Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2016 - 26 O 7245/15
Gericht
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 52.660,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 13.851,99 € seit dem 25.02.2015, aus 30.918,35 € seit dem 17.03.2015 und aus 7.889,70 € seit dem 27.02.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklagen werden abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 309.920,89 € festgesetzt.
Tatbestand
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Rechnungsnummer: 294720 vom 31.07.2014 |
10.305,28 € |
(Anlage K 2) |
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Rechnungsnummer: 301163 vom 08.08.2014 |
5.325,73 € |
(Anlage K 4) |
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Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014 |
8.763,04 € |
(Anlage K 6) |
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Die Klägerin erteilte die Gutschrift vom 13.03.2015 in Höhe von |
-17.202,52 € |
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so dass aus Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014 noch |
7.191,53 € |
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geltend gemacht werden und die übrigen Forderungen durch Verrechnung erloschen sind.
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Rechnungsnummer: 320288 vom 28.08.2014 |
1.850,69 € |
(Anlage K 8) |
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Rechnungsnummer: 326243 vom 29.08.2014 |
1.601,62 € |
(Anlage K 10) |
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Rechnungsnummer: 326263 vom 29.08.2014 |
782,90 € |
(Anlage K 12) |
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Rechnungsnummer: 350253 vom 24.09.2014 |
27,16 € |
(Anlage K 14) |
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Rechnungsnummer: 351411 vom 25.09.2014 |
342,55 € |
(Anlage K 16) |
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Rechnungsnummer: 352298 vom 25.09.2014 |
103,53 € |
(Anlage K 18) |
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Rechnungsnummer: 403620 vom 17.11.2014 |
2.666,79 € |
(Anlage K 20) |
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Rechnungsnummer: 410840 vom 26.11.2014 |
4.069,68 € |
(Anlage K 22) |
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Rechnungsnummer: 411207 vom 26.11.2014 |
10.543,28 € |
(Anlage K 24) |
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Rechnungsnummer: 411650 vom 26.11.2014 |
822,29 € |
(Anlage K 26) |
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Rechnungsnummer: 415545 vom 28.11.2014 |
7.889,70 € |
(Anlage K 28) |
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Rechnungsnummer: 426905 vom 16.12.2014 |
3.816,81 € |
(Anlage K 30) |
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Rechnungsnummer: 426936 vom 16.12.2014 |
843,59 € |
(Anlage K 32) |
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Rechnungsnummer: 427156 vom 16.12.2014 |
16.383,21 € |
(Anlage K 34) |
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Rechnungsnummer: 427157 vom 16.12.2014 |
1.388,02 € |
(Anlage K 36) |
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Rechnungsnummer: 427158 vom 16.12.2014 |
2.127,60 € |
(Anlage K 38) |
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Rechnungsnummer: 427159 vom 16.12.2014 |
1.601,62 € |
(Anlage K 40) |
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Rechnungsnummer: 427160 vom 16.12.2014 |
4.757,50 € |
(Anlage K 42) |
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Zwischensumme |
61.618,54 € |
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Restbetrag aus Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014 |
7.191,53 € |
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Klageforderung |
68.810,07 € |
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den Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Auskunftskosten in Höhe von 30,00 € nicht mehr geltend gemacht werden.
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 39.160,82 € nebst 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2015 zu bezahlen.
die Widerklage abzuweisen.
Zur zweiten Widerklage:
-
1.Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 124.950,00 € als Mängelbeseitigungsvorschuss nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2015 zu bezahlen.
-
2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten noch entstehenden Schaden aus der Erneuerung der Bodenbeschichtung im Parkhaus ... zu erstatten der dadurch entstehen wird, dass die Stadt ... für die während der Zeit der Erneuerung der Bodenbeschichtung in den Vier Etagen des Parkhauses entstehenden Nutzungsausfälle bzw. entgangenen Mieteinnahmen von der Beklagten ersetzt verlangt.
-
3.Hilfsweise zu 2): Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagte von Ansprüchen der Stadt ... wegen der Erneuerung der Bodenbeschichtung im Parkaus ... bezüglich entstehender Nutzungsausfälle bzw. entgangenen Gewinns aufgrund der mit der Sanierung der Bodenbeschichtung verbundenen Sperrung freizustellen.
-
4.Hilfsweise zu 1): Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Erfüllung der Verpflichtung zur Erneuerung der Bodenbeschichtung in dem Parkaus ... entsteht.
die weitere Widerklage abzuweisen.
Gründe
I.
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Rechnungsnummer: 294720 vom 31.07.2014 |
10.305,28 € |
(Anlage K 2) |
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Rechnungsnummer: 301163 vom 08.08.2014 |
5.325,73 € |
(Anlage K 4) |
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Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014 |
8.763,04 € |
(Anlage K 6) |
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Rechnungsnummer: 320288 vom 28.08.2014 |
1.850,69 € |
(Anlage K 8) |
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Rechnungsnummer: 326243 vom 29.08.2014 |
1.601,62 € |
(Anlage K 10) |
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Rechnungsnummer: 326263 vom 29.08.2014 |
782,90 € |
(Anlage K 12) |
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Rechnungsnummer: 350253 vom 24.09.2014 |
27,16 € |
(Anlage K 14) |
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Rechnungsnummer: 351411 vom 25.09.2014 |
342,55 € |
(Anlage K 16) |
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Rechnungsnummer: 352298 vom 25.09.2014 |
103,53 € |
(Anlage K 18) |
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Rechnungsnummer: 403620 vom 17.11.2014 |
2.666,79 € |
(Anlage K 20) |
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Rechnungsnummer: 410840 vom 26.11.2014 |
4.069,68 € |
(Anlage K 22) |
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Rechnungsnummer: 411207 vom 26.11.2014 |
10.543,28 € |
(Anlage K 24) |
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Rechnungsnummer: 411650 vom 26.11.2014 |
822,29 € |
(Anlage K 26) |
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Rechnungsnummer: 415545 vom 28.11.2014 |
7.889,70 € |
(Anlage K 28) |
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Rechnungsnummer: 426905 vom 16.12.2014 |
3.816,81 € |
(Anlage K 30) |
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Rechnungsnummer: 426936 vom 16.12.2014 |
843,59 € |
(Anlage K 32) |
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Rechnungsnummer: 427156 vom 16.12.2014 |
16.383,21 € |
(Anlage K 34) |
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Rechnungsnummer: 427157 vom 16.12.2014 |
1.388,02 € |
(Anlage K 36) |
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Rechnungsnummer: 427158 vom 16.12.2014 |
2.127,60 € |
(Anlage K 38) |
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Rechnungsnummer: 427159 vom 16.12.2014 |
1.601,62 € |
(Anlage K 40) |
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Rechnungsnummer: 427160 vom 16.12.2014 |
4.757,50 € |
(Anlage K 42) |
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86.012,59 € |
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II.
III.
IV.
V.
Streitwert: Klageforderung: 63.810,07 €, 1. Widerklage: 39.160,82 €, 2. Widerklage: 124.950,00 € + 77.000,00 €.
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Annotations
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
