Landgericht Landshut Beschluss, 07. Okt. 2016 - 65 T 2331/16

published on 07.10.2016 00:00
Landgericht Landshut Beschluss, 07. Okt. 2016 - 65 T 2331/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beschwerde der Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 07.07.2016, Az. XVII 539/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Betreute trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 27.10.2014 regte der mit Patientenverfügung vom 30.06.2008 durch die Betroffene bestimmte Bevollmächtigte B. an, für die Betroffene einen Betreuer zu bestellen.

Das Amtsgericht Eggenfelden ordnete im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Betreuung für die Betroffene, befristet bis 29.04.2015, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Organisation der ambulanten Versorgung, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern an. Zur vorläufigen Betreuerin wurde M.H. bestellt.

Nach Anhörung der Betroffenen im Krankenhaus R. am 29.10.2014 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 29.10.2014 Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung und der Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung beauftragt. Das Gutachten vom 1.11.2014 ging am 3.11.2014 beim Amtsgericht Eggenfelden ein.

Daraufhin ordnete das Amtsgericht Eggenfelden mit Beschluss vom 28.11.2014 die endgültige Betreuung für die Betroffene für die vorgenannten Aufgabenkreise an und M.H. wurde zur Betreuerin der Betroffenen als Berufsbetreuerin bestellt.

Am 7.07.2015, eingegangen beim Amtsgericht Eggenfelden am gleichen Tag, stellte Frau C.D. den Antrag „auf schnellstmögliche Übernahme der amtlichen Betreuung und Umwandlung in eine ehrenamtliche Betreuung.“ Es sei der „ausdrückliche Wunsch der Betroffenen“. Dem Antrag gingen zahlreiche Telefonate und Gespräche mit Frau D. voraus.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 23.09.2015 wurde der Antrag der Betroffenen auf Betreuerwechsel vom 3.07.2015 zurückgewiesen und angeordnet, dass die Betreuung unverändert bleibt.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss des Landgerichts Landshut vom 25.07.2016 zurückgewiesen (Bl. 283/292 d. A.).

Im Rahmen eines Telefonats mit der Betreuerin am 8.02.2016 durch den zuständigen Betreuungsrichter am Amtsgericht Eggenfelden äußerte diese die Befürchtung, dass die Betroffene Unterschriften leistet, obwohl sie möglicherweise nicht mehr geschäftsfähig ist. Die Betreuerin selbst könne dies nicht beurteilen. Sie habe jedoch Anhaltspunkte, da sie sich an den Besuch des Rechtsanwaltes Dr. L. nicht erinnern konnte. Auslöser dieser Befürchtung war zudem, dass die Betroffene mittels ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Rücksprache mit der Betreuerin den bestehenen Heimvertrag im BRK Lebenszentrum - kündigte. Sie bat daher um Prüfung, ob ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge angeordnet werden kann.

Mit Beschluss vom 8.02.2016 ordnete das Amtsgericht Eggenfelden die Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts an. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. vom 29.02.2016 ging am 2.03.2016 beim Amtsgericht Eggenfelden ein.

Mit Schreiben vom 22.02.2016 stellte auch das Landratsamt Rottal-Inn den Antrag, zum Schutze der Betroffenen Einwilligungsvorbehalte für alle dafür realistischen Bereiche zu errichten. Die Betroffene könne, entsprechend eines Eindrucks vor Ort, die Zusammenhänge nicht mehr herstellen und erteile, durch gezielte Beeinflussungen, Zustimmungen, von denen sie im Nachhinein nichts mehr wisse. Laut Aussagen des Pflegepersonals würde sich Frau D. fast täglich vor Ort befinden.

Die Betroffene wurde am 13.05.2016 im Beisein ihres Verfahrensbevollmächtigten, der Betreuungsstelle und der Betreuerin durch den zuständigen Betreuungsrichter am Amtsgericht Eggenfelden angehört. Wegen des Inhalts und des Verlaufs des Gesprächs wird auf den Aktenvermerk (Bl. 233/235 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 befürwortete die Betreuungsstelle des Landratsamtes Rottal-Inn einen Einwilligungsvorbehalt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen gab mit Schriftsatz vom 2.06.2016 eine Stellungnahme ab.

Das Amtsgericht Eggenfelden ordnete mit Beschluss vom 7.07.2016 einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge an mit einer Überprüfungsfrist bis zum 28.11.2021. Zudem wurde der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auf vorübergehende Bestellung eines anderen Berufsbetreuers bis zum Ausgang der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, laut Empfangsbekenntnis dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen am 18.07.2016 zugestellt, legte dieser mit Schriftsatz vom 11.08.2016 Beschwerde ein.

Das Amtsgericht Eggenfelden hat der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom 11.08.2016 gegen den Beschluss vom 7.07.2016 mit Beschluss vom 1.09.2016 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

Da bislang keine Beschwerdebegründung eingegangen war, wurde der Verfahrensbevollmächtigte mit Verfügung vom 9.09.2016 dazu angehalten, eine solche bis spätestens 30.09.2016 zu übersenden oder andernfalls die Beschwerde zurückzunehmen.

Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 wurde die Beschwerde begründet. Die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss seien fehlerhaft. Das eingeholte Sachverständigengutachten sei bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen unbrauchbar. Die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen seien in wichtigen Punkten unschlüssig. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bestünde keine medizinische Notwendigkeit. Zudem fehle schon schlichtweg die notwendige erhebliche Gefahr. Die angegriffene Entscheidung sei umfassend aufzuheben.

II.

Die gemäß §§ 58, 59 statthafte und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht Eggenfelden hat zu Recht einen Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge für die Betroffene angeordnet.

Gemäß § 1903 I 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist.

Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge gehört zum angeordneten Aufgabenkreis der Betreuerin M.H. der Betroffenen.

Es besteht auch eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen der Betreuten. Zu berücksichtigen sind dabei nur erhebliche Gefahren, also nicht unbedingt existentielle Bedrohungen, aber doch eine so gewichtige Selbstschädigung, dass sie das Wohl des Betreuten in seiner konkreten Lebensführung wesentlich beeinträchtigt, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 1903 Rn. 4.

Der Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten vom 29.02.2016 verständlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich bei der Betroffenen während der Untersuchung am 12.02.2016 ein deutliches demenzielles Syndrom mit erheblich eingeschränkten kognitiv-mnestischen Funktionen feststellen ließ. Die Betroffene zeigte keine Ziel- und Planungsfähigkeit. Die Erinnerungsfähigkeit war deutlich eingeschränkt. Die Betroffene erinnerte sich nicht einmal daran, jemals einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben. Ebenso gab die Betroffene an, sie mache grundsätzlich alles, was Frau D. ihr sage. An bereits gegebene Unterschriften konnte sie sich nicht erinnern. Ebenso befragte die Betroffene den Sachverständigen mehrmals während der Untersuchungssituation nach dessen Grund des Besuches, welchen sie auch nach mehreren Wiederholungen nicht behalten konnte.

Die Betroffene ist aus überzeugender Sicht des Sachverständigen als nicht geschäftsfähig einzuschätzen aufgrund der bestehenden demenziellen Erkrankung. Die Betroffene konnte auch nicht angeben, warum sie nicht mit ihrer Betreuerin über einen Heimwechsel gesprochen habe, welchen die Betroffene, wie diese zuvor in einem Gespräch angegeben hat, ausdrücklich zugestimmt hätte. Warum ein Rechtsanwalt hierfür eingeschaltet worden sei, konnte die Betroffene nicht angeben.

Aus Sicht des Sachverständigen Dr. med. S. leistet die Betroffene kritiklos Unterschriften, ohne sich über deren Konsequenz klar zu sein. Aus Sicht des Sachverständigen besteht somit die große Gefahr, dass die Betroffene sich durch unüberlegte und nicht erinnerliche Unterschriften bleibenden Schaden zufügen könnte, sodass aus seiner Sicht die medizinischen Voraussetzungen zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bestehen. Dieser sollte die Bereiche der Vermögenssorge, des Fernmeldeverkehrs sowie ggf. auch von Heimverträgen umfassen. Aufgrund der sich auch im Vergleich zum Vorgutachten von 2014 deutlich verschlechterten kognitiven Situation im Rahmen der Grunderkrankung sollte die Dauer des Einwilligungsvorbehaltes auf den längsten, rechtlich möglichen Zeitraum veranschlagt werden, da die Demenz dauerhaft bestehen bleiben wird.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Als Facharzt für Innere Medizin, Notfall- und Palliativmedizin, Geriatrie und Oberarzt an der Abteilung für Gerontopsychiatrie am BKH Mainkofen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung auch besonders qualifiziert. Zudem ist der Sachverständige Dr. med. S. der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als kompetenter und zuverlässiger Sachverständiger bekannt. An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. bestehen keine Zweifel.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S. ist entgegen der Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten in seiner Beschwerdebegründung vom 30.09.2016 auch verwertbar. Dabei ist es ohne Belang, wenn die Betroffene vom bevorstehenden Termin der Begutachtung keine Kenntnis hatte. Der Sachverständige sollte sich gerade einen unmittelbaren und unvoreingenommenen Eindruck von der Betroffenen und ihrer Verfassung verschaffen und nicht von einer möglicherweise nur vorgespielten Kompetenz. Die Tatsache, dass der Besuch also unangekündigt war, begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Die „massiven Verständigungsprobleme“, die in der Beschwerdebegründung aufgeführt sind, wurden zum einen vom Sachverständigen erkannt und haben zum anderen auch nicht vorgelegen. Der Sachverständige Dr. med. S. hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, dass bei der Betroffenen bereits zu Beginn der Begutachtung eine ausgeprägte Presbyakusis (Altersschwerhörigkeit) als auffällig erkannt werden konnte und daher die weitere Begutachtung in lauter und deutlicher Sprache fortgeführt wurde. Ein Gespräch mit der Betroffenen sei somit gut möglich gewesen. Dass die Betroffene den Sachverständigen aufgrund eines gesprochenen Dialekts nicht verstehen konnte, ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich.

Auch das Recht der Betroffenen auf Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung wurde nicht verletzt. Die Anwesenheit von Frau D. als Vertrauensperson wurde von der Betroffenen nicht selbst gewünscht. Dies war erst dann der Fall, als Frau D. im Laufe der Begutachtung erschienen war, sie dem Sachverständigen einen Telefonhörer reichte und sich der Sachverständige, nachdem er im Rahmen des Telefonats mit dem Verfahrensbevollmächtigten darüber belehrt wurde, dass eine Vertrauensperson anwesend sein dürfe, bei der Betroffenen erkundigte, ob sie die Anwesenheit von Frau D. wünsche. Es ist auch unerheblich, über welchen Zeitraum lang Frau D. bei der Begutachtung anwesend war. Letztendlich war die gewünschte Vertrauensperson anwesend und wurde sogar ein Teil der Begutachtung wiederholt in ihrem Beisein.

Die Betroffene verfügt nicht lediglich über „wenige Zehntausend Euro“, sondern über mindestens 86.000 € auf verschiedenen Konten und Sparkonten, wie sich dies aus der letzten Rechnungslegung der Betreuerin ergibt. Es besteht daher die Gefahr, dass die Betroffene Unterschriften auf Vollmachten oder ähnliches leistet oder Verträge schließt, mit dem ein Teil ihres Vermögens auf andere Personen übertragen wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass momentan keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Betroffene solche Dinge konkret geplant hat. Zwar soll auch im Rahmen der Betreuung die Eigenständigkeit der betroffenen Person bewahrt bleiben. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes kann jedoch nicht erst abgewartet werden, dass ein Vermögensschaden eintritt, dieser soll gerade verhindert werden. Wenn die Betroffene jedoch dazu neigt, unüberlegt und nicht erinnerlich irgendwelche Schriftstücke zu unterzeichnen, dann ist eine Gefahr, auch für das Vermögen, bereits gegeben. Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass die Betroffene sogar geschäftsunfähig ist, obwohl dies für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht unbedingt erforderlich ist, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 1903 Rn. 10. Außerdem wird dem Recht der Teilnahme der Betroffenen dadurch Rechnung getragen, dass sie für Willenserklärungen, die ihr lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, oder für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht der Einwilligung des Betreuers bedarf, § 1903 III BGB.

Dass die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Eggenfelden im Beschluss vom 7.07.2016 fehlerhaft sind, ist nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Landshut vom 25.07.2016, dass sich der zuständige Richter am Amtsgericht Eggenfelden mehrmals persönlich ein eigenständiges Bild sowohl von der Betroffenen als auch von Frau D. verschaffen konnte. Auch die Betreuerin hat im Rahmen der Anhörung vom 13.05.2016 ausgeführt, dass Frau D. immer wieder Rechnungen an die Betreuerin gestellt habe, wovon die Betroffene jedoch keine Kenntnis zu haben schien.

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe im Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 7.07.2016 Bezug genommen.

III.

Eine Anhörung der Betroffenen gemäß § 68 III FamFG war nicht erforderlich, zumal ihren Rechten durch die Äußerungen des Verfahrensbevollmächtigten ausreichend Genüge getan wurde und ihr damit auch rechtliches Gehör gewährt wurde.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung für den Beschwerdegegenstand folgt aus §§ 79 I, 36 III GNotKG.

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Tenor 1. Der Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet. Die Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Das Gericht wird – soweit ni
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Tenor

1. Der Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet. Die Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung der Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt). Das Gericht wird – soweit nicht durch das Beschwerdegericht etwas anderes bestimmt wird – die Notwendigkeit des Einwilligungsvorbehaltes hinsichtlich der Vermögenssorge zum 28.11.2021 prüfen. Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

2. Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen auf vorübergehende Bestellung eines anderen Berufsbetreuers bis zum Ausgang der Entscheidung des Beschwerdegerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Eggenfelden hat durch Beschluss vom 28.11.2014 die Betreuung endgültig angeordnet. Folgende Aufgabenkreise wurden in die Betreuung mit aufgenommen:

  • -Aufenthaltsbestimmung

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Vermögenssorge

  • -Wohnungsangelegenheiten

  • -Organisation der ambulanten Versorgung

  • -Haus- und Grundstücksangelegenheiten

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post und Entscheidung über Fernmeldeverkehr

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Zur Betreuerin wurde bestellt Frau ..., sie übt das Amt als Berufsbetreuerin aus. Als Überprüfungsfrist wurde der 28.11.2021 bestimmt.

Die Betroffene stellte mit Telefonat vom 03.07.2015 Antrag auf Wechsel ihrer Betreuerin mit dem Vorschlag, ... als Betreuerin einzusetzen.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 23.09.2015 durch das Amtsgericht Eggenfelden zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen mit Anwaltsschriftsatz vom 23.10.2015, eingegangen am Amtsgericht Eggenfelden am 27.10.2015 Beschwerde. Aufgrund von Verzögerungen (Vermerk vom 03.03.2016) wurde die Beschwerde erst durch Beschluss vom 03.03.2016 dem Landgericht Landshut zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde ist bislang noch nicht entschieden worden.

Durch Schreiben vom 03.02.2016, konkretisiert durch Telefonat vom 08.02.2016, stellte die Betreuerin ... Antrag auf Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts hinsichtlich der Vermögenssorge. Durch Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 08.02.2016 wurde der Oberarzt der gerontopsychiatrischen Station des Bezirksklinikums M. Dr. med. P. Sch. als Sachverständiger beauftragt. Der Sachverständige ist dem Gericht als fachkundiger Arzt bekannt, der seine Begutachtungen fachlich versiert, mit viel Hinwendung und auf die persönliche Situation abgestelltem Einfühlungsvermögen im Rahmen der Begutachtung durchführt.

Das am 02.03.2016 eingegangene, vom 29.02.2016 datierende Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Betroffene an einer psychischen Erkrankung, nämlich einem demenziellen Syndrom am ehesten vom Alzheimerspättyp (ICD10G30.1;F00.1) DDAlheimerdemenz vom Lewy-Körperchentyp leidet. Der Sachverständige erläutert, dass aufgrund der psychischen Erkrankung die Betroffene ihren Willen nicht mehr frei bestimmen kann, die freie Willensbildung ist aufgehoben. Die Betroffene sei für sämtliche Bereiche als geschäftsunfähig anzusehen. Die Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts wird aus medizinischer Sicht für den Bereich der Vermögenssorge gesehen, da nach den Ausführungen des Gutachters die Betroffene kritiklos Unterschriften leistet, ohne über deren Konsequenz klar zu sein.

Ein anberaumter Anhörungstermin musste mehrmals verschoben werden, infolge Verhinderung einzelner Verfahrensbeteiligter.

Die Anhörung konnte sodann am 13.05.2016 durchgeführt werden.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen Stellung, stufte die bisherige Begutachtung als fehlerhaft ein und lehnte die Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts ab. Zudem wurde Antrag gestellt, bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts einen anderen Berufsbetreuer einzusetzen.

II. Die Errichtung eines Einwillungsvorbehalts nach § 1903 BGB ist geboten. Eine erhebliche Gefahr für das Vermögen der Betreuten würde bestehen, soweit ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet wird.

Die Betroffene hat keinen ausreichenden Überblick über ihre finanziellen Angelegenheiten, was sie selbst in der Anhörung vom 13.05.2016 einräumt. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten sowie aus den Schilderungen der Betreuerin ergibt, ist die Betroffene leicht beeinflussbar. Diese Einschätzung entnimmt das Gericht auch aus den vielfach durchgeführten Anhörungen der Betroffenen, die z.T. ohne eine dritte Person durchgeführt wurden, z.T. unter Anwesenheit von ..., z.T. im Beisein weiterer Verfahrensbeteiligter. Diese leichte Beeinflussbarkeit zeigt sich darin, dass bei Anhörungen, in denen die Betroffene nicht von anderen Personen begleitet wurde, sie der eingesetzten Betreuerin ... durchaus positiv gegenüber stand, sie nicht generell ablehnt, dies jedoch wohl, als Anhörungen durchgeführt wurden, bei denen Frau ... mitanwesend war und bereits vor Eintreffen des Unterzeichners sich mit der Betroffenen beschäftigte. Im Wesentlichen erkannte das Gericht, dass die Betroffene sodann sich denjenigen Auffassungen anschloss, die sich zuvor auch aus den Ausführungen der ... ergaben. In der Zusammenwirkung mit dem fehlendem finanziellen Überblick durch die Betroffene selbst ergibt sich hieraus die Gefährdung für das eigene Vermögen, zumal die Beteiligte ... in der Anhörung vom 08.07.2015 dem Gericht ihre Gedanken hinsichtlich einer Beteiligung ihrerselbst am Erbe der Betroffenen darlegte.

Hinzu kommt, dass die Betroffene in der Anhörung vom 13.05.2016 nicht in der Lage war die Subtraktion 100 minus 7 auszuführen.

Zum Teil werden der Betroffenen auch unrichtige Sachverhalte suggeriert, so z.B. dass viele Einkäufe durch Frau ... erledigt werden und diese dafür selbst aufkommen würde, während die Betreuerin ... berichtet, dass ... ihr gegenüber Einkäufe für die Betroffene in Rechnung stellt. Diese Vorgänge kann die Betroffene nicht mehr kritisch hinterfragen. Die ist auch an den Ausführungen der Beteiligten ... im Rahmen der Anhörungen vom 19.03.2015 und 28.05.2015 zu erkennen mit den Worten: „Gerti, Du weißt doch dass...“. Die Betroffene lies sich hierdurch lenken und leiten ohne kritisches Eigenhinterfragen zu zeigen. Vor diesem Hintergrund ist die Errichtung eines Einwilligungsvorbehalts notwendig um weitere vermögensschädigende Handlungen durch die Betroffene selbst zu vermeiden, gerade weil sie die Tragweite der Entscheidungen nicht mehr ausreichend kontrollieren kann.

Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten Dr. Sch., dass die Betroffene an einer psychischen Krankheit leidet, die sich auf ihre Entscheidungsfähigkeit und freie Willensbildung auswirkt, insbesondere die freie Willensbildung aufhebt.

Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen geäußerte Kritik verfängt nicht. So unterstellt der Verfahrensbevollmächtigte zunächst der Sachverständige hätte unzutreffend eine Lewy-Körperdemenz angenommen und schlägt deshalb gleichzeitig den Gutachter Dr. W. W1 vor, der die Betroffene bereits am 31.10.2014 begutachtete. Auch dieser kommt in seinem Gutachten (Seite 3 des Gutachtens) zu der Einschätzung, Verdacht auf beginnende Lewy-Körperdemenz. Insofern ist die Argumentation des Verfahrensbevollmächtigten unschlüssig.

Der Einwand der Verfahrensbevollmächtigte hätte die Betroffene nicht ausreichend vor Begutachtung beraten können, verfängt ebenfalls nicht. Nach den Schilderungen des Sachverständigengutachtens von Dr. Sch. wurde die Thematik der Einschaltung eines Rechtsanwaltes thematisiert. Der Gutachter fragte bei der Betroffenen nach, weswegen ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Die Betroffene gab sich daraufhin ratlos – das wisse sie nicht. Sie konnte ebenfalls keine Antwort darauf geben, wie der Rechtsanwalt heiße. Ebenso konnte sie den Ort der Kanzlei nicht benennen. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Betroffene selbst die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes während der Begutachtung nicht wünschte. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich, dass die Betroffene sogar eine anwesende Pflegekraft nicht während der Begutachtung dabei haben wollte. Lediglich die hinzukommende ... wurde von der Betroffenen während der Begutachtung gewünscht. Dies wurde auch gestattet.

Schon aus diesem Verhalten lässt sich keine Unverwertbarkeit des Gutachtens begründen. Das Anwesenheitsrecht einer Vertrauensperson bei der Begutachtung wurde demnach gewahrt. Als Vertrauensperson ist gerade nicht anzusehen, wen die Betroffene selbst weder mit Namen noch mit Wohnort benennen kann.

Der Einvernahme der stellvertretenden Heimleitung und Pflegedienstleitung des Pflegeheims St. V., Frau ..., bedarf es nicht. Der entsprechende Beweisantrag wird zurückgewiesen. Soweit sich der Beweisantrag darauf bezieht, dass eine psychische Erkrankung nicht vorliegen soll, so ist dies keine Frage, die durch Einvernahme eines Zeugen beantwortet werden kann, sondern nur dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Soweit sich der Beweisantrag auf die Gefahrprognose hinsichtlich des Vermögens der Betroffenen gestellt sein sollte, so ist die Einvernahme ebenfalls nicht erforderlich, weil andere sachnähere Erhebungen getätigt wurden wie die persönliche Anhörung der Betroffenen, die persönliche Anhörung von Frau ..., die Stellungnahmen der Betreuerin, die Einreichung der Betreuerberichte, welche die konkreten Verhaltensmuster der Betroffenen deutlich belegen. Eine Pflegedienstleiterin führt regelmäßig keine Pflegeaufgaben aus. Sie kann insoweit nur vom Hörensagen über andere Pflegemitarbeiter berichten und verfügt somit nicht über ausreichend entscheidungserhebliche eigene Wahrnehmungen. Vor diesem Hintergrund war der entsprechende Beweisantrag zurückzuweisen. Einer erneuten Begutachtung bedarf es nach obigen Ausführungen nicht. Das vorliegende Sachverständigengutachten ist in sich schlüssig und überzeugend.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Begutachtung von Dr. W1 im Jahr 2014 lediglich leichte kognitive Störungen bei Verdacht auf beginnende Lewy-Körperdemenz attestierte. Demenzerkrankungen kennzeichnen sich durch ein schrittweises Fortschreiten mit entsprechenden Beeinträchtigungen beim Betroffenen. Insoweit ist auch hier das Sachverständigengutachten von Dr. Sch. schlüssig.

III. Der Antrag auf Wechsel der Person der Betreuerin war entsprechend § 1908 b BGB zurückzuweisen. Es wurde keine konkrete Person vorgeschlagen, die die entsprechende Betreuung übernehmen könnte. Zudem erscheint es unter der gegebenen Situation nicht zielführend, die Person des Betreuers zu wechseln, da weder Fehlverhalten der bisherigen Betreuerin noch eine sonstige Ungeeignetheit der Betreuerin ... erkennbar ist.

Die sofortige Wirksamkeit der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts beruht auf § 287 II S. 1 FamFG, da bei einem weiteren Zuwarten weitere vermögensschädigende Handlungen zu befürchten stehen.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.