachkreise mit Gewinnspielen geworben werden darf (dazu unter II 1). Die auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 HWG und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gestützte Klage hat aber deshalb keinen Erfolg, weil die Gewinne, die die Beklagte bei dem von ihr veranstalteten Gewinnspiel ankündigt, keine Werbegaben im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG darstellen (dazu unter II 2).
10
1. Aus der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 HWG, wonach außerhalb der Fachkreise im Sinne des § 2 HWG für Arzneimittel nicht mit Preisausschreiben , Verlosungen oder anderen Verfahren geworben werden darf, deren Ergebnis vom Zufall abhängt, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Preisausschreiben innerhalb der Fachkreise generell erlaubt sind (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1979, 726, 727; OLG Karlsruhe, WRP 2001, 562, 566; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 380; OLG Koblenz, MD 2012, 212; OLG Nürnberg, WRP 2012, 739; Doepner, HWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 27; Pelchen/Anders in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 175. Lief. Mai 2009, § 7 HWG Rn. 3; aA Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius, HWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 23; Kleist/Albrecht/Hoffmann, HWG, 1998, § 7 Rn. 18 und § 11 Rn. 49; Glaab, PharmR 1979, 48, 49).
11
Das Heilmittelwerbegesetz, das dem Schutz der Verbraucher vor Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch und vor wirtschaftlicher Übervorteilung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721 - Geistheiler; BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - I ZR 284/89, BGHZ 114, 354, 358 - Katovit; Urteil vom 3. Dezember 1998 - I ZR 119/96, BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormonpräparate; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 17 - Festbetragsfestsetzung; Doepner aaO Einl. Rn. 39; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11, 133, jeweils mwN), enthält in seinem § 11 Abs. 1 Satz 1 einen Katalog von Werbemaßnahmen, die bei ihrer Anwendung gegenüber Personen, die nicht den Fachkreisen angehören, schon von ihrer Art her die durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Interessen beeinträchtigen. Darin erschöpft sich aber auch der Regelungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 1 HWG. Deshalb ist in dem durch seinen § 1 geregelten sachlichen Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes jeweils noch zu prüfen, ob die betreffende Werbemaßnahme gegen eine andere im Gesetz enthaltene Reglementierung des Werbeverhaltens verstößt.
12
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG seien erfüllt, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HWG eingreift.
14
b) Davon ist im rechtlichen Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat zutreffend angenommen, dass eine Werbegabe im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn ihr Anbieten, Ankündigen oder Gewähren zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 13/10, GRUR 2011, 1163 Rn. 15 = WRP 2011, 1590 - Arzneimitteldatenbank; Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 24 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN). Zu Unrecht hat es aber angenommen, bereits die Teilnahme an dem in Rede stehenden Gewinnspiel habe die Teilnehmer unsachlich beeinflussen können, weil diese in der Meinung, die Vorund Nachteile des Mittels Aspirin nunmehr genau zu kennen, es ihren Kunden auch in Fällen empfehlen würden, in denen die Konsultation eines Arztes angezeigt sei, um gesundheitliche Nachteile zu vermeiden. Das auf der Grundlage des Art. 94 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot der Wertreklame soll (nur) solche Verkaufsförderungspraktiken verhindern, die geeignet sind, bei den Angehörigen der Gesundheitsberufe ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln zu wecken (BGH, GRUR 2011, 1163 Rn. 18 - Arzneimitteldatenbank ; GRUR 2012, 1279 Rn. 28 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT). Im Streitfall ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die beanstandete Werbung deren Adressaten veranlassen könnte, ihr Verhalten bei der Beratung der Kunden gerade im Blick auf die Gewinnchance, die sie durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel der Beklagten erlangten, zu deren Gunsten unsachlich zu ändern (vgl. BGH, GRUR 2011, 1163 Rn. 19 f. - Arzneimitteldatenbank).
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Nicht ausreichend ist demgegenüber die vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene mögliche Beeinflussung der Werbeadressaten, die sich daraus ergab, dass diese sich mit den Angaben in der Werbebeilage näher befassen mussten, wenn sie mit Aussicht auf Gewinn an der Verlosung der Geldbörsen teilnehmen wollten. Diese Einflussnahme bewirkt nur, dass die Werbeadressaten den Inhalt der Werbebeilage zur Kenntnis nehmen. Dadurch wird aber kein wirtschaftliches Interesse an der Abgabe des beworbenen Arzneimittels geweckt, dem das in § 7 Abs. 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot der Wertreklame entgegenwirken soll.
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Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG, wonach Werbegaben an Angehörige der Heilberufe unbeschadet des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nur zuläs- sig sind, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind, knüpft an die Regelung im vorangehenden Satz 1 an. Sie setzt deshalb nicht anders als diese Regelung das Vorliegen einer Werbegabe voraus und ist damit im Streitfall, in dem es - wie ausgeführt - an einer solchen Werbegabe fehlt, nicht anwendbar.
17
III. Nach allem erweist sich die Klage als unbegründet. Aus diesem Grund ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2011 - 84 O 77/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.03.2012 - 6 U 189/11 -

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1.
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten;
2.
die Zuwendungen oder Werbegaben in
a)
einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag oder
b)
einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge gleicher Ware gewährt werden;
Zuwendungen oder Werbegaben nach Buchstabe a sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes oder des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten; Buchstabe b gilt nicht für Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist;
3.
die Zuwendungen oder Werbegaben nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden darf;
4.
die Zuwendungen oder Werbegaben in der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestehen oder
5.
es sich um unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abzugebende Zeitschriften handelt, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Kundenwerbung und den Interessen der verteilenden Person dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen, sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken.

(3) Es ist unzulässig, für die Entnahme oder sonstige Beschaffung von Blut-, Plasma- oder Gewebespenden zur Herstellung von Blut- und Gewebeprodukten und anderen Produkten zur Anwendung bei Menschen mit der Zahlung einer finanziellen Zuwendung oder Aufwandsentschädigung zu werben.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.