Landgericht München I Endurteil, 10. Feb. 2015 - 13 HK O 5832/14
Gericht
Gründe
Landgericht München I
Az.: 13 HK O 5832/14
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 10.02.2015
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Feststellung
erlässt das Landgericht München I - 13. Kammer für Handelssachen - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Handelsrichter ... und den Handelsrichter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Zahlung sowie Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus Speditionsversicherungsvertrag:
I.
Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen, das bei der Beklagten unter der Versicherungsnr. ... eine Speditionsversicherung unterhält. Der Versicherungsschutz begann am 01.02.2012 (Versicherungsbestätigung, Anlage K 1).
Am 22.10.2012 beauftragte die Spedition ... die Klägerin mit der Durchführung eines Transports von Stahlrohren von ... nach ...
Ebenfalls am 22.10.2012 beauftragte die Firma ..., die Klägerin mit der Durchführung von Transporten von ... nach ..., von ... nach ... und von ... nach ... (K 3).
Die Klägerin beauftragte daraufhin ihrerseits die Firma ... mit der Durchführung der Transporte (K4).
Der Kontakt zur Firma ... erfolgte über eine Frachtenbörse.
II.
Die Klägerin trägt vor,
Bevor die Firma ... mit der Durchführung beauftragt wurde, habe sie sämtliche Sorgfaltsanforderungen erfüllt. So habe sie gemäß den internen Richtlinien, die sämtlichen Mitarbeitern bekannt seien und die in den Geschäftsräumen der Klägerin aushängen würden, bei der Beauftragung neuer Subunternehmer folgende Punkte überprüft:
• Genaue Geschäftsadresse inklusive Telekommunikationsdaten
• TimoCom ID Nummer oder TransID Nummer
• Finanzdaten, Bankverbindung und Zahlungsziele
• UID-Nummer oder VAT-Nummer
• Aktuelle und gültige Versicherungsbestätigung
• Aktuelle und gültige EU-Genehmigung
• Aktueller HR-Auszug
Der entsprechende Aushang wurde am 04.07.2011 ausgebracht (K 5).
Vor endgültiger Vergabe des Auftrags sei dem potentiellen Subunternehmer noch am 19.10.2012 mitgeteilt worden, dass man vor Auftragsvergabe die Firmendaten, UID-Nummer, Versicherungsbestätigung und EU-Lizenz benötige. Diese seien am 22.10.2012 an den Disponenten, den Zeugen ..., übermittelt worden. Dieser habe die Unterlagen überprüft und festgestellt, dass die Firma aktiv war. Erst danach habe er den Subunternehmer beauftragt. Tatsächlich seien am 22.10.2012 sämtliche Ladungen durch den beauftragten Subunternehmer geladen worden. Die Entladestelle sei jedoch nie erreicht worden, so dass die Ladungen wohl unterschlagen worden seien.
Über diesen Sachverhalt habe die Klägerin sowohl die Beklagte wie ihre eigenen Auftraggeber unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus sei durch den Zeugen ... umgehend Strafanzeige bei der Polizeiinspektion ... erstattet worden. Die Klägerin sei durch die ... gerichtlich auf Zahlung von 72.484,50 € in Anspruch genommen worden. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1HK O 848/13 vor dem Landgericht Traunstein geführt. Im Rahmen des Verfahrens sei der Beklagten der Streit verkündet worden, ohne dass diese dem Rechtsstreit beigetreten wäre. Die Klägerin sei in diesem Verfahren rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden. Der Klägerin seien durch dieses Verfahren weitere festgesetzte Kosten in Höhe von 5.080,40 € entstanden, zudem die Kosten ihres eigenen Bevollmächtigten in Höhe von 3.549,80 €.
Mit Schreiben vom 21.01.2014 sei die Beklagte über den Verlauf des Verfahrens informiert worden, zugleich letztmals aufgefordert worden, Deckung zu erklären, eine Deckungszusage erfolgte hingegen nicht, vielmehr seien der Klägerin zunehmend Detailfragen zum Schadenshergang gestellt worden, die sie unmöglich zur Zufriedenheit der Beklagten habe beantworten können, der Klägerin könne eine Obliegenheitsverpflichtung nicht angelastet werden.
III.
Die Klägerin beantragt zuletzt:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 88.090,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien am 01.02.2012 geschlossenen Speditionsversicherungsvertrags, Versicherungspolice-Nr. ... für den am 24.10.2012 gemeldeten Schadenfall aus dem Transportauftrag der ... vom 19.10.2012 über die Beförderung einer Partie Stahlrohre von ... nach ... am 22.10.2012 Versicherungsschutz zu gewähren hat.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.508,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
IV.
Die Beklagte trägt vor,
aufgrund des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 02.02.2012 seien für das Versicherungsverhältnis die ... als Bedingungswerk vereinbart gewesen. Der Versicherungsvertrag sei als laufende Versicherung ausgestaltet, so dass Obliegenheitsverletzungen zur völligen Leistungsfreiheit der Beklagten führten.
Im Rahmen der ... seien die Obliegenheiten, welche die Klägerin vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zu beachten habe, im Einzelnen geregelt: so vor Eintritt des Schadenfalls insbesondere die Ziffern 7.1.10 und 7.1.11 betreffend die Auswahl und Überwachung sowie die in den Ziffern 7.2.1, 7.2.2, 7.3.2 sowie 7.3.3 geregelten Auskunfts- oder Aufklärungobliegenheiten nach Eintritt des Schadenfalls.
Diese Obliegenheiten habe die Klägerin sowohl vor als auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zum einen durch pflichtwidriges Unterlassen ihrer Geschäftsleitung, andererseits durch positives Handeln des Herrn ..., das der Klägerin zugerechnet werden müsse, verletzt:
Vor Eintritt des Schadenfalls habe der Versicherungsnehmer die betrieblichen Abläufe zu organisieren und zweckmäßige Anweisungen zu erteilen, die vorausschauend geeignet seien, die vereinbarten Obliegenheiten zu wahren. Erforderlich sei insoweit, dass eine geschlossene und in sich stimmige Betriebsorganisation vorliege, mit der gewährleistet werden könne, dass die vom Versicherungsnehmer betrauten Angestellten ihre Pflichten gegenüber der Beklagten als Versicherer wahren. Daneben sei eine häufige und konkrete Kontrolle der Angestellten daraufhin, ob die vorgegebenen Arbeitsabläufe auch eingehalten werden, erforderlich, Bereits die Klägerin selbst habe den erforderlichen Anforderungen nicht genügt. Der Aushang, in dem ihre Mitarbeiter informiert wurden, wie bei Beauftragung von Unternehmen, mit denen erstmalig Geschäftskontakte aufgebaut werden sollten, zu verfahren sei, sei nicht geeignet, sie zu entlasten. Dort hieße es nur, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzuhalten sei. Eine entsprechende Definition sei nicht erfolgt. Die Einhaltung der in den vereinbarten „Check-Listen“ veröffentlichten Regelungen sei nicht nachgewiesen; die insoweit - lediglich - vorgelegten Unterlagen, nämlich eine Versicherungspolice, eine Lizenz und ein Handelsregisterauszug seien gefälscht.
Die Klägerin müsse sich zudem die Verletzungen der Obliegenheiten ihres Disponenten, Herrn ... zurechnen lassen. Dieser habe aus eigener Darstellung allenfalls einen Bruchteil der angeblich vorgegebenen Prüfkriterien abgefragt, mithin die ... nicht ordnungsgemäß im Sinn der Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt, weil er die von der Klägerin selbst definierten Prüfkriterien ignorierte. Nach Auskunft des Disponenten ... sei eine Beauftragung über die Frachtenbörse gerade nicht erfolgt, vielmehr eine telefonische Kontaktaufnahme außerhalb der Frachtenbörse.
Darüber hinaus habe die Klägerin Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall selbst verletzt. Insoweit sei sie verpflichtet gewesen, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden und jede notwendige Auskunft zu erteilen, die zur Beurteilung des Schadens und der Einstandspflicht der Beklagten erforderlich sei. Die erforderlichen Auskünfte habe die Klägerin entweder gar nicht, widersprüchlich oder unzutreffend erteilt.
Vorsorglich berufe sie sich ergänzend auf § 81 VVG, da die Klägerin den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Die Beklagte habe sich nicht im Verzug mit einer Leistung befunden, an entsprechenden Darlegungen der Klägerin mangele es, so dass entsprechende Ansprüche nicht gegeben seien.
Der vor dem Landgericht Traunstein geführte Rechtsstreit habe für den anhängigen Prozess keine Bedeutung; der Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens sei auch nicht ohne weiteres mit dem Vortrag der Klägerin in Einklang zu bringen.
V.
Die Klägerin repliziert, sie habe sämtlichen Anforderungen an Obliegenheitspflichten erfüllt. Weitere Pflichten seien lediglich „konstruiert“, um die Deckung der Schäden abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten - detaillierten - Schriftsätze und deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2014 (Bl. 79/81 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.06.2014 beantragt, das Verfahren an die Kammer für Handelssachen abzugeben. Mit Beschluss vom 23.06.2014 hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts München I das Verfahren an die Kammer für Handelssachen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Landgericht München I ist örtlich und sachlich zuständig, die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ergibt sich aus §§ 95, 98 Abs. 1 GVG. Darüber hinaus wurde die Sache durch Beschluss des Landgerichts München I
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Nachdem die Klägerin ihre zunächst erhobene Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umgestellt hat, scheitert die Klage nicht bereits am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis.
2. Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten sowohl vor dem Eintritt als auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verletzt, weshalb ihr Versicherungsschutz und Deckungsanspruch gegen die Beklagte verlustig gegangen ist.
a) Zu den Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalls gehört, dass der Versicherungsnehmer seine betrieblichen Abläufe so organisiert und zweckmäßige Anweisungen so erteilt, dass diese vorausschauend geeignet sind, die Obliegenheiten zu wahren. Dies hat die Klägerin unterlassen, denn insoweit ist es erforderlich, dass eine geschlossene und sich stimmige Betriebsorganisation seitens des Versicherungsnehmers gewährleistet wird, damit die vom Versicherungsnehmer betrauten Angestellten dessen Pflichten gegenüber der Beklagten als Versicherer wahren können. Neben der entsprechenden Betriebsorganisation und Anweisungen ist eine hinreichend dichte, häufige und konkrete Kontrolle der Angestellten daraufhin, ob die vorgegebenen Arbeitsabläufe eingehalten sind, erforderlich.
Die Klägerin konnte die Einhaltung dieser Anforderungen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen. Der zum Nachweis vorgelegten Anlage K 5 konnte dies nicht entnommen werden. Dort heißt es lediglich pauschal, es sei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden; ein Maßstab, den bereits das Gesetz festlegt. Eine Definition, was diese Sorgfalt ist und welche gültigen und bekannten Richtlinien zu beachten seien, enthält diese nicht.
Tatsächlich hat die Klägerin den in der Anlage BLD 18 sowie den Veröffentlichungen - einschließlich entsprechender Checklisten - beschriebenen Sorgfaltspflichten nicht ansatzweise Genüge getan:
Die Klägerin ist der ihr obliegenden Verpflichtung, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen und darauf hinzuwirken, dass auch diese die Obliegenheiten erfüllen, nicht nachgekommen. Ein Aushang an Mitarbeiter, aus dem sich ergibt, wie bei Beauftragung von Unternehmern, mit denen erstmals Geschäftskontakte aufgebaut werden sollen, ist der Anlage K 5 nicht zu entnehmen. Die Behauptungen, es habe konkrete Anweisungen gegeben, die dargelegten Daten zu prüfen, sind nicht nachgewiesen. Vielmehr sind die „Check-Listen“ nicht einmal bruchstückhaft in den „angeblichen“ Anweisungen der Klägerin umgesetzt worden. Dazu kommt die Unterlassung der Klägerin, dass sie entgegen aller veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere für kurzfristige Transporte, den Einsatz von unbekannten Transportunternehmern, die sich über eine Frachtenbörse melden, nicht untersagt hat.
b) Darüber hinaus hat die Klägerin auch Obliegenheitsverletzungen durch positives Tun begangen.
Insoweit muss sie sich die Tätigkeit, vielmehr die Untätigkeit, des Herrn ... zurechnen lassen. Der Zeuge ... ist in seiner Eigenschaft als Disponent „Repräsentant“ im Sinne der Rechtsprechung, weil er in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist.
Etwaige vom Geschäftsherrn gegebene Anweisungen oder Richtlinien ändern daran nichts. Eine generelle Einflussnahme durch entsprechende Anweisungen führt nicht dazu, dass der Unternehmer als Versicherungsnehmer von der Haftung frei wird.
Auch Herr ... hat die unter a) beschriebenen Obliegenheiten nicht erfüllt.
c) Letztlich hat die Klägerin die Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall verletzt. Sie war verpflichtet, unverzüglich den Versicherungsfall zu melden und im Übrigen jede notwendige Auskunft zu erteilen, die zur Beurteilung des Schadens und der Einstandsverpflichtung der Beklagten erforderlich ist, Ziffern 7.2.1, 7.2.3 ... Entsprechende Auskünfte sind durch die Klägerin nicht erteilt worden, vielmehr wurden teilweise widersprüchliche Auskünfte gegeben oder unzutreffende Angaben gemacht.
d) Ergänzend kann sich die Beklagte auf § 81 VVG berufen: Die Klägerin hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt - denn sie hat wie oben dargelegt - die allgemeinen Sorgfaltsmaßstäbe eklatant verletzt -, so dass eine entsprechende Kürzung auf 100% gerechtfertigt ist.
3. In Ermangelung von Darlegungen, weswegen sich die Beklagten in Verzug befunden hat, scheiden Nebenansprüche aus. In Ermangelung einer Hauptleistungsverpflichtung entfällt im Übrigen die Verzinsungspflicht.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO.
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.
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(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
- 1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind; - 2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; - 3.
auf Grund des Scheckgesetzes; - 4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: - a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; - b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft; - c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen; - d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; - e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; - f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
- 5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; - 6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner
- 1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet, - 2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.
(1) Wird vor der Zivilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, der nicht in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist.
(2) Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des § 506 der Zivilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde.
(3) Zu einer Verweisung von Amts wegen ist die Zivilkammer nicht befugt.
(4) Die Zivilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Kläger ihm zugestimmt hat.
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.