Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2016 - 26 O 7245/15

published on 02/05/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 02. Mai 2016 - 26 O 7245/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 wird insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 52.660,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 13.851,99 € seit dem 25.02.2015, aus 30.918,35 € seit dem 17.03.2015 und aus 7.889,70 € seit dem 27.02.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € verurteilt worden ist.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklagen werden abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 309.920,89 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus Warenlieferungen geltend. Die Beklagte rechnet mit behaupteten Gegenforderungen auf und erhebt zwei Widerklagen.

Die Klägerin lieferte auf Bestellung der Beklagten die in den folgenden Rechnungen aufgeführten Bau- und Bautenschutzprodukte:

Rechnungsnummer: 294720 vom 31.07.2014

10.305,28 €

(Anlage K 2)

Rechnungsnummer: 301163 vom 08.08.2014

5.325,73 €

(Anlage K 4)

Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014

8.763,04 €

(Anlage K 6)

Die Klägerin erteilte die Gutschrift vom 13.03.2015 in Höhe von

-17.202,52 €

so dass aus Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014 noch

7.191,53 €

geltend gemacht werden und die übrigen Forderungen durch Verrechnung erloschen sind.

Die Klägerin lieferte auf Bestellung der Beklagten die in den weiteren Rechnungen aufgeführten Bau- und Bautenschutzprodukte:

Rechnungsnummer: 320288 vom 28.08.2014

1.850,69 €

(Anlage K 8)

Rechnungsnummer: 326243 vom 29.08.2014

1.601,62 €

(Anlage K 10)

Rechnungsnummer: 326263 vom 29.08.2014

782,90 €

(Anlage K 12)

Rechnungsnummer: 350253 vom 24.09.2014

27,16 €

(Anlage K 14)

Rechnungsnummer: 351411 vom 25.09.2014

342,55 €

(Anlage K 16)

Rechnungsnummer: 352298 vom 25.09.2014

103,53 €

(Anlage K 18)

Rechnungsnummer: 403620 vom 17.11.2014

2.666,79 €

(Anlage K 20)

Rechnungsnummer: 410840 vom 26.11.2014

4.069,68 €

(Anlage K 22)

Rechnungsnummer: 411207 vom 26.11.2014

10.543,28 €

(Anlage K 24)

Rechnungsnummer: 411650 vom 26.11.2014

822,29 €

(Anlage K 26)

Rechnungsnummer: 415545 vom 28.11.2014

7.889,70 €

(Anlage K 28)

Rechnungsnummer: 426905 vom 16.12.2014

3.816,81 €

(Anlage K 30)

Rechnungsnummer: 426936 vom 16.12.2014

843,59 €

(Anlage K 32)

Rechnungsnummer: 427156 vom 16.12.2014

16.383,21 €

(Anlage K 34)

Rechnungsnummer: 427157 vom 16.12.2014

1.388,02 €

(Anlage K 36)

Rechnungsnummer: 427158 vom 16.12.2014

2.127,60 €

(Anlage K 38)

Rechnungsnummer: 427159 vom 16.12.2014

1.601,62 €

(Anlage K 40)

Rechnungsnummer: 427160 vom 16.12.2014

4.757,50 €

(Anlage K 42)

Zwischensumme

61.618,54 €

Restbetrag aus Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014

7.191,53 €

Klageforderung

68.810,07 €

Die Beklagte verbaute im Bauvorhaben ... von der Klägerin gelieferte Materialien. Wegen Reklamationen mussten die neu beschichteten Flächen überarbeitet werden. Die Beklagte erstellte an die Klägerin das Angebot Überarbeitung der PH OS-8 Beschichtung wg Materialfehler vom 30.12.2013 über 85.246,04 € (Anlage B 4) und am 03.03.2014 das Pauschalangebot in Höhe von 64.500,00 €. Zunächst bot die Klägerin unter dem 26.03.2014 (Anlage K 52) einen 20 %igen Sonderrabatt auf die Warenbezüge vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 an. Unter dem 28.05.2014 (Anlagenkonvolut K 43) erklärte sich die Klägerin bereit, sich an den Kosten mit einem Betrag in Höhe von max. 64.500,00 € netto zu beteiligen. Die Abwicklung der Kostenbeteiligung in Form einer Gutschrift und eines Sonderrabatts wurde dargelegt. Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete das Angebot am 18.06.2014 mit dem handschriftlichen Zusatz: „Diese Vereinbarung gilt für unsere Angebote vom 13.12.13 und die Pauschalierung vom 3.3.14. Die Beschichtungsprodukte werden zusätzlich berechnet.“ Die unterzeichnete Vereinbarung wurde erst nach dem 08.07.2014 an die Klägerin gemäß Ankündigung vom 08.07.2014 (Anlage K 50) gesandt.

Die Klägerin behauptet, dass sie in Erfüllung dieser Vereinbarung der Beklagten die Gutschrift vom 29.07.2014 über 37.919,95 (Anlage K 44) erteilt habe. Die aufgeführten Rechnungen (Anlagenkonvolut K 55) seien komplett ausgebucht worden, wobei die Rechnungen mit den Nummern (5) bis (12) das Bauvorhaben ... betreffen. Weiterhin sei der verbleibende Differenzbetrag in Höhe von maximal 26.580,05 € über einen 20-prozentigen Sonderrabatt auf die von der Beklagten in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 getätigten Warenbezüge abgegolten worden in Form von nachlaufenden Gutschriften in Höhe von 25.659,70 €: Gutschrift vom 13.03.2015 in Höhe von 17.202,52 € (Anlage K 43), vom 22.09.2014 in Höhe von 5.167,61 € (Anlage K 45), vom 17.10.2014 in Höhe von 3.197,70 € (Anlage K 46) und vom 20.11.2014 in Höhe von 91,86 € (Anlage K 47).

Die Klägerin behauptet dass der Warenbezug der Beklagten sich in 2014 auf 132.563,08 € belaufen habe (S. 4 des Klägerschriftsatzes vom 04.08.2015).

Die Beklagte wurde gemäß Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 zur Zahlung von 68.810,07 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 9.042,22 € seit dem 27.11.2014, aus 2.384,52 € seit dem 28.11.2014, aus 27,16 € seit dem 24.12.2014, aus 446,08 € seit dem 25.12.2014, aus 2.666,79 € seit dem 16.02.2015, aus 15.435,25 € seit dem 25.02.2015, aus 30.918,35 € seit dem 17.03.2015 und aus 7.889,70 € seit dem 27.02.2015 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und Auskunftskosten in Höhe von 30,00 € verurteilt.

Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 14.04.2015 zugestellt. Am 14.04.2015 ist der Widerspruch gegen den Mahnbescheid vom 19.03.2015 beim Mahngericht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid vom 13.04.2015 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Auskunftskosten in Höhe von 30,00 € nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie 2014 Waren im Wert von 145.374,23 € bei der Klägerin gekauft habe. In der Aufstellung auf S. 4 des Klägerschriftsatzes vom 04.08.2015 habe die Klägerin die um 20 % reduzierten Beträge angesetzt. Demgemäß hätte die Klägerin 20 % von 145.374,23 € = 29.074,84 € gutschreiben müssen. Insgesamt hätte die Klägerin 37.919,95 € + 26.580,05 € = 65.500,00 € zuzüglich MWSt. 12.445,00 € = 77.945,00 € gutschreiben müssen. Rechnungen im Gesamtwert von 24.027,70 € hätten die unbrauchbaren Materiallieferungen betroffen, diese seien nicht zu bezahlen.

Die Beklagte behauptet weiterhin, dass sich die Gesamtkosten der Schadensbehebung im ... auf 64.500,00 € Arbeitskosten und 30.620,89 € Materialkosten (Anlage B 2), also 89.000,00 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 107.970,89 € belaufen hätten. Dieser Betrag sei auf die in der Klage behaupteten Abrechnungen zu verrechnen, so dass sich ein Überschuss für die Beklagte in Höhe von 39.160,82 € ergebe. Die Klägerin habe die Übernahme der Materialkosten zugesagt.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 39.160,82 € nebst 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.07.2015 zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin behauptet, dass nicht vereinbart worden sei, dass die Beklagte die Sanierung der Tiefgarage mit Materialien des Wettbewerbers Sto durchführt und die Klägerin die Kosten zu tragen habe. Eigene Produkte hätte die Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellt. In dem Angebot vom 30.12.2013 sei demgemäß mehrfach erwähnt: „Material stellt ...“. Dafür hätte die Klägerin 16.150,00 € aufwenden müssen. Die Klägerin habe erst Ende Juli 2014 erfahren, dass die Beklagte die Fläche des Parkhauses mit Materialien des Wettbewerbers überarbeiten ließ. Insoweit habe die Klägerin auch eine Gewährleistung gemäß Schreiben vom 28.07.2014 (Anlage K 51) abgelehnt.

Damit habe die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 durch die erteilten Gutschriften erfüllt. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gehe ins Leere.

Zur zweiten Widerklage:

Die Klägerin lieferte an die Beklagte für das Bauvorhaben ... vom 09.08.2011 bis 14.11.2011 Beschichtungsmaterial zum Gesamtpreis von 76.175,30 €, das von der Beklagten eingebaut wurde.

Die Beklagte behauptet, dass das Material nicht oberflächenbeständig sei. Bei einer Besprechung am 13.05.2015 um 11.00 Uhr mit ... von den Stadtwerken ... vom Ingenieurbüro ... von der Klägerin, dem Geschäftsführer ... von der Beklagten sowie ... sei festgestellt worden, dass eine Sanierung durchgeführt werden müsse. Die Stadt ... fordere von der Beklagten Nachbesserung. Die Nachbesserungskosten würden sich auf 124.950,00 € belaufen. Die Beklagte habe Anspruch auf einen Mängelbeseitigungsvorschuss gegen die Klägerin in dieser Höhe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte während der Mängelbeseitigung von der Stadt ... auf Erstattung der Mietausfallkosten in Anspruch genommen werde. Diese könnten 77.000,00 € bis 153.216,00 € betragen. An einer Vereinbarung vom 05.11.2015 (Anlage K 53) sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen. Die Nachbesserungsansprüche ihr gegenüber seien nicht erledigt.

Weiter widerklagend beantragt die Beklagte:

  • 1.Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte weitere 124.950,00 € als Mängelbeseitigungsvorschuss nebst 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2015 zu bezahlen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten noch entstehenden Schaden aus der Erneuerung der Bodenbeschichtung im Parkhaus ... zu erstatten der dadurch entstehen wird, dass die Stadt ... für die während der Zeit der Erneuerung der Bodenbeschichtung in den Vier Etagen des Parkhauses entstehenden Nutzungsausfälle bzw. entgangenen Mieteinnahmen von der Beklagten ersetzt verlangt.

  • 3.Hilfsweise zu 2): Die Klägerin ist verpflichtet, die Beklagte von Ansprüchen der Stadt ... wegen der Erneuerung der Bodenbeschichtung im Parkaus ... bezüglich entstehender Nutzungsausfälle bzw. entgangenen Gewinns aufgrund der mit der Sanierung der Bodenbeschichtung verbundenen Sperrung freizustellen.

  • 4.Hilfsweise zu 1): Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Erfüllung der Verpflichtung zur Erneuerung der Bodenbeschichtung in dem Parkaus ... entsteht.

Vorsorglich rechnet die Beklagte mit dem Betrag gemäß Ziffer 1. der zweiten Widerklage gegenüber einem eventuellen Rest aus der Klageforderung auf.

Die Klägerin beantragt,

die weitere Widerklage abzuweisen.

Bei der Besprechung vom 13.05.2015 seien seitens der Stadtwerke ...ur optische Verfärbungen durch Carbamat bemängelt worden. Die Klägerin habe sich bei einer weiteren Begehung am 05.11.2015 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bereit erklärt, die Überarbeitungskosten zu übernehmen. Gegen die Beklagte würden keine Ansprüche erhoben. Dies ergebe sich aus der von allen Beteiligten unterschriebenen Vereinbarungsbestätigung vom 02.12.2015 (Anlage K 53, Original Anlage K 54).

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... im Termin vom 17.03.2016.

Gründe

Der verspätete Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 19.03.2015 ist als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu behandeln. In der Sache hat der Einspruch nur zum Teil Erfolg. Die Widerklagen der Beklagten haben keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat noch Anspruch auf Bezahlung der im Tatbestand aufgeführten Rechnungen über Warenlieferungen an die Beklagte in 2014 in Höhe von 86.012,59 € abzüglich eines 20 %-igen Rabatts in Höhe von 17.202,52 €. Weiter abzuziehen sind die Aufwendungen für Materialkosten in Höhe von 16.150,00 €, die der Klägerin für die Lieferung des Materials für die Sanierung entstanden wären. Demgemäß war der Klägerin ein Betrag von 52.660,04 € zuzusprechen.

Als nicht bezahlt macht die Klägerin folgende Rechnungen im Gesamtwert von 86.012,59 € geltend:

Rechnungsnummer: 294720 vom 31.07.2014

10.305,28 €

(Anlage K 2)

Rechnungsnummer: 301163 vom 08.08.2014

5.325,73 €

(Anlage K 4)

Rechnungsnummer: 320042 vom 28.08.2014

8.763,04 €

(Anlage K 6)

Rechnungsnummer: 320288 vom 28.08.2014

1.850,69 €

(Anlage K 8)

Rechnungsnummer: 326243 vom 29.08.2014

1.601,62 €

(Anlage K 10)

Rechnungsnummer: 326263 vom 29.08.2014

782,90 €

(Anlage K 12)

Rechnungsnummer: 350253 vom 24.09.2014

27,16 €

(Anlage K 14)

Rechnungsnummer: 351411 vom 25.09.2014

342,55 €

(Anlage K 16)

Rechnungsnummer: 352298 vom 25.09.2014

103,53 €

(Anlage K 18)

Rechnungsnummer: 403620 vom 17.11.2014

2.666,79 €

(Anlage K 20)

Rechnungsnummer: 410840 vom 26.11.2014

4.069,68 €

(Anlage K 22)

Rechnungsnummer: 411207 vom 26.11.2014

10.543,28 €

(Anlage K 24)

Rechnungsnummer: 411650 vom 26.11.2014

822,29 €

(Anlage K 26)

Rechnungsnummer: 415545 vom 28.11.2014

7.889,70 €

(Anlage K 28)

Rechnungsnummer: 426905 vom 16.12.2014

3.816,81 €

(Anlage K 30)

Rechnungsnummer: 426936 vom 16.12.2014

843,59 €

(Anlage K 32)

Rechnungsnummer: 427156 vom 16.12.2014

16.383,21 €

(Anlage K 34)

Rechnungsnummer: 427157 vom 16.12.2014

1.388,02 €

(Anlage K 36)

Rechnungsnummer: 427158 vom 16.12.2014

2.127,60 €

(Anlage K 38)

Rechnungsnummer: 427159 vom 16.12.2014

1.601,62 €

(Anlage K 40)

Rechnungsnummer: 427160 vom 16.12.2014

4.757,50 €

(Anlage K 42)

86.012,59 €

Auf diese 21 Rechnungen aus 2014 gewährte die Klägerin den 20 %-igen Rabatt gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 in Höhe von 17.202,52 € (Gutschrift vom 13.03.2015, Anlage K 43), nach dessen Abzug sich die Klageforderung ergibt.

Weitere Abzüge gemäß den Ziffern 1. und 2. der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 muss die Klägerin nicht vornehmen, da sie ihre Verpflichtungen aus den Ziffern 1. und 2. der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 erfüllt hat.

Die Klägerin hat die Rechnungen mit einer Gesamtsumme von 132.563,08 €, die dem Warenbezug durch die Beklagte in 2014 zugrundeliegen, auf Seite 4 des Klageschriftsatzes vom 04.08.2015 bezeichnet. Die Rechnungsbeträge sind ohne Kürzung dargestellt, erfolgte Ausbuchungen und Kürzungen wurden zusätzlich dargestellt. Die Beklagte hat ihre Behauptung, dass sie 2014 Waren im Wert von 145.374,23 € bei der Klägerin gekauft habe, nicht nachgewiesen. Sie hätte ohne weiteres dartun Können, welche Rechnungen die Klägerin in ihrer Aufstellung auf Seite 4 des Klageschriftsatzes vom 04.08.2015 nicht erfasst hat.

Die Rechnungen vom 30.01.2014 mit den Nummern 114613, 114614, 114615 (s. Seite 4 des Klageschriftsatzes vom 04.08.2015) in Höhe von insgesamt 4.654,69 € wurden vollständig durch die Gutschrift vom 29.07.2014 (Anlage K 44/K 55) ausgebucht. Die weiteren ausgebuchten Rechnungen gemäß Gutschrift vom 29.07.2014 über 37.919,95 € betreffen Lieferungen von 2013 (s. Anlage K 55). Die Gesamtsumme der Rechnungen aus 2014 reduziert sich auf 127.908,39 €. Auf diese verbliebenen Rechnungsbeträge wurde ein Rabatt von 20 % gewährt, dies entspricht einem Betrag von 25.581,68 €: 17.202,52 € (Gutschrift vom 13.03.2015, Anlage K 43) auf die klageweise geltend gemachten Rechnungen und 8.457,17 € auf die nicht klageweise geltend gemachten Rechnungen: Gutschriften vom 25.09.2014 (Anlage K 45), vom 17.10.2014 (Anlage K 46) und vom 20.11.2014 (Anlage K 47).

Der maximale Betrag gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 in Höhe von 26.580,05 € konnte nicht als Rabatt gewährt werden, da in 2014 keine weiteren Warenbestellungen durch die Beklagte erfolgten.

Die vollständig durch die Gutschrift vom 29.07.2014 (Anlage K 44/K 55) ausgebuchten Rechnungen betreffen auch Rechnungen, denen Warenbezüge zugrunde liegen, die im Bauvorhaben Parkhaus ... verbaut wurden und sich als problematisch herausgestellt haben. Die Klägerin konnte diese Rechnungen mit der Warengutschrift gemäß Ziffer 1. der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 erfassen, da diese Materialrechnungen nicht ausgenommen wurden. Zudem hat die Klägerin die Materialkosten zu tragen, die ihr für die Herstellung des Überarbeitungsmaterials entstanden wären. Die Zeugen ... sagten insoweit übereinstimmend aus, dass das von der Klägerin gelieferte Material problematisch war, da sich Farbunterschiede gebildet haben. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass eine Überarbeitung mit einem Decklack erforderlich ist. Wegen der Kosten hat man sich schließlich auf die Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 geeinigt. Da in dem zugrunde liegenden Angebot vom 30.12.2013 (Anlage B 4) mehrfach erwähnt ist, dass das Material die Klägerin stellt, lag dies ohne ausdrückliche Erwähnung auch der Vereinbarung zugrunde. Die Zeugen ... sagten übereinstimmend aus, dass die Beklagte das Material für die Überarbeitung auch bei der Klägerin bestellen wollte, dass die Bestellung jedoch zu spät erfolgte und die Klägerin das Material wegen einer Herstellungszeit von mindestens sieben Werktagen bis zum 10.06.2014, dem feststehenden Überarbeitungsbeginn, nicht mehr herstellen konnte. Da der Beklagten der Überarbeitungsbeginn bekannt war, hätte sie rechtzeitig bestellen müssen und hätte die die Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 nicht hinauszögern dürfen. Als der Geschäftsführer der Beklagten die Vereinbarung erst nach dem 08.07.2014 an die Klägerin gemäß Ankündigung vom 08.07.2014 (Anlage K 50) zurücksandte, hatte er gemäß Aussagen der Zeugen ... ohne Absprache ab 10.06.2014 das Material der ... verwendet. Demgemäß fügte er den Zusatz „Die Beschichtungsprodukte werden zusätzlich berechnet.“ auf der Vereinbarung an. Da dies jedoch mit der Klägerin nicht vereinbart war, muss die Klägerin nicht die Kosten des bei der ... bezogenen Materials bezahlen, sondern die Kosten in Höhe von 16.150,00 €, die ihr durch die Herstellung des Beschichtungsmaterials entstanden wären.

Demgemäß sind von der Klageforderung 16.150,00 € durch Verrechnung auf die ältesten Forderungen in Abzug zu bringen und der Klägerin konnten nur 52.660,04 € zugesprochen werden. Die zugesprochenen Verzugszinsen und Mahnkosten ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. Eine Aufrechnung mit Forderungen der Widerklagen kommt nicht in Betracht, da die Widerklageforderungen nicht bestehen (s.u.).

II.

Die erste Widerklage war abzuweisen, da die Berechnung der Beklagten nicht nachvollziehbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 noch Ansprüche gegen die Klägerin hat. Unter I. ist dargestellt, dass die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung durch die Gutschrift vom 29.07.2014 über 37.919,95 € und die Rabattgewährungen in Höhe von insgesamt 25.581,68 € erfüllt hat. Die Rechnungen der ... muss die Klägerin nicht übernehmen, da die Verwendung eines Fremdmaterials nicht vereinbart war. Die Beklagte kann nur die Kosten gegenrechnen, die der Klägerin durch die Herstellung des eigenen Überarbeitungsmaterials entstanden wären (s.o.). Die Kosten für das fehlerhatte Material muss die Beklagte tragen, da insoweit keine Regelung in die Vereinbarung vom 28.05.2014/18.06.2014 aufgenommen wurde. Dafür kann die Beklagte die Kosten für das Überarbeitungsmaterial gegenrechnen. Dieses wäre von der Klägerin zu stellen gewesen (§ 439 Abs. 2 BGB).

III.

Der erste Hauptantrag der zweiten Widerklage war abzuweisen, da nicht dargetan ist, dass die Beklagte von der ... zur Nachbesserung aufgefordert wurde und sich die Nachbesserungskosten hinsichtlich der Bodenbeschichtung im ... in ... wegen eines von der Klägerin gelieferten mangelhaften Materials auf 124.960,00 € belaufen werden.

Unstreitig hat am 13.05.2015 um 11.00 Uhr mit ... von den ... vom Ingenieurbüro ... von der Klägerin, dem Geschäftsführer ... von der Beklagten sowie ... von der ... eine Besprechung stattgefunden, bei der festgestellt wurde, dass eine Sanierung der Bodenbeschichtung durchgeführt werden muss. Die Klägerin legte jedoch eine Vereinbarungsbestätigung vom 02.12.2015 (Anlage K 53, Original Anlage K 54) vor, wonach am 05.11.2015 eine Einigung erfolgt ist, dass die Klägerin die festgestellten Beeinträchtigungen beseitigt oder beseitigen lässt und dass Ausfallkosten nicht erhoben werden. Weiter wurde festgehalten, dass nach Durchführung der Arbeiten sämtliche Ansprüche der ... vertreten durch die ... gegen die Klägerin, die ... sowie die Beklagte erledigt sind.

Bei dieser Sachlage kann ein derzeitiger Nacherfüllungsanspruch der Beklagten gemäß § 439 BGB nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die ... Sachmängelansprüche gemäß § 635 ff BGB gegen sie geltend gemacht hat. Demgemäß kann gar nicht abgeschätzt werden, ob und in welcher Höhe eventuelle Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 439 BGB bestehen. Es besteht kein Anspruch, für noch nicht geltend gemachte ungewisse Sachmängelansprüche einen grob geschätzten Mängelbeseitigungskostenvorschuss zu leisten.

Demgemäß ist der zweite Hauptantrag der zweiten Widerklage unzulässig. Mangels eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses besteht kein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Auch der hilfsweise gestellte Freistellungsantrag kann nicht zugesprochen werden, da nicht dargetan ist, dass die ... Ansprüche auf Nutzungsausfall bzw. entgangenen Gewinn gegen die Beklagte geltend macht.

Weiterhin ist der Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag der zweiten Widerklage unzulässig (Ziffer 4. der zweiten Widerklage). Es besteht kein Feststellungsinteresse, da gegenwärtige Mängelbeseitigungsansprüche der ... gegen die Beklagte nicht ersichtlich sind.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

V.

Streitwert: Klageforderung: 63.810,07 €, 1. Widerklage: 39.160,82 €, 2. Widerklage: 124.950,00 € + 77.000,00 €.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.