Landgericht München I Endurteil, 16. Apr. 2015 - 17 HK O 20118/14

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 15.01.2015, 17HK O 20118/14, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Bei der Klagepartei handelt es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 III Nr. 3 UWG. Die Beklagte gehört zu den größten Telekommunikationsanbietern in Deutschland.

Die Zeugin … hatte am 10.03.2014 über einen … in … einen Vertrag mit der Beklagten über die Bereitstellung des Tarifes … abgeschlossen. Hinsichtliches des Inhaltes dieses Vertrages wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Nachdem sich deswegen die Zeugin an den Kläger gewendet hatte, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2014 (Anlage K 4) ab, weil der Vertrag nach seiner Auffassung in Teilen wettbewerbswidrige Klauseln enthielt bzw. nach dem TKG erforderliche Informationen nicht enthielt. Die von ihr geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Der Kläger macht die Unterlassungsansprüche daher im Klagewege geltend.

In dem Vertrag vom 10.03.2014 (Anlage K 2) befinden sich die in dem Klageantrag Ziffer I. unter 1. bis 6. enthaltenen Informationen nicht. Dort befindet sich lediglich auf der Seite 8 der Hinweis

„der Auftrag wird auf Grundlage der Preisliste und den AGB der … für Mobilfunk Dienstleistungen (Postpaid-Laufzeit-Verträge) sowie den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und Produktbroschüren erteilt. Hinweis: Vorgenannte Unterlagen liegen in den Geschäftsstellen von … zur Einsicht- und Mitnahme aus“.

Insoweit trägt die Klagepartei vor, auf die Möglichkeit zum Erhalt dieser Dokumente sei die Zeugin K. nicht hingewiesen worden, auch nicht durch einen deutlich sichtbaren Aushang.

§ 43 a TKG fordere, dass in dem Vertrag die entsprechenden Informationen in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form gemacht würden.

Das Bereithalten von Informationen außerhalb des Vertragstextes erfülle nicht das Tatbestandsmerkmal „im Vertrag“. Es sei fraglich, ob die Informationen nach § 43 a TKG auf mehrere Unterlagen verteilt sein dürften. Über die Klausel Ziffer 8. in dem Vertrag erfahre der Kunde überhaupt nicht, dass in in Bezug genommenen Unterlagen sich die Informationen nach § 43 a TKG befinden. Außerdem fehle es an der zweiten Voraussetzung von § 43 a I TKG. Aus dieser Vorschrift folge nämlich, dass Verbraucher die Informationen unverlangt erhalten müssten. Dies werde aber konterkariert, wenn der Verbraucher aktiv tätig werden und in Bezug genommene Leistungsbeschreibungen/Produktbroschüren durchforsten müsse, um an die Informationen zu kommen.

Darüberhinaus findet sich in dem Vertrag vom 10.03.2014 auf der Seite 8 unter Ziffer 7.3 folgende Erklärung:

„Ich bin einverstanden, dass … meine Nutzungs- und Verkehrsdaten (Teilnehmer und Gerätekennungen, Standortdaten, Beginn, Umfang und Ende der Verbindungen, zusätzliche Informationen zur Aufrechterhaltung der Dienste) für die Dauer von bis zu sechs Monaten zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunkations- und Telemediendiensten von … verwendet (bei Nichtzustimmung bitte Häkchen entfernen).“

Diese Klausel hält der Kläger ebenfalls für unzulässig. Diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Nach der Rechtssprechung des BGH müsse bei einer Einwilligung in Werbung dies so konkretisiert sein, dass der Kunde wisse, um welche Werbeinhalte es gehe, und wer zur Werbung konkret ermächtigt werde. Dies bleibe im vorliegende Falle völlig unklar. Außerdem erlaube § 96 III TKG lediglich die Verwendung von Verkehrsdaten. Die Klausel gehe aber darüber hinaus, nachdem auch Nutzungsdaten einbezogen würden. Außerdem heiße es im § 96 III TKG

„… zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunkationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen …“.

In der verwendeten Klausel heiße es aber

„… zur Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikations- und Telemediendiensten …“,

Die Einwilligung werde also nicht nur gegeben zur Vermarktung von Telekommunikationsdiensten sondern zur umfassenden Vermarktung. So müsse die Klausel jedenfalls aufgefasst werden. Es gelte insoweit die kundenfeindlichste Auslegung. Zur Vermarktung generell dürften die Daten aber nicht verwendet werden.

Soweit die Beklagte sich auf Verjährung beruft, trägt die Klagepartei vor, Verjährung liege deshalb nicht vor, weil die Klagepartei von den Sachverhalt erst im August 2014 Kenntnis erlangt habe.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.01.2015, zu dem die Beklagte ordnungsgemäß geladen, aber unentschuldigt nicht erschienen war, erging auf Antrag der Klagepartei folgendes Versäumnisurteil:

I. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungsverträge abzuschließen, ohne in dem Vertrag mit dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die angebotenen Wartungs- und Kundendienste sowie die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten und/oder

2. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen Telekommunikationsdienste und/oder

3. die Voraussetzungen für die Beendigung des Bezugs des gewählten Tarifs und des gesamten Vertragsverhältnisses; dies schließt die Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel, die Entgelte für die Übertragung von Nummern sowie die bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte ein, und/oder

4. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47 a TKG und/oder

5. den Anspruch des Verbrauchers auf Sperrung bestimmter Rufnummernbereiche nach § 45 d Abs. 2 Satz 1 TKG und/oder

6. den Anspruch des Verbrauchers auf Sperrung der Inanspruchnahme und Abrechnung von neben der Verbindung erbrachten Leistungen über den Mobilfunkanschluss nach § 45 d Abs. 3 TKG, jeweils wie geschehen in dem mit der Verbraucherin … aus … in den Geschäftsräumen der … im … von … geschlossenen Vertrag vom 10.03.2014, Auftragsnummer: …

II. Der Beklagten wird weiter untersagt, sich von Verbrauchern eine Einwilligung in die Vermarktung von Nutzungs- und Verkehrsdaten erteilen zu lassen - mit oder ohne voreingestellte Checkbox -, wenn die Einwilligungserklärung wie folgt lautet:

„Ich bin damit einverstanden, dass … meine Nutzungs- und Verkehrsdaten (Teilnehmer- und Gerätekennungen, Standortdaten, Beginn, Umfang und Ende der Verbindungen, zusätzliche Informationen zur Aufrechterhaltung der Dienste) für die Dauer von bis zu 6 Monaten zur Vermarktung […] verwendet (bei Nichtzustimmung bitte Häkchen entfernen)“, wie geschehen in dem mit der Verbraucherin … aus … in den Geschäftsräumen der … im … von … geschlossenen Vertrag, Seite 8, vom 10.03.2014, Auftragsnummer: …

III. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. I. und II. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,- (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Gegen dieses am 29.01.2015 an den anwaltlichen Vertreter der Beklagten zugestellte Versäumnisurteil wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2015, bei Gericht eingegangen am 04.02.2015, form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Aus dem oben genannten Gründen beantragt daher die Klagepartei:

Das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

Das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, der Unterlassungsantrag Ziffer I. sei zu unbestimmt, weil er nur den Wortlaut von § 43 a TKG wiederhole. Im Übrigen sei dieser Antrag auch unbegründet. Sämtliche nach § 43 a I. Nr. 4, 5, 8, 10, 13 und 14 TKG erforderlichen Informationen seien erfolgt, da sich diese in der Leistungsbeschreibung, in der Preisliste und in den AGB befinden. Es liege insoweit auch eine ordnungsgemäße Einbeziehung durch Ziffer 8. des Vertrages vor. Es entspreche allgemeiner Meinung, dass die nach § 43 a TKG erforderlichen Informationen auch im Rahmen von AGB/Leistungsbeschreibungen/Preislisten gegeben werden dürften. Die Vorschrift des § 305 II BGB sei erfüllt, es liege eine wirksame Einbeziehung vor. Soweit § 43 a I. von „im Vertrag“ spreche, sei dies rechtlich zu verstehen und nicht physisch. Durch Einbeziehung über Ziffer 8. des Vertrages würden diese Informationen gegeben und zwar in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form.

Die Endnutzer müssten diese Informationen auch nicht erst verlangen im Sinne von § 43 a I TKG. Verlangen müsse man diese Informationen nur, sofern sie sich außerhalb des Vertrages befänden. Nachdem im vorliegenden Falle die Informationen aber Inhalt des Vertrages seien, komme es auf ein Verlangen bzw. Verlangen müssen im Sinne von § 43 a TKG nicht an.

Der Antrag Ziffer II. sei ebenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 I BGB liege nicht vor. Die Klausel seiaufgrund äußerer Gestaltung transparent. Sie stehe transparent, in ausreichender Schriftgröße, mit Fettschrift hervorgehoben und durch einen Kasten hervorgehoben. Der Zweck der Einwilligung sei klar. Es würden die in den gesetzlichen Vorschriften § 96 III TKG und § 15 TMG gesetzlich vorgegebenen Begriffe übernommen, dies könne per se nicht gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen. Den Vorausaussetzung des § 4 a BDSG sei genüge getan. Es müsse nur auf den Zweck der Datenverwendung hingewiesen werden, diese Voraussetzung sei hier erfüllt. Für die angesprochenen Verkehrskreise sei klar erkenntlich, um was es sich bei „Vermarktung“ und „bedarfsgerechte Gestaltung“ handele, dies sei aus sich heraus verständlich, es würde sich um Grundbegriffe der deutschen Sprache handeln. Aus der Klausel gehe auch hervor, dass alleinig die Beklagte selbst begünstigt werden solle. Die Klausel verlasse auch nicht den gesetzlichen Rahmen von § 96 III TKG und § 5 TMG. Es liege insoweit eine informierte und freiwillige Einwilligung der Verbraucher vor. Soweit die Klagepartei darauf abstelle, dass in der Klausel nach den Worten zur Vermarktung „die Worte von Telekommunikationsdiensten“ fehlen würden (wie im Gesetzestext enthalten), handele es sich um eine semantische Spitzfindigkeit. Von den angesprochenen Verkehrskreisen würden diese beide Worte und die danach folgenden Worte „und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikations- und Telemediendiensten von …“ kommunikativ verstanden und nicht als „sowie“.

Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung, sie bestreitet, dass sich die Zeugin K. erstmalig im August 2014 an die Klagepartei gewandt und dort den streitgegenständlichen Sachvortrag vorgetragen habe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokoll vom 15.01.2015 und 16.04.2015 Bezug genommen.

Gründe

A.

Das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 wurde an den anwaltlichen Vertreter der Beklagtenpartei am 29.01.2015 zugestellt. Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 04.02.2015, bei Gericht eingegangen am 04.02.2015, Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde fristgerecht eingelegt und erfüllt auch die sonstigen Voraussetzungen des § 340 ZPO. Demnach wurde der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis der Beklagten befand.

B.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erweisen sich insgesamt als unbegründet:

I.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch Ziffer I. ist unbegründet, es liegt ein Verstoß gegen § 43 a I. Nr. 4, 5, 8, 10, 13, 14 TKG nicht vor:

1. Die nach § 43 a I. Nr. 4, 5, 8, 10, 13, 14 TKG dem Verbraucher zur Verfügung zu stellenden Informationen befinden sich unstreitig in der Leistungsbeschreibung, bzw. der Preisliste bzw. den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und zwar die Angabe nach § 43 a I. Nr. 4 TKG in Ziffer 6.1. der Leistungsbeschreibung, die Angabe nach § 43 a I. Nr. 5 TKG in der Preisliste, Seite 3, die Angabe nach § 43 a I Nr. 8 TKG in der Preisliste und den AGB, nämlich Seite 3 der Preisliste und Ziffer 9. der AGB bzw. Ziffer 10. der AGB. Die Angabe nach § 43 a I. Nr. 10 TKG befindet sich in Ziffer 16.2. der AGB, die Angabe nach § 43 a I. Nr. 13 TKG befindet sich in Ziffer 16.3 der AGB und die Angabe nach § 43 a I. Nr. 14 TKG in Ziffer 16.3. der AGB. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut B 1 Bezug genommen.

2. Nach § 43 a I. Satz 1 TKG müssen die erforderlichen Informationen den Verbraucher im Vertrag zur Verfügung gestellt werden.

Nach Auffassung der Kammer sind die Preisliste, die AGB, die produktspezifische Leistungsbeschreibung und die Produktbroschüren in Zusammenschau mit Ziffer 8. des Vertrages wirksamer Vertragsbestandteil im Sinne von § 43 a TKG geworden.

§ 43 a TKG enthält zur Einbeziehung der jeweiligen Mindestanforderungen der Informationen in dem Vertrag selbst keine Regelung. Aus diesem Grunde regelt sich die Frage der Einbeziehung nach dem allgemeinen Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar nach § 305 II BGB. Nach Auffassung der Kammer sind die Einbeziehungsanforderungen nach § 305 II BGB durch den Hinweis in Ziffer 8. des Vertrages erfüllt. Der Begriff „im Vertrag“ im Sinne von § 43 a TKG ist zu verstehen in rechtlicher Hinsicht und nicht in physischer Hinsicht, dergestalt, dass sämtliche Informationen in ein und derselben körperlichen Vertragsurkunde enthalten sein müssten. Auch im Rahmen des AGB-Rechtes finden sich Vertragsregelungen in aller Regel nicht nur in dem Vertragsdokument selbst, sondern in einem gesonderten Dokument. Trotzdem bestimmt § 305 II BGB, dass diese in dem gesonderten Dokument enthaltenen Regelungen unmittelbarer Vertragsbestandteil werden.

In Ziffer 8. des Vertrages, Anlage K 2, weist die beklagte Partei ausdrücklich daraufhin, dass der Auftrag auf Grundlage der Preisliste und der AGB der Telefonica Germany GmbH & Co. oHG sowie den produktspezifischen Leistungsbeschreibungen und Produktbroschüren erteilt wird. Damit liegt ein ausdrücklicher Hinweis im Sinne von § 305 II Nr. 1 BGB vor.

Darüberhinaus wird der vertragabschließende Kunde ausdrücklich in dieser Vertragsklausel darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Unterlagen in den Geschäftsstellen von Telefonica Germany zur Einsicht- und Mitnahme ausliegen. Damit wird dem Kunden als anderer Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 II Nr. 2 BGB).

3. Die Aufteilung der nach § 43 a TKG erforderlichen Informationen auf mehrere Dokumente verstößt nach Auffassung der Kammer auch nicht gegen die Anforderungen „in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form“ im Sinne von § 43 a TKG. Diese Anforderungen beziehen sich nicht auf den Ort der Informationsvermittlung, sondern auf deren Inhalt und die optische Ausgestaltung der Hinweise. Vorausgesetzt ist insoweit, dass sie für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar sind, ferner wird ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit und ein im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäftes vertretbarer Umfang verlangt (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rn. 37 zu § 305). Diese Voraussetzungen sind hier, wie sich aus dem Anlagenkonvolut B 1 ergibt, erfüllt. Es ist dem Kunden durchaus zuzumuten, die allgemeinen Geschäftsbedingungen, Preisliste und Leistungsbeschreibungen nach den entsprechenden Hinweisen durchzusehen, nachdem insoweit kein größerer Aufwand im Vergleich zur Durchsicht einer einheitlichen physischen Vertragsurkunde besteht, da sich in beiden Fällen der Kunde jeweils einen Text durchlesen muss. Aus diesem Grunde macht es für die Kammer keinen Unterschied, wo die Hinweise nach § 43 a TKG abgedruckt sind, solange dieser Abdruck, wie im vorliegenden Falle geschehen, in leserlicher Form erfolgt.

4. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Klagepartei, dass dem Verbraucher die Informationen erst auf Verlangen zur Verfügung gestellt würden. Wie oben ausgeführt sind die von der Beklagten gegebenen und in der Leistungsbeschreibung, der Preisliste und den AGB enthaltenen Informationen Bestandteil des Vertrages geworden. Aus diesem Grunde braucht eine Verbraucher diese nicht im Sinne von § 43 a I TKG zu verlangen. Der Umstand, dass diese Preislisten/AGB/Leistungsbeschreibungen und Produktbroschüren in den Geschäftsstellen der Beklagten zur Einsicht- und Mitnahme ausliegen, stellt daher kein Verlangenmüssen im Sinne von § 43 a I TKG dar, das Bereithalten von AGB zur Einsichtnahme bzw. Mitnahme stellt einen zulässigen Teil der Einbeziehung im Sinne von § 305 II BGB (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2005, Rn. 32, 33 zu § 305).

5. Aus diesem Grunde liegt ein Verstoß der Beklagten gegen § 43 a TKG nicht vor, so dass die Klagepartei keine Unterlassungsahspruch nach §§ 43 a TKG, 4 Nr. 11 UWG hat.

II.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch II. erweist sich ebenfalls als unbegründet:

1. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Ein Verstoß gegen dieses läge dann vor, wenn die in Rede stehende Klausel nicht hinreichend klar und verständlich wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn eine intransparente äußere Gestaltung der Klausel vorläge, beispielsweise durch versteckte nachteilige Klauseln oder Aufspaltung des Regelungsgehaltes auf mehrere Klauseln. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot läge auch dann vor, wenn gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würde, der dann vorläge, wenn der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen könnte. Außerdem könnte eine irreführende Darstellung oder Verschleierung der Rechtslage einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellen.

a. Eine intransparente äußere Gestaltung der Klausel kann die Kammer nicht erkennen. Die Klausel steht für sich allein, ist in ausreichender Schriftgröße abgedruckt, mit Fettschrift hervorgehoben und befindet sich in einem mit einem Rahmen gesondert hervorgehobenen Kasten.

b. Auch einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann die Kammer nicht erkennen.

Maßstab zur Bestimmung einer hinreichenden Transparenz sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertreters der angesprochenen Verkehrskreise. Bei einem Vertragsabschluss mit einem Verbraucher kann der Verwender der Klauseln von den anderen Vertragsteilen normales Sprach-, Logik-, Fach- und Rechenverständnis erwarten.

Nach Auffassung der Kammer sind die Zwecke der Datenverwendung nicht unklar. Die Begriffe „Vermarktung“ und „zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunkations- und Telemediendiensten“ sind für die Kammer hinreichend bestimmt im Sinne von § 307 I BGB. In § 96 III TKG werde diese Begriffe identisch verwendet. Auch in § 15 III TKG betreffend Nutzungsdaten befinden sich diese Begriffe weitestgehend identisch wieder.

Die Übernahme von gesetzlich vorgegebenen Begriffen stellt einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht dar, denn diese Begriffe werden seitens des Gesetzgebers als hinreichend bestimmt angesehen. An die Bestimmtheit der Aufklärung nach § 96 IV TKG i.V.m. § 96 III TKG sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es gelten insofern die Anforderungen aus § 4 a BDS wonach auf den Zweck der Datenverwendung hingewiesen werden muss. In der angegriffenen Klausel Ziffer 7.3. ist eine hinreichende Zweckangabe enthalten. Dort wird angegeben, dass die Daten zur Vermarktung und zur Bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikations- und Telediensten von … verwendet werden.

Was unter den Begriffen Vermarktung und bedarfsgerechte Gestaltung zu verstehen ist, ist für die angesprochene Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, hinreichend verständlich und konkret. Es handelt sich dabei um Grundbegriffe der deutschen Sprache, deren Bedeutung im Zusammenhang mit Telekommunikationsverträgen für die angesprochenen Verkehrskreise aus sich heraus verständlich sind.

c. Die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, verstehen die Klausel auch nicht dahingehend, dass die Daten von der Beklagten zur Vermarktung generell verwendet würden und nicht nur zur Vermarktung von Telekommunkationsdiensten. Die Begriffe „Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikations- und Telemediendiensten von …“ verstehen die angesprochenen Verkehrskreise kumulativ und verstehen nicht das Wort „und“ als ein „sowie“. Dase entgegen § 96 III Satz 1 TKG es nicht heißt „zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunkationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunkationsdiensten“, sondern „zum Zwecke der Vermarktung und bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikations- und Telemediendiensten“ stellt somit keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist klar erkennbar, dass sich das Wort Vermarktung auf Telekommunikations- und Telemediendienste bezieht.

d. Für die angesprochenen Verkehrskreise ist auch klar, von wem die Daten verwendet werden, weil es in der angegriffenen Klausel ausdrücklich heißt „von …“ und damit für die angesprochenen Kreise deutlich ist, dass nicht etwa ein Dritter diese Daten verwenden wird, sondern lediglich die Verwenderin, nämlich …

2. Durch die verwendete Klausel werden die nach § 96 III TKG bzw. § 15 TMG zulässigen Verwendungszwecke auch nicht überschritten.

Die streitgegenständliche Klausel bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von § 96 III TKG und verwendet ferner einen weitestgehend identischen Wortlaut wie diese Vorschrift. Dies bezieht sich auf die Verkehrsdaten.

Nutzungsdaten sind nach § 15 I TMG insbesondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommen Telemedien. Nach § 15 I TMG dürfen diese personbezogenen Daten vom Dienstebetreiber auch ohne Einwilligung des Nutzers erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies erforderlich ist. § 15 III TMG bestimmt insbesondere, dass keine Einwilligung für die Datenverwendung zum Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur Bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien erforderlich sind.

Demgegenüber holt die in Rede stehende Klausel von dem Kunden eine explizite Einwilligung u.a. in die Verwendung von Nutzungsdaten ein. Grundsätzlich können Kunden in jegliche Art von Datenverwendung einwilligen, sofern ihre Willensbekundung ohne Zwang für den konkreten Fall und Kenntnis der Sachlage erfolgt und der Betreffende akzeptiert, dass ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Nach Auffassung der Kammer ist hier eine solche informierte und freiwillige Einwilligung des betreffenden Kunden in dieser Klausel gegeben. Der Kunde, der sich mit dieser Klausel einverstanden erklärt, weiß genau, zu welchem Zwecke welche Daten verwendet und von wem.

Die Ausgestaltung als sogenannte OPT-OUT-Klausel ist ebenfalls zulässig. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, in dem er eine zusätzliche Unterschrift leistet oder ein dafür Vorgesehendes Kästchen zur positiven Abgabe der Einwilligungserklärung ankreuzt (OPT-IN Erklärung). Aus § 4 BDSG ergibt sich nicht, dass die Einwilligung nur dann wirksam wäre, wenn sie in der Weise aktiv erklärt würde, dass der Verbraucher eine gesonderte Einwilligungserklärung unterzeichnet oder ein für die Erteilung der Einwilligung vorzusehendes Kästchen ankreuzen muss (OPT-IN Erklärung). Es ergibt sich vielmehr aus § 4 a I Satz BDSG, dass die Einwilligung auch zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden kann, sofern sie in diesem Falle besonders hervorgehoben wird. Die insoweit geforderte besondere Hervorhebung wird in 7.3. gewahrt. Die Einwilligung wird durch eine gesondere Erklärung eingeholt. Durch den Fettdruck ist eine hinreichende Hervorhebung gegeben. Die Einwilligungserklärung ist mit einem Kasten umrandet und befindet sich unmittelbar unter der Unterschriftszeile, sodass sie vom Kunden im Rahmen der Unterschriftsleistung wahrgenommen wird. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Kunde die Einwilligung freiwillig und ausdrücklich erklärt.

3. Damit scheidet ein Unterlassungsanspruch der Klagepartei nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 96 III TKG, § 15 TMG aus.

III.

Damit führt die mündliche Verhandlung zu dem Ergebnis, dass die zu treffende Entscheidung mit der in Versäumnisurteil vom 15.01.2015 enhaltenen Entscheidung nicht übereinstimmt, aus diesem Grunde war gemäß § 343 Satz 2 ZPO dass Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 344 ZPO.

D Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 Satz 1 ZPO.

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(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.