Landgericht Landshut Endurteil, 27. Feb. 2018 - 41 O 363/17
nachgehend
Tenor
1. Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen.
2. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
1.000,00 € seit 01.09.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.10.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.11.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.12.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
3. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000,00 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin - im Falle einer Barzahlung - zugegangen bzw. - im Falle einer Überweisung - auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
- 451,00 € seit 01.06.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.07.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.08.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.09.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.10.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.11.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.12.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.01.2017,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.804,- nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 451,- seit 01.03.2017, aus weiteren € 451,- seit 01.04.2017 und aus weiteren € 451,- seit 01.05.2017 und aus weiteren €451,- ab 01.06.2017 zu bezahlen.
5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 32.021,- zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von € 451,-, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats an die Klägerin zu leisten sind, im Falle einer Barzahlung, zugegangen bzw. im Falle einer Überweisung auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
6. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 08.10.2016 zu bezahlen.
7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
10. Der Streitwert wird auf 73.884,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
1.000,00 € seit 01.09.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.10.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.11.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.12.2016,
aus weiteren 1.000,00 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000,00 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin - im Falle einer Barzahlung - zugegangen bzw. - im Falle einer Überweisung - auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus
- 451,00 € seit 01.06.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.07.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.08.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.09.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.10.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.11.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.12.2016,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.01.2017,
- aus weiteren 451,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.804,- nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus €451,- seit 01.03.2017, aus weiteren €451,- seit 01.04.2017 und aus weiteren € 451,- seit 01.05.2017 und aus weiteren €451,- ab 01.06.2017 zu bezahlen.
5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 32.021,- zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von € 451,-, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats an die Klägerin zu leisten sind, im Falle einer Barzahlung, zugegangen bzw. im Falle einer Überweisung auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.
6. Die Beklagten zu 1) und 2) sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 08.10.2016 zu bezahlen.
Klageabweisung.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.