Landgericht Landshut Endurteil, 27. Feb. 2018 - 41 O 363/17

bei uns veröffentlicht am27.02.2018
nachgehend
Oberlandesgericht München, 20 U 1033/18, 08.08.2018

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus

1.000,00 € seit 01.09.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.10.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.11.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.12.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000,00 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin - im Falle einer Barzahlung - zugegangen bzw. - im Falle einer Überweisung - auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.

4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus

- 451,00 € seit 01.06.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.07.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.08.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.09.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.10.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.11.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.12.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.01.2017,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.804,- nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 451,- seit 01.03.2017, aus weiteren € 451,- seit 01.04.2017 und aus weiteren € 451,- seit 01.05.2017 und aus weiteren €451,- ab 01.06.2017 zu bezahlen.

5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 32.021,- zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von € 451,-, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats an die Klägerin zu leisten sind, im Falle einer Barzahlung, zugegangen bzw. im Falle einer Überweisung auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.

6. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 08.10.2016 zu bezahlen.

7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils die Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 2) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

10. Der Streitwert wird auf 73.884,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verkaufte am 19.05.2016 an die Beklagten zu 1) und 2) ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit Wirkung ab 31.05.2016, 24.00 Uhr. Bei dem Gewerbebetrieb handelt es sich um eine Bäckerei und Konditorei mit angeschlossenem Cafe, welches die Klägerin mit ihrem Ehegatten als handwerklichen Verantwortlichen in angemieteten Räumlichkeiten in H., - betrieb. Hinsichtlich des Vertragsinhalts wird auf die Anlage K1 verwiesen. Dabei waren sich die Parteien darüber einig, dass die im Vertrag angesprochene Beratertätigkeit nicht erbracht werden sollte und es sich bei dem angeführten sozialversicherungspflichtigen Lohn in Höhe von 451,00 € tatsächlich um Kaufpreisraten handeln sollte. Die Übergabe des Betriebs erfolgte am 22.05.2018.

In der Folge bezahlten die Beklagten am 13.07.2016 und am 25.07.2016 jeweils 1.000,00 EUR.

Der Beklagten zu 1) wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine öffentlich-rechtliche Geldforderung in Höhe von insgesamt 1814,00 EUR des Zweckverbands XY zugestellt.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagten hätten den Zustand der Bäckereieinrichtung gekannt. Die Maschinen seien auch brauchbar gewesen. Die Beklagten hätten schon vor Vertragsschluss beabsichtigt, in neue Geräte zu investieren. Sie ist der Meinung, der Kaufvertrag sei wirksam, obwohl ein Teil des Kaufpreises als Lohnzahlung ausgewiesen worden sei.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.07.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 6.000,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus

1.000,00 € seit 01.09.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.10.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.11.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.12.2016,

aus weiteren 1.000,00 € seit 01.01.2017 und aus weiteren 1.000,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.

3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 12.000,00 € zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten i.H.v. 1.000,00 €, beginnend mit der ersten Ratenzahlung im Monat Februar 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats der Klägerin - im Falle einer Barzahlung - zugegangen bzw. - im Falle einer Überweisung - auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.

4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 4.059,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus

- 451,00 € seit 01.06.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.07.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.08.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.09.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.10.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.11.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.12.2016,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.01.2017,

- aus weiteren 451,00 € seit 01.02.2017 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.804,- nebst 9% Zinsen über dem Basiszinssatz aus €451,- seit 01.03.2017, aus weiteren €451,- seit 01.04.2017 und aus weiteren € 451,- seit 01.05.2017 und aus weiteren €451,- ab 01.06.2017 zu bezahlen.

5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 32.021,- zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten in Höhe von € 451,-, beginnend mit der 1. Ratenzahlung im Juli 2017, wobei die monatlichen Ratenzahlungen jeweils bis spätestens Kalendermonatsende desselben Monats an die Klägerin zu leisten sind, im Falle einer Barzahlung, zugegangen bzw. im Falle einer Überweisung auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben sein müssen.

6. Die Beklagten zu 1) und 2) sind als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten des klägerischen Prozessbevollmächtigten 1.590,19 € nebst 5% Zinsen hieraus seit 08.10.2016 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragten

Klageabweisung.

Sie sind der Meinung, der Gesamtkaufvertrag sei nichtig, da ein Teil der Kaufpreisforderung fälschlich als sozialversicherungspflichtiger Lohn für eine nicht beabsichtigte Beratertätigkeit deklariert worden sei. Sie seien über den Zustand der Geräte arglistig getäuscht worden, es habe sich überwiegend um Schrott gehandelt. Ferner seien sie über die zu erzielenden Umsätze getäuscht worden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 09.02.2017, 03.07.2017 und 18.01.2018 sowie der beklagten Partei vom 17.05.2017 und 18.09.2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist gegen den Beklagten zu 2) begründet, gegen die Beklagte zu 1) unbegründet. Der Klägerin steht der Kaufpreisanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Kaufvertrag zu, zugunsten der Beklagten zu 1) wirkt allerdings das Zahlungsverbot aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

I.

Der Kaufvertrag ist nicht nichtig, weil ein Teil des Kaufpreises zum Schein als sozialversicherungspflichtiger Lohn deklariert wurde. Nichtig ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB zunächst das Scheingeschäft, hier der Beratervertrag. Nach § 117 Abs. 2 BGB ist in einem solchen Fall das verdeckte Geschäft grundsätzlich wirksam zustande gekommen. Die rechtliche Behandlung richtet sich nach den Normen, die für dieses Geschäft gelten. Nach diesen Normen ist demnach auch zu beurteilen, ob das Geschäft wegen Formmangels, Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit nichtig ist. Die Veräußerung des Bäckereibetriebs für einen Gesamtpreis von 75.884,00 EUR verstößt aber weder gegen die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot. Zwar mögen sich für die Parteien sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen ergeben (Erschleichen der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung, evtl. Verkürzen von Steuern), diese Umstände waren aber weder der alleinige noch der Hauptzweck der Veräußerung (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1983, 1843). Formvorschriften waren für das verdeckte Geschäft nicht zu beachten, insbesondere wurde keine Immobilie veräußert, da der Bäckereibetrieb in angemieteten Räumen ausgeübt wurde.

II.

Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass die Beklagten nicht über den Zustand der Bäckereinrichtung und Geräte getäuscht wurden. So schreiben die Beklagten im Zuge der Vertragsverhandlungen, sie würden 50.000,00 € in die Bäckerei investieren für Ladenbackofen, Eismaschine, Kühlhaus, Anschlagmaschine, Teigteilmaschine, Abziehwagen, Abzieher, Gärraum und Gegenstände für das Eisgeschäft. Der Ehemann der Klägerin wird als „Herr der Altertümer“ bezeichnet (Anlage K3a). In einer weiteren Mail (Anlage K3b) ist von gebrachten alten Maschinen und einer gebrauchten Ladeneinrichtung die Rede, zu denen sogar eine Werteinschätzung (15.000,00 €) abgegeben wird. Daraus schließt das Gericht, dass den Beklagten der Zustand der Bäckereieinrichtung sehr gut bekannt war und sie insbesondere wussten, dass es sich um alte gebrauchte Geräte handelte und ein hoher Investitionsbedarf bestand. Daher kam es auf den tatsächlichen Zustand der Geräte nicht an.

III.

Auch hinsichtlich der Umsatzerwartungen ist das Gericht überzeugt, dass keine Täuschung vorlag. Aus der gesamten vorgelegten vorvertraglichen Korrespondenz ergibt sich nicht, dass die Umsatzerwartungen bei den Verhandlungen überhaupt eine Rolle spielten. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich, dass die betriebswirtschaftlichen Auswertungen 2012-2105 übergeben wurden. Eine konkrete Unrichtigkeit dieser Auswertungen wird auch von der Beklagtenseite nicht dargelegt. Daher kam es auf die tatsächlich von Seiten der Beklagten erzielten Umsätze nicht an.

IV.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war die Klage allerdings aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage B2) abzuweisen, da insoweit ein Zahlungsverbot an die Gläubigerin besteht. Die Forderung ist in voller Höhe gepfändet, solange die Pfändung nicht aufgehoben ist, darf die Beklagte zu 1) auch den die Forderung von 1812,00 EUR überschießenden Teil nicht an die Klägerin bezahlen. Daher ist auch unerheblich, in welcher Höhe die Klägerin die zu vollstreckende Forderung teilweise bezahlt hat, solange diese nicht vollständig bezahlt und die Pfändung aufgehoben wurde. Die Klagepartei hat im Termin vom 25.01.2018 selbst erklärt, es seien noch 828,00 EUR offen. Die Klägerin kann daher während der Pfändung der Forderung nicht Zahlung an sich verlangen (vgl. LG Berlin, MDR 1986, 327). Dieses wirkt aber gemäß § 425 BGB nur für die Beklagte zu 1), nicht für den Beklagten zu 2) (vgl. BGH, ZIP 1998, 1291).

V.

Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Auch dies gilt jedoch nicht gegenüber der Beklagten zu 1), da der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.06.2016 datiert, der Klägervertreter ausweislich des Vortrags in der Klageschrift aber erst ab 04.10.2016 gegenüber den Beklagten tätig wurde, als das Zahlungsverbot bezüglich der Beklagten zu 1) also bereits bestand.

VI.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 2 BGB.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der

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(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 425 Wirkung anderer Tatsachen


(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere von der Kündi

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(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.